Schlagwort: Energiewirtschaftsgesetz

  • Contractinglexikon 2025

    Contractinglexikon 2025

    17.03.2025 | In Zusammenarbeit mit unserem Justiziar Martin Hack haben wir das Contractinglexikon aktualisiert.
    Gebäudeenergiegesetz, Kundenanlage, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, Preisänderungsklausel, Wärmeplanungsgesetz – was haben diese Begriffe gemeinsam? Einige davon hört man in der Öffentlichkeit immer wieder, hinter anderen verbergen sich komplexe rechtliche Sachverhalte. Als Beschäftige:r in der Energiebranche begegnet man ihnen immer wieder.

    Mit mehr als 170 ausführlich behandelten Themen greift das Contractinglexikon sie alle auf. Es begleitet Energiedienstleister in Ihrer täglichen Arbeit und gibt ihnen die Sicherheit, die sie beim Abschluss von Verträgen brauchen. Das Contractinglexikon unterstützt sie in rechtlichen Fragen und bei der praktischen Abwicklung.
    Die 25. überarbeitete Ausgabe des Contractinglexikons umfasst alle wichtigen Begrifflichkeiten von A wie Abnahmepflicht bis Z wie Zwangsverwaltung. Zusätzlich besticht es durch relevante Informationen rund um das Thema Energiedienstleistung und Contracting.

    Medientyp: USB-Stick
    Autor: RA Martin Hack
    Rechtsanwälte Günther Partnerschaft, Hamburg
    Umfang: 546 Seiten, DIN A4, 25. überarbeitete Ausgabe
    Erschienen: 2025
    ISBN: 978-3-944860-22-0


    Anzeige
  • Rezension zur Kommentierung des EnWG

    Rezension zur Kommentierung des EnWG

    18.07.2023 | Das Verfassen energierechtlicher Literatur und insbesondere einer Gesetzeskommentierung ist seit jeher mit dem Risiko behaftet, dass noch während der Veröffentlichung des Werkes der Text durch weitere Novellen und Gesetzesänderungen teilweise veraltet ist. Dies gilt umso mehr in bewegten, krisenhaften Zeiten, in denen die Energiepolitik wie zuletzt durch den Angriff auf die Ukraine einer besonderen Dynamik unterworfen ist.

    Dieser Herausforderung sahen sich auch die Autor:innen des Kommentars zum Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ausgesetzt, das unter der Herausgeberschaft von Bourwieg, Hellermann und Hermes jetzt in der 4. Auflage vorliegt.
    Die neue Auflage war dringend notwendig geworden, stammte die vorherige doch noch aus dem Jahre 2014. Die 4. Auflage stellt eine komplette Neukommentierung des EnWG dar und beeindruckt in ihrem Umfang mit über 2.800 Seiten (gewohnt dünnes Papier mit kleiner Schrift), während die 3. Auflage um die 1.700 Seiten zählte. Augenfällig ist auch die Veränderung unter den Herausgeber:innen – Gabriele Britz ist ausgeschieden. Statt ihrer ist Karsten Bourwieg (BNetzA) in das Team nachgerückt. Über 30 Autor:innen haben an dem Werk mitgewirkt. Und dies vielleicht vorweg: sie alle liefern qualitativ hochwertige Arbeit ab. Der Kommentar wirkt wie aus einem Guss. Mit den vorherigen Auflagen habe ich selbst nicht gearbeitet. Die Herausgeber weisen in ihrem Vorwort aber darauf hin, dass sie in dieser Kommentierung bewusst stärker ins Detail gegangen sind.
    Die Qualität des Buches in drucktechnischer Hinsicht entspricht den hohen Anforderungen, die an den Verlag zu stellen sind. Der Kommentar ist im C.H.Beck Verlag München erschienen und kostet 249,00 Euro. Uns hat der Verlag freundlicherweise ein Rezensionsexemplar kostenfrei zur Verfügung gestellt.
     
    Mindestens genauso herausfordernd wie die zeitgerechte und aktuelle Bearbeitung eines Gesetzeskommentars ist die Arbeit des Rezensenten. Gerade Kommentare dienen als Nachschlagewerke für die konkrete Gesetzesauslegung und eignen sich kaum, um von vorne nach hinten durchgelesen zu werden. Neben einem wiederholten allgemeinen Durchblättern habe ich mich daher entschieden, einzelne, besonders contracting-relevante Stellen gezielt nachzusehen und mir daran eine Meinung zu bilden.
     
    Beim Durchblättern bin ich immer wieder an einzelnen Stellen hängen geblieben und habe mich in die Lektüre vertieft. Bemerkenswert erscheint mir hierbei der vielfach vorgefundene Umstand, dass der Einzelkommentierung ein allgemeiner Teil vorangestellt ist. Dieser stellt in den Fällen, in denen ich ihn gelesen habe, eine gelungene Zusammenfassung der Regelung und des Zusammenhangs dar. Das erlaubt es mir als Leser, mich in die Vorschrift hineinzudenken und die Regelungen einzuordnen. Gerade bei umfangreichen und inhaltlich schwierigen Paragraphen schätze ich diese Unterstützung sehr.
    Das Werk richtet sich in erster Linie an Jurist:innen. Die Sprache ist verständlich und gut nachvollziehbar. Fundstellen und Verweise sind klug platziert und überfrachten den Text nicht. Umfangreiche Verzeichnisse (Inhalt, Abkürzungen, Literatur und Stichwort) erleichtern die Orientierung im Werk und die vertiefende Recherche.
     
    Die Kommentierung ist angenehm präzise, umfassend, immer auf den Punkt. Das hohe fachliche Niveau teilen die Autor:innen und wie oben schon gesagt habe ich keine großen Brüche zwischen den einzelnen Kommentaren festgestellt. Hervorzuheben ist der praktische Bezug sowohl der Kommentierung als auch der Autor:innen.
     
    Mir ist aufgefallen, dass die Gliederung der Kommentare zu den einzelnen Paragraphen nicht immer einheitlich ist, sondern sich an den Bedürfnissen und Inhalten der einzelnen Vorschrift orientiert. Das begrüße ich; wenn es nichts zur unionsrechtlichen Einordnung zu sagen gibt, muss ich auch keinen dementsprechenden Abschnitt in die Kommentierung aufnehmen.
    Im Detail habe ich mir die Kommentierung zur Kundenanlage (§ 3 Nr. 24 a) angesehen, die doch überraschend knapp ausfällt (jedenfalls gemessen an der Bedeutung, die die Abgrenzung in der Beratung des Verbandes hat), dabei jedoch den aktuellen Stand der Diskussion widerspiegelt. Zeitlich bedingt hat der Vorlagebeschluss zum EuGH keine Berücksichtigung mehr gefunden. Und tatsächlich hätte ich mir in einzelnen Aspekten eine kritischere Auseinandersetzung gewünscht; ich will aber auch nicht ausschließen, dass hierzu tatsächlich gar nicht so viel publiziert worden ist, was mir an Meinungen in Diskussionen und Beratungen begegnet ist.
     
    Das zweite Thema, dem ich mich gezielt gewidmet habe, ist der Mieterstrom, § 42 a. Hier habe ich eine wirklich gelungene Kommentierung vorgefunden, der – wie schon geschrieben – eine allgemeine Einordnung des Themas hervorragend gelingt, bevor sie sich den Details widmet. Auch auf die unterschiedlichen Modelle geht die Kommentierung ein und beleuchtet das Verhältnis zum EEG (ohne eine eigene EEG-Kommentierung vorzunehmen, werden doch alle wesentlichen Punkte besprochen). Vielleicht würde ich mir noch eine Einordnung der praktischen Seite wünschen, also zum Beispiel zur politischen Diskussion zum Mieterstrom und dem Erfolg dieser Regelung.
     
    Als drittes Beispiel möchte ich noch § 14d nennen, mit dem ich bisher zwar keine direkten Berührungspunkte hatte, der mich jedoch wegen seiner hervorragend verständlichen Einleitung und den grundlegenden Erklärungen beeindruckt hat. Dieses Niveau an Verständlichkeit, gepaart mit hilfreichen Argumenten und juristischer Präzision zieht sich durch diesen Kommentar.
     
    Das EnWG trifft Regelungen zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht (§ 1 Abs. 1); für die reine Wärmelieferung brauche ich diesen Kommentar daher wohl nicht. Immer dann, wenn ich als Contracting-Unternehmen Strom liefere und mich mit Mieterstrom-Projekten (verstanden als PV-Mieterstrom) beschäftigte, lohnt es sich, einen EnWG-Kommentar zur Hand zu haben. Ich habe die relevanten Kommentierungen mit Gewinn gelesen und mich immer wieder beim Lesen anderer Passagen ertappt. Den EnWG-Kommentar von Bourwieg, Hellermann und Hermes empfehle ich daher gerne.
    Bourwieg / Hellermann / Hermes
    EnWG
    Energiewirtschaftsgesetz

    Kommentar
    Buch. Hardcover (Leinen)
    4. Auflage. 2023
    LII, 2863 S.
    C.H.BECK. ISBN 978-3-406-78282-4
    Format (B x L): 12,8 x 19,4 cm
    Gewicht: 1.509 g

    Zum Beck-Shop


    Anzeige
  • vedec zur Novelle des Energiewirtschaftsgesetz: verpasste Chancen für den Klimaschutz

    vedec zur Novelle des Energiewirtschaftsgesetz: verpasste Chancen für den Klimaschutz

    Die Bundesregierung verpasst bei der kürzlich vom Bundeskabinett verabschiedeten Novelle des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erneut die Chance, die Rahmenbedingungen für klima- und mieterfreundliche Quartierslösungen mit Kundenanlagen zu verbessern.

    Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht beschlossen. Die Bundesregierung verpasst dabei erneut Chancen für eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für klima- und mieterfreundliche Quartiersprojekte mit Kundenanlagen.

    Tobias Dworschak, vedec Geschäftsführer: „Die Novelle des EnWG hätte unbedingt dazu genutzt werden müssen, die rechtlichen Hindernisse für funktionierende Konzepte zur Effizienzverbesserung bei der Quartiersversorgung zu beseitigen. Wie schon bei der EEG-Novelle verpasst die Bundesregierung es erneut, die Rahmenbedingungen für Quartierslösungen zu verbessern“.

    In seiner Stellungnahme hat der vedec sich für die Einführung einer weitere Kategorie „Kundenanlagen zur Quartiersversorgung“ im EnWG eingesetzt, die einen Sondertatbestand für die kleine dezentrale Stromversorgung aus KWK und/oder Erneuerbaren Energien schafft. „Außerdem haben wir vorgeschlagen, bei dem räumlich zusammengehörenden Gebiet auch auf den Quartiersgedanken abzustellen.“ so Dworschak weiter.

    Steigende Mieten gerade in Ballungsräumen belasten die Haushalte der Mieter. Zusätzliche Belastungen durch die notwendigen Veränderungen zur Erreichung der Klimaziele sollten vermieden werden. Dezentrale Versorgungsprojekte in Quartieren mit Kundenanlagen zeichnen sich dadurch aus, dass die Versorgungskosten für die Mieter und anderen Nutzer trotz umfassender Modernisierung der Energieanlagen nicht höher sind als bei klimaschädlichen konventionellen Versorgungskonzepten (Öl-und Gasheizung, Kohlestrom). Dezentrale sektorgekoppelte Energieversorgungskonzepte sind also dann, wenn sie nicht durch das geltende Regulierungsrecht verhindert würden, ein Weg zur sozialverträglichen Erreichung der Klimaziele ohne neue Subventionsregelungen.

    Die vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.
  • Stellungnahme zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetz

    Stellungnahme zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetz

    Die geplante Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im Zuge der unionsrechtlichen Vorgaben sollte unbedingt dazu genutzt werden, die rechtlichen Hindernisse für funktionierende Konzepte zur Effizienzverbesserung bei der Quartiersversorgung zu beseitigen. Das gilt insbesondere für die unklare Rechtslage zum Begriff der „Kundenanlage“, die die Sektorkopplung zwischen Strom und Wärme bei der Versorgung von Wohn- und Gewerbequartieren verhindert.

    Die zur Erreichung der Klimaziele unverzichtbare Sektorkopplung (z.B. PV-Strom und Wärmepumpen, KWK-Strom und Wärmenutzung zur Beheizung, Integration der E-Mobilität in Quartierskonzepte) scheitert regelmäßig – und aus der Sicht der Gebäudeeigentümer und –nutzer verständlich – an einer völlig überzogenen und unkalkulierbaren Regulierung. Viele Immobilieneigentümer und Mieter lassen sich gar nicht erst auf innovative Quartierskonzepte ein, weil sie die Unsicherheiten und den daraus resultierenden Aufwand fürchten. Hinzu kommt, dass die Gegner solcher Projekte wegen der vielen unklaren Regelungen in nicht vorhersehbarer Weise die Projekte erfolgreich behindern können.

    Die vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.
  • Stellungnahme zur Novelle EnWG Kundenanlage und Kleinnetze (Strom)

    Stellungnahme zur Novelle EnWG Kundenanlage und Kleinnetze (Strom)

    Der VfW hat die vergangenen Gespräche mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) und der Bundesnetzagentur zum Anlass genommen, mit einer entsprechenden Stellungnahme erneut um eine rechtlich handhabbare Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie insbesondere die Umsetzung des Artikel 28 der Europäischen Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (2009/72/EG) zu erbeten. Besonders die jetzige Novelle sollte genutzt werden, um allen Rechtsanwendern Planungs- und Rechtssicherheit zu geben. Der VfW bleibt an dem Thema dran und wird weiter informieren.
  • Umsetzung des Art. 28 Europ. Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie durch Neuregelungen im EnWG

    Umsetzung des Art. 28 Europ. Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie durch Neuregelungen im EnWG

    Am 8. Januar 2010 wurde das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) von den beiden Contracting-Verbänden angeschrieben, um den derzeit ob der Rechtsprechung in Deutschland bestehenden Schwebezustand aufzulösen.

    Am 04. Mai 2010 wurde Herr Dr. Tobias Pohl vom BMWi dazu angeschrieben.