Schlagwort: Stellungnahme

  • Stellungnahme zum Verfahren der BNetzA zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes)

    Stellungnahme zum Verfahren der BNetzA zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes)

    30.06.2025 | Die Große Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur hat ein Verfahren zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) nach Außerkrafttreten der StromNEV eröffnet. Wir haben heute eine Stellungnahme bei der BNetzA eingereicht und kritisieren insbesondere die einseitige und fehlerhafte Einschätzung der BNetzA zu dezentralen Einspeisern.

    Die Festlegung soll die Grundsätze der Netzkostenverteilung neu regeln. Ein zentrales Ziel von AgNes ist es, das bestehende System der Netzentgelte Strom in Deutschland zukunftsfähig an die Erfordernisse der Energiewende anzupassen. Die BNetzA hat dazu ein Diskussionspapier erstellt. Dieses analysiert zum einen die zentralen Herausforderungen der Energiewende für die Netzentgeltsystematik Strom. Dazu zählen beispielsweise:

    – eine mögliche Verbreiterung der Finanzierungsbasis durch eine Beteiligung von Einspeisern an den Netzkosten,
    – die Einführung neuer Entgeltkomponenten zur Erhöhung der Kostenreflexivität,
    – die Dynamisierung der Netzentgelte zur Förderung von Flexibilität,
    – ein Ausgleich regionaler Sonderbelastungen durch die vollständige Angleichung der Netzentgelte auf Verteilernetzebene, sowie
    – eine Nachfolgeregelung für Speicherentgelte.

    Die wichtigsten Aussagen unserer Stellungnahme zusammengefasst:

    Grundsatzkritik:
    Dezentrale Erzeugung mit einem funktionierenden Sektorkopplungskonzept leistet einen entscheidenden Beitrag zur Netzstabilität.

    Dezentrale Erzeuger (u.a. PV, Wind und BHKW auf Basis von Biogas, Biomethan oder Erdgas) in Kombination mit Speichern und Wärmeversorgung führen dazu, dass die Lastspitzen im Verbrauch intelligent reduziert und der Rest mit Energie aus den lokalen Speichern bedient werden. Lastanforderungen können in Schwachlastzeiten mit hoher Erzeugung aus fluktuierenden Erzeugern verlegt werden, so dass auch in diesen Zeitfenstern netzdienliches Verhalten realisiert wird.

    Einspeiseentgelte:
    Wir lehnen den Vorschlag ab, Einspeiseentgelte zu zahlen; Einspeiseentgelte führen dazu, dass Kosten aus den Netzentgelten in die Strompreise verlagert werden. Das widerspricht dem Grundsatz, dass die Netzentgelte die Netzkosten decken sollen. Besonders im urbanen Raum wirkt die Netzentlastung durch dezentrale Erzeugung.

    Baukostenzuschüsse:
    Wenn Baukostenzuschüsse (BKZ) erhoben werden, dann nicht für das Vorhandensein von dezentralen Erzeugungsanlagen sondern nur für die tatsächlich über die bestellte Leistung des Letztverbrauchers hinausgehende Inanspruchnahme des Netzes; keine Erhebung, wenn die dezentrale Erzeugung keine höhere Anschlussleistung als der am Erzeugungsort angeschlossene Letztverbraucher in Anspruch nimmt, und zwar unabhängig von der nominellen Leistung der Erzeugungsanlage.

    Einführung eines Grundpreises:
    Ein Grundpreis ist nicht sachgerecht, weil er die konkrete Leistungsinanspruchnahme nicht abbildet und er keinerlei Anreizfunktion für netzdienliches Verhalten enthält. Er bildet deshalb strukturbedingte Kosten nicht sachgerecht ab.

    Einführung eines Leistungspreises
    Der Kapazitätspreis bildet die Inanspruchnahme des Netzes nicht sachgerecht ab. Es kommt nicht auf theoretische Kapazität an, sondern die bestellte und/oder genutzte Leistung.

    Einführung von dynamischen Netzentgelten:
    Wir befürworten das sog „Peak load pricing“, weil dadurch vorhandene oder erschließbare Flexibilitäten besser genutzt werden können. Insbesondere sollte dann dafür gesorgt werden, dass Überschreitungen der bestellten Leistung in Schwachlastphasen ohne Pönale oder zusätzliche Entgelte erfolgen kann.

    Die vollständige Stellungnahme und das Diskussionspapier der BNetzA finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Stellungnahme zur Novelle der AVBFernwärmeV

    Stellungnahme zur Novelle der AVBFernwärmeV

    20.08.2024 | Wir haben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beigefügten Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der AVBFernwärmeV erhalten. Mit der Novelle strebt das BMWK insgesamt für Kund:innen und Versorger attraktive Rahmenbedingungen für eine Versorgung der Verbraucher:innen mit Fernwärme unter transparenten Preis- und Versorgungsbedingungen an. Zum Teil gelingt dies auch mit dem Entwurf, allerdings gibt es in einigen Passagen dringenden Anpassungsbedarf. Insgesamt wurden mit dem Entwurf viele unserer Kernforderungen umgesetzt. Dazu zählen insbesondere die unter § 3 Abs. 5 und 6 vorgesehenen Ausnahmen für Gebäude- und Kleinstnetze sowie für Wärmenetze mit Gesamtnennleistung von unter 20 Megawatt.

    Folgende Kernforderungen enthält die Stellungnahme:

    – § 1 Abs. 3: Flexibilität für den Abschluss von Verträgen auch mit Verbraucher:innen ermöglichen
    – § 1a Abs. 1 Nr. 4a Kein Zwang zu leistungsabhängigen Grundpreisen
    – § 3 Abs. 5 und 6 Anpassung der Leistung: Dezentrale Projekte schützen – angemessene Entschädigung der noch nicht amortisierten Investitionskosten über den Grundpreis
    – § 24 Abs. 1 und 2, sowie §24a: Bezug auf tatsächliche Kosten für den Einsatz Erneuerbarer Energien, Wärmepreisindex nicht als verpflichtendes Marktelement – zudem muss ein Abweichen von der Hälftigen Gewichtung von Kosten- und Marktelement ermöglicht werden (Abweichen von der Musterklausel 50/50); Berechtigung zur Anpassung auch auf den Basisarbeitspreis und den Basisgrundpreis erweitern
    – § 32: Die Laufzeiten müssen den Investitionsanforderungen entsprechend angepasst werden dürfen
    – § 36 Abs. 2: Keine Fortgeltung des bisherigen § 3
     
    Rechts unter Downloads finden Sie die vollständige Stellungnahme und den Referentenentwurf vom BMWK.


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  • Gesetz zur Förderung von Investitionen von Fonds

    Gesetz zur Förderung von Investitionen von Fonds

    14.06.2024 | Wir haben vom Bundesfinanzministerium (BMF) beigefügten Entwurf für ein Gesetz zur Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur erhalten. Bei den Änderungen geht es insbesondere darum, dass bspw. Immobilienfonds auch Aufdach-Solaranlagen und Ladestationen betreiben dürfen. Sie also gehaltene Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaften und eine gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen. Zudem dürfen Spezialfonds sich auch zu 100 Prozent an Gesellschaften für das Umwandeln, das Transportieren und Speicherern von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien sowie an Infrastrukturgesellschaften beteiligen. Auch das Erzeugen erneuerbarer Energie und der Betrieb von Ladestationen im Zusammenhang mit von ihnen vermieteten Immobilien soll für Spezialfonds erleichtert werden. Bislang dürfen die Fonds höchstens ein Zehntel ihrer Einnahmen daraus erzielen. Diese Begrenzung soll wegfallen.
     
    Im Gesetzesentwurf werden Infrastrukturmaßnahmen und erneuerbare Energien berücksichtigt, jedoch keine Effizienzmaßnahmen. Wir schlagen daher in unserer Stellungnahme vor, das Gesetz auch auf Energieeffizienzmaßnahmen auszuweiten. Des Weiteren sind Energiedienstleister als Umsetzer der Maßnahmen gleichberechtigt zu berücksichtigen im Gesetz.

    Rechts unter Downloads finden Sie die vollständige Stellungnahme und den Diskussionsentwurf vom BMF.


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  • Stellungnahme zum EDL-Gesetz

    Stellungnahme zum EDL-Gesetz

    08.04.2024 | Wir haben vom BMWK Entwürfe für eine Novelle des EDL-G sowie einer Energieauditorenfort- und Weiterbildungsverordnung erhalten. Zum EDL-Gesetz haben wir Stellung bezogen.

    Wir freuen uns über die Weiterentwicklung der Energiedienstleistungen, die in diesem Gesetzesvorschlag angelegt ist. Im Hinblick auf die verbindlichen Ziele im Klimaschutz und der Steigerung der Energieeffizienz erscheint uns der vorliegende Vorschlag noch nicht ambitioniert genug. Es gilt, viel mutiger die notwendigen Maßnahmen für eine echte Effizienzverbesserung zu ergreifen.

    Kernforderungen der Stellungnahme:

    1. Vermieter:in und Energiedienstleister bei der Umstellung auf Erneuerbare Energien im Wohngebäudebestand gleichbehandeln – (§559 BGB und § 556c BGB i.V.m. der WärmeLV)
    2. Flexible Laufzeiten für eine mieter- und klimafreundliche Wärmewende (AVBFernwärmeV)
    3. Prüfen ist gut – umsetzen ist besser: garantierte Energieeinsparungen privilegieren!

    Die wesentlichen Punkte des Gesetzentwurfs im Überblick:

    – In Umsetzung der EED werden Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als [2,5 – 2,77] GWh verpflichtet, alle 4 Jahre ein Energieaudit durchzuführen. Hinweis: dieser Schwellwert befindet sich derzeit noch in Abstimmung innerhalb der Ressorts.
    – Die Anforderungen an die das Energieaudit durchführende Person wurden in § 8b EDL-G in Bezug auf die berufliche Bildung präziser ausgestaltet.
    – Um Energieaudits anbieten zu dürfen, müssen Energieauditoren neben einer gewissen Grundqualifikation an einer einmaligen Weiterbildung mit festgelegtem Inhalt und Umfang teilnehmen.
    – Auch die Pflicht zur Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungen wird konkretisiert, insbesondere in Bezug auf den Umfang, Inhalt und Nachweis.
    – Anforderungen und das Verfahren zur Anerkennung der Weiterbildung und Fortbildungen werden in einer Verordnung (EnAuditFoV) näher ausgestaltet.
    – Ebenfalls in Umsetzung der EED wird im EDL-G das ordnungsgemäße Funktionieren des Energiedienstleistungsmarktes durch Beseitigung von rechtlichen und sonstigen Hemmnissen für die Nutzung von Energieleistungsverträgen und anderen Energiedienstleistungsmodellen als Ziel des Gesetzes geregelt.
    – Darüber hinaus wird eine Reihe von Klarstellungen aufgenommen. Diese betreffen den Adressatenkreis, die Bußgeldtatbestände und die Aufgaben der beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichteten Bundesstelle für Energieeffizienz.
    – Im Energieeffizienzgesetz wird die Frist zur Übermittlung von Daten an die Plattform für Abwärme (§ 17) um ein Jahr verschoben, auf den 1.1.2025, zudem wird zur Entlastung der Unternehmen eine Bagatellschwelle für zu erfassende Abwärmequellen eingeführt.

    Rechts unter Downloads finden Sie die vollständige Stellungnahme.


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  • Abwasser: Sachverständiger im Landtag NRW

    Abwasser: Sachverständiger im Landtag NRW

    18.03.2024 | Auf Einladung der CDU Landtagsfraktion NRW durfte Tobias Dworschak, Vorsitzender des Vorstands im vedec, als Sachverständiger vor dem Ausschuss für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie sprechen. Anlass war ein Antrag der SPD-Landtagsfraktion zur Wärmewende mit Abwassernutzung.

    In einem Großteil der Gebäude in Deutschland wird Wasser täglich erwärmt. Nach Gebrauch wird das noch warme Wasser in der Regel ungenutzt ins Abwasser abgeleitet. Diese Wärme kann effizient und umweltfreundlich zum Heizen oder Kühlen größerer Gebäude und Quartiere genutzt werden.
    Abwasserwärme entsteht überwiegend dort, wo sie auch genutzt werden kann, also insbesondere in Städten und Ballungsgebieten. Energie aus Abwasser hat das Potential circa 14 % des Wärmebedarfs im Gebäudesektor zu decken.

    Die notwendige Technik ist vorhanden und hat sich in ersten Projekten bewährt. Die Abwasserwärmenutzung ist eine langfristig sichere und erneuerbare Energiequelle und leistet einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Sie reduziert den Kohlendioxid-Ausstoß in einem erheblichen Ausmaß.

    Die notwendigen Schritte und Maßnahmen zur Abwasserwärmenutzung sind in der technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Umsetzung sehr anspruchsvoll und sollten von einem Energieexperten, also einem Energiedienstleister durchgeführt werden. Sie übernehmen die notwendigen finanziellen Investitionen, kümmern sich um den optimierten Betrieb über lange Laufzeiten, kombinieren die verschiedenen Technologien für den Einsatz von Erneuerbaren Energien miteinander, koppeln die Sektoren Wärme, Kälte, Strom und E-Mobilität miteinander und bieten ganzheitliche Quartierslösungen und Versorgungskonzepte an. Außerdem sind sie die Schnittstelle zum Kanalnetzbetreiber und können die bereits vorhandenen Kontakte nutzen.

    Energiedienstleister werden jedoch durch schwierige Rahmenbedingungen unnötig ausgebremst und gegenüber Eigenversorger:innen und Vermieter:innen ungleich behandelt. Ein verlässlicher und langfristiger Rahmen ist für eine weniger kostenintensive Wärmewende von großer Bedeutung.

    Um die vollen Potentiale der Abwasserwärmenutzung auszuschöpfen, schlagen wir in unserer Stellungnahme folgende Maßnahmen vor:

    1. Umstellung im Wohngebäudebestand ermöglichen: Wärmelieferung konsequent auf Erneuerbare Wärme und Abwasserwärme ausrichten (§ 556c BGB i.V.m. der Wärmelieferverordnung)
    2. Flexible Laufzeiten für eine mieter- und klimafreundliche sowie bezahlbare Wärmewende
    3. Bürokratie abbauen, Genehmigungsprozesse vereinfachen
    4. Förderprogramme für die Abwasserwärmenutzung attraktiver gestalten, Bekanntheitsgrad erhöhen
    5. Mehr Transparenz und Mitwirkungsbereitschaft zwischen Kanalnetzbetreibern und Wärmelieferanten

    Rechts unter Downloads finden Sie unsere ausführliche Stellungnahme.


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  • KfW Förderprogramm 432 verlängern

    18.01.2024 | Aus aktuellem Anlass sprechen wir uns als Verband, der sich insbesondere für die Energiewende vor Ort einsetzt, für eine Verlängerung des KfW Förderprogramms 432 aus.

    Gemäß der aktuellen Beschlussunterlage zur Vorbereitung der Sitzung des Haushaltsausschusses am 18. Januar 2024 ist u.a. geplant, die Fördermittel im Bereich energetische Stadtsanierung stark zu kürzen und das Förderprogramm einzustellen. Konkret geht es um das KfW-Programm „Energetische Stadtsanierung – Zuschuss (432)“. Nach der aktuellen Vorlage sollen die Fördermittel für die energetische Stadtsanierung um 30 Mio. Euro gekürzt werden. Damit verbleiben 45 Mio. Euro für das Jahr 2024. Nach unserem Kenntnisstand sollen die Mittel allerdings nur zur Ausfinanzierung der Verpflichtungen und Abwicklung der Programme verwendet werden. Defacto ist mit diesem Vorgehen das Ende, der insbesondere für den ländlichen Raum so entscheidenden Zuschussförderung besiegelt. Das Förderprogramm 432 hat sich indes als Erfolgsrezept bewiesen.

    Diese Programmstreichung hätte mit Blick auf die erforderliche Energiewende in Deutschland fatale Folgen und muss dringend überdacht werden.  

    Wie ein Umgang mit dem Förderprogramm 432 aussehen kann:

    • Verbleib/Verlängerung des Förderprogramms 432
    • Fördersatz auf den Fördermittelstand vor Corona rückführen
    • Aktive Begleitung der Bundesländer mittels einzelner „Co-Förderprogramme“, die eine gewisse Differenz zu den aktuell geltenden Fördermittelhöhen zahlen (einen Ausgleich schaffen).

    Rechts unter Downloads finden Sie die Stellungnahme.
    Im Programm IKU – Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung (202) können daher keine Anträge gestellt werden. Bereits zugesagte Förderdarlehen sind davon nicht betroffen.

    Für die Finanzierung kommunaler energetischer Maßnahmen stehen kommunalen Unternehmen weiterhin die bestehenden Investitionsförderprodukte insbesondere im Bereich Klima und Umwelt ebenso wie die Basisfinanzierung im Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen (www.kfw.de/148) zur Verfügung.

    Quelle: KfW


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  • Stellungnahme zum Herkunftsnachweisregister

    Stellungnahme zum Herkunftsnachweisregister

    18.12.2023 | Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) hat eine 2. Verbändeanhörung zum Herkunftsnachweisregister für Gas, Wärme oder Kälte (HKNRV) gestartet, wozu wir Stellung beziehen. Bereits beim ersten Entwurf zur HKNRV haben wir angemerkt, dass nicht eindeutig geregelt ist, ob sich die Pflicht zum Ausstellen für Herkunftsnachweise auch auf die für ein einzelnes Gebäude gelieferte Wärme bezieht. Das heißt für den nicht netzgebundenen Verbrauch. Der neue Entwurf schafft leider auch keine Klarheit. Wir fordern daher in der Stellungnahme eine eindeutige Klarstellung in der Verordnung. Außerdem setzen wir uns für vereinfachte Verfahren für Kleinanlagen ein.

    Das Herkunftsnachweisregistergesetz sieht vor, dass Herkunftsnachweisregister für Gas, einschließlich Wasserstoff, und für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen eingerichtet werden. Herkunftsnachweise (HkN) sollen dazu dienen, einem Kunden oder Energieverbraucher gegenüber dokumentieren zu können, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge der von ihm genutzten oder an ihn gelieferten Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt worden ist. Herkunftsnachweise sollen Transparenz und einen Beitrag zum Verbraucherschutz leisten.

    Rechts unter Downloads finden Sie die Stellungnahme.


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  • II. Stellungnahme zum Wärmeplanungsgesetz

    II. Stellungnahme zum Wärmeplanungsgesetz

    27.07.2023 | Wärmewende braucht Chancengleichheit & Versorgungsvielfalt!

    Dezentrale Versorgungslösungen reduzieren den CO2-Ausstoß und tragen zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors bei. Um die Vorteile dieser Energieversorgungslösungen für das Bereitstellen
    klimaneutraler Wärme sowie weiterer Energieeinsparungen besser nutzen zu können, sind im Gesetz zur Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze insbesondere Quartierskonzepte und
    Gebäudenetze zu berücksichtigen und zu stärken.

    In Praxis lässt sich bereits heute feststellen, dass es in einigen Gebieten kosteneffizienter und damit auch günstiger für die angeschlossenen Haushalte ist, die Wärmeversorgung nicht über ein großes Netz, sondern über vier kleine Gebäudenetze bereitzustellen.

    Betreiber von Gebäudenetzen oder Wärmenetzen, die sich bspw. im räumlichen Zusammenhang befinden, sind mit Wärmenetzen im Sinne des § 3 Nr. 16 WPG-E gleichzusetzen. Damit lassen sich insbesondere die Potenziale der Sektorenkoppelung (Wärme, Strom, E-Mobilität) in Quartierslösungen erschließen. Um das zu ermöglichen, ist die Abgrenzung zwischen Wärme- und Gebäudenetz zu ändern.

    Mit nachstehenden Vorschlägen setzen wir uns für eine Wärmeplanung ein, die Gebäudenetze und Effizienzmaßnahmen stärkt:

    1. Wärmeversorgung im Zusammenhang sehen

    2. Versorgungsvielfalt ohne Benachteiligungen (§ 3 Nr. 16 WPG-E)

    3. Frühzeitiges und fortlaufendes Beteiligen dezentraler Wärmeversorgungslösungen (§ 7 WPG-E)

    4. Kosten für die Datenerhebung- und Weitergabe erstatten (§ 11 WPG-E)

    5. Kosteneffiziente Gebäudenetze bereits in der Potenzialanalyse würdigen (§ 16 WPG-E)

    6. Gebäudenetze beim Einteilen des beplanten Gebiets berücksichtigen (§ 18 WPG-E)

    7. Gebäudenetze als Alternative zu Wärmenetzen konsequent aufzeigen (§ 19 WPG-E)

    8. Anforderungen an ein Wärmenetz als Quartierslösung klarstellen (§ 29 WPG-E)

    9. Keine Begrenzung von Bioenergie: nachhaltige und wirtschaftliche Wärmenetze ermöglichen (§ 31 WPG-E)


    Unsere vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Stellungnahme zum Solarpaket I: PV-Ausbau steigern

    Stellungnahme zum Solarpaket I: PV-Ausbau steigern

    06.07.2023 | Dezentrale Stromerzeugung stärken!

    Um das Ziel zu erreichen, den Stromsektor bis 2035 nahezu vollständig klimaneutral zu stellen, sind alle verfügbaren Potenziale zur regenerativen Stromerzeugung und -nutzung zu aktivieren und mit den
    Sektoren Wärme und Mobilität zu koppeln. Mit dem Entwurf zum Solarpaket I sehen wir Mieterstrommodelle wieder ein kleines Stück gestärkt. Die Erhöhung der zulässigen Vertragslaufzeit von
    Mieterstromverträgen auf zwei Jahre schafft weitere Planungs- und Investitionskostensicherheit, auch gehen Mieterstrompotenziale künftig nicht verloren, wenn diese bspw. auf Parkdächern im Wohnquartier erzeugt werden.

    Mit nachstehenden Vorschlägen setzen wir uns darüber hinaus für eine noch stärkere dezentrale Stromerzeugung und -versorgung ein:

    1. Mieterstromzuschlag im Quartier stärken (§ 21 Abs. 3 EEG)

    2. Installations- & Verbrauchsort der gem. Gebäudeversorgung erweitern (§ 42b Abs. 1 EnWG)

    3. Solare- und Windanlagen in der Definition der Gebäudestromanlage zulassen (§ 3 Nr. 20a EnWG)


    Unsere vollständige Stellungnahme und den Entwurf zum Solarpaket I finden Sie rechts unter Downloads.


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  • EnEfG: Energieeffizienz steigern!

    EnEfG: Energieeffizienz steigern!

    17.04.2023 | Volles Potenzial bestehender Energiedienstleistungen nutzen!

    Leider verwirklicht der nun vorliegende Entwurf zum Energieeffizienzgesetz dem Ambitionsanspruch fast ausschließlich auf der Ebene der Ziele bis 2030 – während zunächst vorgesehene Maßnahmen, um diese zu erreichen, deutlich aufgeweicht, teilweise sogar entkernt wurden. Es ist jedoch (auch aus EU-rechtlichen Gründen) notwendig, unmittelbar mit dem Gesetz selbst ambitionierte Maßnahmen schnell auf den Weg zu bringen. Geschieht dies nicht, wird die Bundesregierung in Folge der weiteren Zielverfehlung, später härtere Maßnahmen, insbesondere sehr hohe CO2-Preise oder Neuverschuldungen zur Finanzierung von Förderprogrammen und Strafzahlungen für die Verfehlung von EU-Klimaschutzvorgaben verantworten müssen.

    Gemeinsam mit der DENEFF und dem B.KWK setzen wir uns für die folgende Aspekte ein:

    1. Verbindliche Ziele für Primär- und Endenergieeffizienz auch für die Jahre 2040 und 2045 festschreiben

    2. Ausreichende Maßnahmen und Energieeffizienz-Grundsatz verankern

    3. Efficiency Gap durch hochwirtschaftliche Anforderungen an Unternehmen adressieren

    4. Eine echte Vorbildfunktion der öffentlichen Hand verwirklichen

    5. Marktliche Lösungen (Energiedienstleistungen) entfesseln

    6. Abwärmepotenziale ganzheitlich erschließen

    7. Anforderungen für neue Rechenzentren auf Top-Runner Standard


    Unsere vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.
    Energiewendedienstleistungen spielen im Energieeffizienzgesetz weiterhin keine wirkliche Rolle. Dabei investieren Energiewendedienstleister mit mehr als 30.000 geschulten Expertinnen und Experten jährlich zwischen 8 und 10 Mrd. € in die Dekarbonisierung von Gebäuden und Industrie. Sie haben laut dem jährlichen “Marktbericht Energiedienstleistungen” bisher nicht mehr als 25 % ihres Investitionspotentials zum Erreichen der Klimaziele entfaltet. Haupthemmnis sind gesetzliche Hürden, welche das Investitionspotential des EDL-Marktes unnötig beschränken und damit Energiewendedienstleister und deren Kunden wirtschaftlich massiv benachteiligen. Die bisherigen Vorschriften aus dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G), sind bei weitem nicht ausreichend, um die Hürden, die dem Bereich derzeit im Wege stehen, tatsächlich zu beseitigen.

    Auch der aktuelle Entwurf des Energieeffizienzgesetzes, in dem die EDL-G aufgehen soll, löst das Problem des fehlenden “Level-Playing-Fields“ nicht.
    Damit privates Kapital aus dem Markt die knappen staatlichen Anreizprogramme erfolgreich ergänzen kann, braucht es jetzt:

    a) Im Energieeffizienzgesetz ein allgemeines Gleichstellungsgebot und absolutes Diskriminierungsverbot für Energiedienstleistungen bei Gesetzgebungen und Förderprogrammen und durch Energieversorger und Netzbetreiber. Hierzu muss festgelegt werden, dass bestehende Diskriminierungen spätestens bis 31.12.2023 durch den Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene beseitigt werden müssen.

    b) Im Energieeffizienzgesetz ein Gebot, bei dem ein Verfahren zur unabhängigen Prüfung von neuen oder novellierten Gesetzen und Förderprogrammen auf die Gleichstellung der Energiedienstleistung in den Prozess der Gesetzgebungsverfahren verankert wird (siehe auch Energieeffizienzgrundsatz).

    c) Ebenso muss im Energieeffizienzgesetz geregelt werden, dass im Zuge der Gestaltung von Förderprogrammen und Gesetzgebungsverfahren eine unabhängige Bewertung von Gefährdungspotentialen für getätigte und geplante Investitionen in die Dekarbonisierung von Gebäuden, Wärmenetzen und Industrie verankert wird. Hierzu müssen sowohl die Interessen der Nutzenden als auch die der Energiedienstleister gleichermaßen berücksichtigt und abgewogen werden.

    d) Weiter muss im Energieeffizienzgesetz geregelt werden, dass öffentliche Gebäude- und Infrastruktureigentümer sowie Unternehmen mit Liquiditätsengpässen, die unter den Verpflichtungen des Energieeffizienzgesetzes fallen, dazu verpflichtet werden, bei knappen finanziellen und personellen Ressourcen und drohender Verfehlung der festgelegten Zielsetzungen zur Deckung der fehlenden finanziellen und personellen Kapazitäten Angebote von Energiedienstleistern einzuholen.

    e) Weiter muss im Energiedienstleistungsgesetz die Mitteilungspflicht für Energielieferanten so ausgestaltet werden, dass neben Hinweisen auf Energiedienstleister auch konkrete Handlungsanreize entstehen. Hierzu ist es notwendig, den § 32 mit konkreten Vorgaben für die Bereitstellung von Informationen zum Handlungsbedarf und mit konkreten Hinweisen zu Lösungsanbietern und Handlungsempfehlungen zu ergänzen. Formulierungsvorschläge reichen wir gerne in einer der Thematik angemessenen Frist nach.


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