Schlagwort: GEG

  • Unsere Internetseite zum Gebäudeenergiegesetz

    Unsere Internetseite zum Gebäudeenergiegesetz

    07.02.2024 | Es ist endlich so weit: Unsere Internetseite zum Gebäudeenergiegesetz ist online!

    Unsere neue Internetseite unterstützt Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer bei der Suche nach einer neuen Heizungsanlage. Die Internetseite www.plattform-geg.de bündelt umfassende und leicht zugängliche Informationen für Gebäudeeigentümer:innen, die nach der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) Fragen zur Umrüstung ihrer Heizungsanlage haben. 

    Das novellierte Gebäudeenergiegesetz ist in aller Munde. Zum 01. Januar 2024 in Kraft getreten, stellt das GEG rechtliche Anforderungen an neue Heizanlagen und gewährt verschiedene Optionen, um die Vorgaben zu erfüllen. Besonders Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer stellen sich jetzt viele Fragen. Was ändert sich ab Januar 2024? Wie erfüllen sie die Bedingungen des GEG? Gibt es Unterschiede zwischen Neubauten und Bestandsgebäuden und welche Übergangsfristen gelten im konkreten Fall? Auf diese Fragen gibt unsere Internetseite Antworten und räumt mit Vorurteilen auf. Gleichzeitig können Gebäudeeigentümer:innen über die Internetseite ganz einfach mit Energiedienstleistern in Kontakt treten, weitergehend beraten werden und gemeinsam ihre neue Heizungsanlage realisieren. 

    Die Umrüstung der Heizungsanlage kann Gebäudeeigentümer:innen vor Herausforderungen stellen. Kompetente Unterstützung und die Kooperation mit einem Energiedienstleister sind hier von Vorteil. Für Gebäudeeigentümer:innen, die einer neuen effiziente Heizanlage sorgenfrei entgegenblicken möchten, ist Contracting eine gute Option. Denn, die hohen Kosten für fossile Energieträger und die CO2-Preise steigen kontinuierlich. Das sorgt künftig für steigende Betriebskosten. Gebäudeeigentümer:innen, die ihre Heizungsanlage in Zukunft mit Erneuerbaren Energien betreiben, profitieren hingegen von geringeren Betriebskosten. Gleichzeitig werden sie mit der Umrüstung ihrer Heizungsanlage Teil der Energiewende und senken den CO2-Ausstoß direkt vor Ort. Gebäudeeigentümer:innen profitieren bei Contracting-Lösungen auch von konstanter Energieeffizienz. Der Betrieb der neuen Heizungsanlage wird stetig durch den Energiedienstleister überwacht und ist bei Problemen, Fragen und Wartung stets erreichbar. 


    Anzeige
    Anzeige
  • GEG: Regenerative Wärmeerzeugung stärken!

    GEG: Regenerative Wärmeerzeugung stärken!

    13.04.2023 | Wärmewende braucht Chancengleichheit!

    Ziel und Zweck der Wärmwende ist es, fossil befeuerten Heizungsanlagen den Rücken zu kehren und die regenerative Wärmebereitstellung zu stärken. Das strebt auch die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) an, die wir kommentiert haben. Für den reduzierten Einsatz fossiler Energieträger gilt es unterschiedliche Lösungsansätze im Gebäudebestand anzuerkennen und Chancengleichheit unter allen Formen gewerblicher Wärmelieferanten herzustellen. Die Wärmewende ist zum überwiegenden Teil dezentral, regenerativ und mit anderen Sektoren gekoppelt.

    Dafür setzen wir uns mit nachstehenden Vorschlägen ein:

    1. Dezentrale Energieversorgungslösungen und Wärmenetze gleichbehandeln (§ 71b GEG)

    2. Begriff „Gebäudenetz“ um ein Wärmemengen-Kriterium erweitern (§ 3 Nr. 9a GEG)

    3. Gleiches Berechnungsverfahren für Primärenergiefaktoren von Netzen (§ 22 Abs. 5 GEG)

    4. Einführen von Messausstattungen für Bestands- und neue Heizungsanlagen ab 2024 (§ 71a GEG)

    5. Quartierskonzepte stärken: Änderung des § 23 Abs. 1 GEG

    6. Wärmewende erleichtern (§ 71 und § 71o GEG)

    7. Würdigen tatsächlicher Kosten für Erneuerbare Energien in der WärmeLV i.V.m. § 556c BGB


    Unsere vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.
    Die Gleichbehandlung von Gebäude- und Wärmenetzen ist unser zentrales Anliegen. Denn eines ist klar, die leichte Flucht in fossile Wärmenetze mit geringeren Anteil regenerativer Energieträger und Transformationsanforderungen ist nicht sachgerecht und benachteiligt Contracting-Lösungen. Insbesondere vor dem Hintergrund der kommunalen Wärmeplanung ist das entscheidend. Es ist nur konsequent allen zulässigen Erfüllungsoptionen dieselben Anforderungen an den Anteil einzusetzender Erneuerbarer Energieträger aufzuerlegen.

    Das Abgrenzen von „Gebäude- und Wärmenetzen” in § 3 Nr. 9a des GEG-Entwurfs in Verbindung mit den Regelungen in § 71, § 71a und § 71b, kann für gewerbliche Wärmelieferanten insgesamt zu einer weiteren Ungleichbehandlung führen. Laut Begründung im Gesetzesentwurf soll mit dieser Unterscheidung ein Abgrenzen für Heizungsanlagen ermöglicht werden, die in die Regelung des §71 (65 %-EE-Vorgabe) fallen und derer, die in ein Wärmenetz einspeisen (weiche Vorgabe inkl. Transformationsplan). Ein Wärmenetzbetreiber kann in einigen Projekten als „Gebäudenetz“ durch die deutlich restriktiveren Regeln von § 71 und § 71a (GEG-Entwurf) im Anschluss neuer Gebäude sichtbar ausgebremst werden.
    Im aktuellen Entwurf zeichnet sich ein Gebäudenetz durch die ausschließliche Versorgung von bis zu 16 Gebäuden oder bis zu 100 Wohneinheiten mit Wärme und Kälte über ein Netz aus. Um die unter Punkt 3 geschilderte Thematik zu verhindern und mehr Chancengleichheit unter Wärmelieferanten zu schaffen, ist ein drittes Kriterium einzuführen, dass auf die gelieferte Wärmemenge abstellt.

    Wir schlagen daher folgende Änderung des § 3 Nr. 9a GEG vor:

    Gebäudenetz“ ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von bis zu 16 Gebäuden oder bis zu 100 Wohneinheiten oder dessen tatsächlich gelieferte Wärmewenge pro Heizperiode 500 MWh nicht überschreitet“.


    Anzeige
  • Wir machen 65 % EE in neuen Heizungen sichtbar!

    Wir machen 65 % EE in neuen Heizungen sichtbar!

    10.02.2023 | Engagierte Wärmeversorgungsunternehmen setzten die Wärmwende im Gebäudebestand um!

    Die Wärmeversorgung in Deutschland muss und kann erneuerbar werden. Davon sind wir überzeugt. Große Herausforderungen lassen sich durch kluges Vorgehen und sorgfältige Planung meistern. Dazu fühlen sich die im vedec organisierten Energiedienstleister und Wärmelieferanten verpflichtet.

    Wir gehen die Herausforderungen an und setzen unser Know-How ein, um unseren Beitrag zum Gelingen der so dringend notwendigen Wärmewende zu leisten. Mit den richtigen und verlässlichen Rahmenbedingungen. Denn nur so können technische Lösungen von den Expert:innen der Wärmeversorgung breit ausgerollt und wirtschaftlich wie ökologisch sinnvoll eingesetzt werden. Wir haben deshalb die Ideen aus dem Diskussionspapier „65 Prozent erneuerbare Energien beim Einbau von neuen Heizungen ab 2024 – Konzeption zur Umsetzung“ der Bundesregierung zum Anlass genommen, unterschiedliche, in der Praxis typische Umstellungsszenarien zu berechnen. Dabei ging es uns darum, die Auswirkungen der diskutierten Anforderungen sichtbar zu machen.

    Wir haben drei Umrüstungsoptionen mit jeweils drei Szenarien berechnet:

    1. Umrüstung eines bestehenden WG (50 WE) auf:
    • 65 % EE bei der Wärmeversorgung mit Wärmepumpen-Stromtarif, ohne hydraulischem Abgleich, ohne Kesseltausch

    2. Umrüstung eines bestehenden WG (50 WE) auf:
    • 65 % EE bei der Wärmeversorgung mit normalem Stromtarif, ohne hydraulischem Abgleich, ohne Kesseltausch

    3. Umrüstung eines bestehenden WG (50 WE) auf:
    • 65 % EE bei der Wärmeversorgung mit hydraulischem Abgleich und Wärmepumpen-Tarif

    Unsere Ergebnisse und Modellberechnungen finden Sie rechts unter Downloads.

    Hinweis zur Aktualität:
    Die Daten für das letzte Szenario (siehe Grafik unten) inkl. Heizkörpertausch, hydraulischen Abgleichs und der Umrüstung auf eine Wärmepumpe samt Gaskessel und PV-Anlage wurde im Juni 2023 aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass die Ergebnisse der anderen beiden Szenarien auf der Grundlage der damals im September 2022 gültigen Werte basieren.
    • 65 % Erneuerbare Energien sind ein wichtiger erster Schritt zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung.

    • 65 % Erneuerbare Energien in Heizungsanlagen bedeutet aber nicht zwingend, dass auch 65 % weniger CO-Emissionen entstehen.

    • Die Kosten für abnehmende CO-Emissionen steigen deutlich.

    • Die Bereitstellung Erneuerbarer-Wärme wird komplexer.

    • Ohne Wärmewende-Profis geht es nicht.
    1. Sicherheit der Refinanzierung: Flexible Laufzeiten bei Einsatz EE ermöglichen (§32 Abs.1 AVBFernwärmeV)

    2. Würdigen der tatsächlichen Kosten für 65 % EE (§ 556c BGB i.V.m. der Wärmelieferverordnung)

    3. Einheitliche und transparentes Bilanzieren der CO-Emissionsfaktoren

    4. Wärmebedarf senken und Effizienz stärken

    5. Gleichberechtigter Einsatz innovativer Kraft-Wärme-Kopplung

    6. Erleichterte Errichtungsmöglichkeiten von Wärmepumpen, Rückkühlern und PV-Anlagen


    Anzeige
  • Osterpaket, EnSiG & AVBFernwärmeV

    Osterpaket, EnSiG & AVBFernwärmeV

    11.07.2022 | Wir geben Ihnen einen Überblick über alle relevanten Gesetzesänderungen der letzten Woche
    Am 07.07.2022 hat der Bundestag in der 2. und 3. Lesung das Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (Osterpaket) beschlossen. Der Bundesrat hat diesem am 08.07.2022 zugestimmt.

    Die in diesem Gesetz beschlossenen Änderungen sowie die Regelungen zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken, zum Energiesicherungsgesetz sowie zur Novelle des § 24 AVBFernwärmeV haben Auswirkungen auf bestehende und zukünftige Geschäftsmodelle, weshalb wir Sie in einem kurzen Info-Blatt über das Wichtigste informieren.
    Weitere Informationen finden unsere Mitglieder in unserer Community.