Schlagwort: EnWG

  • Rezension zur Kommentierung des EnWG

    Rezension zur Kommentierung des EnWG

    18.07.2023 | Das Verfassen energierechtlicher Literatur und insbesondere einer Gesetzeskommentierung ist seit jeher mit dem Risiko behaftet, dass noch während der Veröffentlichung des Werkes der Text durch weitere Novellen und Gesetzesänderungen teilweise veraltet ist. Dies gilt umso mehr in bewegten, krisenhaften Zeiten, in denen die Energiepolitik wie zuletzt durch den Angriff auf die Ukraine einer besonderen Dynamik unterworfen ist.

    Dieser Herausforderung sahen sich auch die Autor:innen des Kommentars zum Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ausgesetzt, das unter der Herausgeberschaft von Bourwieg, Hellermann und Hermes jetzt in der 4. Auflage vorliegt.
    Die neue Auflage war dringend notwendig geworden, stammte die vorherige doch noch aus dem Jahre 2014. Die 4. Auflage stellt eine komplette Neukommentierung des EnWG dar und beeindruckt in ihrem Umfang mit über 2.800 Seiten (gewohnt dünnes Papier mit kleiner Schrift), während die 3. Auflage um die 1.700 Seiten zählte. Augenfällig ist auch die Veränderung unter den Herausgeber:innen – Gabriele Britz ist ausgeschieden. Statt ihrer ist Karsten Bourwieg (BNetzA) in das Team nachgerückt. Über 30 Autor:innen haben an dem Werk mitgewirkt. Und dies vielleicht vorweg: sie alle liefern qualitativ hochwertige Arbeit ab. Der Kommentar wirkt wie aus einem Guss. Mit den vorherigen Auflagen habe ich selbst nicht gearbeitet. Die Herausgeber weisen in ihrem Vorwort aber darauf hin, dass sie in dieser Kommentierung bewusst stärker ins Detail gegangen sind.
    Die Qualität des Buches in drucktechnischer Hinsicht entspricht den hohen Anforderungen, die an den Verlag zu stellen sind. Der Kommentar ist im C.H.Beck Verlag München erschienen und kostet 249,00 Euro. Uns hat der Verlag freundlicherweise ein Rezensionsexemplar kostenfrei zur Verfügung gestellt.
     
    Mindestens genauso herausfordernd wie die zeitgerechte und aktuelle Bearbeitung eines Gesetzeskommentars ist die Arbeit des Rezensenten. Gerade Kommentare dienen als Nachschlagewerke für die konkrete Gesetzesauslegung und eignen sich kaum, um von vorne nach hinten durchgelesen zu werden. Neben einem wiederholten allgemeinen Durchblättern habe ich mich daher entschieden, einzelne, besonders contracting-relevante Stellen gezielt nachzusehen und mir daran eine Meinung zu bilden.
     
    Beim Durchblättern bin ich immer wieder an einzelnen Stellen hängen geblieben und habe mich in die Lektüre vertieft. Bemerkenswert erscheint mir hierbei der vielfach vorgefundene Umstand, dass der Einzelkommentierung ein allgemeiner Teil vorangestellt ist. Dieser stellt in den Fällen, in denen ich ihn gelesen habe, eine gelungene Zusammenfassung der Regelung und des Zusammenhangs dar. Das erlaubt es mir als Leser, mich in die Vorschrift hineinzudenken und die Regelungen einzuordnen. Gerade bei umfangreichen und inhaltlich schwierigen Paragraphen schätze ich diese Unterstützung sehr.
    Das Werk richtet sich in erster Linie an Jurist:innen. Die Sprache ist verständlich und gut nachvollziehbar. Fundstellen und Verweise sind klug platziert und überfrachten den Text nicht. Umfangreiche Verzeichnisse (Inhalt, Abkürzungen, Literatur und Stichwort) erleichtern die Orientierung im Werk und die vertiefende Recherche.
     
    Die Kommentierung ist angenehm präzise, umfassend, immer auf den Punkt. Das hohe fachliche Niveau teilen die Autor:innen und wie oben schon gesagt habe ich keine großen Brüche zwischen den einzelnen Kommentaren festgestellt. Hervorzuheben ist der praktische Bezug sowohl der Kommentierung als auch der Autor:innen.
     
    Mir ist aufgefallen, dass die Gliederung der Kommentare zu den einzelnen Paragraphen nicht immer einheitlich ist, sondern sich an den Bedürfnissen und Inhalten der einzelnen Vorschrift orientiert. Das begrüße ich; wenn es nichts zur unionsrechtlichen Einordnung zu sagen gibt, muss ich auch keinen dementsprechenden Abschnitt in die Kommentierung aufnehmen.
    Im Detail habe ich mir die Kommentierung zur Kundenanlage (§ 3 Nr. 24 a) angesehen, die doch überraschend knapp ausfällt (jedenfalls gemessen an der Bedeutung, die die Abgrenzung in der Beratung des Verbandes hat), dabei jedoch den aktuellen Stand der Diskussion widerspiegelt. Zeitlich bedingt hat der Vorlagebeschluss zum EuGH keine Berücksichtigung mehr gefunden. Und tatsächlich hätte ich mir in einzelnen Aspekten eine kritischere Auseinandersetzung gewünscht; ich will aber auch nicht ausschließen, dass hierzu tatsächlich gar nicht so viel publiziert worden ist, was mir an Meinungen in Diskussionen und Beratungen begegnet ist.
     
    Das zweite Thema, dem ich mich gezielt gewidmet habe, ist der Mieterstrom, § 42 a. Hier habe ich eine wirklich gelungene Kommentierung vorgefunden, der – wie schon geschrieben – eine allgemeine Einordnung des Themas hervorragend gelingt, bevor sie sich den Details widmet. Auch auf die unterschiedlichen Modelle geht die Kommentierung ein und beleuchtet das Verhältnis zum EEG (ohne eine eigene EEG-Kommentierung vorzunehmen, werden doch alle wesentlichen Punkte besprochen). Vielleicht würde ich mir noch eine Einordnung der praktischen Seite wünschen, also zum Beispiel zur politischen Diskussion zum Mieterstrom und dem Erfolg dieser Regelung.
     
    Als drittes Beispiel möchte ich noch § 14d nennen, mit dem ich bisher zwar keine direkten Berührungspunkte hatte, der mich jedoch wegen seiner hervorragend verständlichen Einleitung und den grundlegenden Erklärungen beeindruckt hat. Dieses Niveau an Verständlichkeit, gepaart mit hilfreichen Argumenten und juristischer Präzision zieht sich durch diesen Kommentar.
     
    Das EnWG trifft Regelungen zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht (§ 1 Abs. 1); für die reine Wärmelieferung brauche ich diesen Kommentar daher wohl nicht. Immer dann, wenn ich als Contracting-Unternehmen Strom liefere und mich mit Mieterstrom-Projekten (verstanden als PV-Mieterstrom) beschäftigte, lohnt es sich, einen EnWG-Kommentar zur Hand zu haben. Ich habe die relevanten Kommentierungen mit Gewinn gelesen und mich immer wieder beim Lesen anderer Passagen ertappt. Den EnWG-Kommentar von Bourwieg, Hellermann und Hermes empfehle ich daher gerne.
    Bourwieg / Hellermann / Hermes
    EnWG
    Energiewirtschaftsgesetz

    Kommentar
    Buch. Hardcover (Leinen)
    4. Auflage. 2023
    LII, 2863 S.
    C.H.BECK. ISBN 978-3-406-78282-4
    Format (B x L): 12,8 x 19,4 cm
    Gewicht: 1.509 g

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  • Stellungnahme zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG)

    Stellungnahme zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG)

    22.03.2022 | Mit der Stellungnahmen haben wir uns an das BMWK gewannt.
    Mit der Anpassung des Zwecks und Ziels in § 1 Abs. 1, eine treibhausgasneutrale Elektrizitätsversorgung der Allgemeinheit, unter zunehmenden Einsatz Erneuerbarer Energien zu realisieren, unterstützen wir sehr. Einheitliche Rechtsbegriffe sind insbesondere für ineinandergreifende Regelwerke sowie für die rechtskonforme Umsetzung in der Praxis unerlässlich. § 1 Abs. 1 EnWG steht nun im Einklang mit dem EEG-2023 und KWKG-2023. Dieser methodische Ansatz ist sehr zu begrüßen und sollte an vielen Stellen verfolgt werden.
  • vedec zur Novelle des Energiewirtschaftsgesetz: verpasste Chancen für den Klimaschutz

    vedec zur Novelle des Energiewirtschaftsgesetz: verpasste Chancen für den Klimaschutz

    Die Bundesregierung verpasst bei der kürzlich vom Bundeskabinett verabschiedeten Novelle des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erneut die Chance, die Rahmenbedingungen für klima- und mieterfreundliche Quartierslösungen mit Kundenanlagen zu verbessern.

    Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht beschlossen. Die Bundesregierung verpasst dabei erneut Chancen für eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für klima- und mieterfreundliche Quartiersprojekte mit Kundenanlagen.

    Tobias Dworschak, vedec Geschäftsführer: „Die Novelle des EnWG hätte unbedingt dazu genutzt werden müssen, die rechtlichen Hindernisse für funktionierende Konzepte zur Effizienzverbesserung bei der Quartiersversorgung zu beseitigen. Wie schon bei der EEG-Novelle verpasst die Bundesregierung es erneut, die Rahmenbedingungen für Quartierslösungen zu verbessern“.

    In seiner Stellungnahme hat der vedec sich für die Einführung einer weitere Kategorie „Kundenanlagen zur Quartiersversorgung“ im EnWG eingesetzt, die einen Sondertatbestand für die kleine dezentrale Stromversorgung aus KWK und/oder Erneuerbaren Energien schafft. „Außerdem haben wir vorgeschlagen, bei dem räumlich zusammengehörenden Gebiet auch auf den Quartiersgedanken abzustellen.“ so Dworschak weiter.

    Steigende Mieten gerade in Ballungsräumen belasten die Haushalte der Mieter. Zusätzliche Belastungen durch die notwendigen Veränderungen zur Erreichung der Klimaziele sollten vermieden werden. Dezentrale Versorgungsprojekte in Quartieren mit Kundenanlagen zeichnen sich dadurch aus, dass die Versorgungskosten für die Mieter und anderen Nutzer trotz umfassender Modernisierung der Energieanlagen nicht höher sind als bei klimaschädlichen konventionellen Versorgungskonzepten (Öl-und Gasheizung, Kohlestrom). Dezentrale sektorgekoppelte Energieversorgungskonzepte sind also dann, wenn sie nicht durch das geltende Regulierungsrecht verhindert würden, ein Weg zur sozialverträglichen Erreichung der Klimaziele ohne neue Subventionsregelungen.

    Die vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.
  • Stellungnahme zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetz

    Stellungnahme zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetz

    Die geplante Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im Zuge der unionsrechtlichen Vorgaben sollte unbedingt dazu genutzt werden, die rechtlichen Hindernisse für funktionierende Konzepte zur Effizienzverbesserung bei der Quartiersversorgung zu beseitigen. Das gilt insbesondere für die unklare Rechtslage zum Begriff der „Kundenanlage“, die die Sektorkopplung zwischen Strom und Wärme bei der Versorgung von Wohn- und Gewerbequartieren verhindert.

    Die zur Erreichung der Klimaziele unverzichtbare Sektorkopplung (z.B. PV-Strom und Wärmepumpen, KWK-Strom und Wärmenutzung zur Beheizung, Integration der E-Mobilität in Quartierskonzepte) scheitert regelmäßig – und aus der Sicht der Gebäudeeigentümer und –nutzer verständlich – an einer völlig überzogenen und unkalkulierbaren Regulierung. Viele Immobilieneigentümer und Mieter lassen sich gar nicht erst auf innovative Quartierskonzepte ein, weil sie die Unsicherheiten und den daraus resultierenden Aufwand fürchten. Hinzu kommt, dass die Gegner solcher Projekte wegen der vielen unklaren Regelungen in nicht vorhersehbarer Weise die Projekte erfolgreich behindern können.

    Die vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.
  • ENERGIESAMMELGESETZ 2018: ASUE, B.KWK, DENEFF und VfW kritisieren Konsultationsprozess

    ENERGIESAMMELGESETZ 2018: ASUE, B.KWK, DENEFF und VfW kritisieren Konsultationsprozess

    Am Abend des 5. Oktobers 2018 hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) endlich das lange als 100-Tage-Gesetz erwartete Paket mit Änderungen an EEG, KWKG und EnWG unter anderem an die Verbände der Energiewirtschaft verschickt. Die Verbände hatten nur fünf Tage Zeit zur Teilnahme an der ausdrücklich informellen Verbändebeteiligung. Viel zur kurz für eine angemessenen Prüfung der umfangreichen Gesetzesänderungen, kritisierten die ASUE, der B.KWK, die DENEFF und der VfW in einer gemeinsamen Stellungnahme zu dem als Energiesammelgesetz bezeichneten Paket.

    Auf mehr als 40 Seiten hat das BMWi ausgeführt, wie KWKG und EEG an technologische Entwicklungen angepasst und Lücken früherer Gesetzestexte geschlossen werden können. So wird beispielsweise die beihilferechtliche Genehmigung der EEG-Umlage-Befreiung für KWK-Strom, deren Aussetzung Ende 2017 zu einigem Unmut in der KWK-Branche geführt hatte (die Verbände berichteten), endlich in geltendes deutsches Recht umgesetzt. Das begrüßen die Verbände ausdrücklich. Deutliche Kritik üben sie hingegen am Wegfall der EEG-Vergünstigung für industrielle KWK-Anlagen deren Leistung zwischen 1 MW und unter 10 MW liegen. Für diese Fälle sollte ein Einzelfallnachweis ermöglicht werden, wenn tatsächlich keine Überförderung stattfinde, wie sie derzeit aber grundsätzlich unterstellt werde.

    Außerdem werden Formulierungen zum Einsatz rein gasförmiger Brennstoffe in nach EEG betriebenen KWK-Anlagen kritisiert. Hierdurch wird gasnetzfernen Anlagen, die mit nachhaltigen biogenen oder synthetischen Kraftstoffen betrieben werden könnten, eine Förderung effizienzsteigender Maßnahmen von vornherein vorenthalten. Auch nicht vermeidbare Abwärme aus beliebigen Industrie- und Kraftwerksanlagen soll nach Meinung der Verbände aus Effizienzgründen der Energieerzeugung explizit als Einsatzstoff für von der EEG-Umlage befreite KWK-Anlagen erfasst werden, da diese Wärmeenergie sonst ungenutzt bliebe.

    Für das KWKG schlagen die Verbände vor dem Hintergrund der nach § 53 EnStG hocheffizienten BHKWs mit z. B. mehr als 70 % Jahresnutzungsgrad vor, ORC-Anlagen und Brüdendampf verstromende Dampfturbinen ohne den klassischen Effizienznachweis in die Regelungen aufzunehmen, da diesen Anlagen keine Energie aus Energieerzeugnissen bzw. Brennstoffen zugeführt wird. Ein weiterer und nicht neuer Vorschlag ist die explizite Einführung der kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung. Gerade finanzschwächere, kleinere KWK-Betreiber würden von dieser für den Staat kostenneutralen Veränderung profitieren, weil sie ihre Auszahlung schon wesentlich früher erhalten würden. Derzeit wird diese Form der Abrechnung im KWKG weder ausgeschlossen noch zugelassen, weswegen die Verbände für deren explizite Nennung in § 6 KWKG plädieren. Abschließend begrüßen die Verbände die Ausnahme für kleine KWK-Anlagen vom Kumulierungsverbot nach § 7 KWKG, fordern aber gleichzeitig eine Anhebung des oberen Grenzwertes auf den einheitlichen Wert von 50 kWel.

    Schließlich fordern die Verbände für den effizienten Umbau der deutschen Energielandschaft die Gleichstellung von Strombedarfen innovativer KWK-Konzepte mit Wärmepumpen, Power-to-Heat- und Power-to-Gas-Technologie mit dem Eigenverbrauch von Kraftwerken und diese Anwendung grundsätzlich und umfassend als förderunschädlich zu definieren.

    Auch in der Kürze der zur Analyse zur Verfügung stehenden Zeit haben sich die vier Verbände auf eine gemeinsame Stellungnahme geeinigt und vor Fristablauf an das BMWi übermittelt. Es bleibt zu hoffen, dass die Stellungnahmen zügig ausgewertet werden, damit die formelle Anhörung der Verbände mit ausreichend Vorlauf zur konsolidierten Meinungsbildung ausgestattet werden kann und die Änderungen noch vor dem Jahreswechsel in eine Beschlussfassung kommen.

    Die vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.