Kategorie: Wärmelieferung

  • Update der Premiumversion des Kostenvergleichsrechners

    Update der Premiumversion des Kostenvergleichsrechners

    Seit 2013 gilt die Wärmelieferversordnung (WärmeLV) und seit 2014 stellen wir einen entsprechenden Kostenvergleichsrechner zur Verfügung. Neben einer kostelosen Basisversion (PDF) bieten wir auch eine Premiumversion (Excel) an.

    Für diese Premiumversion ist nun ein Update erschienen in dem der CO₂-Preis implementiert wurde. Dazu wurde das Tabellenblatt der Indizes angepasst und eine grundlegende Anpassung bei der Dateneingabe zum Bestand. Außerdem gab es allgemein ein verbessertes Handling des Tools. Dieses Update ist seit 2016 das erste Update, welches wieder kostenpflichtig ist. Unternehmen, die bereits eine vorherige Version bezogen haben, erhalten einen Nachlass gestaffelt nach Mitgliedsstatus.

    Unter Angabe der Version erhalten:

    Mitglieder mit Status Plus/Partner: 50 % Nachlass (auf Neupreis 270,00 €)
    – Mitglieder mit Status Basis: 40 % Nachlass (auf Neupreis 370,00 €)
    – Passiv- und Nicht-Mitglieder: 30 % Nachlass (auf Neupreis 480,00 €)

    Diese Nachlässe sind im System nicht hinterlegt und werden händisch bei der Rechnung abgezogen.

    Bestellen Sie gleich Ihre neuste Version.

    https://ved.ed.ka.kbit.de/produkt/kostenvergleichsrechner-premium/


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  • Stellungnahme zum BMWK-Diskussionspapier zur Kommunalen Wärmeplanung

    Stellungnahme zum BMWK-Diskussionspapier zur Kommunalen Wärmeplanung

    22.08.2022 | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 28.07.2022 ein Diskussionspapier „Konzept für die Umsetzung einer flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung“ veröffentlicht und Länder, Kommunen und interessierte Stakeholder zur Konsultation eingeladen.

    In dem Diskussionspapier werden einige der zentralen Fragestellungen und Umsetzungsschritte dargestellt, die aus Sicht des BMWK für die Einführung einer flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung als zentrales Koordinierungsinstrument für lokale, effiziente Wärmenutzung und -versorgung adressiert werden sollten.

    Grundsätzlich sehen wir die kommunale Wärmeplanung als ein geeignetes Instrument zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung an. Im Zuge der stark steigenden Energiepreise für fossile Brennstoffe und der zunehmenden Klimaerwärmung ist eine schnelle Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung gefordert. Aktuelle Klimaschutzprojekte dürfen dadurch auf keinen Fall ausgebremst werden.

    Die Stellungnahme und das Diskussionspapier finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Stellungnahme zu Art. 19 RED II

    Stellungnahme zu Art. 19 RED II

    12.08.2022 | Mit dem uns vorliegenden Entwurf der Bundesregierung zur Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen (NELEV) soll auf die Erreichung der Ziele für den Stromsektor eingezahlt werden. Dies setzte voraus, dass EE-Anlagen zügig in Betrieb genommen und ihr Anschluss an den jeweiligen Netzanschlusspunkten der zuständigen Verteilernetzbetreiber ohne Verzug erfolgen könne. Gegenwärtig verzögere sich die Inbetriebnahme zahlreicher Stromerzeugungsanlagen in der Größenordnung von 135 kW bis 950 kW, die an das Mittelspannungsnetz angeschlossen werden sollen, so das BMWK.
    Überbürokratisierung vermeiden

    Art. 19 RL 2018/2001 verlangt, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass auf Anfrage eines Produzenten von Energie aus erneuerbaren Quellen ein Herkunftsnachweis ausgestellt wird. Wir halten es für entscheidend, dass diese Vorgabe bei der Umsetzung eingehalten wird. Es muss also vermieden werden, dass bürokratische Pflichten geschaffen werden, die die Richtlinie nicht vorgibt. Die Richtlinie stellt es in die Entscheidungsmacht des Erzeugers, ob er ein Zertifikat ausgestellt haben möchte. Die Richtlinie schreibt nicht vor, dass zwingend für alle Fälle der Lieferung von Energie aus erneuerbaren Quellen eine Zertifikatspflicht geschaffen wird.

    Eine solche allgemeine Zertifikatspflicht wäre auch eine massive Behinderung von Energiewendeprojekten. Denn es verursacht nur unnötige Kosten und Arbeit, wenn z.B. ein Lieferant von Wärme aus einem Pelletkessel in einem Gebäude seinem Kunden gegenüber die Herkunft der Wärme aus diesem Pelletkessel durch ein Zertifikat belegen müsste. Das gleiche gilt, wenn ein Energiedienstleister auf einem Bürogebäude eine mit Sonnenenergie betriebene Kälteanlage oder ein Betreiber einer Biogasanlage Wärmelieferung an seine Nachbarn betreibt und in diesen Fällen die Herkunft der Kälte bzw. Wärme aus erneuerbaren Energien durch ein Zertifikat nachgewiesen werden müsste.

    Unsere Forderung:

    1) Bürokratische Pflichten, die über die Anforderungen der Richtlinie hinausgehen sind zu vermeiden. Die Richtlinie schreibt nicht vor, dass zwingend für alle Fälle der Lieferung von Energie aus erneuerbaren Quellen eine Zertifikatspflicht geschaffen wird.

    2) Es ist nicht sachgerecht, einen Abs. 7 in die FFVAV einzufügen.

    3) Der Nachweis ist vorzulegen für Netze, aus denen mindestens 5.000 MWh/a Wärme- oder Kälte abgegeben werden. Die Ausspeisemengen als Bezugswert zu nehmen hat den Vorteil, dass kein zusätzlicher Erfassungsaufwand entsteht, da ein Wärme- oder Kältelieferant ohnehin alle gelieferten Mengen misst, in Rechnungen dokumentiert und zum Nachweis bereitstellt.
    Weitere Informationen finden Sie in unserer Community.


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  • Energiespar-Contracting im Studierendenwerk Mannheim

    Energiespar-Contracting im Studierendenwerk Mannheim

    10.08.2022 | Eine Vorgabe der Ausschreibung war die energetische Sanierung des Hauses 42 auf mindestens KfW-Effizienzhaus-Standard 100. Die Energie- und Wasserkosten lagen im Jahr 2015 bei 453.288,00 €. Insgesamt war die Gebäudetechnik in allen acht Liegenschaften erneuerungsbedürftig. Die Gebäude werden über Fernwärme aus einer KWK-Anlage mit Wärme versorgt, so dass letztendlich eine Umstellung auf Holzhackschnitzel oder Holzpellets nicht infrage kam.

    Mit dem an E1 beauftragten Maßnahmenpaket wurden die acht Gebäude umfassend energetisch modernisiert und das Haus 42 auch energetisch saniert, und zwar auf den KfW-Effizienzhaus-Standard 70. Dies war das Ergebnis einer Variantenbetrachtung unter Einbindung von Kredit-Konditionen bzw. Tilgungszuschüssen der KfW-Förderprogramme. Die Maßnahmen wurden innerhalb von sieben Monaten bei laufendem Betrieb aller Gebäude umgesetzt.

    Hier geht es zum Projekt.
    Foto: © E1 Energiemanagement GmbH – Haus 42 vor und nach der Sanierung


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  • BGH-Urteil vom 01.06.2022 zu Preisänderungsklauseln

    BGH-Urteil vom 01.06.2022 zu Preisänderungsklauseln

    22.07.2022 | Nutzt ein Wärmelieferant in seiner Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis seine eigene Bezugskostenentwicklung als Änderungsfaktor des Arbeitspreises, verstößt dies nicht gegen das Transparenzgebot aus § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV. Damit erfährt das „echte Kostenelement“ höchstrichterliche Weihen.

    In dem vom BGH entschiedenen Fall (VIII ZR 287/20 vom 01.06.2022) hatte der für seine Wärmeversorgung lediglich Fernwärme beziehende Wärmelieferant in seiner Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis nur an einen Änderungsfaktor angeknüpft und zwar an „den jeweiligen Energiepreis (E) des Fernwärmeversorgers als effektivem Fernwärmepreis“. Das wurde u.a. aufgrund mangelnder Transparenz beanstandet und als nicht mit dem Transparenzgebot aus § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV vereinbar angesehen.

    Der BGH hat die Auffassung des klagenden Kunden abgewiesen und rechtkräftig entschieden, dass bei Preisänderungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen das Transparenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Wärmeversorgungsunternehmens, also insbesondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen (oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten), nicht gebietet. Vielmehr genügt ein an die „jeweiligen Energiepreise des Fernwärmeversorgers“ anknüpfender Preisänderungsfaktor in einer Preisänderungsklausel dem Transparenzgebot aus § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV.

    Unser Mitglieder finden hier weitere Informationen und den gesamten Kommentar von Dr. Dirk Legler.
  • Änderungen der AVBFernwärmeV in Kraft

    Änderungen der AVBFernwärmeV in Kraft

    19.07.2022 | In verkürzter Frist hat der Bundesrat bereits am 08.07.2022 einer Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Versorgung mit Fernwärme zugestimmt. Inhalt der Änderungsverordnung ist die Ergänzung der Absätze 5 bis 7 in § 24 AVBFernwärmeV. Diese enthalten eine Regelung zur zeitlich erleichterten Preisweitergabe von Fernwärmeversorgungsunternehmen an ihre Kunden im Falle von verminderten Gasimporten. Die Regelung ist eine „follow-up-Regelung“ zu § 24 EnSiG für die der Gasebene nachgeordnete Marktebene Fernwärme. Fernwärmeversorgungsunternehmen, die ihre Wärme aus Gas erzeugen, haben danach das Recht, die ihnen von ihren Gaslieferanten im Falle eines Gasnotstandes weitergebenen Preiserhöhungen zeitnah an ihre Kunden weiterzugeben. Den Unternehmen wird zur Vermeidung tiefgreifender Liquiditätsprobleme gestattet, den Zeitpunkt der Weiterreichung der Preiserhöhung abweichend von den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten zu wählen, im Übrigen bleibt die Systematik der Preisanpassung in der AVBFernwärmeV aber unverändert. Die Kunden erhalten im Gegenzug ein Sonderkündigungsrecht. Diese Änderungen treten mit ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ab Dienstag, den 19.07.2022 in Kraft. In der am 18.07.2022 verteilten Mitgliederinformation zum Umgang mit der aktuellen Gasknappheit und Wärmelieferung können Sie ab Seite 13 mehr über den Umgang mit § 24 Abs. 5 bis 7 AVBFernwärmeV lesen.
     
    Bereits im Vorfeld haben wir unsere Stellungnahme zur Novelle der Verordnung eingereicht, diese finden Sie hier.

    Die Änderungen im Bundesgesetzblatt finden Sie hier.
  • Gasknappheit und Wärmelieferung

    Gasknappheit und Wärmelieferung

    18.07.2022 | In Zusammenarbeit mit unserem Partner, Rechtsanwälte Günther aus Hamburg, haben wir für unsere Mitglieder einen Überblick über derzeitige Situation erstellt. Hier bedanken wir uns uns insbesondere bei Herrn Hack und Dr. Legler für die Zuarbeit.
    Die Verknappung der Gasimporte aus Russland hat zu extrem hohen Preisen für Erdgas geführt. Um ihre Lieferverpflichtungen gegenüber Wärmelieferanten zu erfüllen, müssen die von Lieferausfällen betroffenen Gasversorgungsunternehmen Ersatzbeschaffungen zu Preisen vornehmen, die um ein Vielfaches höher sind als die Preise, zu denen sie die ausbleibenden Gasmengen eingekauft haben. Nach § 24 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) können Gasversorgungsunternehmen diese Kostensteigerungen unter Abweichung von geltenden vertraglichen Preisvereinbarungen an die Gaskunden weitergeben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Weitergabe der höheren Gaskosten durch Fernwärmeversorgungsunternehmen an ihre Wärmekunden regeln u.a. die neu geschaffenen Absätze 5 bis 7 des § 24 AVBFernwärmeV. Mit § 26 EnSiG ist eine Regelung geschaffen worden, die die Bundesregierung berechtigt, das Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG per Verordnung durch einen finanziellen Ausgleich zu ersetzen, der durch eine Art Umlage finanziert wird.

    Hinweis: Unser Überblick stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Sie beruht zum Teil auf Gesetzesbeschlüssen, die noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden sind. Es wird daher empfohlen, für jeden Vertrag gesondert zu prüfen, welches der richtige Umgang mit eventuellen Preiserhöhungen oder Liefereinschränkungen ist.

    Die Mitgliederinformation finden Sie in unserer Mitglieder-Infothek in unserer Community.
  • Osterpaket, EnSiG & AVBFernwärmeV

    Osterpaket, EnSiG & AVBFernwärmeV

    11.07.2022 | Wir geben Ihnen einen Überblick über alle relevanten Gesetzesänderungen der letzten Woche
    Am 07.07.2022 hat der Bundestag in der 2. und 3. Lesung das Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (Osterpaket) beschlossen. Der Bundesrat hat diesem am 08.07.2022 zugestimmt.

    Die in diesem Gesetz beschlossenen Änderungen sowie die Regelungen zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken, zum Energiesicherungsgesetz sowie zur Novelle des § 24 AVBFernwärmeV haben Auswirkungen auf bestehende und zukünftige Geschäftsmodelle, weshalb wir Sie in einem kurzen Info-Blatt über das Wichtigste informieren.
    Weitere Informationen finden unsere Mitglieder in unserer Community.
  • Gesamtkonzept für neues Wohnquartier im Ammerland

    Gesamtkonzept für neues Wohnquartier im Ammerland

    11.07.2022 | Den Auftrag hat EWE vom Erschließungsträger, der Niedersächsischen Landgesellschaft (NLG), erhalten. Im zukunftsorientierten und nachhaltigen Wohnquartier werden auf 30 Hektar bis zu 300 Bauplätze ausgewiesen. Baubeginn im ersten von insgesamt sieben Bauabschnitten war in 2020. Nach dem Bau des EWE-Nahwärmenetzes ab Sommer 2021 wurde im April 2022 das erste Herzstück der Energiezentrale geliefert.

    Die Energietechnik ist modular aufgebaut, so dass EWE sie je nach Baufortschritt in Betrieb nehmen kann. Insgesamt wird der Energiedienstleister bis zum Jahr 2025 drei Blockheizkraftmotoren und zwei Gasbrennwertkessel in die Energiezentrale des Wohnquartiers installieren. Dann können insgesamt 2.000 Megawattstunden Strom und 3.100 Megawattstunden Wärme erzeugt werden. In Spitzenzeiten werden die drei BHKW-Motoren von zwei Gaskesseln unterstützt. Bei der Energieerzeugung wird überwiegend Biomethan zum Einsatz kommen.

    Hier geht es zum Projekt.
    Hier ruhten noch die Baumaschinen. Im August 2021 begannen die Tiefbaumaßnahmen für die Energie und Highspeed-Glasfaserversorgung
    Baustart für die Energiezentrale war Anfang 2022. Die schwarzen Wärmeleitungen verbinden die Erzeugungstechnik und die angeschlossenen Wohnhäuser und transportiert die grüne Energie an die Bewohner des Wohnbaugebietes
    Fotos © Frank Görner
  • Änderungsverordnung zur AVBFernwärmeV

    Änderungsverordnung zur AVBFernwärmeV

    04.07.2022 | Gemeinsam mit dem DENEFF EDL_Hub und dem B.KWK haben wir Stellung zur Verordnung zur Änderung der AVBFernwärmeV zur Einfügung einer zeitlich erleichterten Preisweitergabeklausel in Fällen von § 24 des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG follow-up Regelung) bezogen.

    Inhalt der Änderungsverordnung ist die Ergänzung der Absätze 5 bis 7 in § 24 AVBFernwärmeV. Diese enthalten eine Regelung zur zeitlich erleichterten Preisweitergabe von Fernwärmeversorgungsunternehmen an ihre Kunden im Falle von verminderten Gasimporten. Die Regelung ist eine „follow-up-Regelung“ zu § 24 EnSiG für die der Gasebene nachgeordnete Marktebene Fernwärme. Fernwärmeversorgungsunternehmen, die ihre Wärme aus Gas erzeugen, haben danach das Recht, die ihnen von ihren Gaslieferanten im Falle eines Gasnotstandes weitergebenen Preiserhöhungen zeitnah an ihre Kunden weiterzugeben. Den Unternehmen wird zur Vermeidung tiefgreifender Liquiditätsprobleme gestattet, den Zeitpunkt der Weiterreichung der Preiserhöhung abweichend von den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten zu wählen, im Übrigen bleibt die Systematik der Preisanpassung in der AVBFernwärmeV aber unverändert. Die Kunden erhalten im Gegenzug ein Sonderkündigungsrecht.

    Das grundsätzliche Ziel der geplanten Verordnung begrüßen wir, der vorliegende Vorschlag erreicht dieses Ziel jedoch nicht. Wir sehen das BMWK daher gefordert, hier unbedingt nachzubessern. Kerninhalte der Stellungnahme:

    – Keine Kostenweitergabe über geltende Preisänderungsklauseln möglich
    – Ausübungsfrist zu kurz
    – Ungleichbehandlung von Gas- und Fernwärmeversorgungsunternehmen
    – Sonderkündigungsrecht führt zur Entwertung von Investitionen
    – Lösungsvorschlag: Anpassung § 24 Abs. 5 und Abs. 6

    Den Entwurf sowie die Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.