Schlagwort: Stromlieferung

  • Mieterstrom vor dem Aus – Gerichtsurteile gefährden dezentrale Energiewende

    Mieterstrom vor dem Aus – Gerichtsurteile gefährden dezentrale Energiewende

    19.05.2025 | Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28.11.2024 zur Einordnung von Kundenanlagen schlägt nun auch der Beschluss des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs (Az.: EnVR 83/20) hohe Wellen. Die Entscheidung, die Rechtsbeschwerde eines Energieversorgers zurückzuweisen, bringt massive Unsicherheiten für Mieterstrom- und Quartiersprojekte mit sich.

    Damit droht zahlreichen Mieterstrommodellen das Aus. Der Hintergrund: Die bisher als Kundenanlagen betriebenen Versorgungsstrukturen könnten künftig als regulierte Netze eingestuft werden – mit weitreichenden Folgen für Betreiber und Mieter:innen. Ohne schnelle politische Klärung droht für viele Tausende Haushalte der Rückfall in die teurere Versorgung über das öffentliche Netz. Allein die Mitgliedsunternehmen des Verbandes für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V. betreiben schätzungsweise 3.000 Kundenanlagen in Deutschland und versorgen damit mehrere zehntausende Haushalte mit günstigem Strom aus Erneuerbaren Energien.
    – Bestandsprojekte brauchen Rechtssicherheit
    Ohne klare Übergangsregelungen drohen Rückbau oder Umstrukturierung bereits bestehender Anlagen – ein erheblicher bürokratischer Aufwand, der dem erklärten Ziel der Bundesregierung widerspricht, Bürokratie abzubauen.
    – Mieterpartizipation gefährdet
    Das politische Ziel, Mieter:innen durch vergünstigten, netzentgeltfreien Strom an der Energiewende teilhaben zu lassen, wird durch die neue Rechtsauslegung ausgebremst.
    – Dezentrale Lösungen erhalten
    Das Hausverteilnetz muss auch künftig als Kundenanlage betrieben werden können. Für gebäudeübergreifende Konzepte, wie Quartiere, braucht es neue, rechtssichere Regelungen.
    Der Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V. fordert klare Übergangsfristen für Bestandsanlagen, neue rechtliche Leitplanken für Quartierslösungen sowie den Erhalt des Kundenanlagenbegriffs für gebäudeinterne Versorgungsstrukturen.


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  • Auswirkungen des EuGH-Urteils auf Kundenanlagen

    Auswirkungen des EuGH-Urteils auf Kundenanlagen

    05.02.2025 | Hintergründe und Maßnahmen

    Mit dem Urteil des EuGH vom 28.11.2024 (C-293/23) wird die Frage eröffnet, ob Kundenanlagen künftig der Netzregulierung unterliegen. Betreiber von Kundenanlagen könnten als Netzbetreiber eingestuft werden. Die EU-Mitgliedstaaten sind laut EuGH zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der EltRL verpflichtet, den Begriff Verteilernetz ausschließlich unter Bezugnahme auf die beiden einzigen in Art. 2 Nr. 28 der Richtlinie vorgesehenen Kriterien zu definieren. Dabei handelt es sich zum einen um das Kriterium der Spannungsebene, zum anderen um das Kriterium der Kategorie von Kund:innen, an die der Strom weitergeleitet wird.

    Folge des Urteils
    Die EU-Mitgliedstaaten dürfen nicht davon ausgehen, dass eine bestimmte Art von Netz aufgrund „zusätzlicher Kriterien“ vom Begriff des Verteilernetzes auszunehmen ist. Das heißt, dass die im deutschen Recht in § 3 Nr. 24a EnWG definierten Kundenanlagen mit dem einheitlich anzuwendenden und auszulegenden europäischen Begriff des Verteilnetzes nicht zu vereinbaren ist.

    Der EuGH geht von einem sehr weiten Netzbegriff aus (rein „technischer“ Netzbegriff). Aus dem Verständnis dieses rein technischen Netzbegriffes folgt, dass ein Unternehmen, das eine Energieanlage betreibt, die zur Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel oder Niedrigspannung zwecks Belieferung von Großhändlern oder Endkunden dient, zwingend ein Verteilernetzbetreiber sei.

    Ausnahmen laut EuGH (u.a.)
    • „Bürgerenergiegemeinschaft“ nach Art. 16 EltRL
    • „kleine Verbundnetze“ oder die „kleinen isolierten Netze“ nach Art. 66 Abs. 1 EltRL
    • bestimmte Einzelfälle nach Art. 32 Abs. 5, 33 Abs. 5, 35 Abs. 4 und 36 Abs. 2 EltRL

    Konsequenz für die Praxis
    Zunächst gilt das nationale Recht (§ 3 Nr. 24a EnWG) in aktueller Fassung. Die Gerichte (EuGH und BGH) haben keine Normenverwerfungskompetenz. Dennoch ist der deutsche Gesetzgeber angehalten, die entsprechenden Normen anzupassen. Erst nach dieser Änderung verlieren die bislang geltenden Normen ihre Regelungsgültigkeit. Eine Kundenanlage ist nach der EltRL eine unzulässige Ausnahme. Es gilt daher zu klären, ob jeder Betreiber einer Kundenanlage auch ein Netzbetreiber ist.

    Relevante Fragen und Aktivitäten
    Wir machen uns dafür stark, dass neben bestehenden auch zukünftige Kundenanlagen von der Regulierungspflicht befreit bleiben. Für den Moment sollten sich Betreiber sogenannter Kundenanlagen unter anderem mit diesen Fragestellungen auseinandersetzen:

    • Versorgt die Kundenanlage nur ein einzelnes Gebäude oder mehrere Gebäude?
    • Handelt es sich um eine Kundenanlage oder um mehrere baulich getrennte Kundenanlagen?
    • Welche Auswirkungen entstehen für den Betreiber, wenn die Kundenanlage als de minimis Micronetz oder als „großes“ Netz eigestuft und damit regulierungspflichtig wird?
     
    Auch einige Referate und Beschlusskammern der BNetzA – sowohl im Zugangs- als auch im Entgeltbereich – setzen sich derzeit mit dem Fortgang der Meinungsbildung und eventuellen Handlungsoptionen auseinander.

    Hier finden Sie den Hinweis der BNetzA: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Aktuelles/Kundenanlagen/start.html


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  • Stellungnahme zum Solarpaket I: PV-Ausbau steigern

    Stellungnahme zum Solarpaket I: PV-Ausbau steigern

    06.07.2023 | Dezentrale Stromerzeugung stärken!

    Um das Ziel zu erreichen, den Stromsektor bis 2035 nahezu vollständig klimaneutral zu stellen, sind alle verfügbaren Potenziale zur regenerativen Stromerzeugung und -nutzung zu aktivieren und mit den
    Sektoren Wärme und Mobilität zu koppeln. Mit dem Entwurf zum Solarpaket I sehen wir Mieterstrommodelle wieder ein kleines Stück gestärkt. Die Erhöhung der zulässigen Vertragslaufzeit von
    Mieterstromverträgen auf zwei Jahre schafft weitere Planungs- und Investitionskostensicherheit, auch gehen Mieterstrompotenziale künftig nicht verloren, wenn diese bspw. auf Parkdächern im Wohnquartier erzeugt werden.

    Mit nachstehenden Vorschlägen setzen wir uns darüber hinaus für eine noch stärkere dezentrale Stromerzeugung und -versorgung ein:

    1. Mieterstromzuschlag im Quartier stärken (§ 21 Abs. 3 EEG)

    2. Installations- & Verbrauchsort der gem. Gebäudeversorgung erweitern (§ 42b Abs. 1 EnWG)

    3. Solare- und Windanlagen in der Definition der Gebäudestromanlage zulassen (§ 3 Nr. 20a EnWG)


    Unsere vollständige Stellungnahme und den Entwurf zum Solarpaket I finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Aktualisierung der Musterverträge

    Aktualisierung der Musterverträge

    03.05.2023 | Wir haben unsere Musterverträge aktualisiert. Ab sofort stehen diese in aktualisierter Form mit Stand 04/2023 in unserem Shop zur Verfügung. Mitglieder können die Verträge kostengünstig erwerben und direkt nach Freischaltung von uns als Word-Datei herunterladen.

    Ein herzliches Dankschön unserer Partner-Kanzlei Rechtsanwälte Günther, die uns seit Jahren unterstützen und hier federführend tätig sind.

    Insgesamt stellen wir 18 Musterverträge zu Wärme-, Strom- und Kältelieferung zur Verfügung. Auch Miet- und Pachtverträge und entsprechende AGB finden Sie in unserem Shop. Alle Dokumente haben wir angepasst. Dazu gehören u.a.:

    – Wichtige Präzisierung bei den Fristen für die Dienstbarkeiten
    – Wichtige Ergänzung bei den Abrechnungszeiträumen und -fristen aufgrund der Anpassungen durch die FFVAV
    – Anpassungen der Indizes aufgrund der Änderungen des Statistischen Bundesamtes
    – Anpassungen der Miet- und Pachtverträge, um auch die Besonderheiten einer Wärmeerzeugung aus Erneuerbaren Energien abzubilden

    Unsere Musterverträge finden Sie hier.


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  • Wärme, Kälte und Mieterstrom für das Bauvorhaben NOVUM

    Wärme, Kälte und Mieterstrom für das Bauvorhaben NOVUM

    11.04.2023 | Moderne helle Wohnatmosphäre verbindet sich mit Energieeffizienz und Nachhaltigkeit und setzt Maßstäbe für generationenübergreifendes Wohnen. Insgesamt entstehen 45 Wohneinheiten, davon 13 barrierefrei und altersgerecht gestaltet, eine Senioren-Tagesbetreuung, ein Kinderspielplatz, begrünte Innen- und Außenbereiche sowie eine Tiefgarage.

    Bei dem Gebäude handelt es sich um ein Energiestandard KfW-Effizienzhaus 55 und die Eigenstromerzeugung erfolgt durch Photovoltaik. Eine Dachbegrünung, Klimadecke und Pelletheizung runden das Projekt ab.

    Zu den Besonderheiten in allen Wohneinheiten zählt ein verbautes wassergeführtes Klimadeckensystem: Über raumweise steuerbares Variieren der Wassertemperatur lässt sich sowohl Heizen als auch an heißen Sommertagen die Raumtemperatur absenken. Beim Heizen erwärmt Strahlungswärme sämtliche Oberflächen, vergleichbar dem Prinzip von Sonnenstrahlen, und temperiert so gleichmäßig den Raum. Das Kühlen geht anders als bei Klimaanlagen völlig verwirbelungsfrei vonstatten. Eine wohnungszentrale Lüftungsanlage sorgt für einen optimalen Luftaustausch, energiesparend durch Wärmerückgewinnung.

    Hier geht es zum Projekt.
    Foto: © G. Stranzinger Bauprojekt GmbH & Co. KG


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  • So geht PV-Strategie!

    So geht PV-Strategie!

    27.03.2023 | Dezentrale Energiewende: Photovoltaik ist Klimaschutz

    Mit 13 Vorschlägen stärken wir die dezentrale Energiewende, entlasten Verbraucher:innen und betreiben aktiven Klimaschutz. Eine schnelle und bessere Verzahnung digitaler, technischer und rechtlicher Maßnahmen ist für die solare Stromerzeugung in Deutschland maßgeblich.

    Unsere vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.

    1. Mieterstrom als Begriff im EEG definieren

    2. Einspeiseleistung am Netzverknüpfungspunkt stufenweise regeln

    3. Einheitliches Regeln beim Zusammenfassen von PV-Anlagen im EEG

    4. Erfassen energetisch sinnvoller Lösungen für sozial schwache Mietende (solare Direktlieferung)

    5. Vereinfachen der Überschuss-Einspeiselösungen

    6. Abschaffen (vergütungsseitigen) Zusammenfassens bei Anschluss am selben Anschlusspunkt

    7. Separate Förderung von Mieterstrom in Bestands- & Neubauten

    8. Stromversorgung aus EE: Einführen einer „Kundenanlage zur Quartiersversorgung“

    9. Sonderregelungen für Mieterstromverträge abschaffen

    10. Virtuelle Summenzähler erleichtern: Gebäude Mieterstrom-Ready machen

    11. Photovoltaikanlagen im WEG-Recht privilegieren

    12. Stadtstrommodell streichen: Komplexität und Überbürokratisierung vermeiden

    13. Verpflichtende Direktvermarktung für Aufdach-PV-Anlagen ab 500 kW; pro Netzanschluss
    Schon heute gibt es neben der Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG die Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung nach § 3 Nr. 24b EnWG. Um Unsicherheiten durch die bestehenden stark auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12.11.2019, Az: EnVR 65/18) vorzubeugen, ist es notwendig eine neue Kategorie der Kundenanlage einzuführen.

    Diese schafft einen Sondertatbestand für die kleine dezentrale Stromversorgung aus Erneuerbaren Energien. Es wäre daher eine einfache Ergänzung um einen neuen § 3 Nr. 24c EnWG möglich, für den folgender Gesetzestext vorgeschlagen wird:

    Entwurf eines neuen § 3 Nr. 24c EnWG: Kundenanlagen zur Quartiersversorgung

    Energieanlagen zur Abgabe von Energie,

    a) die sich auf einem räumlich oder funktional zusammengehörenden Gebiet befinden,

    b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,

    c) in denen zur Versorgung der in dieser Anlage angeschlossenen Letztverbraucher Anlagen mit einer elektrischen Leistung von insgesamt höchstens 2 Megawatt angeschlossen sind und diese entweder hocheffiziente KWK-Anlagen i.S.d. § 3 Nr. 14 und 8a KWKG oder Anlagen sind, die mit erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Strom erzeugen, und die

    d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,


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  • Newton Powerhouse – Unsere Sonne als Versorger

    Newton Powerhouse – Unsere Sonne als Versorger

    13.03.2023 | In den letzten Jahren hat sich der Stadtteil Adlershof zu einem Zentrum für Wissenschaft, Wirtschaft und Medien mit exzellenter Anbindung an den Flughafen in Schönefeld und die City entwickelt. Spaziergänger:innen kommen im nahegelegenen Landschaftspark Johannisthal auf ihre Kosten. Familien profitieren von der guten Schul- und Kitainfrastruktur oder nutzen die vielfältigen Einkaufsmöglichkeiten, Ärzte und Restaurants.
     
    Seit März 2016 hat die Howoge Wohnungsbaugesellschaft auf dem Gelände zwischen Newtonstraße und Wilhelm-Hoff-Straße insgesamt 128 neue Mietwohnungen fertiggestellt. Die 2- bis 5-Zimmer-Wohnungen in Adlershof umfassen zwischen 44 und 105 Quadratmeter Wohnfläche und verteilen sich auf fünf Gebäude. Für die neuen Bewohner:innen in Adlershof wird es zudem 28 oberirdische mit Photovoltaik überdachte PKW-Stellplätze geben.

    Hier geht es zum Projekt.
    Fotos: © Howoge Wohnungsbaugesellschaft mbH


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  • Mieterstrom ist Klimaschutz!

    Mieterstrom ist Klimaschutz!

    06.03.2023 | Mit Engagement ans Ziel!

    Wir haben neun Vorschläge für mehr Klimaschutz durch Mieterstrom erarbeitet. Im Zuge der aktuellen Debatte, um eine schnellere und bessere Verzahnung digitaler Maßnahmen im Kontext der solaren Stromerzeugung in Deutschland, erachten wir die folgenden Aspekte als hilfreich:

    1. Bestandsgebäude mit virtuellem Zählerpunkt „Mieterstrom-Ready“ machen

    2. Preisobergrenzen für digitale Zähler beim Mieterstrom garantieren


    3. Komplexität beim Zusammenfassen solarer Anlagen reduzieren


    4. Digitalisierung nutzen: Mehr Geschwindigkeit durch einheitliche PV-Anmeldung


    5. Kundenanlagenbegriff verbessern: für mehr dezentrale und regernative Stromversorgungslösungen


    6. Wirtschaftlichkeit solarer Anlagen bei Einhaltung der Gründachpflicht verbessern


    7. Photovoltaikanlagen im WEG-Recht privilegieren


    8. Abstände zu Brandwänden bundesweit vereinheitlichen


    9. Einführen eines höheren Mieterstromzuschlags beim Umsetzen im Bestand
    Aktuell wird kein Mieterstromzuschlag (§ 21 Abs. 3 EEG) erteilt, wenn eine PV-Anlage auf dem Dach eines Nichtwohngebäudes oder Parkhauses/ einer überdachten Parkfläche installiert ist. Und dass, obwohl der Strom im räumlichen Zusammenhang (Quartier) erzeugt, geliefert und vor Ort von Letztverbrauchern verbraucht wird. Dabei sollte der der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags aus der Definition der Kundenanlagen i.S.d. § 3 Nr. 24a und Nr. 24b EnWG abzuleiten sein. Die Produktion des Mieterstroms sollte daher auch in Gebäuden oder baulichen Anlagen zulässig sein, die keine Wohngebäude sind.

    Der Quartiersbegriff in § 21 Abs. 3 EEG ist aufgrund der subjektiven Auslegung nicht zielführend. Besser sollte für die Gewährung des Mieterstromzuschlags auf die beiden Varianten von Kundenanlagen abgestellt werden: also die „allgemeine“ nach § 3 Nr. 24a EnWG und die „zur betrieblichen Eigenversorgung“ nach § 3 Nr. 24b EnWG. Letztere ist immer auf einem Betriebsgebiet und unabhängig von der Nutzung eines Gebäudes. Das Erfordernis des Wohngebäudes ist deshalb unbedingt zu streichen, um mehr Mieterstromprojekte realisieren zu können.

    Positive Konsequenz:

    • Mieterstrompotenziale werden entfesselt, wenn fortan auf das Betriebsgebiet und nicht auf das Wohngebäude als Erzeugungs- und Verbrauchsort abgestellt wird

    • Auf den Parkdächern und Freiflächen eines Quartiers erzeugter Mieterstrom mit Verbrauch im Wohngebäude wird möglich

    • Mieterstromanlagen können in Kombination mit Speichern die Erzeugung und den Verbrauch zeitlich entkoppeln und damit Systemdienstleistungen erbringen

    • Durchschnittlich min. 10 % gesteigerte Unabhängigkeit vom Netzstrom

    • Die Kombination mit einem Batteriespeicher ermöglicht eine Entlastung des Verteilernetzes

    • Große Potenziale für Sektorenkopplung werden ausgeschöpft (z.B. Power-to-Heat und Elektromobilität) – Mieterstrom als Hebel der Elektromobilität

    • Mieterstromanlagen dekarbonisieren alle Sektoren durch die Kombination mit Wärme- und Verkehrstechnologien


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  • FAQ zur Erdgas-Wärme- und Strompreisbremse

    FAQ zur Erdgas-Wärme- und Strompreisbremse

    08.02.2023 | In Zusammenarbeit mit unserer Partnerkanzlei Rechtsanwälte Günther aus Hamburg haben wir FAQ zur Erdgas- und Wärmepreisbremse sowie Strompreisbremse erstellt. In unserem 23-seitigen Dokument beantworten wir Ihnen alle wichtigen Fragen zum Thema. Beachten Sie bitte, dass diese derzeit nur Mitgliedern und den Teilnehmern unseres Seminars am 15.02.2023 zur neuen Rechtslage (siehe unten) vorbehalten sind.
    1) Wer ist Begünstigter der Wärmepreisbremse?
    2) Wer ist zur Einhaltung verpflichtet?
    3) Hat der Wärmelieferant (als Gaskunde) einen Anspruch auf den Preisdeckel/ Preisbremse gegenüber seinem Erdgaslieferanten?
    4) Welchen Anspruch hat der Wärmekunde gegenüber dem Wärmelieferanten?
    5) Über welchen Zeitraum gilt die Wärmepreisbremse?
    6) Referenzpreis für Wärme: Sind die Messentgelte im Preisdeckel inbegriffen oder wie gewohnt separat zu erfassen?
    7) Wie ist der § 12 zu verstehen? Sind individuell vereinbarte Preisgleitklauseln mitunter unwirksam? (nach dem EWPBG)
    8) Wie fallen die Zahlungsverpflichtungen nach § 11 aus? Welche Kundengruppen sind betroffen?

    27) …
    1) Wer ist Begünstigter der Strompreisbremse?
    2) Wer ist zur Einhaltung verpflichtet?
    3) Über welchen Zeitraum gilt die Strompreisbremse?
    4) Gilt die Strompreisbremse für jede einzelne Entnahmestelle oder für die Summe aller Entnahmestellen innerhalb einer Versorgungssituation?
    5) Wie fällt die Höhe der Strompreisbremse aus?
    6) Bezieht sich die Strompreisbremse auf den Arbeitspreis oder auch den Grundpreis?
    7) Zuordnung: Welche Kategorien gibt es und für welchen Letztverbraucher gelten diese?
    8) Was gilt für einen Energiedienstleister, der seinen Kunden nicht selbst mit dem Reststrom beliefert? (lediglich „Mieterstrom“, der aber nicht ausreicht)

    12) Wir beziehen voraussichtlich zum 01.05.2023 erstmalig Erdgas und können daher keine historischen Verbräuche vorweisen. Der Contractingbetrieb wurde zuvor von einem anderen Unternehmen
    organisiert. Zudem stehen für das Jahr 2023 umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen an. Wie verhält es sich bei einer solchen Ausgangssituation mit unserem Strombezug. Können wir von der
    Strompreisbremse profitieren?
    Sie sind Mitglied, aber haben noch keinen Zugang? Dann schnell noch ein Kundenkonto anlegen und Zugang sichern. Fragen dazu stellen Sie gerne an marco.schulz@ved.ed.ka.kbit.de oder tilmann.quast@ved.ed.ka.kbit.de.
    Passend dazu bieten wir am 15.02.2023 ein Onlineseminar zur neuen Rechtslage an. Unsere Experten stellen Ihnen die neuen Gesetze vor und diskutieren mit Ihnen die wichtigsten Fragen. Sie erfahren, welche Pflichten der Energiedienstleister und der dezentrale Stromlieferant aus diesen neuen Gesetzen haben. Alle, die an dem Seminar teilnehmen, erhalten zudem die FAQ. Weitere Infos dazu finden Sie hier.


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  • Nullsteuersatz für Umsätze mit Photovoltaikanlagen

    Nullsteuersatz für Umsätze mit Photovoltaikanlagen

    06.02.2023 | Potenziale regenerativer Stromerzeugung durch gesenkten Steuersatz freisetzen. Mit dem Gesetz sowie dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, dass die regenerative Stromproduktion durch eine abgesenkte Steuer erleichtert, wird der Ausbau von Photovoltaikanlagen gefördert. Das begrüßen wir sehr.

    Für das Erreichen der Klimaziele ist das eine große Chance. Um jedoch alle Dienstleister-Modelle umsetzen zu können, gilt es im Schreiben noch einiges klarzustellen oder zu ergänzen. Beispielsweise ist der Umgang mit beauftragten Dritten durch einen Letztverbraucher nicht eindeutig. Trotzdem ist unserer Auffassung nach der Vorteil eines Nullsteuersatzes anzuerkennen, auch wenn der Letztverbraucher vorerst von diesem profitiert und zu einem späteren Zeitpunkt den Betrieb an einen Dritten überträgt. Letztlich handelt es sich ebenso, um einen Umsatz im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen. Keiner sollte seinen Anspruch darauf verlieren.

    Weitere Anmerkungen finden Sie in unserer Stellungnahme, die wir an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) versandt haben, rechts unter Downloads.


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