Kategorie: Verband

  • Update der Premiumversion des Kostenvergleichsrechners

    Update der Premiumversion des Kostenvergleichsrechners

    Seit 2013 gilt die Wärmelieferversordnung (WärmeLV) und seit 2014 stellen wir einen entsprechenden Kostenvergleichsrechner zur Verfügung. Neben einer kostelosen Basisversion (PDF) bieten wir auch eine Premiumversion (Excel) an.

    Für diese Premiumversion ist nun ein Update erschienen in dem der CO₂-Preis implementiert wurde. Dazu wurde das Tabellenblatt der Indizes angepasst und eine grundlegende Anpassung bei der Dateneingabe zum Bestand. Außerdem gab es allgemein ein verbessertes Handling des Tools. Dieses Update ist seit 2016 das erste Update, welches wieder kostenpflichtig ist. Unternehmen, die bereits eine vorherige Version bezogen haben, erhalten einen Nachlass gestaffelt nach Mitgliedsstatus.

    Unter Angabe der Version erhalten:

    Mitglieder mit Status Plus/Partner: 50 % Nachlass (auf Neupreis 270,00 €)
    – Mitglieder mit Status Basis: 40 % Nachlass (auf Neupreis 370,00 €)
    – Passiv- und Nicht-Mitglieder: 30 % Nachlass (auf Neupreis 480,00 €)

    Diese Nachlässe sind im System nicht hinterlegt und werden händisch bei der Rechnung abgezogen.

    Bestellen Sie gleich Ihre neuste Version.

    https://ved.ed.ka.kbit.de/produkt/kostenvergleichsrechner-premium/


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  • Konzeptpapier 65 % Erneuerbare Energien beim Einbau von neuen Heizungen ab 2024

    Konzeptpapier 65 % Erneuerbare Energien beim Einbau von neuen Heizungen ab 2024

    22.08.2022 | Im Koalitionsvertrag ist eine entscheidende Vorgabe zur Erreichung der klimapolitischen Ziele im Wärmebereich enthalten. Sie sieht vor, dass jede ab 2025 neu eingebaute Heizung auf der Basis von 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden soll. Diese Regelung hat vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges eine neue Dringlichkeit erhalten, da mit einer ambitionierten Umsetzung dieser Vorgabe die Abhängigkeit von fossilem Erdgas schnell und effektiv reduziert werden kann. Die Regierungskoalition möchte daher, dass jetzt gesetzlich festgeschrieben wird, dass ab dem 1. Januar 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll.

    Wir begrüßen dieses Ziel grundsätzlich, sehen aber bei der konkreten Ausgestaltung noch einigen Anpassungsbedarf.

    Die Stellungnahme und das Konzeptpapier finden Sie bei den Downloads rechts.


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  • Stellungnahme zu Art. 19 RED II

    Stellungnahme zu Art. 19 RED II

    12.08.2022 | Mit dem uns vorliegenden Entwurf der Bundesregierung zur Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen (NELEV) soll auf die Erreichung der Ziele für den Stromsektor eingezahlt werden. Dies setzte voraus, dass EE-Anlagen zügig in Betrieb genommen und ihr Anschluss an den jeweiligen Netzanschlusspunkten der zuständigen Verteilernetzbetreiber ohne Verzug erfolgen könne. Gegenwärtig verzögere sich die Inbetriebnahme zahlreicher Stromerzeugungsanlagen in der Größenordnung von 135 kW bis 950 kW, die an das Mittelspannungsnetz angeschlossen werden sollen, so das BMWK.
    Überbürokratisierung vermeiden

    Art. 19 RL 2018/2001 verlangt, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass auf Anfrage eines Produzenten von Energie aus erneuerbaren Quellen ein Herkunftsnachweis ausgestellt wird. Wir halten es für entscheidend, dass diese Vorgabe bei der Umsetzung eingehalten wird. Es muss also vermieden werden, dass bürokratische Pflichten geschaffen werden, die die Richtlinie nicht vorgibt. Die Richtlinie stellt es in die Entscheidungsmacht des Erzeugers, ob er ein Zertifikat ausgestellt haben möchte. Die Richtlinie schreibt nicht vor, dass zwingend für alle Fälle der Lieferung von Energie aus erneuerbaren Quellen eine Zertifikatspflicht geschaffen wird.

    Eine solche allgemeine Zertifikatspflicht wäre auch eine massive Behinderung von Energiewendeprojekten. Denn es verursacht nur unnötige Kosten und Arbeit, wenn z.B. ein Lieferant von Wärme aus einem Pelletkessel in einem Gebäude seinem Kunden gegenüber die Herkunft der Wärme aus diesem Pelletkessel durch ein Zertifikat belegen müsste. Das gleiche gilt, wenn ein Energiedienstleister auf einem Bürogebäude eine mit Sonnenenergie betriebene Kälteanlage oder ein Betreiber einer Biogasanlage Wärmelieferung an seine Nachbarn betreibt und in diesen Fällen die Herkunft der Kälte bzw. Wärme aus erneuerbaren Energien durch ein Zertifikat nachgewiesen werden müsste.

    Unsere Forderung:

    1) Bürokratische Pflichten, die über die Anforderungen der Richtlinie hinausgehen sind zu vermeiden. Die Richtlinie schreibt nicht vor, dass zwingend für alle Fälle der Lieferung von Energie aus erneuerbaren Quellen eine Zertifikatspflicht geschaffen wird.

    2) Es ist nicht sachgerecht, einen Abs. 7 in die FFVAV einzufügen.

    3) Der Nachweis ist vorzulegen für Netze, aus denen mindestens 5.000 MWh/a Wärme- oder Kälte abgegeben werden. Die Ausspeisemengen als Bezugswert zu nehmen hat den Vorteil, dass kein zusätzlicher Erfassungsaufwand entsteht, da ein Wärme- oder Kältelieferant ohnehin alle gelieferten Mengen misst, in Rechnungen dokumentiert und zum Nachweis bereitstellt.
    Weitere Informationen finden Sie in unserer Community.


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  • Einsatz im Quartier: Edgar hilft, Energiesysteme zu bewerten

    Einsatz im Quartier: Edgar hilft, Energiesysteme zu bewerten

    01.08.2022 | Auch bei unserem „Innovationsforum Online Vol. 5“ hat das Freiberg Institut mit der Software „Edgar“ die Mehrheit der Teilnehmer so überzeugt, dass das Institut dieses Mal den „Titel“ verteidigen konnte.
    Edgar unterstützt bei der Planung und Bewertung von Energiesystemen.
    Dieser Software-as-a-Service liefert belastbare Ergebnisse zu den innovativsten Energiesystemen ihrer Art. Ergebnisse, die nicht nur die wirtschaftliche Tragfähigkeit einer bestimmten Energieanlage beschreiben, sondern gleichzeitig auch Emissionswerte, Wirkungsgrad und Wärmeverlust der gewählten Energiesysteme im lastgangspezifischen Betriebsverlauf abbilden.
    Weitere Informationen zu dem Vortrag des Innovationsforums und zu Edgar finden Sie hier: https://ved.ed.ka.kbit.de/mitglied/edgar-fi-freiberg-institut/
  • 21.07.2022 | Contracting-Tour mit MdB Konrad Stockmeier (FDP)

    21.07.2022 | Contracting-Tour mit MdB Konrad Stockmeier (FDP)

    Energieeffizienz hautnah: Erfolgreiche Contracting-Tour 2022 in Mannheim

    Bundestagsabgeordneter Konrad Stockmeier (FDP) folgte der Einladung des vedec und besichtigte am 21.07.2022 im Rahmen einer Contracting-Tour zwei erfolgreich umgesetzte Energieeffizienz-Projekte in Mannheim. Nach zwei Jahren Pause konnte der vedec wieder eine Contracting-Tour durchführen.

    Erste Station war die Studentensiedlung Ludwig Frank, bestehend aus insgesamt acht Wohngebäuden mit Mensa. Im Rahmen eines Energiespar-Contracting hat die E1 Energiemanagement GmbH die acht Gebäude umfassend energetisch modernisiert und das Haus 42 auch energetisch saniert, und zwar auf den KfW-Effizienzhaus-Standard 70. Zum umfangreichen Maßnahmenpaket gehörten neben verschiedenen Dämmungen, Fenster- und Eingangstürenaustausch u. a. die Umstellung auf Frischwasserstationen und auf LED-Technik sowie die Umsetzung eines Zählerkonzeptes. Die prognostizierte Energie- und Wasserkosteneinsparung von 145.049,00 € (= 32 %) sowie CO₂-Reduzierung von 158 t/a wird durch eine Einspar-Garantie von E1 abgesichert. Die Einsparungen refinanzieren die Kosten für Investition sowie Instandhaltung innerhalb von 16 Jahren. Das Einsparziel wurde bereits im ersten Jahr erreicht bzw. übertroffen.

    „Das Projekt aus dem Jahr 2016 zeigt eindrucksvoll, wie Energiespar-Contracting Einsparungen und Energetische Sanierung bei vorhandener Fernwärme zu einem erfolgreichen Klimaschutz-Projekt verbindet. Erneuerbare werden zukünftige Projekte abrunden und so Klimaneutralität im Gebäudebestand möglichst wirtschaftlich erreichen.“, sagt Michael Pietzner, Leiter Projektentwicklung und Vertreib der E1 Energiemanagement GmbH.

    Das zweite Contracting-Projekt liegt in der Mannheimer Innenstadt. Das Congress Center Rosengarten zählt zu den führenden Kongress- und Veranstaltungshäusern Deutschlands. Den Teilnehmern der Contracting-Tour fiel beim Betreten des Rosengartens als Erstes die Ambiente-Beleuchtung ins Auge: Lichtkissen an der Decke schaffen eine angenehme Atmosphäre, die 81 m² große Lichtwand im Eingangsbereich erstrahlt in einer zum jeweiligen Anlass passenden Farbe. Dafür sorgen modernste LED-Strips, die seit August 2017 die alten Lichtröhren in den Decken und Wänden des Kongresszentrums ersetzen. Dank der laufenden Umstellung auf LED in Innenbereichen und der Tiefgarage hat das umfassende Effizienzprojekt, das seit 2015 Stück für Stück umgesetzt wird, den Stromverbrauch um rund 58 % reduziert. Dies entspricht einer CO₂-Einsparung von mehr als 150 t/a. Die MVV Enamic betreut das Projekt von Anfang an und ist weiterhin für den gesamten technischen Gebäudebetrieb zuständig. Der Energiedienstleister, der ganzheitliche Lösungen in allen Bereichen der Energie und Energieeffizienz anbietet, belüftet und klimatisiert die Gebäude mit zwei Turbo-Kältemaschinen und übernimmt die Wartung sowie Instandhaltung der Anlagen, Aufzüge und der Sicherheitstechnik.

    „Beim Congress Center Rosengarten zeigt sich wie vielfältig Lösungen rund um das Thema Energieeffizienz sein können. Wir freuen uns gemeinsam mit unseren Kunden individuelle Lösungen zu erarbeiten, die zu ihnen passen und maßgeblich zur Dekarbonisierung beitragen. Neben den Optimierungen der Wärme- und Kältelieferung, konnten wir unter anderem den Stromverbrauch für die Beleuchtung um mehr als die Hälfte reduzieren“, erklärt Dr. Joachim Hofmann, Geschäftsführer MVV Enamic.

    Bastian Fiedler, Geschäftsführer m:con – mannheim:congress GmbH ergänzt: „Jeder Schritt in Richtung eines bewussten Umgangs mit Ressourcen und umweltschonenden Verbesserungen ist der Weg der Zukunft. Auch der Anspruch, technisch am Puls der Zeit zu sein, ist schon immer eines unserer höchsten Anliegen gewesen. Wir sind froh, hier mit der MVV einen offenen und kompetenten Partner an unserer Seite zu wissen. Was in jahrelanger Zusammenarbeit immer verlässlich funktioniert hat, wird auch in den kommenden Jahren weiterhin Bestand haben – und sicherlich noch mehr an Bedeutung gewinnen.“
    Konrad Stockmeier betont in seiner Funktion als Mitglied des Ausschusses für Klimaschutz und Energie: „Der effiziente Umgang mit Energie und auch das Einsparen von Energie da, wo es möglich ist, sind nicht nur aktuell das Gebot der Stunde. Beides ist auch wichtig für das Gelingen der großen Energiewende. Vorhandene Effizienzpotenziale sollten gehoben und Einsparmaßnahmen umgesetzt werden, beides so unbürokratisch wie möglich. Den Grundstein hierfür hat die Ampel-Koalition mit der Novelle des Erneuerbaren Energien Gesetzes gelegt. Dezentrale, diversifizierte Versorgung spielt in diesem Prozess eine entscheidende Rolle. Wir arbeiten bereits an weiteren Schritten, um dieser Entwicklung noch mehr Schub zu geben.“

    Tobias Dworschak, Vorstandsvorsitzender des vedec resümiert: „Die beste Kilowattstunde ist die, die gar nicht erzeugt werden muss. Energiedienstleister spielen in Fragen der Energieeffizienz eine entscheidende Rolle, insbesondere, wenn es um anspruchsvolle dezentrale Versorgungskonzepte geht. Die hier schlummernden Potenziale gilt es mehr denn je zu entfesseln. Beide Contracting-Projekte haben gezeigt, dass die notwendigen Lösungen bereits auf dem Tisch liegen. Nun gilt es weiter Tempo zu machen.“
    Das Projekt „Studentensiedlung Ludwig Frank“ war im August 2022 „Projekt des Monats“.
    Hier finden Sie weitere Informationen zum Projekt.
    Das Projekt “Congress Center Rosengarten“ war im Januar 2023 “Projekt des Monats”.
    Hier finden Sie weitere Informationen zum Projekt.
    Foto: © Oskar Weiss (Büro Stockmeier)
    v.l.n.r: Mathias Kohl (MVV), MdB Konrad Stockmeier, Volker Beisel (Büro Stockmeier), Tobias Dworschak, Michael Pietzner (E1), Melanie Hoffmann, Florian Boss (MVV) – Foto: © Oskar Weiss (Büro Stockmeier)
    Foto von Konrad Stockmeier: Quelle: www.konradstockmeier.de
  • Änderungen der AVBFernwärmeV in Kraft

    Änderungen der AVBFernwärmeV in Kraft

    19.07.2022 | In verkürzter Frist hat der Bundesrat bereits am 08.07.2022 einer Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Versorgung mit Fernwärme zugestimmt. Inhalt der Änderungsverordnung ist die Ergänzung der Absätze 5 bis 7 in § 24 AVBFernwärmeV. Diese enthalten eine Regelung zur zeitlich erleichterten Preisweitergabe von Fernwärmeversorgungsunternehmen an ihre Kunden im Falle von verminderten Gasimporten. Die Regelung ist eine „follow-up-Regelung“ zu § 24 EnSiG für die der Gasebene nachgeordnete Marktebene Fernwärme. Fernwärmeversorgungsunternehmen, die ihre Wärme aus Gas erzeugen, haben danach das Recht, die ihnen von ihren Gaslieferanten im Falle eines Gasnotstandes weitergebenen Preiserhöhungen zeitnah an ihre Kunden weiterzugeben. Den Unternehmen wird zur Vermeidung tiefgreifender Liquiditätsprobleme gestattet, den Zeitpunkt der Weiterreichung der Preiserhöhung abweichend von den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten zu wählen, im Übrigen bleibt die Systematik der Preisanpassung in der AVBFernwärmeV aber unverändert. Die Kunden erhalten im Gegenzug ein Sonderkündigungsrecht. Diese Änderungen treten mit ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ab Dienstag, den 19.07.2022 in Kraft. In der am 18.07.2022 verteilten Mitgliederinformation zum Umgang mit der aktuellen Gasknappheit und Wärmelieferung können Sie ab Seite 13 mehr über den Umgang mit § 24 Abs. 5 bis 7 AVBFernwärmeV lesen.
     
    Bereits im Vorfeld haben wir unsere Stellungnahme zur Novelle der Verordnung eingereicht, diese finden Sie hier.

    Die Änderungen im Bundesgesetzblatt finden Sie hier.
  • Gasknappheit und Wärmelieferung

    Gasknappheit und Wärmelieferung

    18.07.2022 | In Zusammenarbeit mit unserem Partner, Rechtsanwälte Günther aus Hamburg, haben wir für unsere Mitglieder einen Überblick über derzeitige Situation erstellt. Hier bedanken wir uns uns insbesondere bei Herrn Hack und Dr. Legler für die Zuarbeit.
    Die Verknappung der Gasimporte aus Russland hat zu extrem hohen Preisen für Erdgas geführt. Um ihre Lieferverpflichtungen gegenüber Wärmelieferanten zu erfüllen, müssen die von Lieferausfällen betroffenen Gasversorgungsunternehmen Ersatzbeschaffungen zu Preisen vornehmen, die um ein Vielfaches höher sind als die Preise, zu denen sie die ausbleibenden Gasmengen eingekauft haben. Nach § 24 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) können Gasversorgungsunternehmen diese Kostensteigerungen unter Abweichung von geltenden vertraglichen Preisvereinbarungen an die Gaskunden weitergeben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Weitergabe der höheren Gaskosten durch Fernwärmeversorgungsunternehmen an ihre Wärmekunden regeln u.a. die neu geschaffenen Absätze 5 bis 7 des § 24 AVBFernwärmeV. Mit § 26 EnSiG ist eine Regelung geschaffen worden, die die Bundesregierung berechtigt, das Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG per Verordnung durch einen finanziellen Ausgleich zu ersetzen, der durch eine Art Umlage finanziert wird.

    Hinweis: Unser Überblick stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Sie beruht zum Teil auf Gesetzesbeschlüssen, die noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden sind. Es wird daher empfohlen, für jeden Vertrag gesondert zu prüfen, welches der richtige Umgang mit eventuellen Preiserhöhungen oder Liefereinschränkungen ist.

    Die Mitgliederinformation finden Sie in unserer Mitglieder-Infothek in unserer Community.
  • Osterpaket, EnSiG & AVBFernwärmeV

    Osterpaket, EnSiG & AVBFernwärmeV

    11.07.2022 | Wir geben Ihnen einen Überblick über alle relevanten Gesetzesänderungen der letzten Woche
    Am 07.07.2022 hat der Bundestag in der 2. und 3. Lesung das Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (Osterpaket) beschlossen. Der Bundesrat hat diesem am 08.07.2022 zugestimmt.

    Die in diesem Gesetz beschlossenen Änderungen sowie die Regelungen zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken, zum Energiesicherungsgesetz sowie zur Novelle des § 24 AVBFernwärmeV haben Auswirkungen auf bestehende und zukünftige Geschäftsmodelle, weshalb wir Sie in einem kurzen Info-Blatt über das Wichtigste informieren.
    Weitere Informationen finden unsere Mitglieder in unserer Community.
  • Jahreskongress – Gemeinsam zu mehr Energieeffizienz

    Jahreskongress – Gemeinsam zu mehr Energieeffizienz

    06.07.2022 | Am 21.09.2022 ist es wieder soweit, wir laden Sie herzlich zu unserem diesjährigen hybriden Jahreskongress in die Landesvertretung Niedersachsen in Berlin ein.

    Den Auftakt des Jahreskongresses bildet die Opening-Night am 20.09.2022, die ebenfalls in den Räumen der Landesvertretung stattfindet. Highlight des Abends ist die Verleihung des Contracting Award 2022 gemeinsam mit der Zeitschrift „Energie & Management“.
     
    Wir haben interessante Vorträge zu den aktuellen Entwicklungen und Herausforderungen der Branche für Sie zusammengestellt. Um 09:00 Uhr begrüßt Sie Tobias Dworschak mit den einleitenden Worten. Dem Impulsvortrag des BMWK folgt eine Podiumsdiskussion zu den aktuellen Herausforderungen der Wärmewende. Freuen Sie sich auf interessante Persönlichkeiten.
    Unser Exklusiv-Partner Viessmann Deutschland GmbH stellt dazu Beispiele von Gebäuden zur Verfügung, die die Grenzen und Machbarkeit aufzeigen.
    Noch vor dem Mittargessen geht es um die „wohnungswirtschaftlichen Herausforderungen der klimaneutralen Transformation“. Außerdem zwei Vorträge zur Dekarbonisierung im Gebäudebestand und zu Mieteraspekten. Wir freuen uns hier Dr. Jörg Lippert vom BBU (Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen) und Wiebke Werner vom Berliner Mieterverein begrüßen zu dürfen.
    Nach dem Mittagessen geht es entspannt an unseren Workshop mit Thementischen. Zur Wahl stehen dann:

    I : Klimaneutrale Transformation – aber wie?
    II: Dekarbonisierung in Bestandsgebäuden – für wen ist welche Strategie die bessere?
    III: Mieteraspekt im Contracting
    iV: N.N.
    Jetzt sind die Praxisthemen gefragt. Wir freuen uns auf „Intelligente Software in der Praxis: Energieeffizienz, Spitzenlastreduktion & Wartung“ und auf zwei Vorträge zu „Quartierslösungen der Zukunft“.
    Rechtliches darf natürlich nicht fehlen. Da gibt es viel zu besprechen:

    – GEG, WärmeLV, Energieeffizienzgesetz, CO2 Kosten-Aufteilungsgesetz (CO2KostAufG)
    – Das neue Leistungsanpassungsrecht nach § 3 AVBFernwärmeV
    – Änderungen von Preisänderungsklauseln – Was folgt aus der aktuellen Rechtsprechung und Gesetzgebung?
    – Spannungsverhältnis AVB vs. FFVAV und dem neuen CO2-Kosten-Aufteilungsgesetz
    – Die neue Gebäuderichtlinie: Der Weg zum Nullemissionsgebäude

    Wir freuen uns sehr, hier ausgewiesene Rechtsexperten gewonnen zu haben. Neben unseren Beiratsmitgliedern Martin Hack, Dirk Legler und Hans-Christoph Thomale, begrüßen wir außerdem Margarete von Oppen und Dr. Florian Brahms.
    Ein Dankeschön geht an unsere Themen-Partner, die den Jahreskongress mit aktuellen Themen begleiten.
    Ein zusätzliches Dankeschön geht an unsere Premium-Partner, die den Jahreskongress mit einer Ausstellung vervollständigen.
  • Änderungsverordnung zur AVBFernwärmeV

    Änderungsverordnung zur AVBFernwärmeV

    04.07.2022 | Gemeinsam mit dem DENEFF EDL_Hub und dem B.KWK haben wir Stellung zur Verordnung zur Änderung der AVBFernwärmeV zur Einfügung einer zeitlich erleichterten Preisweitergabeklausel in Fällen von § 24 des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG follow-up Regelung) bezogen.

    Inhalt der Änderungsverordnung ist die Ergänzung der Absätze 5 bis 7 in § 24 AVBFernwärmeV. Diese enthalten eine Regelung zur zeitlich erleichterten Preisweitergabe von Fernwärmeversorgungsunternehmen an ihre Kunden im Falle von verminderten Gasimporten. Die Regelung ist eine „follow-up-Regelung“ zu § 24 EnSiG für die der Gasebene nachgeordnete Marktebene Fernwärme. Fernwärmeversorgungsunternehmen, die ihre Wärme aus Gas erzeugen, haben danach das Recht, die ihnen von ihren Gaslieferanten im Falle eines Gasnotstandes weitergebenen Preiserhöhungen zeitnah an ihre Kunden weiterzugeben. Den Unternehmen wird zur Vermeidung tiefgreifender Liquiditätsprobleme gestattet, den Zeitpunkt der Weiterreichung der Preiserhöhung abweichend von den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten zu wählen, im Übrigen bleibt die Systematik der Preisanpassung in der AVBFernwärmeV aber unverändert. Die Kunden erhalten im Gegenzug ein Sonderkündigungsrecht.

    Das grundsätzliche Ziel der geplanten Verordnung begrüßen wir, der vorliegende Vorschlag erreicht dieses Ziel jedoch nicht. Wir sehen das BMWK daher gefordert, hier unbedingt nachzubessern. Kerninhalte der Stellungnahme:

    – Keine Kostenweitergabe über geltende Preisänderungsklauseln möglich
    – Ausübungsfrist zu kurz
    – Ungleichbehandlung von Gas- und Fernwärmeversorgungsunternehmen
    – Sonderkündigungsrecht führt zur Entwertung von Investitionen
    – Lösungsvorschlag: Anpassung § 24 Abs. 5 und Abs. 6

    Den Entwurf sowie die Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.