Schlagwort: AVBFernwärmeV

  • Contractinglexikon 2025

    Contractinglexikon 2025

    17.03.2025 | In Zusammenarbeit mit unserem Justiziar Martin Hack haben wir das Contractinglexikon aktualisiert.
    Gebäudeenergiegesetz, Kundenanlage, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, Preisänderungsklausel, Wärmeplanungsgesetz – was haben diese Begriffe gemeinsam? Einige davon hört man in der Öffentlichkeit immer wieder, hinter anderen verbergen sich komplexe rechtliche Sachverhalte. Als Beschäftige:r in der Energiebranche begegnet man ihnen immer wieder.

    Mit mehr als 170 ausführlich behandelten Themen greift das Contractinglexikon sie alle auf. Es begleitet Energiedienstleister in Ihrer täglichen Arbeit und gibt ihnen die Sicherheit, die sie beim Abschluss von Verträgen brauchen. Das Contractinglexikon unterstützt sie in rechtlichen Fragen und bei der praktischen Abwicklung.
    Die 25. überarbeitete Ausgabe des Contractinglexikons umfasst alle wichtigen Begrifflichkeiten von A wie Abnahmepflicht bis Z wie Zwangsverwaltung. Zusätzlich besticht es durch relevante Informationen rund um das Thema Energiedienstleistung und Contracting.

    Medientyp: USB-Stick
    Autor: RA Martin Hack
    Rechtsanwälte Günther Partnerschaft, Hamburg
    Umfang: 546 Seiten, DIN A4, 25. überarbeitete Ausgabe
    Erschienen: 2025
    ISBN: 978-3-944860-22-0


    Anzeige
  • Neue Bundesregierung muss Fokus auf Energiepolitik legen

    Neue Bundesregierung muss Fokus auf Energiepolitik legen

    27.02.2025 | Am vergangenen Sonntag wählte Deutschland eine neue Bundesregierung. Jetzt gilt es, sich zügig zu formieren, Handlungsfähigkeit herzustellen und wichtige energiepolitische Maßnahmen auf den Weg zu bringen. Die nächsten Wochen entscheiden über die Ausrichtung deutscher Energiepolitik und das Erreichen der Klimaziele bis 2045. Wir geben Handlungsempfehlungen.

    Konstruktive und zielführende Koalitionsgespräche sind nun wichtig. Eine stabile Regierung und schnelle Handlungsfähigkeit bilden den Grundstein einer soliden Energiepolitik. Eine solide Energiepolitik bedeutet aber auch, über Legislaturperioden hinaus zu denken. Die Wärmewende erfolgreich umzusetzen, braucht Weitsicht, Zeit und verlässliche Rahmenbedingungen.
    „Unser aller Ziel ist eine starke Wirtschaft und eine damit einhergehende sozialgerechte Wärmewende. Damit das gelingt, bedarf es Verlässlichkeit und eines klaren politischen Rahmens für die Macher der Wärmewende. Doch besonders die Wärmelieferverordnung und die AVBFernwärmeV warten seit Jahren auf eine dringend notwendige Novellierung.“

    „Seit einigen Jahren prägt der Sanierungsstau das Bild des deutschen Wohngebäudebestandes. Effizienzpotenziale bleiben mangels fehlendem Eigenkapital häufig ungenutzt. Die Lösung liegt für viele Bestandswohngebäude in Contracting-Lösungen. Das hat unsere Branche bereits in den 90er und 2000er Jahren beim erfolgreichen Austausch alter Ölkessel unter Beweis gestellt. Diese Transformation haben wir gemeistert. Heute arbeiten wir gemeinsam mit der Wohnungswirtschaft daran, die Umstellung auf Erneuerbare Energien zu realisieren“, ergänzt Dworschak.
    Die künftige Ausrichtung der Energiepolitik muss ein positives Investitionsklima schaffen und dabei die Interessen der Verbraucher:innen nicht aus den Augen verlieren. In den letzten Jahren war die Zahl neuer Contracting-Projekte im Gebäudebestand rückläufig. Das ist unter anderem zurückzuführen auf die in der WärmeLV geforderte Kostenneutralität. Doch der Einsatz Erneuerbarer Energieträger und energieeffizienzsteigernder Maßnahmen ist teuer. Das sollte in Zukunft anerkannt werden. Die Novelle der AVBFernwärmeV muss der Dekarbonisierung der Wärmeversorgung einen geeigneten Rahmen geben und Investitionen ermöglichen. Gleichzeitig ist ein angemessener Ausgleich für Mieter:innen wichtig, um den Verbraucherschutz sicherzustellen.

    Eine erfolgreiche Wärmewende braucht nicht nur Zeit, sie kostet auch Geld. Es gilt, Förderregime auszufinanzieren. Fördermittel müssen in den Förderprogrammen ausreichend bereitstehen, um die Transformation und den Ausbau der Wärmeversorgung zu stemmen.

    Eine Sofortmaßnahmenpapier für die 21. Wahlperiode finden Sie rechts in den Downloads.


    Anzeige
  • Stellungnahme zur AVBFernwärmeV

    Stellungnahme zur AVBFernwärmeV

    04.12.2024 | Zweiter Referentenentwurf zur AVBFernwärmeV in 2024

    Nachdem wir bereits am 20.08.2024 eine umfangreiche Stellungnahme zur Novellierung der AVBFernwärmeV beim BMWK eingereicht haben, gab es im Dezember erneut die Möglichkeit dazu. Der erste Referentenentwurf hat innerhalb der Bundesregierung keine Mehrheit gefunden. Zu unserem Bedauern ist dieser zweite Entwurf deutlich abgeschwächt. Im Rahmen der aktuellen Verbändeanhörung kommen wir zum Schluss, dass der aktuelle Referentenentwurf übermäßig viel Bürokratie für die umsetzenden Unternehmen aufbaut und die notwendigen Rahmenbedingungen zum Aufbau und Betrieb der regenerativen Wärmeinfrastruktur nicht ernst nimmt.

    Freundlich verweisen wir in unserer aktuellen Stellungnahme auf die beigefügten Lösungsansätze aus unserer am 20.08.2024 eingereichten Stellungnahme zum letzten Referentenentwurf und bitten um Berücksichtigung im weiteren Prozess.
     
    Die Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.


    Anzeige
  • Bundesregierung setzt sich für Novelle der WärmeLV und AVBFernwärmeV ein

    Bundesregierung setzt sich für Novelle der WärmeLV und AVBFernwärmeV ein

    12.06.2023 | Im Rahmen des heutigen Fernwärmegipfels haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) gemeinsam mit einem breiten Verbändebündnis angekündigt, sowohl die Wärmelieferverordnung (WärmeLV) als auch die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) zeitnah zu novellieren.

    Tobias Dworschak, Vorstandsvorsitzender im vedec: „Wir begrüßen die Initiative der Ministerien. Jetzt gilt es Taten folgen zu lassen. Die bloße Absicht einer gemeinsamen Prüfung greift da viel zu kurz! Die Novelle der WärmeLV ist überfällig. Seit fast 10 Jahren erschwert sie die dringend notwendige Dekarbonisierung des Wohngebäudebestands .“

    Mit folgenden Änderungen an der WärmeLV gelingt die Wärmewende auch im Wohngebäudebestand: 1. Weg mit dem Vergleich fossiler Brennstoffe und Fokus auf den Einsatz Erneuerbarer Energien. 2. Effizienzmaßnahmen im Kostenvergleich mit berücksichtigen. 3. Mieterschutz beachten z.B. durch einen Zuschuss vom Staat beim Einsatz von Erneuerbaren Energien, damit die Kostenneutralität für die Mieter weiter gewährleistet werden kann.

    In der gemeinsamen Erklärung der beteiligten Verbände, an der auch der vedec mitgewirkt hat, heißt es konkret:

    „§ 556c BGB und die Wärmelieferverordnung spielen eine wichtige Rolle bei dem Ziel, den Wärmenetzausbau im Mietwohnungsbestand zu erleichtern und für Mieter:innen bezahlbar zu gestalten sowie auch die zunehmende Wärmelieferung aus erneuerbaren Energien und Abwärme zu befördern.(…) Wir treten daher an das federführende Bundesministerium der Justiz um gemeinsam zu prüfen, wie wir diese Regelungen künftig unter Wahrung des Mieterschutzes ausgestalten können.(…)

    (…) Unser Ziel ist es, die Attraktivität von Fern- und Nahwärme für Neukund:innen zu steigern und ohne die Anwendung des Anschluss- und Benutzungszwang auszukommen, der in der Zuständigkeit von Ländern und Kommunen liegt.”

    Die bereits im Sommer vergangenen Jahres gestartete Novelle der AVBFernwärmeV soll zügig abgeschlossen werden. Im Schwerpunkt geht es dabei um zusätzliche Investitionsanreize und verlässliche wie faire Vertragsbedingungen für den Fernwärmeausbau.

    Wie die Novelle der WärmeLV konkret ausgestaltet werden muss, um eine mieterfreundliche Dekarbonisierung des Wohngebäudebestands zu ermöglichen, ist dem beigefügten Impulspapier zu entnehmen. Anbei außerdem die gemeinsame Erklärung der Verbände.


    Anzeige
  • Offener Verbändebrief: Gleichbehandlung aller Gas-, Strom- und Energiekunden

    Offener Verbändebrief: Gleichbehandlung aller Gas-, Strom- und Energiekunden

    01.09.2022 | Gemeinsam mit dem B.KWK (Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.) und der DENEFF EDL_HUB gGmbH haben wir am Dienstag, den 30.08.2022 einen Verbändebrief verfasst und an Abgeordnete auf Landes- und Bundesebene versandt, um auf die Ungleichbehandlung der Wärmelieferung aufmerksam zu machen.

    Vor ein paar Tagen verkündete Bundeskanzler Olaf Scholz die Absicht (der Bundesregierung), die Umsatzsteuer auf die Versorgung mit Erdgas von 19 % auf 7 % abzusenken, um die Mehrbelastungen auszugleichen. Diese Absenkung wird allerdings bei rund 20 – 25 % der Wohnungen in Deutschland, die mit Wärme aus Erdgas beheizt werden, nicht ankommen. Die Folge: massive Ungerechtigkeit und Wettbewerbsverzerrung.
    Wir empfehlen eine Gleichbehandlung von Erdgaslieferung und gewerblicher Wärmelieferung bei der geplanten Änderung des Umsatzsteuergesetzes. Die einfachste und schlüssigste Lösung ist es, den Anteil der Wärmelieferung, der aus Erdgas bereitgestellt wird, mit dem gleichen Umsatzsteuersatz wie die Lieferung von Erdgas zu belasten. Das bedeutet: Erdgas und Wärmelieferung werden jeweils mit 7 % Umsatzsteuer belastet.
    Den gesamte Brief finden Sie rechts unter Downloads.


    Anzeige
  • Stellungnahme zur Änderungsverordnung zur AVBFernwärmeV

    Stellungnahme zur Änderungsverordnung zur AVBFernwärmeV

    29.08.2022 | Am 26.08.2022 haben wir gemeinsamen mit dem Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) eine Stellungnahme an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) abgegeben.

    Die geplante Modernisierung der Vorschriften soll die Umsetzung der Wärmewende voranbringen, einen passenden Rahmen für die Digitalisierung schaffen, mehr Transparenz schaffen, den Verbraucherschutz stärken und die Interessen der Anbieterseite angemessen berücksichtigen.

    Die geplanten Änderungen erreichen diese Ziele bei der Digitalisierung und Transparenz. Dem Verbraucherschutz wird sehr weiter Raum eingeräumt. Damit die Wärmewende einen umsetzungsfreundlichen und verlässlichen Rahmen erhält, sind unserer Ansicht nach Änderungen erforderlich, die dem angemessenen und zielkonformen Ausgleich zwischen Verbraucherschutz- und Anbieterinteressen dienen. Wir halten es für ganz entscheidend zum Erreichen der Ziele der Wärmewende, dass Wärmelieferung verlässlich, kalkulierbar und ohne unnötigen bürokratischen Aufwand durchgeführt werden kann. Nur dann ist sie massengeschäftstauglich und kann – auch im Rahmen digitalisierter Angebote – für einen breiten Massenmarkt zu tragbaren Preisen als Ermöglichungsmethode für eine schnelle Dekarbonisierung zum Einsatz kommen.

    In der Stellungnahme u.a.:

    – Sinnvolle Trennung zwischen „zentraler“ und „dezentraler“ Fernwärme

    – Unterscheidung zwischen zentralen Wärmenetzen und dezentraler Wärmelieferung

    – Kein Anpassungsrecht nach a), wenn der Wärmebedarf durch die bisherige Wärmelieferung schon unter Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt wird

    – Anpassungsrecht vom Vollzug der Maßnahmen abhängig machen

    – Erstreckung auf den Basispreis erforderlich

    – Klärung der Kündigungsmöglichkeit vor dem Energieträgerwechsel

    Die Stellungnahme und den Referentenentwurf finden Sie rechts unter Downloads.


    Anzeige
  • BGH-Urteil vom 01.06.2022 zu Preisänderungsklauseln

    BGH-Urteil vom 01.06.2022 zu Preisänderungsklauseln

    22.07.2022 | Nutzt ein Wärmelieferant in seiner Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis seine eigene Bezugskostenentwicklung als Änderungsfaktor des Arbeitspreises, verstößt dies nicht gegen das Transparenzgebot aus § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV. Damit erfährt das „echte Kostenelement“ höchstrichterliche Weihen.

    In dem vom BGH entschiedenen Fall (VIII ZR 287/20 vom 01.06.2022) hatte der für seine Wärmeversorgung lediglich Fernwärme beziehende Wärmelieferant in seiner Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis nur an einen Änderungsfaktor angeknüpft und zwar an „den jeweiligen Energiepreis (E) des Fernwärmeversorgers als effektivem Fernwärmepreis“. Das wurde u.a. aufgrund mangelnder Transparenz beanstandet und als nicht mit dem Transparenzgebot aus § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV vereinbar angesehen.

    Der BGH hat die Auffassung des klagenden Kunden abgewiesen und rechtkräftig entschieden, dass bei Preisänderungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen das Transparenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Wärmeversorgungsunternehmens, also insbesondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen (oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten), nicht gebietet. Vielmehr genügt ein an die „jeweiligen Energiepreise des Fernwärmeversorgers“ anknüpfender Preisänderungsfaktor in einer Preisänderungsklausel dem Transparenzgebot aus § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV.

    Unser Mitglieder finden hier weitere Informationen und den gesamten Kommentar von Dr. Dirk Legler.
  • Änderungen der AVBFernwärmeV in Kraft

    Änderungen der AVBFernwärmeV in Kraft

    19.07.2022 | In verkürzter Frist hat der Bundesrat bereits am 08.07.2022 einer Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Versorgung mit Fernwärme zugestimmt. Inhalt der Änderungsverordnung ist die Ergänzung der Absätze 5 bis 7 in § 24 AVBFernwärmeV. Diese enthalten eine Regelung zur zeitlich erleichterten Preisweitergabe von Fernwärmeversorgungsunternehmen an ihre Kunden im Falle von verminderten Gasimporten. Die Regelung ist eine „follow-up-Regelung“ zu § 24 EnSiG für die der Gasebene nachgeordnete Marktebene Fernwärme. Fernwärmeversorgungsunternehmen, die ihre Wärme aus Gas erzeugen, haben danach das Recht, die ihnen von ihren Gaslieferanten im Falle eines Gasnotstandes weitergebenen Preiserhöhungen zeitnah an ihre Kunden weiterzugeben. Den Unternehmen wird zur Vermeidung tiefgreifender Liquiditätsprobleme gestattet, den Zeitpunkt der Weiterreichung der Preiserhöhung abweichend von den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten zu wählen, im Übrigen bleibt die Systematik der Preisanpassung in der AVBFernwärmeV aber unverändert. Die Kunden erhalten im Gegenzug ein Sonderkündigungsrecht. Diese Änderungen treten mit ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ab Dienstag, den 19.07.2022 in Kraft. In der am 18.07.2022 verteilten Mitgliederinformation zum Umgang mit der aktuellen Gasknappheit und Wärmelieferung können Sie ab Seite 13 mehr über den Umgang mit § 24 Abs. 5 bis 7 AVBFernwärmeV lesen.
     
    Bereits im Vorfeld haben wir unsere Stellungnahme zur Novelle der Verordnung eingereicht, diese finden Sie hier.

    Die Änderungen im Bundesgesetzblatt finden Sie hier.
  • Gasknappheit und Wärmelieferung

    Gasknappheit und Wärmelieferung

    18.07.2022 | In Zusammenarbeit mit unserem Partner, Rechtsanwälte Günther aus Hamburg, haben wir für unsere Mitglieder einen Überblick über derzeitige Situation erstellt. Hier bedanken wir uns uns insbesondere bei Herrn Hack und Dr. Legler für die Zuarbeit.
    Die Verknappung der Gasimporte aus Russland hat zu extrem hohen Preisen für Erdgas geführt. Um ihre Lieferverpflichtungen gegenüber Wärmelieferanten zu erfüllen, müssen die von Lieferausfällen betroffenen Gasversorgungsunternehmen Ersatzbeschaffungen zu Preisen vornehmen, die um ein Vielfaches höher sind als die Preise, zu denen sie die ausbleibenden Gasmengen eingekauft haben. Nach § 24 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) können Gasversorgungsunternehmen diese Kostensteigerungen unter Abweichung von geltenden vertraglichen Preisvereinbarungen an die Gaskunden weitergeben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Weitergabe der höheren Gaskosten durch Fernwärmeversorgungsunternehmen an ihre Wärmekunden regeln u.a. die neu geschaffenen Absätze 5 bis 7 des § 24 AVBFernwärmeV. Mit § 26 EnSiG ist eine Regelung geschaffen worden, die die Bundesregierung berechtigt, das Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG per Verordnung durch einen finanziellen Ausgleich zu ersetzen, der durch eine Art Umlage finanziert wird.

    Hinweis: Unser Überblick stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Sie beruht zum Teil auf Gesetzesbeschlüssen, die noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden sind. Es wird daher empfohlen, für jeden Vertrag gesondert zu prüfen, welches der richtige Umgang mit eventuellen Preiserhöhungen oder Liefereinschränkungen ist.

    Die Mitgliederinformation finden Sie in unserer Mitglieder-Infothek in unserer Community.
  • Osterpaket, EnSiG & AVBFernwärmeV

    Osterpaket, EnSiG & AVBFernwärmeV

    11.07.2022 | Wir geben Ihnen einen Überblick über alle relevanten Gesetzesänderungen der letzten Woche
    Am 07.07.2022 hat der Bundestag in der 2. und 3. Lesung das Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (Osterpaket) beschlossen. Der Bundesrat hat diesem am 08.07.2022 zugestimmt.

    Die in diesem Gesetz beschlossenen Änderungen sowie die Regelungen zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken, zum Energiesicherungsgesetz sowie zur Novelle des § 24 AVBFernwärmeV haben Auswirkungen auf bestehende und zukünftige Geschäftsmodelle, weshalb wir Sie in einem kurzen Info-Blatt über das Wichtigste informieren.
    Weitere Informationen finden unsere Mitglieder in unserer Community.