Schlagwort: Wärmenetz

  • Energiedienstleister im Klimaschutzprogramm angemessen berücksichtigen

    Energiedienstleister im Klimaschutzprogramm angemessen berücksichtigen

    14.08.2023 | Energiedienstleister im Klimaschutzprogramm angemessen berücksichtigen

    Die dramatischen Auswirkungen des Krieges in der Ukraine und der ungebremsten Klimakrise machen ein schnelles und entschlossenes Handeln notwendig. Ein weiteres Zögern hätte fatale Auswirkungen auf das Klima und würde die soziale Not in Deutschland und der ganzen Welt noch weiter verstärken. Das von der Bundesregierung geplante Klimaschutzprogramm muss daher Energiedienstleister als Umsetzer der Energiewende angemessen berücksichtigen.

    Dazu Tobias Dworschak, Vorsitzender des Vorstandes im vedec – Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V.: „Ein Klimaschutzprogramm ist wichtiger denn je. Leider spielen die Energiedienstleister als ausführende Akteure der Klimaschutzmaßnahmen im aktuellen Entwurf keine Rolle.“ Weiter kritisiert er: „Auch die für die Energieautarkie so wichtige dezentrale Energieversorgung kommt deutlich zu kurz. Daher fordern wir eine angemessene Berücksichtigung von Energiedienstleistern und dezentralen Lösungen im Klimaschutzprogramm.“

    In der Stellungnahme des vedec heißt es konkret:
    „Fossil befeuerte Energieerzeugungsanlagen auf Erneuerbare Energien umzustellen ist nicht ausreichend. Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sind gleichermaßen notwendig, um den Energiebedarf insgesamt zu senken. Hierzu zählen beispielsweise der hydraulische Abgleich, die Optimierung der Heizkurven, sowie Digitalisierungsmaßnahmen, wie die Fernauslesung und -wartung, intelligente Heizungsventile, Smart Meter uvm. Insofern bedauern wir, dass es keine Verstetigung der Maßnahmen aus der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) sowie weitere Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in der Novelle des GEG gibt. All diese Maßnahmen sind in der technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Umsetzung sehr anspruchsvoll und sollten daher von einem Energieexperten, also einem Energiedienstleister durchgeführt werden.“

    Auch das Potenzial dezentraler Energieversorgung in Quartieren durch Gebäudenetze sollte nicht vernachlässigt werden. Hierbei handelt es sich um eine besonders kosteneffizientere Lösung. Derartige Konzepte scheitern jedoch bisher regelmäßig an einer völlig überzogenen und unkalkulierbaren Regulierung. Dem gilt es entgegenzuwirken und Versorgungslösungen im Quartier zu stärken.
    Dworschak resümiert: „Energiedienstleister spielen bei der Erreichung der Klimaziele Deutschlands eine zentrale Rolle, insbesondere wenn es um klima- und mieterfreundliche Versorgungskonzepte im Quartier geht. Die hier schlummernden Potenziale gilt es zu entfesseln und mit fairen Rahmenbedingungen gezielt zu unterstützen. Entschiedenes und schnelles Handeln sind jetzt von enormer Bedeutung, das sollte auch das Klimaschutzprogramm berücksichtigen.“


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  • Einschränkungen im Wärmeplanungsgesetz beseitigen!

    Einschränkungen im Wärmeplanungsgesetz beseitigen!

    03.08.2023 | Die Bundesministerien für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) haben vor Kurzem einen Entwurf für das Wärmeplanungsgesetz vorgelegt, mit dem eine verpflichtende flächendeckende Wärmeplanung eingeführt und die Defossilisierung der leitungsgebundenen Wärmeversorgung eingeleitet werden soll. Während der Entwurf zwar den richtigen Weg zur Wärmewende verspricht, soll die Bioenergienutzung und somit die Defossilisierung des Wärmesektors eingeschränkt werden. Dem stellen sich der Fachverband Holzenergie (FVH) im Bundesverband Bioenergie e.V. und der Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V. (vedec) in einem gemeinsamen Positionspapier entgegen.

    Die Verbände begrüßen in ihrer Positionierung das grundsätzliche Ziel einer verpflichtenden Wärmeplanung, kritisieren jedoch die aktuell im Gesetzesentwurf enthaltene Beschränkung für nachhaltige Biomasse in Wärmenetzen. FVH und vedec warnen: „Die Begrenzung des Biomasseeinsatzes ist klimapolitisch kontraproduktiv, umweltpolitisch unnötig und führt potenziell zur Unwirtschaftlichkeit bestehender Netze, Eingriffen in bestehende Investitionen sowie höheren Verbraucherpreisen.“ Die Verbände fordern deshalb die ersatzlose Streichung, da eine pauschale Begrenzung des Biomasseeinsatzes weder die lokalen Gegebenheiten und Biomasseverfügbarkeiten noch die Ausbauziele für Wärmenetze sowie bereits getätigte Investitionen in Wärmeerzeuger berücksichtige.

    Damit eine schnelle Umsetzung von wirkungsvollen Maßnahmen erfolgt, schlagen FVH und vedec vor, ambitioniertere Zwischenziele sowie Mindestanteile an erneuerbaren Energien aufzunehmen, anhand derer die Defossilisierung des Wärmesektors vollzogen werden kann. Sie betonen, dass die soziale Komponente der Wärmewende im Auge behalten werden müsse. In dem Positionspapier heißt es dazu: „Maßgeblich für Verbraucher und die Energiewende sind vor allem Wärmeversorgungslösungen, die geringe Wärmegestehungskosten, geringe Realisierungsrisiken, ein hohes Maß an Versorgungssicherheit sowie geringe Treibhausgasemissionen bis zum Zieljahr aufweisen.“ Überhöhte Kosten und finanzielle Risiken würden langfristig den Umstieg auf eine erneuerbare Wärmeerzeugung behindern. Deshalb sei es auch entscheidend, dass trotz Einführung ordnungsrechtlicher Vorgaben für erneuerbare Wärmenetze weiterhin eine Förderung über die Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) möglich sei. Die BEW müsse dazu verbessert, finanziell aufgestockt und bezüglich der eingesetzten Energieträger diskriminierungsfrei umgestaltet werden. Die Wärmeversorgung müsse darüber hinaus stärker im Gesamtzusammenhang gesehen werden. Die volle Wirkungskraft für den Klimaschutz in Quartieren würden nur ganzheitliche und sektorengekoppelte Lösungen erzielen. Beim Erstellen der Wärmepläne solle daher immer geprüft werden, an welchen Stellen eine kombinierte Erzeugung von Strom und Wärme sinnvoll ist, so vedec und FVH. Darüber hinaus sollten Kommunen dazu verpflichtet werden, alternativ die Wärmeversorgung über Gebäudenetze zu prüfen. Dies könne laut vedec und FVH mitunter eine kostengünstige Alternative darstellen und die Sektorenkoppelung vereinfachen.

    Mit dem Wärmeplanungsgesetz soll deutschlandweit eine kommunale Wärmeplanung eingeführt und so der Weg hin zu einer vollständig erneuerbaren Wärmeversorgung im Jahr 2045 geebnet werden. Die Verabschiedung des Gesetzes soll im Herbst dieses Jahres erfolgen. Das gemeinsame Positionspapier von FVH und vedec steht hier zum Download zur Verfügung.

    Pressekontakt FVH:
    Anne Degenhardt
    Referentin für Kommunikation, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
    +49 30 2758179-26
    degenhardt@bioenergie.de

    Pressekontakt vedec:
    Fiona Diekmann
    Referentin Kommunikation
    +49 173 5849576
    fiona.diekmann@ved.ed.ka.kbit.de


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  • GEG: Regenerative Wärmeerzeugung stärken!

    GEG: Regenerative Wärmeerzeugung stärken!

    13.04.2023 | Wärmewende braucht Chancengleichheit!

    Ziel und Zweck der Wärmwende ist es, fossil befeuerten Heizungsanlagen den Rücken zu kehren und die regenerative Wärmebereitstellung zu stärken. Das strebt auch die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) an, die wir kommentiert haben. Für den reduzierten Einsatz fossiler Energieträger gilt es unterschiedliche Lösungsansätze im Gebäudebestand anzuerkennen und Chancengleichheit unter allen Formen gewerblicher Wärmelieferanten herzustellen. Die Wärmewende ist zum überwiegenden Teil dezentral, regenerativ und mit anderen Sektoren gekoppelt.

    Dafür setzen wir uns mit nachstehenden Vorschlägen ein:

    1. Dezentrale Energieversorgungslösungen und Wärmenetze gleichbehandeln (§ 71b GEG)

    2. Begriff „Gebäudenetz“ um ein Wärmemengen-Kriterium erweitern (§ 3 Nr. 9a GEG)

    3. Gleiches Berechnungsverfahren für Primärenergiefaktoren von Netzen (§ 22 Abs. 5 GEG)

    4. Einführen von Messausstattungen für Bestands- und neue Heizungsanlagen ab 2024 (§ 71a GEG)

    5. Quartierskonzepte stärken: Änderung des § 23 Abs. 1 GEG

    6. Wärmewende erleichtern (§ 71 und § 71o GEG)

    7. Würdigen tatsächlicher Kosten für Erneuerbare Energien in der WärmeLV i.V.m. § 556c BGB


    Unsere vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.
    Die Gleichbehandlung von Gebäude- und Wärmenetzen ist unser zentrales Anliegen. Denn eines ist klar, die leichte Flucht in fossile Wärmenetze mit geringeren Anteil regenerativer Energieträger und Transformationsanforderungen ist nicht sachgerecht und benachteiligt Contracting-Lösungen. Insbesondere vor dem Hintergrund der kommunalen Wärmeplanung ist das entscheidend. Es ist nur konsequent allen zulässigen Erfüllungsoptionen dieselben Anforderungen an den Anteil einzusetzender Erneuerbarer Energieträger aufzuerlegen.

    Das Abgrenzen von „Gebäude- und Wärmenetzen” in § 3 Nr. 9a des GEG-Entwurfs in Verbindung mit den Regelungen in § 71, § 71a und § 71b, kann für gewerbliche Wärmelieferanten insgesamt zu einer weiteren Ungleichbehandlung führen. Laut Begründung im Gesetzesentwurf soll mit dieser Unterscheidung ein Abgrenzen für Heizungsanlagen ermöglicht werden, die in die Regelung des §71 (65 %-EE-Vorgabe) fallen und derer, die in ein Wärmenetz einspeisen (weiche Vorgabe inkl. Transformationsplan). Ein Wärmenetzbetreiber kann in einigen Projekten als „Gebäudenetz“ durch die deutlich restriktiveren Regeln von § 71 und § 71a (GEG-Entwurf) im Anschluss neuer Gebäude sichtbar ausgebremst werden.
    Im aktuellen Entwurf zeichnet sich ein Gebäudenetz durch die ausschließliche Versorgung von bis zu 16 Gebäuden oder bis zu 100 Wohneinheiten mit Wärme und Kälte über ein Netz aus. Um die unter Punkt 3 geschilderte Thematik zu verhindern und mehr Chancengleichheit unter Wärmelieferanten zu schaffen, ist ein drittes Kriterium einzuführen, dass auf die gelieferte Wärmemenge abstellt.

    Wir schlagen daher folgende Änderung des § 3 Nr. 9a GEG vor:

    Gebäudenetz“ ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von bis zu 16 Gebäuden oder bis zu 100 Wohneinheiten oder dessen tatsächlich gelieferte Wärmewenge pro Heizperiode 500 MWh nicht überschreitet“.


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  • Stellungnahme des vedec zum Hinweisverfahren 2021/ 15 VII der Clearingstelle EEG/KWKG

    Stellungnahme des vedec zum Hinweisverfahren 2021/ 15 VII der Clearingstelle EEG/KWKG

    Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 29. September 2021 durch ihre Mitglieder Richter, Teichmann und Wolter beschlossen, zu folgender Frage ein Hinweisverfahren einzuleiten:

    „Besteht der Förderanspruch für innovative KWK-Systeme gemäß § 5 Abs. 2 KWKG2020 i. V. m. KWKAusV auch, wenn die innovative erneuerbare Wärme in den Rücklauf des Wärmenetzes eingespeist wird ?
    Ist die Bewertung davon abhängig, ob die eingespeiste innovative erneuerbare Wärme durch die KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems nacherwärmt wird, um das von den Verbrauchern abgenommene Temperaturniveau zu erreichen ?

    Wir haben dazu eine kurze Stellungnahme eingereicht (siehe Downloads rechts).