Schlagwort: AVBFernwärmeV

  • Änderungsverordnung zur AVBFernwärmeV

    Änderungsverordnung zur AVBFernwärmeV

    04.07.2022 | Gemeinsam mit dem DENEFF EDL_Hub und dem B.KWK haben wir Stellung zur Verordnung zur Änderung der AVBFernwärmeV zur Einfügung einer zeitlich erleichterten Preisweitergabeklausel in Fällen von § 24 des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG follow-up Regelung) bezogen.

    Inhalt der Änderungsverordnung ist die Ergänzung der Absätze 5 bis 7 in § 24 AVBFernwärmeV. Diese enthalten eine Regelung zur zeitlich erleichterten Preisweitergabe von Fernwärmeversorgungsunternehmen an ihre Kunden im Falle von verminderten Gasimporten. Die Regelung ist eine „follow-up-Regelung“ zu § 24 EnSiG für die der Gasebene nachgeordnete Marktebene Fernwärme. Fernwärmeversorgungsunternehmen, die ihre Wärme aus Gas erzeugen, haben danach das Recht, die ihnen von ihren Gaslieferanten im Falle eines Gasnotstandes weitergebenen Preiserhöhungen zeitnah an ihre Kunden weiterzugeben. Den Unternehmen wird zur Vermeidung tiefgreifender Liquiditätsprobleme gestattet, den Zeitpunkt der Weiterreichung der Preiserhöhung abweichend von den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten zu wählen, im Übrigen bleibt die Systematik der Preisanpassung in der AVBFernwärmeV aber unverändert. Die Kunden erhalten im Gegenzug ein Sonderkündigungsrecht.

    Das grundsätzliche Ziel der geplanten Verordnung begrüßen wir, der vorliegende Vorschlag erreicht dieses Ziel jedoch nicht. Wir sehen das BMWK daher gefordert, hier unbedingt nachzubessern. Kerninhalte der Stellungnahme:

    – Keine Kostenweitergabe über geltende Preisänderungsklauseln möglich
    – Ausübungsfrist zu kurz
    – Ungleichbehandlung von Gas- und Fernwärmeversorgungsunternehmen
    – Sonderkündigungsrecht führt zur Entwertung von Investitionen
    – Lösungsvorschlag: Anpassung § 24 Abs. 5 und Abs. 6

    Den Entwurf sowie die Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.
  • Musterverträge zur Wärmelieferung aktualisiert

    Musterverträge zur Wärmelieferung aktualisiert

    25.04.2022 | Die Änderung des § 3 AVBFernwärmeV lässt es zukünftig nicht mehr zu, in unserem Standard-Wärmelieferungsvertrag eine Pflicht vorzusehen, dass der Kunde während der gesamten Vertragslaufzeit die benötigte Wärme ausschließlich vom Wärmeversorgungsunternehmen bezieht. Das führt zu Änderungen in einigen Paragraphen. Will das Wärmeversorgungsunternehmen weiterhin eine solche Gesamtbedarfsdeckungspflicht vereinbaren, so muss diese individuell ausgehandelt werden.

    Es ist verpflichtend, von Anfang an einen fernablesbaren Wärmemengenzähler einzusetzen.

    Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Recht des Wärmeversorgungsunternehmens, einseitig Preisänderungsklauseln zu ändern, war ebenfalls einzuarbeiten. Deshalb hat es weitere umfangreiche Änderungen gegeben. Die neue Rechtslage ist relativ einfach: Wenn eine vereinbarte Preisänderungsklausel unwirksam ist oder wird (nur dann, aber nicht, wenn sie dem Wärmeversorgungsunternehmen wirtschaftlich ungünstig erscheint), kann das Wärmeversorgungsunternehmen eine neue, den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV genügende Preisänderungsklausel durch einseitige Bekanntgabe während der laufenden Vertragslaufzeit ohne Kündigung des Vertrages für die Zukunft bis zum Ende der Vertragslaufzeit in Kraft setzen. In allen anderen Fällen ist eine einseitige Änderung der Preisänderungsklauseln durch das Wärmeversorgungsunternehmen nach dem geänderten § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV unzulässig.

    Die Regelungen zur Abrechnung (nach FFVAV) sind angepasst worden.

    Weitere Informationen finden Mitglieder in unserer Community.

    Unsere aktuellen Musterverträge können in unserem Shop bestellt und heruntergeladen werden. Die Preise werden Ihnen je nach Mitgliedschaft angezeigt.
  • FAQ zur Novelle der AVBFernwärmeV und zur neuen FFVAV

    FAQ zur Novelle der AVBFernwärmeV und zur neuen FFVAV

    Energiepolitik aktuell: AVBFernwärmeV und FFVAV
    Zum internen Mitgliederbereich
    09.11.2021 | In Zusammenarbeit mit unserer Partnerkanzlei Rechtsanwälte Günther aus Hamburg haben wir FAQs zu neuen FFVAV und AVBFernwärmeV erstellt. Diese bieten Ihnen eine umfangreiche Hilfestellung beim Umgang mit den neuen Anforderungen. Auch zur am Freitag vom Bundesrat zugestimmten Novelle der Heizkostenverordnung werden Fragen beantwortet. Die FAQs können Sie als Mitglied kostenlos in unserem internen Mitgliederbereich herunterladen. Sollte es noch unbeantwortete Fragen geben, nutzen Sie dort gerne die Kommentarfunktion.
     
    Wir möchten Sie außerdem gerne auf unser Onlineseminar zur neuen Gesetzeslage am 25.11.2021 hinweisen. Herr Dr. Legler wird dort nochmal detailliert auf die neuen Anforderungen für Contractoren eingehen und steht für Fragen rund um die AVBFernwärmeV und FFVAV zur Verfügung. Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeit finden Sie in den unteren Links.
  • Beschluss Bundesrat zu Änderungen an AVBFernwärmeV

    Beschluss Bundesrat zu Änderungen an AVBFernwärmeV

    28.06.2021 | Bundesrat berücksichtigt Hauptkritikpunkte aus der vedec-Stellungnahme.

    am 18.06.2021 berichteten wir über eine Empfehlung zweier Ausschüsse im Bundesrat mit weitereichenden Änderungen an der AVBFernwärmeV. Am vergangenen Freitag (25.06.2021) hat der Bundesrat im Rahmen der 1006. Plenarsitzung unsere Hauptkritikpunkte berücksichtigt im Beschluss.

    Folgende Punkte wurden im Beschluss jetzt nicht mehr mit aufgenommen:
     
    • Änderung der Höchstlaufzeit in § 32 Abs. 1, S. 1 AVBFernwärmeV von 10 auf 2 Jahre max.
    • Änderung automatische Verlängerungszeit von 5 auf 1 Jahr in § 32 Abs. 1, S. 2 AVBFernwärmeV
    • § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV mit seiner Abwendungsbefugnis wird gegenüber natürlichen Personen ausgeschlossen (keine Individualvereinbarung mit der WEG mehr möglich)
    • Sonderkündigungsrecht § 32 Abs. 4 – neu – AVBFernwärmeV bei Immobilienverkauf: „Ist der Kunde Eigentümer der mit Wärme zu versorgenden Räume, so kann er aus Anlass der Veräußerung der Immobilie den Versorgungsauftrag jederzeit mit zweimonatiger Frist kündigen.“

    Zum letzten Punkt bleibt jedoch die Empfehlung eines Sonderkündigungsrecht (Begründung zu neuen § 3 Anpassung der Leistung, S. 15/16):
     „Erfolgt der Verkauf innerhalb der Vertragslaufzeit, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass der Käufer den Versorgungsvertrag übernimmt. Diese Vorgabe erscheint als unverhältnismäßige Last für Verkäufer und sollte durch ein Sonderkündigungsrecht bei Veräußerung einer Immobilie mit angemessener Frist ersetzt werden.“

    Weiterhin mit enthalten sind u.a. folgende Punkte:

    • Veröffentlichungspflichten Internet zwingend, § 5 Abs. 3 FFVAV und § 1a AVBFernwärmeV (S.10) 
    • Leistungsanpassungsanspruch des Kunden, § 3 AVBFernwärmeV neu (S.14/15)
    • § 18 Absatz 1 Satz 2 bis 4 – neu (S.17)
    • Anpassung des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV – öffentliche Bekanntgabe raus, stattdessen nun: „Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.“ (S.19)

    Im Sinne des Klimaschutzes begrüßen wir sehr, dass der Bundesrat insbesondere die Empfehlungen der Ausschüsse zur Vertragslaufzeit und automatischen Verlängerungszeit nicht aufgegriffen hat. 

    Allerdings fordert der Bundesrat im Beschluss insgesamt die Bundesregierung auf, die AVBFernwärmeV weitergehend zu überarbeiten:

    „Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die AVBFernwärmeV weitergehend zu überarbeiten, da insbesondere im Hinblick auf die Änderung von Preisänderungsklauseln, Veröffentlichungspflichten, Preisregelungen und Preiskomponenten, Anpassung der Anschlussleistung, Kündigungsrechte und Vertragslaufzeiten Änderungsbedarf der AVBFernwärmeV gesehen wird.“

    Ggf. werden also auch von Seiten der Bundesregierung noch weitere Änderungsvorschläge kommen.
     
  • Stellungnahme zur AVBFernwärmeV

    Stellungnahme zur AVBFernwärmeV

    18.06.2021 | vedec bezieht Stellung zu den Empfehlungen des Wirtschaftsausschusses und des Ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz an den Bundesrat zur Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/2001.

    Wärmelieferung aus hocheffizienten und regenerativ betriebenen Erzeugungsanlagen und Wärmenetzen ist ein Schlüssel zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung. Sie erfordern aber eine hohe Anfangsinvestition, die in der Regel deutlich über dem liegt, was für technisch einfache und preisgünstige Öl- und Gasheizungen zu bezahlen ist. Die hohen Anfangsinvestitionen werden mit niedrigen Verbräuchen und/oder CO2-freier Wärme belohnt. In der Zusammenschau können sie preislich mit Öl- und Gasheizungen mithalten.
     
    „Damit sich mehr Haushalte die Modernisierung der Heizungsanlage leisten können“, so ist es unter Punkt 6 des Klimapakets der Bundesregierung von 2019 zu lesen, „wird zudem in der Gebäudeförderung ein Fördertatbestand integriert, der über einen längeren Amortisationszeitraum eine kontinuierlich geringe Kostenrate vorsieht; z.B. durch Unterstützung von Contractingangeboten/ Leasing.“

     Das funktioniert aber nur dann, wenn die hohen Anfangsinvestitionen über eine lange Vertragslaufzeit verteilt werden können. Solche Verträge sind heute auf der Grundlage der AVBFernwärmeV möglich. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Erneuerung bestehender Heizungsanlagen und bei der Versorgung neu geplanter und energetisch anspruchsvoller Quartiere und tragen so zu einer nachhaltigen Einsparung von CO2 bei.
     
    Die geplanten Änderungen insbesondere in Form der Verkürzung der in allgemeinen Versorgungsbedingungen zulässigen maximalen Laufzeit von 10 Jahren, das Sonderkündigungsrecht bei Verkauf des Grundstücks und der Ausschluss von Preisänderungen durch Veröffentlichungen entziehen solchen Klimaschutzprojekten die Realisierungsgrundlage.

    Die Stellungnahme un die Empfehlungen der Ausschüsse an den Bundesrat finden Sie rechts unter Downloads.