Schlagwort: Kundenanlage

  • Positionspapier: Mieterschutz und Effizienzverbesserung mit Kundenanlagen bei der Quartiersversorgung

    Positionspapier: Mieterschutz und Effizienzverbesserung mit Kundenanlagen bei der Quartiersversorgung

    Die Vielzahl der vom Gesetz in den Regelungen zur Kundenanlage in § 3 Nr. 24a EnWG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe hat in der Praxis dazu geführt, dass es immer wieder gerichtliche Streitfälle zu der Frage gibt, ob die Voraussetzungen einer Kundenanlage im konkreten Einzelfall erfüllt sind. Auch die Regulierungsbehörden und Gerichte schaffen es nicht, Planungssicherheit herstellende Kriterien zu formulieren, denn auch das jüngste Urteil des BGH vom 12.11.2019 (EnVR 65/18) überlässt die Entscheidung im Endeffekt einer Gesamtabwägung und Würdigung im Einzelfall. Um die bestehende Rechtslage zu verbessern sowie um die Vorzüge dieses klima- und mieterfreundlichen Energieversorgungsmodell aufzuzeigen, hat der VfW ein Positionspapier veröffentlicht mit konkreten Vorschlägen zur Verbesserung der aktuellen Situation.
  • BGH stärkt den Begriff der Kundenanlage und damit die Potentiale von KWK- und PV-Mieterstrom

    BGH stärkt den Begriff der Kundenanlage und damit die Potentiale von KWK- und PV-Mieterstrom

    Das für eine regulierungsfreie dezentrale Stromversorgung sowie die Gewährung des Mieterstromzuschlags nach KWKG und auch EEG konstitutiv erforderliche Merkmal des Vorliegens einer Kundenanlage i.S.d. § 3 Nr. 24a EnWG kann auch dann erfüllt sein, wenn die entsprechende elektrische Versorgungsanlage eine öffentliche Straße kreuzt. Das hat der BGH mit Beschluss vom 12.11.2019 (Az: EnVR 66/18) entschieden, dessen Gründe seit heute bekannt sind. „Während alle Vorinstanzen großen Wert auf den Umstand legten, dass die vorliegend die Kundenanlage kreuzende Straße keine Durchfahrtsstraße darstellt, kam es dem BGH darauf gar nicht an. Vielmehr bejahte der BGH das Vorliegen der Kundenanlage unabhängig davon, ob es sich bei der Straße um eine (kleine) Erschließungsanlage handelt oder nicht“, berichtet der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens, Rechtsanwalt Dr. Dirk Legler und ergänzt weiter: „Das bringt aus Sicht der dezentralen Objektversorgung erfreuliche Klarheit und vergrößert die Rechtssicherheit erheblich“

    Zum Hintergrund:
    Das EEG und das KWKG fördern seit einiger Zeit die so genannte dezentrale Stromversorgung aus direkt in den Quartieren installierten Blockheizkraftwerken (BHKWs) oder auch aus Solaranlagen. Voraussetzung für diese Förderung ist aber unter anderem, dass der solchermaßen dezentral produzierte Strom ohne Netzdurchleitung zu den versorgten Letztverbrauchern gelangt. Einen „Mieterstromzuschlag“ nach EEG und KWKG gibt es also nur, wenn keine Netzdurchleitung stattfindet.

    Faktisch ist dies ein großes Problem bei der dezentralen Stromversorgung, denn viele Netzbetreiber sind in den letzten Jahren dazu übergegangen, ein Netz schon dann zu bejahen, wenn das zu versorgende Quartier durch eine größere öffentlich gewidmete Straße gequert wird. Tatsächlich ist dies aber nahezu bei allen Quartieren der Fall (sieht man einmal von den autofreien Siedlungen ab). Die Folge war, dass man sich mit dem Netzbetreiber zu streiten hatte, ob es sich nun um eine große Straße handelt, die Durchgangsverkehr ermöglicht oder auch faktisch stattfinden lässt – oder aber, ob nur eine schmale Anliegerstraße vorliegt. Die BNetzA und auch das OLG Düsseldorf hatten dazu eine feindifferenzierte Kasuistik entwickelt, die es dann von Fall zu Fall „abzuarbeiten“ galt: Und nur in dem Falle, dass tatsächlich eine schmale Anliegerstraße bejaht werden konnte, ließ sich das Vorliegen einer Netzversorgung noch verneinen.

    Diesen unerfreulichen Streitigkeiten, die für die Marktaktuere viel Aufwand bedeuteten und zudem in erheblichem Ausmaße Planungssicherheit zerstörten, sind nun nicht mehr erforderlich, denn der BGH hat alledem eine deutliche Absage erteilt: Das für die Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a lit. a) BGB erforderliche „räumlich zusammengehörende Gebiet“ liegt – so der BGH wörtlich – „auch dann vor, wenn sich die Kundenanlage über mehrere Grundstücke erstreckt und diese Grundstücke so gut wie ausschließlich über die Kundenanlage versorgt werden, sofern die Grundstücke aneinander angrenzen und nicht verstreut liegen und auf diese Weise ein geschlossenes, von den äußeren Grundstücksgrenzen begrenztes Gebiet darstellen. Dabei ist es unschädlich, wenn ein so abgegrenztes Gebiet Straßen, ähnliche öffentliche Räume oder vereinzelte, nicht ins Gewicht fallende andere Grundstücke einschließt, welche nicht durch die Kundenanlage versorgt werden.“

    Zu näheren Einzelheiten zu dieser Thematik siehe hier.

    Das BGH-Urteil vom 12.11.2019 finden Sie hier.

    Bei Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Dirk Legler von der Kanzlei Günther zur Verfügung:
    https://ved.ed.ka.kbit.de/mitglied/rechtsanwaelte-guenther-partnerschaftsgesellschaft/
  • Kleine Straßen dürfen Kundenanlagen kreuzen

    Kleine Straßen dürfen Kundenanlagen kreuzen

    Aktuelle Entscheidung vom OLG Düsseldorf gibt mehr Sicherheit für Kundenanlagenbetreiber

    Düsseldorf – Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 13.06.2018 dem Betreiber einer Kundenanlage den Rücken gestärkt. Entgegen heftigsten Widerstands seitens des örtlichen Verteilnetzbetreibers und der Landesregulierungsbehörde konnte so erreicht werden, dass das ganze vom Vor-Ort-Stromer versorgte Quartier als Kundenanlage akzeptiert wurde. Der dezentrale Stromlieferant kann seinen Strom weiterhin ohne Netzentgelte anbieten.

    Ein Bauträger hatte ein BHKW für 20 Reihenhäuser errichtet. Sechs davon waren durch eine Straße von den übrigen Häusern sowie der Erzeugungsanlage getrennt, wie der an dem Verfahren beteiligte Hamburger Rechtsanwalt Dr. Dirk Legler von der Kanzlei Rechtsanwälte Günther aus Hamburg sowie Mitglied im Juristischen Beirat des VfW darlegte. Der Bauträger wollte alle Häuser selbst an ein vor Ort auf der einen Seite der Straße installiertes BHKW anschließen. Da dieses wärmegeführt betrieben werden sollte, sei es zudem notwendig gewesen, die Häuser außerdem an das öffentliche Netz anzuschließen. Der zuständige Betreiber des vorgelagerten Verteilernetzes habe daraufhin vom Bauträger verlangt, dass dieser für die Häuser jenseits der Straße als Netzbetreiber auftritt. Alternativ könne er selbst den Anschluss sicherstellen. In beiden Fällen hätten die Kunden Netznutzungsentgelte für den BHKW-Strom zahlen müssen.

    Diesem Ansinnen hat das OLG Düsseldorf nun mit seiner am 13. Juni 2016 getroffenen Entscheidung eine Absage erteilt, indem es den entsprechenden erstinstanzlichen Beschluss der Bundesnetzagentur vom 27. Juli 2017 in vollem Umfang bestätigt hat. Damit kann der Energiedienstleister, der das BHKW betreibt, seinen Mieterstrom netznutzungsfrei an alle Nutzer der 20 Reihenhäuser verkaufen, d.h. auch an die Nutzer, die auf der anderen Seite der Anliegerstraße leben und von dort den hocheffizient und umweltfreundlich erzeugten Strom direkt erwerben. Das Urteil falle erfreulich eindeutig aus und werde „in den meisten Konstellationen helfen“, ist sich Rechtsanwalt Legler sicher, da die angesprochene Konstellation in den meisten Quartieren, die sich für die dezentrale Versorgung aus PV- und/oder KWK-Anlagen anbieten, vorliegen dürfte. Nur bei der Querung größerer Straßen sowie dem Anschluss von weit mehr als 100 Letztverbrauchern würden Einzelfallbetrachtungen nötig bleiben.

    Rechtsgrundlage der Entscheidung ist § 3 Nr. 24a EnWG. Dieser definiert Kundenanlagen als Anlagen, die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden. Legler wies darauf hin, dass dies nicht zu verwechseln sei mit der Definition des „unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs“, den das Gesetz z.B. für die Gewährung des neuen Mieterstromzuschlags für PV-Anlagen vorsieht.
    Informationen zu weiteren Urteilen zum Thema Kundenanlage sind in der VfW-Urteilssammlung erhältlich.

    Ansprechpartner für Rückfragen:
    RA Dr. Dirk Legler , Rechtsanwälte Günther Partnerschaft, Tel. 040 278494-0, legler@rae-guenther.de
  • Verbändestellungnahme zu Netzzugangsabwicklung in Kundenanlagen

    Verbändestellungnahme zu Netzzugangsabwicklung in Kundenanlagen

    Werden innerhalb einer Kundenanlage im Sinne von § 3 Nr. 24a bzw. 24b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) untergemessene Letztverbraucher mit Strom versorgt und möchte ein solcher Letztverbraucher von der ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeit der freien Lieferantenwahl Gebrauch machen, so stellen sich in der Praxis regelmäßig diverse Abwicklungsfragen.

    Zwar gibt § 20 Abs. 1d EnWG vor, dass der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage angeschlossen ist, die erforderlichen Zählpunkte zu stellen hat und erforderlichenfalls eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler stattzufinden hat. Detaillierte Vorgaben hierzu trifft das Gesetz aber nicht.

    Die Bundesnetzagentur hat deshalb einen Prozessvorschlag zu Formaten und Fristen für die Netzzugangsabwicklung in Kundenanlagen veröffentlicht. Dieser Prozessvorschlag verfolgt das Ziel, gegenüber den betroffenen Netzbetreibern einheitliche Fristen für die Bearbeitung solcher Netzzugangsbegehren zu statuieren sowie ein einheitliches Format für die Bestellung der Einrichtung bilanzierungsrelevanter Unterzählpunkte im Sinne des § 20 Abs. 1d EnWG vorzugeben, welches sowohl durch Kundenanlagenbetreiber beherrschbar ist als auch auf Seiten der Netzbetreiber einer automatisierten Abwicklung zugänglich ist.

    Der VfW hat gemeinsam mit dem B.KWK und dem BHKW-Forum eine Stellungnahme zu diesem Prozessvorschlag verfasst und der BNetzA übermittelt.
  • Stellungnahme zur Novelle EnWG Kundenanlage und Kleinnetze (Strom)

    Stellungnahme zur Novelle EnWG Kundenanlage und Kleinnetze (Strom)

    Der VfW hat die vergangenen Gespräche mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) und der Bundesnetzagentur zum Anlass genommen, mit einer entsprechenden Stellungnahme erneut um eine rechtlich handhabbare Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie insbesondere die Umsetzung des Artikel 28 der Europäischen Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (2009/72/EG) zu erbeten. Besonders die jetzige Novelle sollte genutzt werden, um allen Rechtsanwendern Planungs- und Rechtssicherheit zu geben. Der VfW bleibt an dem Thema dran und wird weiter informieren.