Schlagwort: EWPBG

  • Verlängerung der Wärmepreisbremse

    Verlängerung der Wärmepreisbremse

    25.10.2023 | Der im Referentenentwurf angegebene Zeitpunkt (30. April 2024) steht im Zusammenhang mit dem absehbaren Ende der Heizperiode und der gewollten Entlastung der Kunden für den gesamten Winter. Jedoch führt dieser gewählte Zeitpunkt insbesondere bei der üblichen Jahresabrechnung zu erheblichen administrativen Aufwänden.

    Schließlich ändern viele Contracting-Anbieter den Arbeitspreis jeweils zum Beginn eines Vierteljahres (Quartals). Oftmals werden dafür in den Preisgleitklauseln die Quartalswerte der Indizes herangezogen oder arithmetische Mittel aus den Monatswerten gebildet. Problematisch ist hierbei die Abgrenzung hinsichtlich der Zählerstände beziehungsweise der Mengen. Enden die Preisbremsen mit Ablauf des 30. Aprils 2024, so ist nicht mehr zum 1. Quartalsende abgegrenzt, sondern mitten im 2. Quartal 2024. Damit entstehen innerhalb eines Quartals zwei Arbeitspreise. Ein Arbeitspreis mit Berücksichtigung der Preisbremse und einer ohne. Das ist unüblich und nicht praktikabel.

    Zudem gehen damit sehr hohe Kosten für die Wärmeversorgungsunternehmen einher, schließlich ist die EDV erneut umzustellen. Zuletzt ist das mit der Einführung der Preisbremsen im letzten Jahr notwendig gewesen. Teilweise sind einige Angaben händisch nachzutragen und zu prüfen. Ein erheblicher wirtschaftlicher Mehraufwand ist die Folge.

    Unsere Kernforderung: Kein Verlängern der Preisbremsen über das 1. Quartal 2024 hinaus.

    Die Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Unzulässige Berücksichtigung der Wärmepreisbremse in der Preisstatistik

    Unzulässige Berücksichtigung der Wärmepreisbremse in der Preisstatistik

    07.07.2023 | In einem Verbändebrief fordern wir zusammen mit dem AGFW, BDEW, DENEFF EDL_Hub, eaD und VKU das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auf, auf das statistische Bundesamt (Destatis) einzuwirken, um die unzulässige Berücksichtigung der Wärmepreisbremsen in der Erzeugerpreisstatistik abzuändern oder zumindest einen zweiten Wert ohne Preisbremse zu veröffentlichen.

    Hintergrund
    Wärmeversorgungsunternehmen greifen im Zuge ihrer Preisfindung in aller Regel auf unterschiedliche Preisindizes zurück. Dies ermöglicht ihnen zum einen eine für die Kunden transparente Preisbildung. Zum anderen bietet dies eine Möglichkeit, den gesetzlichen Anforderungen an regelmäßig vorzunehmende Preisänderungen gerecht zu werden (gemäß § 24 Abs. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)). Zahlreiche Versorger verwenden hierfür Indizes, die durch das Statistische Bundesamt regelmäßig zur Verfügung gestellt werden. Dabei können sie sich stets auf die zuverlässige und gute Arbeit des Bundesamtes verlassen. Aus den Indizes bilden die Wärmeversorgungsunternehmen die Wärmepreise in den jeweiligen Abrechnungszeiträumen. Das führt dazu, dass sich die Preise in sachgerechter Weise den durchschnittlichen Marktverhältnissen entsprechend ändern und so die Kosten, die dem Wärmeversorgungsunternehmen beim Energiebezug entstehen, angemessen weitergegeben werden. Die Wärmepreise steigen und sinken in Abhängigkeit von den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Erzeugerpreisen.

    In einem aktuellen Beispiel führt das Vorgehen des Statistischen Bundesamtes zu einem teilweise massiven wirtschaftlichen Schaden bei den Unternehmen. Das Statistische Bundesamt hat das EWPBG zum Anlass genommen, nicht mehr die Erzeugerpreise für Gas und Fernwärme auszuweisen, sondern die um die Entlastung gemäß EWPBG reduzierten Preise. Dieses Vorgehen verursacht nicht nur eine Verzerrung der Kosten- und Erlössituation, sondern ist unserer Auffassung auch fachlich nicht richtig.

    Wir halten es für unverzichtbar, dass die Erzeugerpreisindizes für Gas und Fernwärme weiterhin die Verkaufspreise der Anbieter abbilden. Denn die von den Preisbremsengesetzen unbeeinflussten Verkaufspreise der Anbieter sind für die Leistungserbringer, die die Energien beziehen, weiterhin kostenbestimmend. Ein Wärmeversorgungsunternehmen, das Gas einsetzt, ist nicht entlastungsberechtigt und zahlt weiterhin den Vertragspreis, den es in seinen Preisen weitergeben können muss. Wenn aber die Erzeugerpreisindizes die staatlichen Entlastungen mit einbeziehen, können die Wärmeversorger ihre tatsächlichen Kosten nicht mehr über die vertraglich vereinbarten Preisänderungsklauseln, die auf die Erzeugerpreisindizes Bezug nehmen, an ihre Kunden weitergeben. Die Wärme müsste zu nicht kostendeckenden Preisen abgegeben werden.

    Den vollständigen Verbändebrief und ein Praxisbeispiel finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Stellungnahme zur Änderung zum Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz

    Stellungnahme zur Änderung zum Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz

    06.03.2023 | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat uns zu einer Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Gesetze (Anpassungsnovelle) eingeladen. Heute haben wir fristgerecht unsere Stellungnahme zusammen mit dem DENEFF EDL_HUB und dem B.KWK (Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.) eingereicht.

    Die Erfahrungen der vergangenen Wochen zeigten uns, dass das Gesetz an einigen Passagen unbedingt angepasst werden muss. Mit dem Entwurf wurden bereits erste wichtige Änderungen aufgenommen (z.B. die Ergänzung von § 27 Abs. 1 Satz 7 sowie die Streichung von § 15 Abs. 3). Dennoch gibt es weiteren dringenden Anpassungsbedarf, den wir in der Stellungnahme erläutern.

    Rechts unter Downloads finden Sie den Gesetzesentwurf und unsere Stellungnahme.


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  • FAQ zur Erdgas-Wärme- und Strompreisbremse

    FAQ zur Erdgas-Wärme- und Strompreisbremse

    08.02.2023 | In Zusammenarbeit mit unserer Partnerkanzlei Rechtsanwälte Günther aus Hamburg haben wir FAQ zur Erdgas- und Wärmepreisbremse sowie Strompreisbremse erstellt. In unserem 23-seitigen Dokument beantworten wir Ihnen alle wichtigen Fragen zum Thema. Beachten Sie bitte, dass diese derzeit nur Mitgliedern und den Teilnehmern unseres Seminars am 15.02.2023 zur neuen Rechtslage (siehe unten) vorbehalten sind.
    1) Wer ist Begünstigter der Wärmepreisbremse?
    2) Wer ist zur Einhaltung verpflichtet?
    3) Hat der Wärmelieferant (als Gaskunde) einen Anspruch auf den Preisdeckel/ Preisbremse gegenüber seinem Erdgaslieferanten?
    4) Welchen Anspruch hat der Wärmekunde gegenüber dem Wärmelieferanten?
    5) Über welchen Zeitraum gilt die Wärmepreisbremse?
    6) Referenzpreis für Wärme: Sind die Messentgelte im Preisdeckel inbegriffen oder wie gewohnt separat zu erfassen?
    7) Wie ist der § 12 zu verstehen? Sind individuell vereinbarte Preisgleitklauseln mitunter unwirksam? (nach dem EWPBG)
    8) Wie fallen die Zahlungsverpflichtungen nach § 11 aus? Welche Kundengruppen sind betroffen?

    27) …
    1) Wer ist Begünstigter der Strompreisbremse?
    2) Wer ist zur Einhaltung verpflichtet?
    3) Über welchen Zeitraum gilt die Strompreisbremse?
    4) Gilt die Strompreisbremse für jede einzelne Entnahmestelle oder für die Summe aller Entnahmestellen innerhalb einer Versorgungssituation?
    5) Wie fällt die Höhe der Strompreisbremse aus?
    6) Bezieht sich die Strompreisbremse auf den Arbeitspreis oder auch den Grundpreis?
    7) Zuordnung: Welche Kategorien gibt es und für welchen Letztverbraucher gelten diese?
    8) Was gilt für einen Energiedienstleister, der seinen Kunden nicht selbst mit dem Reststrom beliefert? (lediglich „Mieterstrom“, der aber nicht ausreicht)

    12) Wir beziehen voraussichtlich zum 01.05.2023 erstmalig Erdgas und können daher keine historischen Verbräuche vorweisen. Der Contractingbetrieb wurde zuvor von einem anderen Unternehmen
    organisiert. Zudem stehen für das Jahr 2023 umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen an. Wie verhält es sich bei einer solchen Ausgangssituation mit unserem Strombezug. Können wir von der
    Strompreisbremse profitieren?
    Sie sind Mitglied, aber haben noch keinen Zugang? Dann schnell noch ein Kundenkonto anlegen und Zugang sichern. Fragen dazu stellen Sie gerne an marco.schulz@ved.ed.ka.kbit.de oder tilmann.quast@ved.ed.ka.kbit.de.
    Passend dazu bieten wir am 15.02.2023 ein Onlineseminar zur neuen Rechtslage an. Unsere Experten stellen Ihnen die neuen Gesetze vor und diskutieren mit Ihnen die wichtigsten Fragen. Sie erfahren, welche Pflichten der Energiedienstleister und der dezentrale Stromlieferant aus diesen neuen Gesetzen haben. Alle, die an dem Seminar teilnehmen, erhalten zudem die FAQ. Weitere Infos dazu finden Sie hier.


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  • Vorschläge zur Erdgas- und Wärmepreisbremse

    Vorschläge zur Erdgas- und Wärmepreisbremse


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    12.12.2022 | Die Wärmepreisbremse muss von einer Vielzahl von Wärmeversorgungsunternehmen umgesetzt werden. Ihnen wird damit die Aufgabe übertragen, dass die Entlastung rechtzeitig und in richtiger Höhe bei Bürgern und Unternehmen ankommt. Den Wärmeversorgungsunternehmen werden damit faktisch staatliche Aufgaben übertragen. Damit dieses überhaupt funktioniert, ist es erforderlich, die Regelungen so eindeutig wie möglich zu formulieren und den Wärmeversorgungsunternehmen keine unangemessenen Risiken bei der Ermittlung der Entlastung aufzuerlegen. Wir haben uns daher mit beigefügten Vorschlägen und Anmerkungen (zusammen mit dem DENEFF EDL_HUB und dem Bundesverband der Energie- und Klimaschutzagenturen Deutschlands) zum Gesetz in der letzten Woche an MdBs und Bundesrat gewendet.

    Die Vorschläge sind eine Ergänzung zu unserer Stellungnahme zusammen mit dem B.KWK zu den Empfehlungen der Experten:innen-Kommission an die Bundesregierung zur Gaspreisbremse.

    Unsere Positionen finden Sie rechts unter Downloads.