Schlagwort: Gebäudeenergiegesetz

  • Contractinglexikon 2025

    Contractinglexikon 2025

    17.03.2025 | In Zusammenarbeit mit unserem Justiziar Martin Hack haben wir das Contractinglexikon aktualisiert.
    Gebäudeenergiegesetz, Kundenanlage, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, Preisänderungsklausel, Wärmeplanungsgesetz – was haben diese Begriffe gemeinsam? Einige davon hört man in der Öffentlichkeit immer wieder, hinter anderen verbergen sich komplexe rechtliche Sachverhalte. Als Beschäftige:r in der Energiebranche begegnet man ihnen immer wieder.

    Mit mehr als 170 ausführlich behandelten Themen greift das Contractinglexikon sie alle auf. Es begleitet Energiedienstleister in Ihrer täglichen Arbeit und gibt ihnen die Sicherheit, die sie beim Abschluss von Verträgen brauchen. Das Contractinglexikon unterstützt sie in rechtlichen Fragen und bei der praktischen Abwicklung.
    Die 25. überarbeitete Ausgabe des Contractinglexikons umfasst alle wichtigen Begrifflichkeiten von A wie Abnahmepflicht bis Z wie Zwangsverwaltung. Zusätzlich besticht es durch relevante Informationen rund um das Thema Energiedienstleistung und Contracting.

    Medientyp: USB-Stick
    Autor: RA Martin Hack
    Rechtsanwälte Günther Partnerschaft, Hamburg
    Umfang: 546 Seiten, DIN A4, 25. überarbeitete Ausgabe
    Erschienen: 2025
    ISBN: 978-3-944860-22-0


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  • Unsere Internetseite zum Gebäudeenergiegesetz

    Unsere Internetseite zum Gebäudeenergiegesetz

    07.02.2024 | Es ist endlich so weit: Unsere Internetseite zum Gebäudeenergiegesetz ist online!

    Unsere neue Internetseite unterstützt Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer bei der Suche nach einer neuen Heizungsanlage. Die Internetseite www.plattform-geg.de bündelt umfassende und leicht zugängliche Informationen für Gebäudeeigentümer:innen, die nach der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) Fragen zur Umrüstung ihrer Heizungsanlage haben. 

    Das novellierte Gebäudeenergiegesetz ist in aller Munde. Zum 01. Januar 2024 in Kraft getreten, stellt das GEG rechtliche Anforderungen an neue Heizanlagen und gewährt verschiedene Optionen, um die Vorgaben zu erfüllen. Besonders Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer stellen sich jetzt viele Fragen. Was ändert sich ab Januar 2024? Wie erfüllen sie die Bedingungen des GEG? Gibt es Unterschiede zwischen Neubauten und Bestandsgebäuden und welche Übergangsfristen gelten im konkreten Fall? Auf diese Fragen gibt unsere Internetseite Antworten und räumt mit Vorurteilen auf. Gleichzeitig können Gebäudeeigentümer:innen über die Internetseite ganz einfach mit Energiedienstleistern in Kontakt treten, weitergehend beraten werden und gemeinsam ihre neue Heizungsanlage realisieren. 

    Die Umrüstung der Heizungsanlage kann Gebäudeeigentümer:innen vor Herausforderungen stellen. Kompetente Unterstützung und die Kooperation mit einem Energiedienstleister sind hier von Vorteil. Für Gebäudeeigentümer:innen, die einer neuen effiziente Heizanlage sorgenfrei entgegenblicken möchten, ist Contracting eine gute Option. Denn, die hohen Kosten für fossile Energieträger und die CO2-Preise steigen kontinuierlich. Das sorgt künftig für steigende Betriebskosten. Gebäudeeigentümer:innen, die ihre Heizungsanlage in Zukunft mit Erneuerbaren Energien betreiben, profitieren hingegen von geringeren Betriebskosten. Gleichzeitig werden sie mit der Umrüstung ihrer Heizungsanlage Teil der Energiewende und senken den CO2-Ausstoß direkt vor Ort. Gebäudeeigentümer:innen profitieren bei Contracting-Lösungen auch von konstanter Energieeffizienz. Der Betrieb der neuen Heizungsanlage wird stetig durch den Energiedienstleister überwacht und ist bei Problemen, Fragen und Wartung stets erreichbar. 


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  • GEG: Regenerative Wärmeerzeugung stärken!

    GEG: Regenerative Wärmeerzeugung stärken!

    13.04.2023 | Wärmewende braucht Chancengleichheit!

    Ziel und Zweck der Wärmwende ist es, fossil befeuerten Heizungsanlagen den Rücken zu kehren und die regenerative Wärmebereitstellung zu stärken. Das strebt auch die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) an, die wir kommentiert haben. Für den reduzierten Einsatz fossiler Energieträger gilt es unterschiedliche Lösungsansätze im Gebäudebestand anzuerkennen und Chancengleichheit unter allen Formen gewerblicher Wärmelieferanten herzustellen. Die Wärmewende ist zum überwiegenden Teil dezentral, regenerativ und mit anderen Sektoren gekoppelt.

    Dafür setzen wir uns mit nachstehenden Vorschlägen ein:

    1. Dezentrale Energieversorgungslösungen und Wärmenetze gleichbehandeln (§ 71b GEG)

    2. Begriff „Gebäudenetz“ um ein Wärmemengen-Kriterium erweitern (§ 3 Nr. 9a GEG)

    3. Gleiches Berechnungsverfahren für Primärenergiefaktoren von Netzen (§ 22 Abs. 5 GEG)

    4. Einführen von Messausstattungen für Bestands- und neue Heizungsanlagen ab 2024 (§ 71a GEG)

    5. Quartierskonzepte stärken: Änderung des § 23 Abs. 1 GEG

    6. Wärmewende erleichtern (§ 71 und § 71o GEG)

    7. Würdigen tatsächlicher Kosten für Erneuerbare Energien in der WärmeLV i.V.m. § 556c BGB


    Unsere vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.
    Die Gleichbehandlung von Gebäude- und Wärmenetzen ist unser zentrales Anliegen. Denn eines ist klar, die leichte Flucht in fossile Wärmenetze mit geringeren Anteil regenerativer Energieträger und Transformationsanforderungen ist nicht sachgerecht und benachteiligt Contracting-Lösungen. Insbesondere vor dem Hintergrund der kommunalen Wärmeplanung ist das entscheidend. Es ist nur konsequent allen zulässigen Erfüllungsoptionen dieselben Anforderungen an den Anteil einzusetzender Erneuerbarer Energieträger aufzuerlegen.

    Das Abgrenzen von „Gebäude- und Wärmenetzen” in § 3 Nr. 9a des GEG-Entwurfs in Verbindung mit den Regelungen in § 71, § 71a und § 71b, kann für gewerbliche Wärmelieferanten insgesamt zu einer weiteren Ungleichbehandlung führen. Laut Begründung im Gesetzesentwurf soll mit dieser Unterscheidung ein Abgrenzen für Heizungsanlagen ermöglicht werden, die in die Regelung des §71 (65 %-EE-Vorgabe) fallen und derer, die in ein Wärmenetz einspeisen (weiche Vorgabe inkl. Transformationsplan). Ein Wärmenetzbetreiber kann in einigen Projekten als „Gebäudenetz“ durch die deutlich restriktiveren Regeln von § 71 und § 71a (GEG-Entwurf) im Anschluss neuer Gebäude sichtbar ausgebremst werden.
    Im aktuellen Entwurf zeichnet sich ein Gebäudenetz durch die ausschließliche Versorgung von bis zu 16 Gebäuden oder bis zu 100 Wohneinheiten mit Wärme und Kälte über ein Netz aus. Um die unter Punkt 3 geschilderte Thematik zu verhindern und mehr Chancengleichheit unter Wärmelieferanten zu schaffen, ist ein drittes Kriterium einzuführen, dass auf die gelieferte Wärmemenge abstellt.

    Wir schlagen daher folgende Änderung des § 3 Nr. 9a GEG vor:

    Gebäudenetz“ ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von bis zu 16 Gebäuden oder bis zu 100 Wohneinheiten oder dessen tatsächlich gelieferte Wärmewenge pro Heizperiode 500 MWh nicht überschreitet“.


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  • VfW und DENEFF nehmen Stellung zum Gebäudeenergiegesetz

    VfW und DENEFF nehmen Stellung zum Gebäudeenergiegesetz

    Die Zusammenführung von EnEG, EnEV und EEWärmeG in einem Gesetz wird vom Contractingverband VfW und der Deutschen Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V. (DENEFF) grundsätzlich begrüßt, ebenso einzelne Verbesserungen, darunter die beabsichtige Einführung eines Quartiersansatzes für die gemeinsame Versorgung sowie einheitlichere Vollzugsregeln. Jedoch wird vor dem Hintergrund der Klimakrise und dem wachsenden öffentlichen Ruf nach ambitionierter Klima- und Energiepolitik im vorliegenden Entwurf vor allem verpasste Chancen im Sinne der Zielerreichung moniert.

    Eine hohe Energieeffizienz in Gebäuden ist unverzichtbar, um Treibhausgasemissionen und Energieimportabhängigkeiten nachhaltig und wirtschaftlich zu vermindern. Vor mehr als zehn Jahren setzte sich die Bundesregierung deshalb im Integrierten Klima- und Energieprogramm (IEKP) das Ziel: „Ab dem Jahr 2020 soll die Wärmeversorgung von Neubauten möglichst weitgehend unabhängig von fossilen Energieträgern sein.“ Im Energiekonzept aus dem Jahr 2010 war die Festlegung eines Standards “Klimaneutrales Gebäude” angekündigt worden, der schon 2012 für neue öffentliche Gebäude hätte umgesetzt werden sollen. Seit demselben Jahr enthält die EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) die Anforderungen zur Definition eines Nearly Zero Energy Buildings (nZEB).

    Der vorliegende Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes bringt die Bundesregierung der Erreichung dieser Ziele jedoch kein Stück näher: Zwar wurden einige der gröbsten Fehlentwicklungen aus dem bekannt gewordenen Referentenentwurf vom 18. November 2018 im nun vorliegenden Entwurf inzwischen wieder rückgängig gemacht. Der vorherige Entwurf hatte einige Aufweichungen des geltenden Anforderungsniveaus sowie neue Schlupflöcher und Zielkonflikte – auch zu Ungunsten der Nutzer – eingeführt. Damit stand der Entwurf sogar im Widerspruch zum Koalitionsvertrag, der sowohl die Beibehaltung des energetischen Anforderungsniveaus als auch das Festhalten an den Klimazielen für 2030 vorsieht. Jedoch bedeutet die nun erfolgte Zurücknahme dieser Punkte lediglich, dass das Anforderungsniveau weitestgehend auf dem aktuell geltenden Level verharrt – eine Perspektive für zukunftssicheres Bauen eröffnet das Gebäudeenergiegesetz damit nicht.

    VfW und DENEFF sehen daher bei folgenden Punkten Handlungsbedarf:
    1. Ausrichtung des GEG an den Energiewendezielen, insbesondere für 2030
    2. Adäquate Festlegung eines Niedrigstenergiegebäudes (nZEB), Vorbildfunktion der öffentlichen Hand, Definition der Wirtschaftlichkeit
    3. Vereinfachung des Ordnungsrahmens vs. Aufweichungen und unnötig komplexe Rechenwege
    a) Anrechnung von PV-Erträgen vereinheitlichen und realistisch ausgestalten
    b) Bei Wärmedämmung von Rohrleitungen zusätzlichen Planungsaufwand vermeiden
    4.Rechtssichere Bestimmung des Quartiersbegriffs
    5.Angemessene, fristgerechte Umsetzung der 2018 novellierten EU-Gebäuderichtlinie für mehr Verbraucherschutz, Transparenz und Qualitätssicherung
    a) Den hydraulischen Abgleich zum Standard machen
    b) Mindesteffizienzanforderung für Heizungsanlagen
    c) Mehr Effizienztransparenz statt Wegfall von Messanforderungen (bislang Nr. III in Anla-ge zum EEWärmeG)
    d) Energiemonitoring und Gebäudeautomation für große Nichtwohngebäude
    6. Einführung ergebnisorientierter Anforderungen
    7. Verhinderung von Energiearmut (Sanierung energetisch schlechtester Gebäude)
    8. Verordnungsermächtigung zur Umlage geringinvestiver Kosten
    9. Berücksichtigung von Abwärme aus Abwasser
    10. Berücksichtigung von Effizienzpotenzialen im Warmwasserbereich
    11. Wiedereinführung der Austauschpflicht für Nachtspeicherheizungen
    12. Stärkung von Energieausweisen

    Die vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.
  • Stellungnahme zum Gebäudeenergiegesetz

    Stellungnahme zum Gebäudeenergiegesetz

    Das BMWi hat am 23.01.2017 zur Verbändeanhörung zum Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) eingeladen. Der VfW begrüßt die Bemühungen, das EEWärmeG, die EnEV und das EnEG in einem Gesetz zusammenzufassen und hat zum Entwurf Stellung bezogen.