Schlagwort: Mieterstrom

  • Mieterstrom vor dem Aus – Gerichtsurteile gefährden dezentrale Energiewende

    Mieterstrom vor dem Aus – Gerichtsurteile gefährden dezentrale Energiewende

    19.05.2025 | Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28.11.2024 zur Einordnung von Kundenanlagen schlägt nun auch der Beschluss des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs (Az.: EnVR 83/20) hohe Wellen. Die Entscheidung, die Rechtsbeschwerde eines Energieversorgers zurückzuweisen, bringt massive Unsicherheiten für Mieterstrom- und Quartiersprojekte mit sich.

    Damit droht zahlreichen Mieterstrommodellen das Aus. Der Hintergrund: Die bisher als Kundenanlagen betriebenen Versorgungsstrukturen könnten künftig als regulierte Netze eingestuft werden – mit weitreichenden Folgen für Betreiber und Mieter:innen. Ohne schnelle politische Klärung droht für viele Tausende Haushalte der Rückfall in die teurere Versorgung über das öffentliche Netz. Allein die Mitgliedsunternehmen des Verbandes für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V. betreiben schätzungsweise 3.000 Kundenanlagen in Deutschland und versorgen damit mehrere zehntausende Haushalte mit günstigem Strom aus Erneuerbaren Energien.
    – Bestandsprojekte brauchen Rechtssicherheit
    Ohne klare Übergangsregelungen drohen Rückbau oder Umstrukturierung bereits bestehender Anlagen – ein erheblicher bürokratischer Aufwand, der dem erklärten Ziel der Bundesregierung widerspricht, Bürokratie abzubauen.
    – Mieterpartizipation gefährdet
    Das politische Ziel, Mieter:innen durch vergünstigten, netzentgeltfreien Strom an der Energiewende teilhaben zu lassen, wird durch die neue Rechtsauslegung ausgebremst.
    – Dezentrale Lösungen erhalten
    Das Hausverteilnetz muss auch künftig als Kundenanlage betrieben werden können. Für gebäudeübergreifende Konzepte, wie Quartiere, braucht es neue, rechtssichere Regelungen.
    Der Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V. fordert klare Übergangsfristen für Bestandsanlagen, neue rechtliche Leitplanken für Quartierslösungen sowie den Erhalt des Kundenanlagenbegriffs für gebäudeinterne Versorgungsstrukturen.


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  • Nachhaltige Versorgung für das Wohnquartier „helling“

    Nachhaltige Versorgung für das Wohnquartier „helling“

    12.03.2024 | Auf dem Gelände der ehemaligen HSVA Hamburgische-Schiffsbau-Versuchsanstalt ist ein neues Wohnquartier entstanden, das sich durch eine innovative und nachhaltige Energieversorgung auszeichnet. Eine hauseigene regenerative Energieerzeugungsanlage spielt dabei eine zentrale Rolle, indem sie thermisch gespeicherte Energie aus dem Abwasser nutzt, um die Bewohner:innen mit Heizungswärme und Warmwasser zu versorgen. Der Abwasserwärmetauscher, der mit 106 Metern Länge zu den längsten seiner Art in der Hansestadt gehört, ist ein wichtiger Bestandteil dieser Anlage. Durch seine Effizienz wird ein Großteil der Wärmeenergie aus dem Abwasser extrahiert und in das Heizsystem des Wohnquartiers eingespeist.

    Darüber hinaus trägt eine Photovoltaikanlage auf dem Dach zur Energieversorgung bei, indem sie die Sonnenenergie in erneuerbaren Strom umwandelt. Diese umweltfreundliche Technologie ermöglicht es, einen Teil des benötigten Stroms direkt vor Ort zu erzeugen und somit den Verbrauch von konventionell erzeugter Energie zu reduzieren. Zusätzlich wird überschüssiger Strom, der nicht unmittelbar benötigt wird, in das öffentliche Netz eingespeist.

    Insgesamt schafft die nachhaltige Energieversorgung des Wohnquartiers nicht nur eine umweltfreundliche Alternative zur konventionellen Energiegewinnung, sondern trägt auch zur Reduzierung der CO2-Emissionen und zur Förderung erneuerbarer Energien in der Region bei.

    Hier geht es zum Projekt.
    Fotos: © FRANK Gruppe


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  • Stellungnahme zur Energie- und Stromsteuer

    Stellungnahme zur Energie- und Stromsteuer

    23.10.2023 | Wir haben Stellung zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV), der Energiesteuer- Durchführungsverordnung (EnergieStV) und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) vom Bundesministerium für Finanzen bezogen. Aus unserer Sicht muss auch beim klima- und mieterfreundlichen Mieterstrom-Lieferkettenmodell eine Steuerbefreiung greifen.

    Hintergrund zum Entwurf:
    Nach den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union sind umfassende Informationen zur Gewährung von staatlichen Beihilfen auf einer Beihilfe-Website verpflichtend zu veröffentlichen, sofern die unionsrechtlich vorgegebene Meldeschwelle je Einzelbeihilfe überschritten wurde. Im nationalen Recht wurde zur Sicherstellung der Einhaltung der beihilferechtlichen Transparenzvorgaben im Bereich der Energie- und Stromsteuer die EnSTransV geschaffen.

    Die beihilferechtlichen Meldeschwellen wurden dabei jeweils substantiell herabgesetzt. Dies betrifft zum einen die allgemeine Meldeschwelle in den KUEBLL (zuvor 500.000 EUR, fortan 100.000 EUR je Einzelbeihilfe). Die Meldung durch die Begünstigten muss zur Einhaltung dieser neuen Schwelle erstmals für die im Kalenderjahr 2023 gewährten Beihilfen und damit nach § 3 Absatz 3 EnSTransV bis zum 30. Juni 2024 erfolgen. Zum anderen betrifft dies die Meldeschwellen in der AGVO für die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Empfänger (zuvor 60.000 EUR, fortan 10.000 je Einzelbeihilfe), für die in der Fischerei und Aquakultur tätigen Empfänger (zuvor 30.000 EUR, fortan 10.000 EUR je Einzelbeihilfe) sowie in sonstigen Fällen (zuvor 500.000 EUR, fortan 100.000 EUR). Die Meldung durch die Begünstigten muss zur Einhaltung dieser neuen Schwellen erstmals für die im Kalenderjahr 2024 gewährten Beihilfen und damit bis zum 30.Juni 2025 erfolgen.

    Darüber hinaus hat die Kommission mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/197 vom Januar 2022 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin ACCUTRACE™ PLUS als neuen gemeinsamen Kennzeichnungsstoff festgelegt. Die Regelungen dazu sind unter Ausschöpfung des durch die EU gewährten Übergangszeitraums spätestens ab dem 19. Januar 2024 national sicherzustellen.

    Die Stellungnahme und den Referentenentwurf finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Rezension zur Kommentierung des EnWG

    Rezension zur Kommentierung des EnWG

    18.07.2023 | Das Verfassen energierechtlicher Literatur und insbesondere einer Gesetzeskommentierung ist seit jeher mit dem Risiko behaftet, dass noch während der Veröffentlichung des Werkes der Text durch weitere Novellen und Gesetzesänderungen teilweise veraltet ist. Dies gilt umso mehr in bewegten, krisenhaften Zeiten, in denen die Energiepolitik wie zuletzt durch den Angriff auf die Ukraine einer besonderen Dynamik unterworfen ist.

    Dieser Herausforderung sahen sich auch die Autor:innen des Kommentars zum Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ausgesetzt, das unter der Herausgeberschaft von Bourwieg, Hellermann und Hermes jetzt in der 4. Auflage vorliegt.
    Die neue Auflage war dringend notwendig geworden, stammte die vorherige doch noch aus dem Jahre 2014. Die 4. Auflage stellt eine komplette Neukommentierung des EnWG dar und beeindruckt in ihrem Umfang mit über 2.800 Seiten (gewohnt dünnes Papier mit kleiner Schrift), während die 3. Auflage um die 1.700 Seiten zählte. Augenfällig ist auch die Veränderung unter den Herausgeber:innen – Gabriele Britz ist ausgeschieden. Statt ihrer ist Karsten Bourwieg (BNetzA) in das Team nachgerückt. Über 30 Autor:innen haben an dem Werk mitgewirkt. Und dies vielleicht vorweg: sie alle liefern qualitativ hochwertige Arbeit ab. Der Kommentar wirkt wie aus einem Guss. Mit den vorherigen Auflagen habe ich selbst nicht gearbeitet. Die Herausgeber weisen in ihrem Vorwort aber darauf hin, dass sie in dieser Kommentierung bewusst stärker ins Detail gegangen sind.
    Die Qualität des Buches in drucktechnischer Hinsicht entspricht den hohen Anforderungen, die an den Verlag zu stellen sind. Der Kommentar ist im C.H.Beck Verlag München erschienen und kostet 249,00 Euro. Uns hat der Verlag freundlicherweise ein Rezensionsexemplar kostenfrei zur Verfügung gestellt.
     
    Mindestens genauso herausfordernd wie die zeitgerechte und aktuelle Bearbeitung eines Gesetzeskommentars ist die Arbeit des Rezensenten. Gerade Kommentare dienen als Nachschlagewerke für die konkrete Gesetzesauslegung und eignen sich kaum, um von vorne nach hinten durchgelesen zu werden. Neben einem wiederholten allgemeinen Durchblättern habe ich mich daher entschieden, einzelne, besonders contracting-relevante Stellen gezielt nachzusehen und mir daran eine Meinung zu bilden.
     
    Beim Durchblättern bin ich immer wieder an einzelnen Stellen hängen geblieben und habe mich in die Lektüre vertieft. Bemerkenswert erscheint mir hierbei der vielfach vorgefundene Umstand, dass der Einzelkommentierung ein allgemeiner Teil vorangestellt ist. Dieser stellt in den Fällen, in denen ich ihn gelesen habe, eine gelungene Zusammenfassung der Regelung und des Zusammenhangs dar. Das erlaubt es mir als Leser, mich in die Vorschrift hineinzudenken und die Regelungen einzuordnen. Gerade bei umfangreichen und inhaltlich schwierigen Paragraphen schätze ich diese Unterstützung sehr.
    Das Werk richtet sich in erster Linie an Jurist:innen. Die Sprache ist verständlich und gut nachvollziehbar. Fundstellen und Verweise sind klug platziert und überfrachten den Text nicht. Umfangreiche Verzeichnisse (Inhalt, Abkürzungen, Literatur und Stichwort) erleichtern die Orientierung im Werk und die vertiefende Recherche.
     
    Die Kommentierung ist angenehm präzise, umfassend, immer auf den Punkt. Das hohe fachliche Niveau teilen die Autor:innen und wie oben schon gesagt habe ich keine großen Brüche zwischen den einzelnen Kommentaren festgestellt. Hervorzuheben ist der praktische Bezug sowohl der Kommentierung als auch der Autor:innen.
     
    Mir ist aufgefallen, dass die Gliederung der Kommentare zu den einzelnen Paragraphen nicht immer einheitlich ist, sondern sich an den Bedürfnissen und Inhalten der einzelnen Vorschrift orientiert. Das begrüße ich; wenn es nichts zur unionsrechtlichen Einordnung zu sagen gibt, muss ich auch keinen dementsprechenden Abschnitt in die Kommentierung aufnehmen.
    Im Detail habe ich mir die Kommentierung zur Kundenanlage (§ 3 Nr. 24 a) angesehen, die doch überraschend knapp ausfällt (jedenfalls gemessen an der Bedeutung, die die Abgrenzung in der Beratung des Verbandes hat), dabei jedoch den aktuellen Stand der Diskussion widerspiegelt. Zeitlich bedingt hat der Vorlagebeschluss zum EuGH keine Berücksichtigung mehr gefunden. Und tatsächlich hätte ich mir in einzelnen Aspekten eine kritischere Auseinandersetzung gewünscht; ich will aber auch nicht ausschließen, dass hierzu tatsächlich gar nicht so viel publiziert worden ist, was mir an Meinungen in Diskussionen und Beratungen begegnet ist.
     
    Das zweite Thema, dem ich mich gezielt gewidmet habe, ist der Mieterstrom, § 42 a. Hier habe ich eine wirklich gelungene Kommentierung vorgefunden, der – wie schon geschrieben – eine allgemeine Einordnung des Themas hervorragend gelingt, bevor sie sich den Details widmet. Auch auf die unterschiedlichen Modelle geht die Kommentierung ein und beleuchtet das Verhältnis zum EEG (ohne eine eigene EEG-Kommentierung vorzunehmen, werden doch alle wesentlichen Punkte besprochen). Vielleicht würde ich mir noch eine Einordnung der praktischen Seite wünschen, also zum Beispiel zur politischen Diskussion zum Mieterstrom und dem Erfolg dieser Regelung.
     
    Als drittes Beispiel möchte ich noch § 14d nennen, mit dem ich bisher zwar keine direkten Berührungspunkte hatte, der mich jedoch wegen seiner hervorragend verständlichen Einleitung und den grundlegenden Erklärungen beeindruckt hat. Dieses Niveau an Verständlichkeit, gepaart mit hilfreichen Argumenten und juristischer Präzision zieht sich durch diesen Kommentar.
     
    Das EnWG trifft Regelungen zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht (§ 1 Abs. 1); für die reine Wärmelieferung brauche ich diesen Kommentar daher wohl nicht. Immer dann, wenn ich als Contracting-Unternehmen Strom liefere und mich mit Mieterstrom-Projekten (verstanden als PV-Mieterstrom) beschäftigte, lohnt es sich, einen EnWG-Kommentar zur Hand zu haben. Ich habe die relevanten Kommentierungen mit Gewinn gelesen und mich immer wieder beim Lesen anderer Passagen ertappt. Den EnWG-Kommentar von Bourwieg, Hellermann und Hermes empfehle ich daher gerne.
    Bourwieg / Hellermann / Hermes
    EnWG
    Energiewirtschaftsgesetz

    Kommentar
    Buch. Hardcover (Leinen)
    4. Auflage. 2023
    LII, 2863 S.
    C.H.BECK. ISBN 978-3-406-78282-4
    Format (B x L): 12,8 x 19,4 cm
    Gewicht: 1.509 g

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  • Stellungnahme zum Solarpaket I: PV-Ausbau steigern

    Stellungnahme zum Solarpaket I: PV-Ausbau steigern

    06.07.2023 | Dezentrale Stromerzeugung stärken!

    Um das Ziel zu erreichen, den Stromsektor bis 2035 nahezu vollständig klimaneutral zu stellen, sind alle verfügbaren Potenziale zur regenerativen Stromerzeugung und -nutzung zu aktivieren und mit den
    Sektoren Wärme und Mobilität zu koppeln. Mit dem Entwurf zum Solarpaket I sehen wir Mieterstrommodelle wieder ein kleines Stück gestärkt. Die Erhöhung der zulässigen Vertragslaufzeit von
    Mieterstromverträgen auf zwei Jahre schafft weitere Planungs- und Investitionskostensicherheit, auch gehen Mieterstrompotenziale künftig nicht verloren, wenn diese bspw. auf Parkdächern im Wohnquartier erzeugt werden.

    Mit nachstehenden Vorschlägen setzen wir uns darüber hinaus für eine noch stärkere dezentrale Stromerzeugung und -versorgung ein:

    1. Mieterstromzuschlag im Quartier stärken (§ 21 Abs. 3 EEG)

    2. Installations- & Verbrauchsort der gem. Gebäudeversorgung erweitern (§ 42b Abs. 1 EnWG)

    3. Solare- und Windanlagen in der Definition der Gebäudestromanlage zulassen (§ 3 Nr. 20a EnWG)


    Unsere vollständige Stellungnahme und den Entwurf zum Solarpaket I finden Sie rechts unter Downloads.


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  • So geht PV-Strategie!

    So geht PV-Strategie!

    27.03.2023 | Dezentrale Energiewende: Photovoltaik ist Klimaschutz

    Mit 13 Vorschlägen stärken wir die dezentrale Energiewende, entlasten Verbraucher:innen und betreiben aktiven Klimaschutz. Eine schnelle und bessere Verzahnung digitaler, technischer und rechtlicher Maßnahmen ist für die solare Stromerzeugung in Deutschland maßgeblich.

    Unsere vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.

    1. Mieterstrom als Begriff im EEG definieren

    2. Einspeiseleistung am Netzverknüpfungspunkt stufenweise regeln

    3. Einheitliches Regeln beim Zusammenfassen von PV-Anlagen im EEG

    4. Erfassen energetisch sinnvoller Lösungen für sozial schwache Mietende (solare Direktlieferung)

    5. Vereinfachen der Überschuss-Einspeiselösungen

    6. Abschaffen (vergütungsseitigen) Zusammenfassens bei Anschluss am selben Anschlusspunkt

    7. Separate Förderung von Mieterstrom in Bestands- & Neubauten

    8. Stromversorgung aus EE: Einführen einer „Kundenanlage zur Quartiersversorgung“

    9. Sonderregelungen für Mieterstromverträge abschaffen

    10. Virtuelle Summenzähler erleichtern: Gebäude Mieterstrom-Ready machen

    11. Photovoltaikanlagen im WEG-Recht privilegieren

    12. Stadtstrommodell streichen: Komplexität und Überbürokratisierung vermeiden

    13. Verpflichtende Direktvermarktung für Aufdach-PV-Anlagen ab 500 kW; pro Netzanschluss
    Schon heute gibt es neben der Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG die Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung nach § 3 Nr. 24b EnWG. Um Unsicherheiten durch die bestehenden stark auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12.11.2019, Az: EnVR 65/18) vorzubeugen, ist es notwendig eine neue Kategorie der Kundenanlage einzuführen.

    Diese schafft einen Sondertatbestand für die kleine dezentrale Stromversorgung aus Erneuerbaren Energien. Es wäre daher eine einfache Ergänzung um einen neuen § 3 Nr. 24c EnWG möglich, für den folgender Gesetzestext vorgeschlagen wird:

    Entwurf eines neuen § 3 Nr. 24c EnWG: Kundenanlagen zur Quartiersversorgung

    Energieanlagen zur Abgabe von Energie,

    a) die sich auf einem räumlich oder funktional zusammengehörenden Gebiet befinden,

    b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,

    c) in denen zur Versorgung der in dieser Anlage angeschlossenen Letztverbraucher Anlagen mit einer elektrischen Leistung von insgesamt höchstens 2 Megawatt angeschlossen sind und diese entweder hocheffiziente KWK-Anlagen i.S.d. § 3 Nr. 14 und 8a KWKG oder Anlagen sind, die mit erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Strom erzeugen, und die

    d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,


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  • Newton Powerhouse – Unsere Sonne als Versorger

    Newton Powerhouse – Unsere Sonne als Versorger

    13.03.2023 | In den letzten Jahren hat sich der Stadtteil Adlershof zu einem Zentrum für Wissenschaft, Wirtschaft und Medien mit exzellenter Anbindung an den Flughafen in Schönefeld und die City entwickelt. Spaziergänger:innen kommen im nahegelegenen Landschaftspark Johannisthal auf ihre Kosten. Familien profitieren von der guten Schul- und Kitainfrastruktur oder nutzen die vielfältigen Einkaufsmöglichkeiten, Ärzte und Restaurants.
     
    Seit März 2016 hat die Howoge Wohnungsbaugesellschaft auf dem Gelände zwischen Newtonstraße und Wilhelm-Hoff-Straße insgesamt 128 neue Mietwohnungen fertiggestellt. Die 2- bis 5-Zimmer-Wohnungen in Adlershof umfassen zwischen 44 und 105 Quadratmeter Wohnfläche und verteilen sich auf fünf Gebäude. Für die neuen Bewohner:innen in Adlershof wird es zudem 28 oberirdische mit Photovoltaik überdachte PKW-Stellplätze geben.

    Hier geht es zum Projekt.
    Fotos: © Howoge Wohnungsbaugesellschaft mbH


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  • Mieterstrom ist Klimaschutz!

    Mieterstrom ist Klimaschutz!

    06.03.2023 | Mit Engagement ans Ziel!

    Wir haben neun Vorschläge für mehr Klimaschutz durch Mieterstrom erarbeitet. Im Zuge der aktuellen Debatte, um eine schnellere und bessere Verzahnung digitaler Maßnahmen im Kontext der solaren Stromerzeugung in Deutschland, erachten wir die folgenden Aspekte als hilfreich:

    1. Bestandsgebäude mit virtuellem Zählerpunkt „Mieterstrom-Ready“ machen

    2. Preisobergrenzen für digitale Zähler beim Mieterstrom garantieren


    3. Komplexität beim Zusammenfassen solarer Anlagen reduzieren


    4. Digitalisierung nutzen: Mehr Geschwindigkeit durch einheitliche PV-Anmeldung


    5. Kundenanlagenbegriff verbessern: für mehr dezentrale und regernative Stromversorgungslösungen


    6. Wirtschaftlichkeit solarer Anlagen bei Einhaltung der Gründachpflicht verbessern


    7. Photovoltaikanlagen im WEG-Recht privilegieren


    8. Abstände zu Brandwänden bundesweit vereinheitlichen


    9. Einführen eines höheren Mieterstromzuschlags beim Umsetzen im Bestand
    Aktuell wird kein Mieterstromzuschlag (§ 21 Abs. 3 EEG) erteilt, wenn eine PV-Anlage auf dem Dach eines Nichtwohngebäudes oder Parkhauses/ einer überdachten Parkfläche installiert ist. Und dass, obwohl der Strom im räumlichen Zusammenhang (Quartier) erzeugt, geliefert und vor Ort von Letztverbrauchern verbraucht wird. Dabei sollte der der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags aus der Definition der Kundenanlagen i.S.d. § 3 Nr. 24a und Nr. 24b EnWG abzuleiten sein. Die Produktion des Mieterstroms sollte daher auch in Gebäuden oder baulichen Anlagen zulässig sein, die keine Wohngebäude sind.

    Der Quartiersbegriff in § 21 Abs. 3 EEG ist aufgrund der subjektiven Auslegung nicht zielführend. Besser sollte für die Gewährung des Mieterstromzuschlags auf die beiden Varianten von Kundenanlagen abgestellt werden: also die „allgemeine“ nach § 3 Nr. 24a EnWG und die „zur betrieblichen Eigenversorgung“ nach § 3 Nr. 24b EnWG. Letztere ist immer auf einem Betriebsgebiet und unabhängig von der Nutzung eines Gebäudes. Das Erfordernis des Wohngebäudes ist deshalb unbedingt zu streichen, um mehr Mieterstromprojekte realisieren zu können.

    Positive Konsequenz:

    • Mieterstrompotenziale werden entfesselt, wenn fortan auf das Betriebsgebiet und nicht auf das Wohngebäude als Erzeugungs- und Verbrauchsort abgestellt wird

    • Auf den Parkdächern und Freiflächen eines Quartiers erzeugter Mieterstrom mit Verbrauch im Wohngebäude wird möglich

    • Mieterstromanlagen können in Kombination mit Speichern die Erzeugung und den Verbrauch zeitlich entkoppeln und damit Systemdienstleistungen erbringen

    • Durchschnittlich min. 10 % gesteigerte Unabhängigkeit vom Netzstrom

    • Die Kombination mit einem Batteriespeicher ermöglicht eine Entlastung des Verteilernetzes

    • Große Potenziale für Sektorenkopplung werden ausgeschöpft (z.B. Power-to-Heat und Elektromobilität) – Mieterstrom als Hebel der Elektromobilität

    • Mieterstromanlagen dekarbonisieren alle Sektoren durch die Kombination mit Wärme- und Verkehrstechnologien


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  • Stellungnahme zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG)

    Stellungnahme zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG)

    22.03.2022 | Mit der Stellungnahmen haben wir uns an das BMWK gewannt.
    Mit der Anpassung des Zwecks und Ziels in § 1 Abs. 1, eine treibhausgasneutrale Elektrizitätsversorgung der Allgemeinheit, unter zunehmenden Einsatz Erneuerbarer Energien zu realisieren, unterstützen wir sehr. Einheitliche Rechtsbegriffe sind insbesondere für ineinandergreifende Regelwerke sowie für die rechtskonforme Umsetzung in der Praxis unerlässlich. § 1 Abs. 1 EnWG steht nun im Einklang mit dem EEG-2023 und KWKG-2023. Dieser methodische Ansatz ist sehr zu begrüßen und sollte an vielen Stellen verfolgt werden.
  • Stellungnahme zum Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor

    Stellungnahme zum Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor

    17.03.2022 | Mit der Stellungnahmen haben wir uns an das BMWK gewannt.
    Grundsätzlich ist die Gesetzesinitiative begrüßenswert. Eine deutlich erkennbare Stärkung und Vereinfachung von Mieterstrommodellen ist hingegen nicht ersichtlich. Darüber hinaus sollte der Einsatz von Biomethan in allen KWK-Anlagen weiterhin möglich sein. Für die Grundlastdeckung in grünen Quartierskonzepten ist dieser Energieträger unerlässlich. Technologien und Erneuerbare Energieträger sollten nicht gegeneinander ausgespielt werden. Die Energiewende erfordert Technologieoffenheit und individuelle Lösungsansätze unter Einsatz Erneuerbarer Energien. Dafür stehen wir ein!