Schlagwort: Mieterstrom

  • Stellungnahme zum EEG-Umlagenabsenkungsgesetz – vedec, DENEFF EDL HUB & BKWK

    Stellungnahme zum EEG-Umlagenabsenkungsgesetz – vedec, DENEFF EDL HUB & BKWK

    02.03.2022 | Mit der gemeinsamen Stellungnahmen haben wir uns an das BMWK gewannt.
    Grundsätzlich ist die Gesetzesinitiative zur Abschaffung der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 begrüßenswert. Mit dem Wegfall der EEG-Umlage löst sich eine der wesentlichen Ungleichstellungen für Energiedienstleistungsunternehmen, Industrie und Wohnungswirtschaft, die nun endlich als professionelle Umsetzer der Energiewende zur Zielerreichung beitragen können.
  • Musterverträge jetzt auch zur Strom- und Kältelieferung aktualisiert

    Musterverträge jetzt auch zur Strom- und Kältelieferung aktualisiert

    12.05.2021 | Nachdem wir Ende März berichteten, dass die Musterverträge zur Wärmelieferung aktualisiert wurden, können wir nun auch berichten, dass die Musterverträge zur Strom- und zur Kältelieferung auch aktuell sind. Außerdem neu dabei, ein Muster zum Mieterstrom.
    Mitglieder können die gewünschten Musterverträge kostengünstig in unserem Shop erwerben.

    Mitglieder finden im „Mitgliederbereich“ in der Infothek eine Zusammenfassung, was in den Verträgen geändert wurde.

    Hier geht es zu den Musterverträgen
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  • Contracting und Mieterstrom für “Alte Ziegelei” in Villingen-Schwenningen

    Contracting und Mieterstrom für “Alte Ziegelei” in Villingen-Schwenningen

    10.05.2021 | Auf dem Fabrikgelände der „Alten Ziegelei“ in Villingen-Schwenningen sind auf rund 12.600 Quadratmetern insgesamt 156 Wohnungen entstanden, davon 103 gemäß der sozialen Wohnraumförderung. Über ein Mieterstromangebot inklusive der Nutzung eines Blockheizkraftwerks zur Wärmeversorgung sind die Wohnnebenkosten für Strom und Wärme moderat. Das Bauprojekt leistet einen Beitrag zur Linderung der Wohnungsknappheit in Villingen-Schwenningen. Entwickler und Eigentümer des Wohnquartiers ist die GSW Gesellschaft für Siedlungs- und Wohnungsbau aus Sigmaringen.

    Hier geht es zum Projekt der Polarstern GmbH.
    Das BHKW vom Hersteller Wolf wird mit 100 % Ökogas versorgt – Foto: © Polarstern GmbH
    Photovoltaikanlage auf dem Dach des Quartiers – Foto: © Polarstern GmbH
  • VfW zum EEG 2021: Verpasste Chancen für klimafreundliche Quartiersprojekte

    VfW zum EEG 2021: Verpasste Chancen für klimafreundliche Quartiersprojekte

    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat in dieser Woche mit einer Frist von wenigen Tagen zu einer Verbändeanhörung zum Referentenentwurf zur Änderung des EEG eingeladen. Der VfW kritisiert in seiner Stellungnahme u.a. die verpassten Chancen für eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für klima- und mieterfreundliche Quartiersprojekte mit Kundenanlagen.

    Der aktuelle Referentenentwurf zum EEG engt an vielen Stellen klima- und mieterfreundliche Quartiersprojekte mit Kundenanlagen und Mieterstrom unnötig ein. Beispielsweise gibt es den Mieterstromzuschlag nur für Solaranlagen, die an oder in einem Wohngebäude installiert werden und eine installierte Leistung von maximal 100 Kilowatt aufweisen. Größere Wohnquartiere fallen somit aus der Förderung.

    Tobias Dworschak, Geschäftsführer des VfW: „Der Mieterstromzuschlag sollte aus unserer Sicht nicht kleinteilig auf einzelne Wohngebäude beschränkt werden, sondern auch für Quartiersversogungskonzepte zur dezentralen Stromversorgung mit PV-Strom offenstehen .Das hätte den Vorteil, dass auch energetisch sinnvolle Lösungen für gerade sozial schwache Mieter erfasst werden können.“
    Insbesondere sozial schwächere Mieter wohnen meist nicht im selben (kleineren) Gebäude, in dem die PV-Anlage errichtet würde, sondern in Wohnkomplexen, für die ggf. die für die Mieterstrombelieferung einzig in Betracht kommende PV-Anlage notwendig auf dem Nachbarhochhaus stehen müsste.

    Eine Beibehaltung des Begriffes „Wohngebäude“ würde zu neuen Abgrenzungsfragen und damit auch neuen Umsetzungshemmnissen gerade bei den Formen der Mieterstromversorgung führen, bei denen der Mieterstrom teilweise auch aus KWK produziert würde.

    Zudem würden energetisch sinnvolle Zukunftslösungen durch die Begrenzung auf das „Wohngebäude“ unnötig eingeschränkt werden: eine E-Tankstelle in der Wohnanlage/Tiefgarage wäre nicht erfasst, ebenso wenig eine PV-Anlage auf dem Dach der benachbarten Garage. Grundsätzlich würden dadurch neue klimafreundliche Modelle der Sektorenkopplung erschwert werden.

    Die vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.
  • Verbändeempfehlung zum Mieterstromgesetz

    Verbändeempfehlung zum Mieterstromgesetz

    Nach der Verabschiedung von Kohleausstiegsgesetz und dem geänderten KWKG gehört für die zweite Jahreshälfte 2020 nun unter anderem die dringend notwendige Novellierung des Mieterstromgesetzes auf die politische Agenda, damit die Energiewende in der Wohnungswirtschaft und bei Endverbrauchern wirksam, akzeptabel und sozialverträglich vorangetrieben werden kann.

    Der VfW hat hierzu zusammen mit dem Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung B.KWK, der ASUE Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e.V., dem BHKW-Forum e.V., dem Bund der Energieverbraucher, dem Bundesverband der Energie- und Klimaschutzagenturen Deutschlands (eaD) e.V. und der Kampagne KWK.NRW ein Empfehlungsschreiben an die Politik gerichtet.
  • BGH stärkt den Begriff der Kundenanlage und damit die Potentiale von KWK- und PV-Mieterstrom

    BGH stärkt den Begriff der Kundenanlage und damit die Potentiale von KWK- und PV-Mieterstrom

    Das für eine regulierungsfreie dezentrale Stromversorgung sowie die Gewährung des Mieterstromzuschlags nach KWKG und auch EEG konstitutiv erforderliche Merkmal des Vorliegens einer Kundenanlage i.S.d. § 3 Nr. 24a EnWG kann auch dann erfüllt sein, wenn die entsprechende elektrische Versorgungsanlage eine öffentliche Straße kreuzt. Das hat der BGH mit Beschluss vom 12.11.2019 (Az: EnVR 66/18) entschieden, dessen Gründe seit heute bekannt sind. „Während alle Vorinstanzen großen Wert auf den Umstand legten, dass die vorliegend die Kundenanlage kreuzende Straße keine Durchfahrtsstraße darstellt, kam es dem BGH darauf gar nicht an. Vielmehr bejahte der BGH das Vorliegen der Kundenanlage unabhängig davon, ob es sich bei der Straße um eine (kleine) Erschließungsanlage handelt oder nicht“, berichtet der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens, Rechtsanwalt Dr. Dirk Legler und ergänzt weiter: „Das bringt aus Sicht der dezentralen Objektversorgung erfreuliche Klarheit und vergrößert die Rechtssicherheit erheblich“

    Zum Hintergrund:
    Das EEG und das KWKG fördern seit einiger Zeit die so genannte dezentrale Stromversorgung aus direkt in den Quartieren installierten Blockheizkraftwerken (BHKWs) oder auch aus Solaranlagen. Voraussetzung für diese Förderung ist aber unter anderem, dass der solchermaßen dezentral produzierte Strom ohne Netzdurchleitung zu den versorgten Letztverbrauchern gelangt. Einen „Mieterstromzuschlag“ nach EEG und KWKG gibt es also nur, wenn keine Netzdurchleitung stattfindet.

    Faktisch ist dies ein großes Problem bei der dezentralen Stromversorgung, denn viele Netzbetreiber sind in den letzten Jahren dazu übergegangen, ein Netz schon dann zu bejahen, wenn das zu versorgende Quartier durch eine größere öffentlich gewidmete Straße gequert wird. Tatsächlich ist dies aber nahezu bei allen Quartieren der Fall (sieht man einmal von den autofreien Siedlungen ab). Die Folge war, dass man sich mit dem Netzbetreiber zu streiten hatte, ob es sich nun um eine große Straße handelt, die Durchgangsverkehr ermöglicht oder auch faktisch stattfinden lässt – oder aber, ob nur eine schmale Anliegerstraße vorliegt. Die BNetzA und auch das OLG Düsseldorf hatten dazu eine feindifferenzierte Kasuistik entwickelt, die es dann von Fall zu Fall „abzuarbeiten“ galt: Und nur in dem Falle, dass tatsächlich eine schmale Anliegerstraße bejaht werden konnte, ließ sich das Vorliegen einer Netzversorgung noch verneinen.

    Diesen unerfreulichen Streitigkeiten, die für die Marktaktuere viel Aufwand bedeuteten und zudem in erheblichem Ausmaße Planungssicherheit zerstörten, sind nun nicht mehr erforderlich, denn der BGH hat alledem eine deutliche Absage erteilt: Das für die Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a lit. a) BGB erforderliche „räumlich zusammengehörende Gebiet“ liegt – so der BGH wörtlich – „auch dann vor, wenn sich die Kundenanlage über mehrere Grundstücke erstreckt und diese Grundstücke so gut wie ausschließlich über die Kundenanlage versorgt werden, sofern die Grundstücke aneinander angrenzen und nicht verstreut liegen und auf diese Weise ein geschlossenes, von den äußeren Grundstücksgrenzen begrenztes Gebiet darstellen. Dabei ist es unschädlich, wenn ein so abgegrenztes Gebiet Straßen, ähnliche öffentliche Räume oder vereinzelte, nicht ins Gewicht fallende andere Grundstücke einschließt, welche nicht durch die Kundenanlage versorgt werden.“

    Zu näheren Einzelheiten zu dieser Thematik siehe hier.

    Das BGH-Urteil vom 12.11.2019 finden Sie hier.

    Bei Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Dirk Legler von der Kanzlei Günther zur Verfügung:
    https://ved.ed.ka.kbit.de/mitglied/rechtsanwaelte-guenther-partnerschaftsgesellschaft/
  • Verbändestellungnahme: Dringender Reformbedarf bei Mieterstromprojekten mit KWK-Anlagen

    Verbändestellungnahme: Dringender Reformbedarf bei Mieterstromprojekten mit KWK-Anlagen

    Mit dieser Stellungnahme möchten die beteiligten Verbände darauf aufmerksam machen, dass im Zusammenhang mit der Gesetzesnovellierung die Erzeugung von Mieterstrom aus KWK-Anlagen innerhalb des Wohnobjektes oder Quartiers ebenfalls gesetzlich neu geregelt werden sollte. Einerseits gibt es bereits einige Projekte in Deutschland, in denen die Betreiber der KWK-Anlagen den erzeugten Strom direkt an die Mieter liefern, andererseits ist das Potenzial von KWK-Anlagen im Gebäudesektor um ein Vielfaches größer.
  • Stellungnahme zum Hinweisverfahren 2017/46 der Clearingstelle EEG/KWKG –  Mieterstromzuschlag

    Stellungnahme zum Hinweisverfahren 2017/46 der Clearingstelle EEG/KWKG – Mieterstromzuschlag

    Der VfW gibt in seiner Stellungnahme u. a. Antworten auf folgende Fragen im Zusammenhang mit dem Mieterstromgesetz:

    Wie sind einzelne Wohngebäude voneinander abzugrenzen, beispielsweise im Fall von Reihenhäusern oder einer Blockrandbebauung?
    Wie ist die 100-kWp-Grenze in § 21 Abs. 3 Satz 1 EEG2017 anzuwenden? Insbesondere:
    (a) Ist § 24 Abs. 1 Satz 1 EEG2017 zur Ermittlung der 100-kWp-Grenze anzuwenden?
    (b) Entfällt der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag bei einer Leistung von insgesamt mehr als 100kWp vollständig oder nur für den 100kWp übersteigenden Leistungsanteil?
    Unter welchen Voraussetzungen liegt ein Verbrauch „im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ i.S.v. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 vor?
  • Verbände nehmen Stellung zum Mieterstromgesetz

    Verbände nehmen Stellung zum Mieterstromgesetz

    Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 20.03.2017 Länder und Verbände um Stellungnahme zum in Vorbereitung befindlichen Mieterstromgesetz gebeten. Dieses soll den Einsatz von dezentraler vor-Ort-Energieversorgung fördern. VfW, ASUE, B.KWK, BHKW-Forum und Bund der Energieverbraucher veröffentlichen gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf des BMWi.
  • Verbändestellungnahme zum Thema Mieterstrom

    Verbändestellungnahme zum Thema Mieterstrom

    Der am 24.01.2017 vom BMWi veröffentlichte Schlussbericht zu der Untersuchung „Rechtliche Einordnung, Organisationsformen, Potenziale und Wirtschaftlichkeit von Mieterstrommodellen“ hat nicht nur festgestellt, dass Mieterstrom einer Förderung bedarf. Vielmehr hat der Schlussbericht zugleich auch und sogar an mehreren Stellen festgestellt, dass die Konzeption und Bewirtschaftung von Mieterstrommodellen in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle vom Einsatz spezialisierter Dienstleister bzw. Contractoren abhängig ist.

    Die unterzeichnenden Verbände (ASEW, ASUE, BHKW-Forum, B.KWK und VfW) bestätigen diesen Befund aus der Praxiserfahrung mit Mieterstrom und sehen in ihm zugleich das wesentlichste Hemmnis für das Mieterstrommodell.