Schlagwort: Mustervertrag

  • Aktualisierung der Musterverträge

    Aktualisierung der Musterverträge

    03.05.2023 | Wir haben unsere Musterverträge aktualisiert. Ab sofort stehen diese in aktualisierter Form mit Stand 04/2023 in unserem Shop zur Verfügung. Mitglieder können die Verträge kostengünstig erwerben und direkt nach Freischaltung von uns als Word-Datei herunterladen.

    Ein herzliches Dankschön unserer Partner-Kanzlei Rechtsanwälte Günther, die uns seit Jahren unterstützen und hier federführend tätig sind.

    Insgesamt stellen wir 18 Musterverträge zu Wärme-, Strom- und Kältelieferung zur Verfügung. Auch Miet- und Pachtverträge und entsprechende AGB finden Sie in unserem Shop. Alle Dokumente haben wir angepasst. Dazu gehören u.a.:

    – Wichtige Präzisierung bei den Fristen für die Dienstbarkeiten
    – Wichtige Ergänzung bei den Abrechnungszeiträumen und -fristen aufgrund der Anpassungen durch die FFVAV
    – Anpassungen der Indizes aufgrund der Änderungen des Statistischen Bundesamtes
    – Anpassungen der Miet- und Pachtverträge, um auch die Besonderheiten einer Wärmeerzeugung aus Erneuerbaren Energien abzubilden

    Unsere Musterverträge finden Sie hier.


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  • BGH-Urteil vom 01.06.2022 zu Preisänderungsklauseln

    BGH-Urteil vom 01.06.2022 zu Preisänderungsklauseln

    22.07.2022 | Nutzt ein Wärmelieferant in seiner Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis seine eigene Bezugskostenentwicklung als Änderungsfaktor des Arbeitspreises, verstößt dies nicht gegen das Transparenzgebot aus § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV. Damit erfährt das „echte Kostenelement“ höchstrichterliche Weihen.

    In dem vom BGH entschiedenen Fall (VIII ZR 287/20 vom 01.06.2022) hatte der für seine Wärmeversorgung lediglich Fernwärme beziehende Wärmelieferant in seiner Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis nur an einen Änderungsfaktor angeknüpft und zwar an „den jeweiligen Energiepreis (E) des Fernwärmeversorgers als effektivem Fernwärmepreis“. Das wurde u.a. aufgrund mangelnder Transparenz beanstandet und als nicht mit dem Transparenzgebot aus § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV vereinbar angesehen.

    Der BGH hat die Auffassung des klagenden Kunden abgewiesen und rechtkräftig entschieden, dass bei Preisänderungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen das Transparenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Wärmeversorgungsunternehmens, also insbesondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen (oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten), nicht gebietet. Vielmehr genügt ein an die „jeweiligen Energiepreise des Fernwärmeversorgers“ anknüpfender Preisänderungsfaktor in einer Preisänderungsklausel dem Transparenzgebot aus § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV.

    Unser Mitglieder finden hier weitere Informationen und den gesamten Kommentar von Dr. Dirk Legler.
  • Musterverträge zur Wärmelieferung aktualisiert

    Musterverträge zur Wärmelieferung aktualisiert

    25.04.2022 | Die Änderung des § 3 AVBFernwärmeV lässt es zukünftig nicht mehr zu, in unserem Standard-Wärmelieferungsvertrag eine Pflicht vorzusehen, dass der Kunde während der gesamten Vertragslaufzeit die benötigte Wärme ausschließlich vom Wärmeversorgungsunternehmen bezieht. Das führt zu Änderungen in einigen Paragraphen. Will das Wärmeversorgungsunternehmen weiterhin eine solche Gesamtbedarfsdeckungspflicht vereinbaren, so muss diese individuell ausgehandelt werden.

    Es ist verpflichtend, von Anfang an einen fernablesbaren Wärmemengenzähler einzusetzen.

    Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Recht des Wärmeversorgungsunternehmens, einseitig Preisänderungsklauseln zu ändern, war ebenfalls einzuarbeiten. Deshalb hat es weitere umfangreiche Änderungen gegeben. Die neue Rechtslage ist relativ einfach: Wenn eine vereinbarte Preisänderungsklausel unwirksam ist oder wird (nur dann, aber nicht, wenn sie dem Wärmeversorgungsunternehmen wirtschaftlich ungünstig erscheint), kann das Wärmeversorgungsunternehmen eine neue, den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV genügende Preisänderungsklausel durch einseitige Bekanntgabe während der laufenden Vertragslaufzeit ohne Kündigung des Vertrages für die Zukunft bis zum Ende der Vertragslaufzeit in Kraft setzen. In allen anderen Fällen ist eine einseitige Änderung der Preisänderungsklauseln durch das Wärmeversorgungsunternehmen nach dem geänderten § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV unzulässig.

    Die Regelungen zur Abrechnung (nach FFVAV) sind angepasst worden.

    Weitere Informationen finden Mitglieder in unserer Community.

    Unsere aktuellen Musterverträge können in unserem Shop bestellt und heruntergeladen werden. Die Preise werden Ihnen je nach Mitgliedschaft angezeigt.
  • Musterverträge jetzt auch zur Strom- und Kältelieferung aktualisiert

    Musterverträge jetzt auch zur Strom- und Kältelieferung aktualisiert

    12.05.2021 | Nachdem wir Ende März berichteten, dass die Musterverträge zur Wärmelieferung aktualisiert wurden, können wir nun auch berichten, dass die Musterverträge zur Strom- und zur Kältelieferung auch aktuell sind. Außerdem neu dabei, ein Muster zum Mieterstrom.
    Mitglieder können die gewünschten Musterverträge kostengünstig in unserem Shop erwerben.

    Mitglieder finden im „Mitgliederbereich“ in der Infothek eine Zusammenfassung, was in den Verträgen geändert wurde.

    Hier geht es zu den Musterverträgen
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  • Musterverträge zur Wärmelieferung akualisiert

    Musterverträge zur Wärmelieferung akualisiert

    23.03.2021 | Viele Nachfragen aus unterschiedlichen Richtungen erreichten uns in den letzten Wochen und Monaten. Heute haben wir die Antwort und freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass unsere Musterverträge aktualisiert sind.
    Ab sofort können Sie die gewünschten Musterverträge in unserem Shop erwerben. Nach Ihrer Bestellung erhalten Sie als Mitglied einen Download-Link per E-Mail (i.d.R. noch am gleichen Tag, spätestens aber am nächsten Werktag) und können die Verträge jederzeit in Ihrem Kundenkonto herunterladen.

    Verfügbar sind im Moment die Wärmelieferungsverträge nebst weiterer Regelungen (Mietverträge etc.) und der Vertrag zum Service-Contracting. Die Strom- und Kältelieferungsverträge sind derzeit noch in der Bearbeitung und bald verfügbar.

    In diesem Jahr haben die Musterverträge eine gründliche Überarbeitung erfahren, die vor allem Fragen der Klarheit betreffen. Neue Kommentare und Erläuterungen erleichtern die Anpassung der Musterverträge an die konkrete Versorgungssituation. Daneben spielt natürlich auch der CO₂-Preis eine entscheidende Rolle. In diesem Zuge haben die Rechtsanwälte Martin Hack und Dr. Dirk Legler (beide Rechtsanwälte Günther, Hamburg) die Regelungen zur Preisänderung ganz neu gefasst.
    Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns.

    Hier geht es zu den Musterverträgen
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