Schlagwort: BMWK

  • Stellungnahme zur AVBFernwärmeV

    Stellungnahme zur AVBFernwärmeV

    04.12.2024 | Zweiter Referentenentwurf zur AVBFernwärmeV in 2024

    Nachdem wir bereits am 20.08.2024 eine umfangreiche Stellungnahme zur Novellierung der AVBFernwärmeV beim BMWK eingereicht haben, gab es im Dezember erneut die Möglichkeit dazu. Der erste Referentenentwurf hat innerhalb der Bundesregierung keine Mehrheit gefunden. Zu unserem Bedauern ist dieser zweite Entwurf deutlich abgeschwächt. Im Rahmen der aktuellen Verbändeanhörung kommen wir zum Schluss, dass der aktuelle Referentenentwurf übermäßig viel Bürokratie für die umsetzenden Unternehmen aufbaut und die notwendigen Rahmenbedingungen zum Aufbau und Betrieb der regenerativen Wärmeinfrastruktur nicht ernst nimmt.

    Freundlich verweisen wir in unserer aktuellen Stellungnahme auf die beigefügten Lösungsansätze aus unserer am 20.08.2024 eingereichten Stellungnahme zum letzten Referentenentwurf und bitten um Berücksichtigung im weiteren Prozess.
     
    Die Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Stellungnahme zum Entwurf des Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG-E)

    Stellungnahme zum Entwurf des Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG-E)

    28.11.2024 | Neuer § 11 Absatz 5 KWKG 2024 konterkariert die Energiewende

    Im Zuge des Konsultationsverfahrens zum Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG-E) hat das BMWK einen neuen § 11 Absatz 5 im KWKG 2024 im Entwurf integriert. Dieser verhindert im Falle einer notwendigen Standortänderung einen Wechsel von fossilen Energieträgern auf Erneuerbare Energien für nach dem KWKG geförderte Anlagen und konterkariert damit die Energiewende. Wir fordern daher das BMWK auf, diesen Paragraphen zu streichen.

    Gemäß der Begründung im Gesetzesentwurf darf die KWK-Anlage im Zuge des Standortwechsels nicht verändert worden sein. Dies führt in der Praxis zu erheblichen Problemen von Contracting-Anbietern/Energiedienstleistern, die ihre KWK-Anlagen auf Erneuerbare Energien umrüsten wollen. Einerseits wird zugestanden, dass ein Standortwechsel nicht per se ausgeschlossen sein soll. Andererseits soll jegliche mit dem Standortwechsel verbundene Änderung an der Anlage zum endgültigen Erlöschen der Zulassung führen.

    Das bedeutet, dass der Contracting-Anbieter/Energiedienstleister, der aus egal welchen Gründen vor Ablauf der Förderdauer die Anlage versetzen will oder muss, keine Chance hat, dabei dann auf einen zukunftsfähigen Brennstoff (z.B. Biogas oder Wasserstoff) umzustellen. Denn als Veränderung reicht schon allein die Umstellung der Gasstrecke von Flüssiggas auf Erdgas. In der Praxis führt das dazu, dass der Betreiber seine KWK-Anlagen weiterhin mit fossilen Brennstoffen betreiben muss, um die Förderfähigkeit zu erhalten. Um die Energiewende voranzutreiben, muss der geplante § 11 Absatz 5 im KWKG 2024 unbedingt gestrichen werden.
     
    Die Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Stellungnahme zur Checkliste des BMWK zum Hydraulischen Abgleich

    Stellungnahme zur Checkliste des BMWK zum Hydraulischen Abgleich

    13.11.2024 | Wärmewende beschleunigen, Bürokratie abbauen durch vereinfachtes Verfahren

    Seit dem 01.10.2024 sind gem. § 60 c Abs. 3 GEG alternativ zum Verfahren B der ZVSHK-VdZ-VDMA-Fachregel gleichwertige Verfahren des hydraulischen Abgleichs zulässig. Diese neue Vorgabe bietet die Möglichkeit, durch Digitalisierung und Automatisierung die Effizienz zu steigern und Kosten zu sparen. Um alternative temperaturbasierte Verfahren für die Zwecke der BEG-Förderung nutzen zu können, haben BMWK, BAFA, KfW und dena in den letzten Monaten unter intensiver Abstimmung mit direkt betroffenen Stakeholdern Kriterien für die Anerkennung alternativer, insb. digitalisierter Verfahren entwickelt.
     
    Schon heute ist die am Markt verfügbare Hardware zur Umsetzung alternativen Verfahren in der BEG förderfähig. Bisher sind allerdings zusätzlich die Anforderungen des Verfahren B vollständig zu erfüllen (vgl. TFAQ Nr. 8.03).  Zukünftig soll durch die beiliegende Checkliste die Möglichkeit geschaffen werden, die konventionellen Prozessschritte des Verfahren B ganz oder teilweise durch automatisierte/digitalisierte Anwendungen zu ersetzen, wenn vergleichbare Ergebnisse mit Blick auf Gesundheitsschutz, Effizienz und Komfort erzielt werden. Um das sicherzustellen, sind die alternativen Verfahren nach Maßgabe der Checkliste von einer unabhängigen Prüfstelle zu zertifizieren. 

    Eine fundierte und einheitliche Grundlage für den alternativen und zum Verfahren B gleichwertigen hydraulischen Abgleich zu schaffen und dabei die fortschreitende Digitalisierung zu beachten, begrüßen wir. Durch die schon seit 01.10.2024 gültigen gesetzlichen Regelungen aus § 60 c Abs. 3 GEG sowie der übergreifenden Anforderungen in der Förderung, ist eine schnelle und einheitliche Regelung erforderlich. Zusammen mit den bestehenden Regeln hat die Checkliste eine abschließend regelnde Wirkung sicherzustellen. Bürokratische Hürden sind abzubauen. Maßnahmen des alternativen Verfahren B sind lediglich im technisch notwendigen Umfang umzusetzen. Alle Vorteile verfügbarer Technologien sind vollständig auszuschöpfen. Im Ergebnis gilt es zu vermeiden, höhere Anforderungen an das alternativen Verfahren B und die darin zulässigen Maßnahmen zu stellen. Die Wärmewende braucht praxisnahe und leicht sowie kosteneffizient umzusetzende Lösungen.

    Anbei unsere Stellungnahme.


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  • Stellungnahme zur Novelle der AVBFernwärmeV

    Stellungnahme zur Novelle der AVBFernwärmeV

    20.08.2024 | Wir haben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beigefügten Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der AVBFernwärmeV erhalten. Mit der Novelle strebt das BMWK insgesamt für Kund:innen und Versorger attraktive Rahmenbedingungen für eine Versorgung der Verbraucher:innen mit Fernwärme unter transparenten Preis- und Versorgungsbedingungen an. Zum Teil gelingt dies auch mit dem Entwurf, allerdings gibt es in einigen Passagen dringenden Anpassungsbedarf. Insgesamt wurden mit dem Entwurf viele unserer Kernforderungen umgesetzt. Dazu zählen insbesondere die unter § 3 Abs. 5 und 6 vorgesehenen Ausnahmen für Gebäude- und Kleinstnetze sowie für Wärmenetze mit Gesamtnennleistung von unter 20 Megawatt.

    Folgende Kernforderungen enthält die Stellungnahme:

    – § 1 Abs. 3: Flexibilität für den Abschluss von Verträgen auch mit Verbraucher:innen ermöglichen
    – § 1a Abs. 1 Nr. 4a Kein Zwang zu leistungsabhängigen Grundpreisen
    – § 3 Abs. 5 und 6 Anpassung der Leistung: Dezentrale Projekte schützen – angemessene Entschädigung der noch nicht amortisierten Investitionskosten über den Grundpreis
    – § 24 Abs. 1 und 2, sowie §24a: Bezug auf tatsächliche Kosten für den Einsatz Erneuerbarer Energien, Wärmepreisindex nicht als verpflichtendes Marktelement – zudem muss ein Abweichen von der Hälftigen Gewichtung von Kosten- und Marktelement ermöglicht werden (Abweichen von der Musterklausel 50/50); Berechtigung zur Anpassung auch auf den Basisarbeitspreis und den Basisgrundpreis erweitern
    – § 32: Die Laufzeiten müssen den Investitionsanforderungen entsprechend angepasst werden dürfen
    – § 36 Abs. 2: Keine Fortgeltung des bisherigen § 3
     
    Rechts unter Downloads finden Sie die vollständige Stellungnahme und den Referentenentwurf vom BMWK.


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  • Stellungnahme zum Herkunftsnachweisregister

    Stellungnahme zum Herkunftsnachweisregister

    18.12.2023 | Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) hat eine 2. Verbändeanhörung zum Herkunftsnachweisregister für Gas, Wärme oder Kälte (HKNRV) gestartet, wozu wir Stellung beziehen. Bereits beim ersten Entwurf zur HKNRV haben wir angemerkt, dass nicht eindeutig geregelt ist, ob sich die Pflicht zum Ausstellen für Herkunftsnachweise auch auf die für ein einzelnes Gebäude gelieferte Wärme bezieht. Das heißt für den nicht netzgebundenen Verbrauch. Der neue Entwurf schafft leider auch keine Klarheit. Wir fordern daher in der Stellungnahme eine eindeutige Klarstellung in der Verordnung. Außerdem setzen wir uns für vereinfachte Verfahren für Kleinanlagen ein.

    Das Herkunftsnachweisregistergesetz sieht vor, dass Herkunftsnachweisregister für Gas, einschließlich Wasserstoff, und für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen eingerichtet werden. Herkunftsnachweise (HkN) sollen dazu dienen, einem Kunden oder Energieverbraucher gegenüber dokumentieren zu können, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge der von ihm genutzten oder an ihn gelieferten Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt worden ist. Herkunftsnachweise sollen Transparenz und einen Beitrag zum Verbraucherschutz leisten.

    Rechts unter Downloads finden Sie die Stellungnahme.


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  • Stellungnahme zum Leitfaden: Wärmeplanung

    Stellungnahme zum Leitfaden: Wärmeplanung

    06.10.2023 | Mit dem Leitfaden zur Wärmeplanung werden Empfehlungen für Kommunen und planungsverantwortliche Stellen zum methodischen Vorgehen bereitgestellt. Der Entwurf verkennt jedoch die Relevanz von Gebäudenetzen und deren Betreibern.

    Dezentrale Wärmeversorgungslösungen sind als gleichberechtigte Lösungsmöglichkeiten in den Planungsprozess zu integrieren. Denn dezentrale Wärmeversorgung kann oftmals ökonomisch sinnvoller und weniger kostenintensiv für angeschlossene Haushalte sein als es zentrale Versorgungslösungen sein können. Im Leitfaden wird pauschal vom Gegenteil ausgegangen. Das ist nicht richtig, wie die Praxis bereits heute zeigt. Oftmals erweisen sich kleine Gebäudenetze gegenüber einem großen Wärmenetz als weniger kostspielig, gerade weil große Netze mit höheren Netzausbaubedarfskosten und Wärmeverlusten im Netz einhergehen.

    Dezentrale Versorgungslösungen reduzieren zudem vielfach durch flexible Gestaltungspotentiale den CO2-Ausstoß und tragen damit maßgeblich zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors bei. Um die Vorteile dieser Energieversorgungslösungen für das Bereitstellen klimaneutraler Wärme sowie weiterer Energieeinsparungen besser nutzen zu können, sind daher insbesondere Quartierslösungen und
    Gebäudenetze zu stärken. Aus diesen Gründen ist es uns ein besonders wichtiges Anliegen nochmals zu verdeutlichen, dass Gebäudenetze konkrete, schnell umsetzbare klimafreundliche Lösungen darstellen, die ergebnisoffen von Beginn an mitzubetrachten und als gleichberechtigte Option zu prüfen sind. Der Entwurf des Leitfadens macht demgegenüber den Eindruck, Gebäudenetze und Quartierslösungen würden einzig nach Beendigung der Planungsüberlegungen als reines Abgrenzungskriterium (zur an sich einzig geprüften) Wärmenetzlösung genutzt werden. Das ist verkürzt und lässt viele Potentiale ungenutzt.

    In der Wärmeplanung gilt es vielmehr, auch diese dezentralen Wärmeversorgungslösungen und ihre Akteure frühzeitig in die Netzplanung einzubinden.

    Unsere Kernforderungen aus der Stellungnahme:

    – Vielfalt der Wärmeversorgungsakteure würdigen: Gebäudenetze als eigenständige Lösung
    – Novelle der WärmeLV (i.V.m. § 556c BGB) in rechtlichen Rahmen einbetten
    – Definition „Wärmenetz“ im Sinne des Leitfadens klären
    – Akteure der Wärmeplanung: Contracting-Anbieter in den Einteilungsprozess integrieren
    – Gleichberechtigtes Integrieren dezentraler Energiedienstleister und Gasnetzbetreiber
    – Einsatz einer Muster-Leistungsbeschreibung als Zusatz im Leitfaden
    – Klarstellung der Definition Gebiet für eine dezentrale Versorgung

    Die Stellungnahme und den Entwurf des Leitfadens finden Sie rechts unter Downloads.


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  • BEG-Richtlinie für Einzelmaßnahmen

    BEG-Richtlinie für Einzelmaßnahmen

    07.09.2023 | Im Zuge der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes möchte die Bundesregierung auch die BEG (Förderrichtlinie Einzelmaßnahmen, BEG EM) weiterentwickeln, um den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und eine höhere Gebäude-Energieeffizienz zu unterstützen. Grundlage für die Änderungen ist der beigefügte Entschließungsantrag (muss vom Bundestag noch abgesegnet werden) der Regierungsfraktionen vom 4. Juli 2023, der bereits Eckpunkte für das Förderkonzept formuliert. Das überarbeitete Programm soll demnach zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Gestern haben wir unsere Stellungnahme beim BMWK eingereicht.

    Energiedienstleister als Umsetzer von Effizienzmaßnahmen und Erneuerbaren Energien und deren Kunden müssen bei der BEG diskriminierungsfrei behandelt werden. Wir begrüßen daher die Aussage aus dem Entschließungsantrag (Bundestag Drucksache 20/6875), dass Contracting-Anbieter antragsberechtigt sein sollen. Allerdings gibt es im Detail noch einige Hemmnisse in der aktuellen Richtlinie. Unsere Kernforderungen aus der Stellungnahme:

    – Klima-Geschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus auf alle Nutzergruppen ausweiten
    – Digitale und bürokratiearme Antragsstellung ermöglichen
    – Durch Fachfirmen umgesetzte Leistungen als förderfähige Leistung anerkennen
    – Förderung für die Implementierung eines Zählerkonzeptes mit Energiemanagement-System
    – Förderregime auf die eingesparte Tonne CO2 ausrichten

    Die Stellungnahme und den Entschließungsantrag finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Stellungnahme zum Wärmenetzregister

    Stellungnahme zum Wärmenetzregister

    22.08.2023 | Zusammen mit dem Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung haben wir Stellung zum vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) geplanten Wärmenetzregister bezogen. Grundlage für die Stellungnahme ist ein Eckpunktepapier zum Vorgehen für die Schaffung eines Wärmenetzregisters des BMWK.

    Die Initiative zur Schaffung eines Wärmenetzregisters begrüßen wir sehr. Die Einführung eines Wärmenetzregisters kommt mit der Einführung des Wärmeplanungsgesetztes (WPG) und der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zum richtigen Zeitpunkt. Ein Wärmenetzregister schafft sowohl ein Instrument zur Veröffentlichung bereits bestehender Informationspflichten als auch Mehrwerte für den Aus- und Umbau der leitungsgebundenen Wärmeversorgung und die Transformation der Wärme- und Energieversorgung Deutschlands sowie das Erreichen der Klimaziele.

    Die Landschaft der Wärmenetze und ihrer Akteure ist in Deutschland sehr vielfältig. Neben großen Energieversorgern und Stadtwerken, werden mit der Einführung eines Wärmenetzregisters auch zahlreiche Contractingunternehmen, kleine Stadtwerke und Betreiber in der Pflicht stehen, ihre Daten zu übermitteln. Damit besteht für die Implementierung des Registers die Herausforderung, auch kleine Wärmeversorgungsunternehmen nicht mit den neuen Pflichten zu überfordern. Im Sinne einer vollständigen und flächendeckenden Datengrundlage, plädieren wir in der Stellungnahme für sparsame Anforderungen an den Datenumfang und eine unkomplizierte Gestaltung der Eingabe, anstelle einer Erfassungsgrenze für kleine Wärmenetze und -infrastrukturen, die von der Registrierung befreit werden.

    Die Stellungnahme und das Eckpunktepapier finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Unzulässige Berücksichtigung der Wärmepreisbremse in der Preisstatistik

    Unzulässige Berücksichtigung der Wärmepreisbremse in der Preisstatistik

    07.07.2023 | In einem Verbändebrief fordern wir zusammen mit dem AGFW, BDEW, DENEFF EDL_Hub, eaD und VKU das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auf, auf das statistische Bundesamt (Destatis) einzuwirken, um die unzulässige Berücksichtigung der Wärmepreisbremsen in der Erzeugerpreisstatistik abzuändern oder zumindest einen zweiten Wert ohne Preisbremse zu veröffentlichen.

    Hintergrund
    Wärmeversorgungsunternehmen greifen im Zuge ihrer Preisfindung in aller Regel auf unterschiedliche Preisindizes zurück. Dies ermöglicht ihnen zum einen eine für die Kunden transparente Preisbildung. Zum anderen bietet dies eine Möglichkeit, den gesetzlichen Anforderungen an regelmäßig vorzunehmende Preisänderungen gerecht zu werden (gemäß § 24 Abs. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)). Zahlreiche Versorger verwenden hierfür Indizes, die durch das Statistische Bundesamt regelmäßig zur Verfügung gestellt werden. Dabei können sie sich stets auf die zuverlässige und gute Arbeit des Bundesamtes verlassen. Aus den Indizes bilden die Wärmeversorgungsunternehmen die Wärmepreise in den jeweiligen Abrechnungszeiträumen. Das führt dazu, dass sich die Preise in sachgerechter Weise den durchschnittlichen Marktverhältnissen entsprechend ändern und so die Kosten, die dem Wärmeversorgungsunternehmen beim Energiebezug entstehen, angemessen weitergegeben werden. Die Wärmepreise steigen und sinken in Abhängigkeit von den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Erzeugerpreisen.

    In einem aktuellen Beispiel führt das Vorgehen des Statistischen Bundesamtes zu einem teilweise massiven wirtschaftlichen Schaden bei den Unternehmen. Das Statistische Bundesamt hat das EWPBG zum Anlass genommen, nicht mehr die Erzeugerpreise für Gas und Fernwärme auszuweisen, sondern die um die Entlastung gemäß EWPBG reduzierten Preise. Dieses Vorgehen verursacht nicht nur eine Verzerrung der Kosten- und Erlössituation, sondern ist unserer Auffassung auch fachlich nicht richtig.

    Wir halten es für unverzichtbar, dass die Erzeugerpreisindizes für Gas und Fernwärme weiterhin die Verkaufspreise der Anbieter abbilden. Denn die von den Preisbremsengesetzen unbeeinflussten Verkaufspreise der Anbieter sind für die Leistungserbringer, die die Energien beziehen, weiterhin kostenbestimmend. Ein Wärmeversorgungsunternehmen, das Gas einsetzt, ist nicht entlastungsberechtigt und zahlt weiterhin den Vertragspreis, den es in seinen Preisen weitergeben können muss. Wenn aber die Erzeugerpreisindizes die staatlichen Entlastungen mit einbeziehen, können die Wärmeversorger ihre tatsächlichen Kosten nicht mehr über die vertraglich vereinbarten Preisänderungsklauseln, die auf die Erzeugerpreisindizes Bezug nehmen, an ihre Kunden weitergeben. Die Wärme müsste zu nicht kostendeckenden Preisen abgegeben werden.

    Den vollständigen Verbändebrief und ein Praxisbeispiel finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Stellungnahme zum Gesetz für die Wärmeplanung

    Stellungnahme zum Gesetz für die Wärmeplanung

    16.06.2023 | Im Rahmen einer Verbändeanhörung vom Bauministerium zusammen mit dem BMWK haben wir gestern Stellung zum Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze bezogen. Grundsätzlich sehen wir die kommunale Wärmeplanung als ein geeignetes Instrument zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung an. Im Zuge der stark steigenden Energiepreise für fossile Brennstoffe und der zunehmenden Klimaerwärmung ist eine schnelle Umsetzung gefordert. Sowohl Wärmenetze, als auch dezentrale Lösungen spielen dabei eine wichtige Rolle und müssen gleichwertig behandelt werden. Das Gesetz muss dringend mit dem Gebäudeenergiegesetz abgeglichen werden, es gibt teilweise Wiedersprüche und keine einheitlichen Begriffsdefinitionen.

    Unsere Forderungen zusammengefasst:
    – Energiedienstleister als Umsetzer der notwendigen Maßnahmen zulassen
    – Keine Benachteiligung von dezentralen Energieversorgungskonzepten
    – Energieeffizienzmaßnahmen mit berücksichtigen
    – Abgrenzen von Gebäude- und Wärmenetzen ohne Benachteiligung
    – Definitionen von GEG und WPG vereinheitlichen
    – Wärme aus KWK-Anlagen generell als Abwärme einstufen
    – Keine Verbote zum Einsatz von Biomasse
    – Keine isolierte Betrachtung der Wärmeversorgung
    – Bürokratie gering halten
    – Kosten für die Datenerhebung- und Weitergabe erstatten

    Die vollständige Stellungnahme und den Referentenentwurf finden Sie rechts unter Downloads.


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