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  • GEG: Regenerative Wärmeerzeugung stärken!

    GEG: Regenerative Wärmeerzeugung stärken!

    13.04.2023 | Wärmewende braucht Chancengleichheit!

    Ziel und Zweck der Wärmwende ist es, fossil befeuerten Heizungsanlagen den Rücken zu kehren und die regenerative Wärmebereitstellung zu stärken. Das strebt auch die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) an, die wir kommentiert haben. Für den reduzierten Einsatz fossiler Energieträger gilt es unterschiedliche Lösungsansätze im Gebäudebestand anzuerkennen und Chancengleichheit unter allen Formen gewerblicher Wärmelieferanten herzustellen. Die Wärmewende ist zum überwiegenden Teil dezentral, regenerativ und mit anderen Sektoren gekoppelt.

    Dafür setzen wir uns mit nachstehenden Vorschlägen ein:

    1. Dezentrale Energieversorgungslösungen und Wärmenetze gleichbehandeln (§ 71b GEG)

    2. Begriff „Gebäudenetz“ um ein Wärmemengen-Kriterium erweitern (§ 3 Nr. 9a GEG)

    3. Gleiches Berechnungsverfahren für Primärenergiefaktoren von Netzen (§ 22 Abs. 5 GEG)

    4. Einführen von Messausstattungen für Bestands- und neue Heizungsanlagen ab 2024 (§ 71a GEG)

    5. Quartierskonzepte stärken: Änderung des § 23 Abs. 1 GEG

    6. Wärmewende erleichtern (§ 71 und § 71o GEG)

    7. Würdigen tatsächlicher Kosten für Erneuerbare Energien in der WärmeLV i.V.m. § 556c BGB


    Unsere vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.
    Die Gleichbehandlung von Gebäude- und Wärmenetzen ist unser zentrales Anliegen. Denn eines ist klar, die leichte Flucht in fossile Wärmenetze mit geringeren Anteil regenerativer Energieträger und Transformationsanforderungen ist nicht sachgerecht und benachteiligt Contracting-Lösungen. Insbesondere vor dem Hintergrund der kommunalen Wärmeplanung ist das entscheidend. Es ist nur konsequent allen zulässigen Erfüllungsoptionen dieselben Anforderungen an den Anteil einzusetzender Erneuerbarer Energieträger aufzuerlegen.

    Das Abgrenzen von „Gebäude- und Wärmenetzen” in § 3 Nr. 9a des GEG-Entwurfs in Verbindung mit den Regelungen in § 71, § 71a und § 71b, kann für gewerbliche Wärmelieferanten insgesamt zu einer weiteren Ungleichbehandlung führen. Laut Begründung im Gesetzesentwurf soll mit dieser Unterscheidung ein Abgrenzen für Heizungsanlagen ermöglicht werden, die in die Regelung des §71 (65 %-EE-Vorgabe) fallen und derer, die in ein Wärmenetz einspeisen (weiche Vorgabe inkl. Transformationsplan). Ein Wärmenetzbetreiber kann in einigen Projekten als „Gebäudenetz“ durch die deutlich restriktiveren Regeln von § 71 und § 71a (GEG-Entwurf) im Anschluss neuer Gebäude sichtbar ausgebremst werden.
    Im aktuellen Entwurf zeichnet sich ein Gebäudenetz durch die ausschließliche Versorgung von bis zu 16 Gebäuden oder bis zu 100 Wohneinheiten mit Wärme und Kälte über ein Netz aus. Um die unter Punkt 3 geschilderte Thematik zu verhindern und mehr Chancengleichheit unter Wärmelieferanten zu schaffen, ist ein drittes Kriterium einzuführen, dass auf die gelieferte Wärmemenge abstellt.

    Wir schlagen daher folgende Änderung des § 3 Nr. 9a GEG vor:

    Gebäudenetz“ ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von bis zu 16 Gebäuden oder bis zu 100 Wohneinheiten oder dessen tatsächlich gelieferte Wärmewenge pro Heizperiode 500 MWh nicht überschreitet“.


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  • So geht PV-Strategie!

    So geht PV-Strategie!

    27.03.2023 | Dezentrale Energiewende: Photovoltaik ist Klimaschutz

    Mit 13 Vorschlägen stärken wir die dezentrale Energiewende, entlasten Verbraucher:innen und betreiben aktiven Klimaschutz. Eine schnelle und bessere Verzahnung digitaler, technischer und rechtlicher Maßnahmen ist für die solare Stromerzeugung in Deutschland maßgeblich.

    Unsere vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.

    1. Mieterstrom als Begriff im EEG definieren

    2. Einspeiseleistung am Netzverknüpfungspunkt stufenweise regeln

    3. Einheitliches Regeln beim Zusammenfassen von PV-Anlagen im EEG

    4. Erfassen energetisch sinnvoller Lösungen für sozial schwache Mietende (solare Direktlieferung)

    5. Vereinfachen der Überschuss-Einspeiselösungen

    6. Abschaffen (vergütungsseitigen) Zusammenfassens bei Anschluss am selben Anschlusspunkt

    7. Separate Förderung von Mieterstrom in Bestands- & Neubauten

    8. Stromversorgung aus EE: Einführen einer „Kundenanlage zur Quartiersversorgung“

    9. Sonderregelungen für Mieterstromverträge abschaffen

    10. Virtuelle Summenzähler erleichtern: Gebäude Mieterstrom-Ready machen

    11. Photovoltaikanlagen im WEG-Recht privilegieren

    12. Stadtstrommodell streichen: Komplexität und Überbürokratisierung vermeiden

    13. Verpflichtende Direktvermarktung für Aufdach-PV-Anlagen ab 500 kW; pro Netzanschluss
    Schon heute gibt es neben der Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG die Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung nach § 3 Nr. 24b EnWG. Um Unsicherheiten durch die bestehenden stark auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12.11.2019, Az: EnVR 65/18) vorzubeugen, ist es notwendig eine neue Kategorie der Kundenanlage einzuführen.

    Diese schafft einen Sondertatbestand für die kleine dezentrale Stromversorgung aus Erneuerbaren Energien. Es wäre daher eine einfache Ergänzung um einen neuen § 3 Nr. 24c EnWG möglich, für den folgender Gesetzestext vorgeschlagen wird:

    Entwurf eines neuen § 3 Nr. 24c EnWG: Kundenanlagen zur Quartiersversorgung

    Energieanlagen zur Abgabe von Energie,

    a) die sich auf einem räumlich oder funktional zusammengehörenden Gebiet befinden,

    b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,

    c) in denen zur Versorgung der in dieser Anlage angeschlossenen Letztverbraucher Anlagen mit einer elektrischen Leistung von insgesamt höchstens 2 Megawatt angeschlossen sind und diese entweder hocheffiziente KWK-Anlagen i.S.d. § 3 Nr. 14 und 8a KWKG oder Anlagen sind, die mit erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Strom erzeugen, und die

    d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,


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  • Stellungnahme zur Änderung zum Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz

    Stellungnahme zur Änderung zum Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz

    06.03.2023 | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat uns zu einer Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Gesetze (Anpassungsnovelle) eingeladen. Heute haben wir fristgerecht unsere Stellungnahme zusammen mit dem DENEFF EDL_HUB und dem B.KWK (Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.) eingereicht.

    Die Erfahrungen der vergangenen Wochen zeigten uns, dass das Gesetz an einigen Passagen unbedingt angepasst werden muss. Mit dem Entwurf wurden bereits erste wichtige Änderungen aufgenommen (z.B. die Ergänzung von § 27 Abs. 1 Satz 7 sowie die Streichung von § 15 Abs. 3). Dennoch gibt es weiteren dringenden Anpassungsbedarf, den wir in der Stellungnahme erläutern.

    Rechts unter Downloads finden Sie den Gesetzesentwurf und unsere Stellungnahme.


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  • Stellungnahme zum Vergaberecht

    Stellungnahme zum Vergaberecht

    22.02.2023 | Vom 29.12.2022 bis 14.02.2023 hat eine öffentliche Konsultation zur Transformation des Vergaberechts vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stattgefunden. Wir haben uns mit einer Stellungnahme an dem Prozess beteiligt.

    Ziel der Bundesregierung ist es, öffentliche Vergabeverfahren zu vereinfachen, zu professionalisieren, zu digitalisieren und zu beschleunigen. Grundsätzlich begrüßen wir das geplante Vorhaben sehr, allerdings gibt es in einigen Bereichen noch Verbesserungsbedarf.
     
    Unsere Stellungnahme basiert auf einen Fragebogen, der in fünf Aktionsfelder untergliedert ist:
     
    – Stärkung der umwelt- und klimafreundlichen Beschaffung
    – Stärkung der sozial-nachhaltigen Beschaffung
    – Digitalisierung des Beschaffungswesens
    – Vereinfachung und Beschleunigung der Vergabeverfahren
    – Förderung von Mittelstand, Start-Ups und Innovationen

    Hier weitere Informationen dazu. Die Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Nullsteuersatz für Umsätze mit Photovoltaikanlagen

    Nullsteuersatz für Umsätze mit Photovoltaikanlagen

    06.02.2023 | Potenziale regenerativer Stromerzeugung durch gesenkten Steuersatz freisetzen. Mit dem Gesetz sowie dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, dass die regenerative Stromproduktion durch eine abgesenkte Steuer erleichtert, wird der Ausbau von Photovoltaikanlagen gefördert. Das begrüßen wir sehr.

    Für das Erreichen der Klimaziele ist das eine große Chance. Um jedoch alle Dienstleister-Modelle umsetzen zu können, gilt es im Schreiben noch einiges klarzustellen oder zu ergänzen. Beispielsweise ist der Umgang mit beauftragten Dritten durch einen Letztverbraucher nicht eindeutig. Trotzdem ist unserer Auffassung nach der Vorteil eines Nullsteuersatzes anzuerkennen, auch wenn der Letztverbraucher vorerst von diesem profitiert und zu einem späteren Zeitpunkt den Betrieb an einen Dritten überträgt. Letztlich handelt es sich ebenso, um einen Umsatz im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen. Keiner sollte seinen Anspruch darauf verlieren.

    Weitere Anmerkungen finden Sie in unserer Stellungnahme, die wir an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) versandt haben, rechts unter Downloads.


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  • Stellungnahme zum Referentenentwurf des EnEfG

    Stellungnahme zum Referentenentwurf des EnEfG

    22.11.2022 | Wir begrüßen den bekannt gewordenen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

    Die aktuelle Energiepreiskrise und anhaltend hohe Importabhängigkeit von fossilen Energien verdeutlichen, dass hier ein Paradigmenwechsel überfällig ist. Ein wie durch den Bundeskanzler angekündigt ausdrücklich ambitioniertes Energieeffizienzgesetz (EnEfG), könnte erstmals einen kohärenten, zielorientierten rechtlichen Rahmen für Energieeinsparungen und die notwendigen strukturellen Energieeffizienzinvestitionen schaffen. Dies ist auch Vorrausetzung für stabile Fördermechanismen, Investitionssicherheit und den Aufbau von Umsetzungskapazitäten. Der vorliegende Entwurf ist in weiten Teilen als relativ ambitioniert zu bewerten. An einigen Stellen ist jedoch ausdrücklich eine höhere Ambition erforderlich.

    Contracting-Lösungen sind klimafreundlich. Die folgenden Aspekte sollten daher dringend im Energieeffizienzgesetz berücksichtigt werden:

    1. Ausreichende & verbindliche Ziele für Primär und Endenergiefaktor festlegen
    • Effizienzziele müssen im Gesetz definiert werden, der Entwurf sieht nur Ziele von Mahnahmen vor
    • Verankerung des Grundsatzes: Efficiency first
    • Ziele im Entwurf stammen aus der Zeit vor der Energiekrise, hier bedarf es einer Anpassung

    2. Vorbildfunktion der öfftl. Hand bei Energieeinsparung & Sanierung
    • Jährliche Vorgaben sollten sein: 2 % Endenergieeinsparung und 3 % Sanierungsrate (auf die Gebäudefläche bezogen)
    • Contratcing-Lösungen sollten im Gesetz als zu prüfendes Instrument festgelegt werden, um die benannten Effizienzziele und den Einsatz Erneuerbarer Energieträger in offtl. Liegenschaften zu erreichen
    • Öffentliche Gebäudeeigentümer auf kommunaler Ebene haben weiterhin Zugang zu Niedrigzinsdarlehen und zu Fördermitteln des Bundes und der Länder. Bei verbleibenden Finanzierungslücken oder fehlenden Personalkapazitäten müssen öffentliche Auftraggeber verpflichtet werden, Angebote von Energiedienstleistungsunternehmen einzuholen, um die Umsetzung zu beschleunigen. Diese können auch bei der Finanzierung unterstützen.
    • Energieeffizienz als Leitkriterium bei der Beschaffung

    3. Marktliche Lösungen von Energiedienstleistern entfesseln
    • Contracting-Dienstleister können bei der Umsetzung des Gesetzes unterstützen (Umsetzung, Planung, Finanzierung, Betrieb der effizienten Anlagentechnik und oder Gebäude-Effizienz)
    Daher sollte für staatliche Regulierungen & Förderprogramme die allg. Gleichstellung und ein Diskriminierungsverbot für Energiedienstleister festgeschrieben werden

    4. Abwärme-Potenziale erschließen
    Unternehmensinterne, nicht nutzbare Abwärme bzw. unvermeidbare Abwärme muss durch Dritte (Energiedienstleister) sichergestellt werden können. Das hilft insbesondere bei der kommunalen Wärmeplanung

    In einer Stellungnahme geben wir der Bundesregierung einige wichtige Umsetzungsvorschläge mit. Diese finden Sie rechts unter Downloads. Darüber hinaus sind wir aktiv in Hintergrundgesprächen mit Bundestagsabgeordneten beteiligt.


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  • Stellungnahme zur Änderungsverordnung zur AVBFernwärmeV

    Stellungnahme zur Änderungsverordnung zur AVBFernwärmeV

    29.08.2022 | Am 26.08.2022 haben wir gemeinsamen mit dem Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) eine Stellungnahme an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) abgegeben.

    Die geplante Modernisierung der Vorschriften soll die Umsetzung der Wärmewende voranbringen, einen passenden Rahmen für die Digitalisierung schaffen, mehr Transparenz schaffen, den Verbraucherschutz stärken und die Interessen der Anbieterseite angemessen berücksichtigen.

    Die geplanten Änderungen erreichen diese Ziele bei der Digitalisierung und Transparenz. Dem Verbraucherschutz wird sehr weiter Raum eingeräumt. Damit die Wärmewende einen umsetzungsfreundlichen und verlässlichen Rahmen erhält, sind unserer Ansicht nach Änderungen erforderlich, die dem angemessenen und zielkonformen Ausgleich zwischen Verbraucherschutz- und Anbieterinteressen dienen. Wir halten es für ganz entscheidend zum Erreichen der Ziele der Wärmewende, dass Wärmelieferung verlässlich, kalkulierbar und ohne unnötigen bürokratischen Aufwand durchgeführt werden kann. Nur dann ist sie massengeschäftstauglich und kann – auch im Rahmen digitalisierter Angebote – für einen breiten Massenmarkt zu tragbaren Preisen als Ermöglichungsmethode für eine schnelle Dekarbonisierung zum Einsatz kommen.

    In der Stellungnahme u.a.:

    – Sinnvolle Trennung zwischen „zentraler“ und „dezentraler“ Fernwärme

    – Unterscheidung zwischen zentralen Wärmenetzen und dezentraler Wärmelieferung

    – Kein Anpassungsrecht nach a), wenn der Wärmebedarf durch die bisherige Wärmelieferung schon unter Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt wird

    – Anpassungsrecht vom Vollzug der Maßnahmen abhängig machen

    – Erstreckung auf den Basispreis erforderlich

    – Klärung der Kündigungsmöglichkeit vor dem Energieträgerwechsel

    Die Stellungnahme und den Referentenentwurf finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Stellungnahme zum BMWK-Diskussionspapier zur Kommunalen Wärmeplanung

    Stellungnahme zum BMWK-Diskussionspapier zur Kommunalen Wärmeplanung

    22.08.2022 | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 28.07.2022 ein Diskussionspapier „Konzept für die Umsetzung einer flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung“ veröffentlicht und Länder, Kommunen und interessierte Stakeholder zur Konsultation eingeladen.

    In dem Diskussionspapier werden einige der zentralen Fragestellungen und Umsetzungsschritte dargestellt, die aus Sicht des BMWK für die Einführung einer flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung als zentrales Koordinierungsinstrument für lokale, effiziente Wärmenutzung und -versorgung adressiert werden sollten.

    Grundsätzlich sehen wir die kommunale Wärmeplanung als ein geeignetes Instrument zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung an. Im Zuge der stark steigenden Energiepreise für fossile Brennstoffe und der zunehmenden Klimaerwärmung ist eine schnelle Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung gefordert. Aktuelle Klimaschutzprojekte dürfen dadurch auf keinen Fall ausgebremst werden.

    Die Stellungnahme und das Diskussionspapier finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Konzeptpapier 65 % Erneuerbare Energien beim Einbau von neuen Heizungen ab 2024

    Konzeptpapier 65 % Erneuerbare Energien beim Einbau von neuen Heizungen ab 2024

    22.08.2022 | Im Koalitionsvertrag ist eine entscheidende Vorgabe zur Erreichung der klimapolitischen Ziele im Wärmebereich enthalten. Sie sieht vor, dass jede ab 2025 neu eingebaute Heizung auf der Basis von 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden soll. Diese Regelung hat vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges eine neue Dringlichkeit erhalten, da mit einer ambitionierten Umsetzung dieser Vorgabe die Abhängigkeit von fossilem Erdgas schnell und effektiv reduziert werden kann. Die Regierungskoalition möchte daher, dass jetzt gesetzlich festgeschrieben wird, dass ab dem 1. Januar 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll.

    Wir begrüßen dieses Ziel grundsätzlich, sehen aber bei der konkreten Ausgestaltung noch einigen Anpassungsbedarf.

    Die Stellungnahme und das Konzeptpapier finden Sie bei den Downloads rechts.


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  • Gemeinsame Stellungnahme zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021

    Gemeinsame Stellungnahme zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021

    17.05.2021 | Zusammen mit dem B.KWK (Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.) und der ASUE (Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e.V.) haben wir eine gemeinsame Stellungnahme an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) versandt zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften.

    Wir begrüßen den Entwurf und den darin festgelegten Pfad, Wasserstofferzeugung von der EEG-Umlage zu befreien, damit sich alle Akteure auf die neuen Ziele einstellen können. Allerdings sollten die Elektro- und Plasmalyse bei der Befreiung gleichgestellt werden.

    Die vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.