Kategorie: Wärmelieferung

  • Unzulässige Berücksichtigung der Wärmepreisbremse in der Preisstatistik

    Unzulässige Berücksichtigung der Wärmepreisbremse in der Preisstatistik

    07.07.2023 | In einem Verbändebrief fordern wir zusammen mit dem AGFW, BDEW, DENEFF EDL_Hub, eaD und VKU das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auf, auf das statistische Bundesamt (Destatis) einzuwirken, um die unzulässige Berücksichtigung der Wärmepreisbremsen in der Erzeugerpreisstatistik abzuändern oder zumindest einen zweiten Wert ohne Preisbremse zu veröffentlichen.

    Hintergrund
    Wärmeversorgungsunternehmen greifen im Zuge ihrer Preisfindung in aller Regel auf unterschiedliche Preisindizes zurück. Dies ermöglicht ihnen zum einen eine für die Kunden transparente Preisbildung. Zum anderen bietet dies eine Möglichkeit, den gesetzlichen Anforderungen an regelmäßig vorzunehmende Preisänderungen gerecht zu werden (gemäß § 24 Abs. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)). Zahlreiche Versorger verwenden hierfür Indizes, die durch das Statistische Bundesamt regelmäßig zur Verfügung gestellt werden. Dabei können sie sich stets auf die zuverlässige und gute Arbeit des Bundesamtes verlassen. Aus den Indizes bilden die Wärmeversorgungsunternehmen die Wärmepreise in den jeweiligen Abrechnungszeiträumen. Das führt dazu, dass sich die Preise in sachgerechter Weise den durchschnittlichen Marktverhältnissen entsprechend ändern und so die Kosten, die dem Wärmeversorgungsunternehmen beim Energiebezug entstehen, angemessen weitergegeben werden. Die Wärmepreise steigen und sinken in Abhängigkeit von den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Erzeugerpreisen.

    In einem aktuellen Beispiel führt das Vorgehen des Statistischen Bundesamtes zu einem teilweise massiven wirtschaftlichen Schaden bei den Unternehmen. Das Statistische Bundesamt hat das EWPBG zum Anlass genommen, nicht mehr die Erzeugerpreise für Gas und Fernwärme auszuweisen, sondern die um die Entlastung gemäß EWPBG reduzierten Preise. Dieses Vorgehen verursacht nicht nur eine Verzerrung der Kosten- und Erlössituation, sondern ist unserer Auffassung auch fachlich nicht richtig.

    Wir halten es für unverzichtbar, dass die Erzeugerpreisindizes für Gas und Fernwärme weiterhin die Verkaufspreise der Anbieter abbilden. Denn die von den Preisbremsengesetzen unbeeinflussten Verkaufspreise der Anbieter sind für die Leistungserbringer, die die Energien beziehen, weiterhin kostenbestimmend. Ein Wärmeversorgungsunternehmen, das Gas einsetzt, ist nicht entlastungsberechtigt und zahlt weiterhin den Vertragspreis, den es in seinen Preisen weitergeben können muss. Wenn aber die Erzeugerpreisindizes die staatlichen Entlastungen mit einbeziehen, können die Wärmeversorger ihre tatsächlichen Kosten nicht mehr über die vertraglich vereinbarten Preisänderungsklauseln, die auf die Erzeugerpreisindizes Bezug nehmen, an ihre Kunden weitergeben. Die Wärme müsste zu nicht kostendeckenden Preisen abgegeben werden.

    Den vollständigen Verbändebrief und ein Praxisbeispiel finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Happy Birthday: 10 Jahre WärmeLV!

    Happy Birthday: 10 Jahre WärmeLV!

    03.07.2023 | Vor genau 10 Jahren, am 01. Juli 2013 hat die Wärmelieferverordnung das Licht der Welt erblickt. Wir feiern Ihren Geburtstag; und zwar den ganzen Monat. Warum? Weil uns allen so viel an der WärmeLV liegt.

    Liebe Wärmelieferverordnung,

    Herzlichen Glückwunsch zu Deinem Geburtstag! Jetzt bist Du schon 10 Jahre alt. Ich kann mich noch gut an Deine Geburt erinnern – und an die Hoffnungen, die wir in Dich gesetzt haben. Endlich die rechtssichere und gesetzlich verankerte Umlagefähigkeit der Wärmelieferungskosten auf die Mieter:innen. Diese sollten vor steigenden Kosten natürlich geschützt werden. Daher das Erfordernis der Kostenneutralität bei der Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung.

    Die Idee ist an sich ja auch gut: durch die verbesserte Effizienz der neuen Heizungsanlage spare ich Heizkosten wovon ich die Investitionen bezahle.

    Nur: das klappt heute in der Praxis viel zu selten. Auch, weil Energie lange sehr günstig war. So liegt viel Effizienzpotenzial im Wohngebäudebestand brach. Und mit den neuen Anforderungen an mehr Erneuerbare in der Wärme wird kostenneutrale Umstellung noch schwieriger. Das sieht inzwischen auch das Klimaschutzministerium so.

    Deshalb, liebe Wärmelieferverordnung, ist es für Dich an der Zeit, Dich weiter zu entwickeln. Dein erster runder Geburtstag ist da aus unserer Sicht eine tolle Gelegenheit zu: den ganzen Juli über wollen wir Dich feiern, auf gemeinsame Jahre zurückblicken und Dir Tipps für Deinen zukünftigen Weg mitgeben.

    In diesem Sinne, HAPPY BIRTHDAY 🎂

    Rechts unter Downloads ist unser Impulspapier zur WärmeLV abrufbar.


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  • Stellungnahme zum Gesetz für die Wärmeplanung

    Stellungnahme zum Gesetz für die Wärmeplanung

    16.06.2023 | Im Rahmen einer Verbändeanhörung vom Bauministerium zusammen mit dem BMWK haben wir gestern Stellung zum Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze bezogen. Grundsätzlich sehen wir die kommunale Wärmeplanung als ein geeignetes Instrument zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung an. Im Zuge der stark steigenden Energiepreise für fossile Brennstoffe und der zunehmenden Klimaerwärmung ist eine schnelle Umsetzung gefordert. Sowohl Wärmenetze, als auch dezentrale Lösungen spielen dabei eine wichtige Rolle und müssen gleichwertig behandelt werden. Das Gesetz muss dringend mit dem Gebäudeenergiegesetz abgeglichen werden, es gibt teilweise Wiedersprüche und keine einheitlichen Begriffsdefinitionen.

    Unsere Forderungen zusammengefasst:
    – Energiedienstleister als Umsetzer der notwendigen Maßnahmen zulassen
    – Keine Benachteiligung von dezentralen Energieversorgungskonzepten
    – Energieeffizienzmaßnahmen mit berücksichtigen
    – Abgrenzen von Gebäude- und Wärmenetzen ohne Benachteiligung
    – Definitionen von GEG und WPG vereinheitlichen
    – Wärme aus KWK-Anlagen generell als Abwärme einstufen
    – Keine Verbote zum Einsatz von Biomasse
    – Keine isolierte Betrachtung der Wärmeversorgung
    – Bürokratie gering halten
    – Kosten für die Datenerhebung- und Weitergabe erstatten

    Die vollständige Stellungnahme und den Referentenentwurf finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Bundesregierung setzt sich für Novelle der WärmeLV und AVBFernwärmeV ein

    Bundesregierung setzt sich für Novelle der WärmeLV und AVBFernwärmeV ein

    12.06.2023 | Im Rahmen des heutigen Fernwärmegipfels haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) gemeinsam mit einem breiten Verbändebündnis angekündigt, sowohl die Wärmelieferverordnung (WärmeLV) als auch die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) zeitnah zu novellieren.

    Tobias Dworschak, Vorstandsvorsitzender im vedec: „Wir begrüßen die Initiative der Ministerien. Jetzt gilt es Taten folgen zu lassen. Die bloße Absicht einer gemeinsamen Prüfung greift da viel zu kurz! Die Novelle der WärmeLV ist überfällig. Seit fast 10 Jahren erschwert sie die dringend notwendige Dekarbonisierung des Wohngebäudebestands .“

    Mit folgenden Änderungen an der WärmeLV gelingt die Wärmewende auch im Wohngebäudebestand: 1. Weg mit dem Vergleich fossiler Brennstoffe und Fokus auf den Einsatz Erneuerbarer Energien. 2. Effizienzmaßnahmen im Kostenvergleich mit berücksichtigen. 3. Mieterschutz beachten z.B. durch einen Zuschuss vom Staat beim Einsatz von Erneuerbaren Energien, damit die Kostenneutralität für die Mieter weiter gewährleistet werden kann.

    In der gemeinsamen Erklärung der beteiligten Verbände, an der auch der vedec mitgewirkt hat, heißt es konkret:

    „§ 556c BGB und die Wärmelieferverordnung spielen eine wichtige Rolle bei dem Ziel, den Wärmenetzausbau im Mietwohnungsbestand zu erleichtern und für Mieter:innen bezahlbar zu gestalten sowie auch die zunehmende Wärmelieferung aus erneuerbaren Energien und Abwärme zu befördern.(…) Wir treten daher an das federführende Bundesministerium der Justiz um gemeinsam zu prüfen, wie wir diese Regelungen künftig unter Wahrung des Mieterschutzes ausgestalten können.(…)

    (…) Unser Ziel ist es, die Attraktivität von Fern- und Nahwärme für Neukund:innen zu steigern und ohne die Anwendung des Anschluss- und Benutzungszwang auszukommen, der in der Zuständigkeit von Ländern und Kommunen liegt.”

    Die bereits im Sommer vergangenen Jahres gestartete Novelle der AVBFernwärmeV soll zügig abgeschlossen werden. Im Schwerpunkt geht es dabei um zusätzliche Investitionsanreize und verlässliche wie faire Vertragsbedingungen für den Fernwärmeausbau.

    Wie die Novelle der WärmeLV konkret ausgestaltet werden muss, um eine mieterfreundliche Dekarbonisierung des Wohngebäudebestands zu ermöglichen, ist dem beigefügten Impulspapier zu entnehmen. Anbei außerdem die gemeinsame Erklärung der Verbände.


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  • Aktualisierung der Musterverträge

    Aktualisierung der Musterverträge

    03.05.2023 | Wir haben unsere Musterverträge aktualisiert. Ab sofort stehen diese in aktualisierter Form mit Stand 04/2023 in unserem Shop zur Verfügung. Mitglieder können die Verträge kostengünstig erwerben und direkt nach Freischaltung von uns als Word-Datei herunterladen.

    Ein herzliches Dankschön unserer Partner-Kanzlei Rechtsanwälte Günther, die uns seit Jahren unterstützen und hier federführend tätig sind.

    Insgesamt stellen wir 18 Musterverträge zu Wärme-, Strom- und Kältelieferung zur Verfügung. Auch Miet- und Pachtverträge und entsprechende AGB finden Sie in unserem Shop. Alle Dokumente haben wir angepasst. Dazu gehören u.a.:

    – Wichtige Präzisierung bei den Fristen für die Dienstbarkeiten
    – Wichtige Ergänzung bei den Abrechnungszeiträumen und -fristen aufgrund der Anpassungen durch die FFVAV
    – Anpassungen der Indizes aufgrund der Änderungen des Statistischen Bundesamtes
    – Anpassungen der Miet- und Pachtverträge, um auch die Besonderheiten einer Wärmeerzeugung aus Erneuerbaren Energien abzubilden

    Unsere Musterverträge finden Sie hier.


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  • Wahlprüfsteine zur Bürgerschaftswahl Bremen

    Wahlprüfsteine zur Bürgerschaftswahl Bremen

    25.04.2023 | Parteien sehen Contracting als wichtigen Treiber für den Klimaschutz

    Bremen wählt am 14.05.2023 einen neuen Senat. Wir haben im Vorfeld die Parteien (CDU, SPD, FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) zu klima- und energiepolitischen Themen befragt. Die Energiedienstleistung Contracting spielt für alle Parteien eine wichtige Rolle bei der Erreichung der Klimaziele in Bremen. Neben dem Einsatz von Erneuerbaren Energien mit PV und Wärmepumpen, sehen die Parteien auch Effizienzmaßnahmen als eine wesentliche Säule für die Energiewende. Wichtig seien klima- und mieterfreundliche Quartierslösungen sowie die kommunale Wärmeplanung. Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand wird von allen Parteien als elementar angesehen. Contracting wird dabei als eine wichtige Maßnahme zur erfolgreichen Umsetzung genannt.

    Auf die Frage, welche Rolle Energiedienstleistungen zum Erreichen der Energiewendeziele für Bremen spielen, antwortete die CDU wie folgt:

    „Energiedienstleistungen mit ihren Angeboten in den Bereichen Energieberatung, Energie-Contracting und Energiemanagement spielen aus Sicht der CDU Bremen eine wichtige Rolle bei der Erreichung der Klimaziele im Land Bremen.“ Die SPD sieht das ähnlich: „Neben dem Ausbau der Erneuerbaren spielen Energiedienstleistungen für die Steigerung der Energieeffizienz eine wichtige Rolle für die Erreichung der Klimaneutralität. Contracting-Lösungen können aus unserer Sicht sehr dabei helfen, Potenziale für Energieeinsparungen zu identifizieren und zielgerichtete Maßnahmen umzusetzen.“ Und auch die Grünen setzen sich für Energiedienstleistungen ein: „Energiedienstleistungen sind ein elementarer Grundstein für eine sichere, bezahlbare und klimafreundliche Energieversorgung in Bremen und Bremerhaven.“

    Weitere Themen der Wahlprüfsteine sind die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand, aktuelle Hemmnisse für EDL (insbesondere die WärmeLV), dezentrale Quartierslösungen und Mieterstrom, das Gebäudeenergiegesetz und die 65 % Erneuerbare Energien Regelung beim Einbau neuer Heizungen sowie die kommunale Wärmeplanung.

    Außerdem haben wir wieder einen Sonderpodcast zur Bürgerschaftswahl in Bremen erstellt. Im Interview haben wir mit den energiepolitischen Sprechern von SPD, Arno Gottschalk und Philipp Bruck von Bündnis´90/Die Grünen über die Erfolge der aktuellen Legislaturperiode, aber auch über die Pläne für die nächste Legislaturperiode gesprochen. Mitbegründerin der Klima-Union und Tandemspitzenkandidatin der CDU, Wiebke Winter sieht in der Wahl eine große Chance, Bremen energiepolitisch voranzutreiben und setzt auf die vor Ort ansässigen Contractoren und Wohnungsbaugesellschaften. Außerdem dabei ist, Madeleine Ritter von der FDP in Bremen. Frau Ritter ist Mitglied des Landesfachausschusses für Klima und Umwelt und stellt die Ziele der FDP vor. Den Podcast finden Sie hier.

    Die vollständigen Wahlprüfsteine finden Sie rechts unter Downloads.


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  • GEG: Regenerative Wärmeerzeugung stärken!

    GEG: Regenerative Wärmeerzeugung stärken!

    13.04.2023 | Wärmewende braucht Chancengleichheit!

    Ziel und Zweck der Wärmwende ist es, fossil befeuerten Heizungsanlagen den Rücken zu kehren und die regenerative Wärmebereitstellung zu stärken. Das strebt auch die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) an, die wir kommentiert haben. Für den reduzierten Einsatz fossiler Energieträger gilt es unterschiedliche Lösungsansätze im Gebäudebestand anzuerkennen und Chancengleichheit unter allen Formen gewerblicher Wärmelieferanten herzustellen. Die Wärmewende ist zum überwiegenden Teil dezentral, regenerativ und mit anderen Sektoren gekoppelt.

    Dafür setzen wir uns mit nachstehenden Vorschlägen ein:

    1. Dezentrale Energieversorgungslösungen und Wärmenetze gleichbehandeln (§ 71b GEG)

    2. Begriff „Gebäudenetz“ um ein Wärmemengen-Kriterium erweitern (§ 3 Nr. 9a GEG)

    3. Gleiches Berechnungsverfahren für Primärenergiefaktoren von Netzen (§ 22 Abs. 5 GEG)

    4. Einführen von Messausstattungen für Bestands- und neue Heizungsanlagen ab 2024 (§ 71a GEG)

    5. Quartierskonzepte stärken: Änderung des § 23 Abs. 1 GEG

    6. Wärmewende erleichtern (§ 71 und § 71o GEG)

    7. Würdigen tatsächlicher Kosten für Erneuerbare Energien in der WärmeLV i.V.m. § 556c BGB


    Unsere vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.
    Die Gleichbehandlung von Gebäude- und Wärmenetzen ist unser zentrales Anliegen. Denn eines ist klar, die leichte Flucht in fossile Wärmenetze mit geringeren Anteil regenerativer Energieträger und Transformationsanforderungen ist nicht sachgerecht und benachteiligt Contracting-Lösungen. Insbesondere vor dem Hintergrund der kommunalen Wärmeplanung ist das entscheidend. Es ist nur konsequent allen zulässigen Erfüllungsoptionen dieselben Anforderungen an den Anteil einzusetzender Erneuerbarer Energieträger aufzuerlegen.

    Das Abgrenzen von „Gebäude- und Wärmenetzen” in § 3 Nr. 9a des GEG-Entwurfs in Verbindung mit den Regelungen in § 71, § 71a und § 71b, kann für gewerbliche Wärmelieferanten insgesamt zu einer weiteren Ungleichbehandlung führen. Laut Begründung im Gesetzesentwurf soll mit dieser Unterscheidung ein Abgrenzen für Heizungsanlagen ermöglicht werden, die in die Regelung des §71 (65 %-EE-Vorgabe) fallen und derer, die in ein Wärmenetz einspeisen (weiche Vorgabe inkl. Transformationsplan). Ein Wärmenetzbetreiber kann in einigen Projekten als „Gebäudenetz“ durch die deutlich restriktiveren Regeln von § 71 und § 71a (GEG-Entwurf) im Anschluss neuer Gebäude sichtbar ausgebremst werden.
    Im aktuellen Entwurf zeichnet sich ein Gebäudenetz durch die ausschließliche Versorgung von bis zu 16 Gebäuden oder bis zu 100 Wohneinheiten mit Wärme und Kälte über ein Netz aus. Um die unter Punkt 3 geschilderte Thematik zu verhindern und mehr Chancengleichheit unter Wärmelieferanten zu schaffen, ist ein drittes Kriterium einzuführen, dass auf die gelieferte Wärmemenge abstellt.

    Wir schlagen daher folgende Änderung des § 3 Nr. 9a GEG vor:

    Gebäudenetz“ ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von bis zu 16 Gebäuden oder bis zu 100 Wohneinheiten oder dessen tatsächlich gelieferte Wärmewenge pro Heizperiode 500 MWh nicht überschreitet“.


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  • Wärme, Kälte und Mieterstrom für das Bauvorhaben NOVUM

    Wärme, Kälte und Mieterstrom für das Bauvorhaben NOVUM

    11.04.2023 | Moderne helle Wohnatmosphäre verbindet sich mit Energieeffizienz und Nachhaltigkeit und setzt Maßstäbe für generationenübergreifendes Wohnen. Insgesamt entstehen 45 Wohneinheiten, davon 13 barrierefrei und altersgerecht gestaltet, eine Senioren-Tagesbetreuung, ein Kinderspielplatz, begrünte Innen- und Außenbereiche sowie eine Tiefgarage.

    Bei dem Gebäude handelt es sich um ein Energiestandard KfW-Effizienzhaus 55 und die Eigenstromerzeugung erfolgt durch Photovoltaik. Eine Dachbegrünung, Klimadecke und Pelletheizung runden das Projekt ab.

    Zu den Besonderheiten in allen Wohneinheiten zählt ein verbautes wassergeführtes Klimadeckensystem: Über raumweise steuerbares Variieren der Wassertemperatur lässt sich sowohl Heizen als auch an heißen Sommertagen die Raumtemperatur absenken. Beim Heizen erwärmt Strahlungswärme sämtliche Oberflächen, vergleichbar dem Prinzip von Sonnenstrahlen, und temperiert so gleichmäßig den Raum. Das Kühlen geht anders als bei Klimaanlagen völlig verwirbelungsfrei vonstatten. Eine wohnungszentrale Lüftungsanlage sorgt für einen optimalen Luftaustausch, energiesparend durch Wärmerückgewinnung.

    Hier geht es zum Projekt.
    Foto: © G. Stranzinger Bauprojekt GmbH & Co. KG


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  • Tätigkeitsbericht 2022 erschienen

    Tätigkeitsbericht 2022 erschienen

    05.04.2023 | Das Jahr 2022 im Überblick

    Werfen Sie einen Blick in unseren Tätigkeitsbericht und begleiten Sie uns auf unserer Reise durch das Jahr. Wie jedes Jahr berichten wir über die Arbeit des Verbandes, über besondere Stationen und Highlights. Wir weisen auf wichtige Neuigkeiten hin und ordnen Entwicklungen ein.

    In 2022 haben wir mehr Stellungnahmen verfasst als in jedem Jahr davor – und an vielen Stellen damit auch Erfolg gehabt. Jedenfalls in dem Sinne, dass einige Regelungen eine für Wärmelieferanten positive Wendung haben nehmen können. Auf der politischen Ebene galt es außerdem, die neuen Abgeordneten im Bundestag kennenzulernen und ihnen Contracting und die Anliegen der Branche näher zu bringen. Eine große Rolle hat hierbei unser Podcast-Format gespielt, in dem wir jeden Monat tolle Gespräche geführt haben. Außerdem sind wir in Mannheim und Kiel zu zwei Contracting-Touren aufgebrochen. Ein herzliches Dankeschön an unsere Partner, die Contracting hier erlebbar gemacht haben.

    Den Tätigkeitsbericht finden Sie hier.


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  • Ansätze zur Umsetzung der EnSimiMaV

    Ansätze zur Umsetzung der EnSimiMaV

    20.03.2023 | Die Bundesregierung hat mit der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmen-verordnung (EnSimiMaV) Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich erlassen. Für Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas installiert sind, sind die Maßnahmen der EnSimiMaV seit Oktober 2022 für zwei Jahren verpflichtend. Zudem wurde im aktuellen Referentenentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes eine Heizungsprüfung und -optimierung für Heizungsanlagen, die Wasser als Wärmeträger nutzen und älter als 15 Jahre sind, unter § 60b eingefügt.

    Im Einzelnen fordert § 2 EnSimiMaV eine Heizungsprüfung und ggf. die Umsetzung von Optimierungs-maßnahmen bis zum 15.09.2024. Darüber hinaus ist bei Gaszentralheizungsanlagen gemäß § 3 Abs. 1 EnSimiMaV ein hydraulischer Abgleich in Nichtwohngebäuden ab 1.000 m2 beheizter Fläche sowie in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten bis zum 30.09.2023 und in Wohngebäuden mit mindestens 6 Wohneinheiten bis zum 15.09.2024 durchzuführen.

    Bei dem von ratioservice in Anlehnung an die DIN EN 15378 entwickelten Analyse- und Optimierungstool HeizungsCheckOnline werden zunächst von einem Fachmann im Rahmen einer ca. 1 bis 2-stündigen Anlagenbegehung Gebäude- und Verbrauchsdaten aufgenommen. Diese Daten werden dann um aktuelle Anlagen- und Betriebsparameter, wie z.B. die Abgaswerte und Betriebstemperaturen, ergänzt. Im Anschluss daran erfolgt eine KI-gestützte Anlagenanalyse. Im Analysebericht wird die aktuelle Anlagenkonfiguration dokumentiert, der Energieverbrauch und die CO2-Emission analysiert, es werden Anlagenmängel aufgezeigt und konkrete Empfehlungen zur Anlagenoptimierung mit Fokus auf nichtinvestive und geringinvestive Maßnahmen ausgesprochen. Daneben zeigt der Bericht etwaige Verstöße gegen technische Vorschriften und Betreiberpflichten wie z.B. hinsichtlich der Trinkwasserhygiene auf.
    Quelle: ratioservice AG
    Inhaltlich erfasst der Bericht sämtlich Analysepunkte des § 2 Abs. 1 EnSimiMaV sowie des zukünftigen Gebäudeenergiegesetzes und liefert dazu die gemäß § 2 Abs. 2 geforderten Optimierungsempfehlungen. Der HeizungsCheckOnline unterstützt bei der Einhaltung der vom Gesetzgeber in der EnSimiMaV für Gasanlagen geforderte Betreiberpflicht und ist ein wichtiger Schritt in Richtung eines effizienten und damit umweltschonenden Anlagenbetriebs in Immobilien.

    Kontakt
    ratioservice AG
    Prof. Dr. Stepahn Ruhl
    Bruchwiese 1
    55585 Altenbamberg
    stephan.ruhl@ratioservice.com
    www.ratioservice.com


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