Schlagwort: dezentrale Lösungen

  • Stellungnahme zum Verfahren der BNetzA zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes)

    Stellungnahme zum Verfahren der BNetzA zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes)

    30.06.2025 | Die Große Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur hat ein Verfahren zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) nach Außerkrafttreten der StromNEV eröffnet. Wir haben heute eine Stellungnahme bei der BNetzA eingereicht und kritisieren insbesondere die einseitige und fehlerhafte Einschätzung der BNetzA zu dezentralen Einspeisern.

    Die Festlegung soll die Grundsätze der Netzkostenverteilung neu regeln. Ein zentrales Ziel von AgNes ist es, das bestehende System der Netzentgelte Strom in Deutschland zukunftsfähig an die Erfordernisse der Energiewende anzupassen. Die BNetzA hat dazu ein Diskussionspapier erstellt. Dieses analysiert zum einen die zentralen Herausforderungen der Energiewende für die Netzentgeltsystematik Strom. Dazu zählen beispielsweise:

    – eine mögliche Verbreiterung der Finanzierungsbasis durch eine Beteiligung von Einspeisern an den Netzkosten,
    – die Einführung neuer Entgeltkomponenten zur Erhöhung der Kostenreflexivität,
    – die Dynamisierung der Netzentgelte zur Förderung von Flexibilität,
    – ein Ausgleich regionaler Sonderbelastungen durch die vollständige Angleichung der Netzentgelte auf Verteilernetzebene, sowie
    – eine Nachfolgeregelung für Speicherentgelte.

    Die wichtigsten Aussagen unserer Stellungnahme zusammengefasst:

    Grundsatzkritik:
    Dezentrale Erzeugung mit einem funktionierenden Sektorkopplungskonzept leistet einen entscheidenden Beitrag zur Netzstabilität.

    Dezentrale Erzeuger (u.a. PV, Wind und BHKW auf Basis von Biogas, Biomethan oder Erdgas) in Kombination mit Speichern und Wärmeversorgung führen dazu, dass die Lastspitzen im Verbrauch intelligent reduziert und der Rest mit Energie aus den lokalen Speichern bedient werden. Lastanforderungen können in Schwachlastzeiten mit hoher Erzeugung aus fluktuierenden Erzeugern verlegt werden, so dass auch in diesen Zeitfenstern netzdienliches Verhalten realisiert wird.

    Einspeiseentgelte:
    Wir lehnen den Vorschlag ab, Einspeiseentgelte zu zahlen; Einspeiseentgelte führen dazu, dass Kosten aus den Netzentgelten in die Strompreise verlagert werden. Das widerspricht dem Grundsatz, dass die Netzentgelte die Netzkosten decken sollen. Besonders im urbanen Raum wirkt die Netzentlastung durch dezentrale Erzeugung.

    Baukostenzuschüsse:
    Wenn Baukostenzuschüsse (BKZ) erhoben werden, dann nicht für das Vorhandensein von dezentralen Erzeugungsanlagen sondern nur für die tatsächlich über die bestellte Leistung des Letztverbrauchers hinausgehende Inanspruchnahme des Netzes; keine Erhebung, wenn die dezentrale Erzeugung keine höhere Anschlussleistung als der am Erzeugungsort angeschlossene Letztverbraucher in Anspruch nimmt, und zwar unabhängig von der nominellen Leistung der Erzeugungsanlage.

    Einführung eines Grundpreises:
    Ein Grundpreis ist nicht sachgerecht, weil er die konkrete Leistungsinanspruchnahme nicht abbildet und er keinerlei Anreizfunktion für netzdienliches Verhalten enthält. Er bildet deshalb strukturbedingte Kosten nicht sachgerecht ab.

    Einführung eines Leistungspreises
    Der Kapazitätspreis bildet die Inanspruchnahme des Netzes nicht sachgerecht ab. Es kommt nicht auf theoretische Kapazität an, sondern die bestellte und/oder genutzte Leistung.

    Einführung von dynamischen Netzentgelten:
    Wir befürworten das sog „Peak load pricing“, weil dadurch vorhandene oder erschließbare Flexibilitäten besser genutzt werden können. Insbesondere sollte dann dafür gesorgt werden, dass Überschreitungen der bestellten Leistung in Schwachlastphasen ohne Pönale oder zusätzliche Entgelte erfolgen kann.

    Die vollständige Stellungnahme und das Diskussionspapier der BNetzA finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Stellungnahme zur Novelle der AVBFernwärmeV

    Stellungnahme zur Novelle der AVBFernwärmeV

    20.08.2024 | Wir haben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beigefügten Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der AVBFernwärmeV erhalten. Mit der Novelle strebt das BMWK insgesamt für Kund:innen und Versorger attraktive Rahmenbedingungen für eine Versorgung der Verbraucher:innen mit Fernwärme unter transparenten Preis- und Versorgungsbedingungen an. Zum Teil gelingt dies auch mit dem Entwurf, allerdings gibt es in einigen Passagen dringenden Anpassungsbedarf. Insgesamt wurden mit dem Entwurf viele unserer Kernforderungen umgesetzt. Dazu zählen insbesondere die unter § 3 Abs. 5 und 6 vorgesehenen Ausnahmen für Gebäude- und Kleinstnetze sowie für Wärmenetze mit Gesamtnennleistung von unter 20 Megawatt.

    Folgende Kernforderungen enthält die Stellungnahme:

    – § 1 Abs. 3: Flexibilität für den Abschluss von Verträgen auch mit Verbraucher:innen ermöglichen
    – § 1a Abs. 1 Nr. 4a Kein Zwang zu leistungsabhängigen Grundpreisen
    – § 3 Abs. 5 und 6 Anpassung der Leistung: Dezentrale Projekte schützen – angemessene Entschädigung der noch nicht amortisierten Investitionskosten über den Grundpreis
    – § 24 Abs. 1 und 2, sowie §24a: Bezug auf tatsächliche Kosten für den Einsatz Erneuerbarer Energien, Wärmepreisindex nicht als verpflichtendes Marktelement – zudem muss ein Abweichen von der Hälftigen Gewichtung von Kosten- und Marktelement ermöglicht werden (Abweichen von der Musterklausel 50/50); Berechtigung zur Anpassung auch auf den Basisarbeitspreis und den Basisgrundpreis erweitern
    – § 32: Die Laufzeiten müssen den Investitionsanforderungen entsprechend angepasst werden dürfen
    – § 36 Abs. 2: Keine Fortgeltung des bisherigen § 3
     
    Rechts unter Downloads finden Sie die vollständige Stellungnahme und den Referentenentwurf vom BMWK.


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