Schlagwort: BMF

  • Gesetz zur Förderung von Investitionen von Fonds

    Gesetz zur Förderung von Investitionen von Fonds

    14.06.2024 | Wir haben vom Bundesfinanzministerium (BMF) beigefügten Entwurf für ein Gesetz zur Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur erhalten. Bei den Änderungen geht es insbesondere darum, dass bspw. Immobilienfonds auch Aufdach-Solaranlagen und Ladestationen betreiben dürfen. Sie also gehaltene Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaften und eine gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen. Zudem dürfen Spezialfonds sich auch zu 100 Prozent an Gesellschaften für das Umwandeln, das Transportieren und Speicherern von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien sowie an Infrastrukturgesellschaften beteiligen. Auch das Erzeugen erneuerbarer Energie und der Betrieb von Ladestationen im Zusammenhang mit von ihnen vermieteten Immobilien soll für Spezialfonds erleichtert werden. Bislang dürfen die Fonds höchstens ein Zehntel ihrer Einnahmen daraus erzielen. Diese Begrenzung soll wegfallen.
     
    Im Gesetzesentwurf werden Infrastrukturmaßnahmen und erneuerbare Energien berücksichtigt, jedoch keine Effizienzmaßnahmen. Wir schlagen daher in unserer Stellungnahme vor, das Gesetz auch auf Energieeffizienzmaßnahmen auszuweiten. Des Weiteren sind Energiedienstleister als Umsetzer der Maßnahmen gleichberechtigt zu berücksichtigen im Gesetz.

    Rechts unter Downloads finden Sie die vollständige Stellungnahme und den Diskussionsentwurf vom BMF.


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  • Stellungnahme zur Energie- und Stromsteuer

    Stellungnahme zur Energie- und Stromsteuer

    23.10.2023 | Wir haben Stellung zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV), der Energiesteuer- Durchführungsverordnung (EnergieStV) und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) vom Bundesministerium für Finanzen bezogen. Aus unserer Sicht muss auch beim klima- und mieterfreundlichen Mieterstrom-Lieferkettenmodell eine Steuerbefreiung greifen.

    Hintergrund zum Entwurf:
    Nach den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union sind umfassende Informationen zur Gewährung von staatlichen Beihilfen auf einer Beihilfe-Website verpflichtend zu veröffentlichen, sofern die unionsrechtlich vorgegebene Meldeschwelle je Einzelbeihilfe überschritten wurde. Im nationalen Recht wurde zur Sicherstellung der Einhaltung der beihilferechtlichen Transparenzvorgaben im Bereich der Energie- und Stromsteuer die EnSTransV geschaffen.

    Die beihilferechtlichen Meldeschwellen wurden dabei jeweils substantiell herabgesetzt. Dies betrifft zum einen die allgemeine Meldeschwelle in den KUEBLL (zuvor 500.000 EUR, fortan 100.000 EUR je Einzelbeihilfe). Die Meldung durch die Begünstigten muss zur Einhaltung dieser neuen Schwelle erstmals für die im Kalenderjahr 2023 gewährten Beihilfen und damit nach § 3 Absatz 3 EnSTransV bis zum 30. Juni 2024 erfolgen. Zum anderen betrifft dies die Meldeschwellen in der AGVO für die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Empfänger (zuvor 60.000 EUR, fortan 10.000 je Einzelbeihilfe), für die in der Fischerei und Aquakultur tätigen Empfänger (zuvor 30.000 EUR, fortan 10.000 EUR je Einzelbeihilfe) sowie in sonstigen Fällen (zuvor 500.000 EUR, fortan 100.000 EUR). Die Meldung durch die Begünstigten muss zur Einhaltung dieser neuen Schwellen erstmals für die im Kalenderjahr 2024 gewährten Beihilfen und damit bis zum 30.Juni 2025 erfolgen.

    Darüber hinaus hat die Kommission mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/197 vom Januar 2022 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin ACCUTRACE™ PLUS als neuen gemeinsamen Kennzeichnungsstoff festgelegt. Die Regelungen dazu sind unter Ausschöpfung des durch die EU gewährten Übergangszeitraums spätestens ab dem 19. Januar 2024 national sicherzustellen.

    Die Stellungnahme und den Referentenentwurf finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Stellungnahme zur Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen

    Stellungnahme zur Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen

    06.09.2022 | Gestern haben wir vom Bundesministerium der Finanzen einen Entwurf einer Formulierungshilfe eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen im Erdgasnetz erhalten. Den Verbänden wurde gerade einmal eine Rückmeldefrist von 24h eingeräumt. Dennoch haben wir kurzfristig Stellung bezogen.

    Bei einer Umsetzung gemäß des vorliegenden Entwurfs, werden die Verbraucher von rund 20 – 25 Prozent des Wohngebäudebestands ohne hinreichenden sachlichen Differenzierungsgrund von der sozialpolitisch motivierten Umsatzsteuerermäßigung ausgenommen. Die hocheffiziente Wärmelieferung darf nicht bei der Reduzierung von Umsatzsteuersätzen vergessen werden.

    Ein Erdgaskunde – Eigentümer oder Vermieter – der selbst seine Erdgasheizung betreibt, wird nach dem aktuellen Entwurf in der Erdgaslieferung mit 7 Prozent Umsatzsteuer belastet. Die Verbraucher bezahlen ebenso 7 Prozent Umsatzsteuer.

    Im Nachbargebäude wird ebenfalls Erdgas zur Beheizung eingesetzt, allerdings hat der Vermieter hier einen Contractor, Energiedienstleister oder ein Stadtwerk damit beauftragt, diese Heizung hocheffizient zu betreiben und Wärme an die Verbraucher zu liefern. Hier greift die reduzierte Umsatzsteuer nicht, die Verbraucher werden mit 19 Prozent Umsatzsteuer belastet. Damit werden rund 20 – 25 Prozent der Wohnungen in Deutschland, die mit hocheffizient erzeugter Wärme aus Erdgas versorgt werden deutlich benachteiligt.

    Angesichts des enormen Kostendrucks, der in den kommenden Heizperioden auf die Verbraucher zukommt, bemüht sich die Bundesregierung intensiv darum, Entlastungen im Erdgasbereich zu schaffen. Um massive Ungerechtigkeiten im Wärmemarkt zu vermeiden, fordern wir den Gesetzesentwurf so zu gestalten, dass für den gesamten gasbasierten Wärmemarkt eine entlastende Wirkung für die Verbraucher erreicht werden kann.

    Eine Gleichstellung ist verfassungsrechtlich geboten. Der Gesetzgeber überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner steuerrechtlichen Gestaltungsfreiheit, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.

    Die einfachste und schlüssigste Lösung ist es, den Anteil der Wärmelieferung, der aus Erdgas bereitgestellt wird, mit dem gleichen Umsatzsteuersatz wie die Lieferung von Erdgas zu belasten. Das bedeutet: Erdgas und Wärmelieferung werden jeweils mit 7 Prozent Umsatzsteuer belastet.

    Volker Schmees, Referent für Politik im vedec: „Das BMF hat die Folgen durch den Gesetzesentwurf nicht ausreichend durchdacht. Es darf einfach nicht sein, dass ein großer Anteil der Verbraucher deutlich benachteiligt wird. Die Bundesregierung muss hier dringend nachbessern im Sinne der sozialen Gerechtigkeit.“

    Die vollständige Stellungnahme und den Entwurf der Formulierungshilfe finden Sie rechts unter Downloads.


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