Kategorie: Verband

  • Aktualisierung der Musterverträge

    Aktualisierung der Musterverträge

    03.05.2023 | Wir haben unsere Musterverträge aktualisiert. Ab sofort stehen diese in aktualisierter Form mit Stand 04/2023 in unserem Shop zur Verfügung. Mitglieder können die Verträge kostengünstig erwerben und direkt nach Freischaltung von uns als Word-Datei herunterladen.

    Ein herzliches Dankschön unserer Partner-Kanzlei Rechtsanwälte Günther, die uns seit Jahren unterstützen und hier federführend tätig sind.

    Insgesamt stellen wir 18 Musterverträge zu Wärme-, Strom- und Kältelieferung zur Verfügung. Auch Miet- und Pachtverträge und entsprechende AGB finden Sie in unserem Shop. Alle Dokumente haben wir angepasst. Dazu gehören u.a.:

    – Wichtige Präzisierung bei den Fristen für die Dienstbarkeiten
    – Wichtige Ergänzung bei den Abrechnungszeiträumen und -fristen aufgrund der Anpassungen durch die FFVAV
    – Anpassungen der Indizes aufgrund der Änderungen des Statistischen Bundesamtes
    – Anpassungen der Miet- und Pachtverträge, um auch die Besonderheiten einer Wärmeerzeugung aus Erneuerbaren Energien abzubilden

    Unsere Musterverträge finden Sie hier.


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  • Wahlprüfsteine zur Bürgerschaftswahl Bremen

    Wahlprüfsteine zur Bürgerschaftswahl Bremen

    25.04.2023 | Parteien sehen Contracting als wichtigen Treiber für den Klimaschutz

    Bremen wählt am 14.05.2023 einen neuen Senat. Wir haben im Vorfeld die Parteien (CDU, SPD, FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) zu klima- und energiepolitischen Themen befragt. Die Energiedienstleistung Contracting spielt für alle Parteien eine wichtige Rolle bei der Erreichung der Klimaziele in Bremen. Neben dem Einsatz von Erneuerbaren Energien mit PV und Wärmepumpen, sehen die Parteien auch Effizienzmaßnahmen als eine wesentliche Säule für die Energiewende. Wichtig seien klima- und mieterfreundliche Quartierslösungen sowie die kommunale Wärmeplanung. Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand wird von allen Parteien als elementar angesehen. Contracting wird dabei als eine wichtige Maßnahme zur erfolgreichen Umsetzung genannt.

    Auf die Frage, welche Rolle Energiedienstleistungen zum Erreichen der Energiewendeziele für Bremen spielen, antwortete die CDU wie folgt:

    „Energiedienstleistungen mit ihren Angeboten in den Bereichen Energieberatung, Energie-Contracting und Energiemanagement spielen aus Sicht der CDU Bremen eine wichtige Rolle bei der Erreichung der Klimaziele im Land Bremen.“ Die SPD sieht das ähnlich: „Neben dem Ausbau der Erneuerbaren spielen Energiedienstleistungen für die Steigerung der Energieeffizienz eine wichtige Rolle für die Erreichung der Klimaneutralität. Contracting-Lösungen können aus unserer Sicht sehr dabei helfen, Potenziale für Energieeinsparungen zu identifizieren und zielgerichtete Maßnahmen umzusetzen.“ Und auch die Grünen setzen sich für Energiedienstleistungen ein: „Energiedienstleistungen sind ein elementarer Grundstein für eine sichere, bezahlbare und klimafreundliche Energieversorgung in Bremen und Bremerhaven.“

    Weitere Themen der Wahlprüfsteine sind die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand, aktuelle Hemmnisse für EDL (insbesondere die WärmeLV), dezentrale Quartierslösungen und Mieterstrom, das Gebäudeenergiegesetz und die 65 % Erneuerbare Energien Regelung beim Einbau neuer Heizungen sowie die kommunale Wärmeplanung.

    Außerdem haben wir wieder einen Sonderpodcast zur Bürgerschaftswahl in Bremen erstellt. Im Interview haben wir mit den energiepolitischen Sprechern von SPD, Arno Gottschalk und Philipp Bruck von Bündnis´90/Die Grünen über die Erfolge der aktuellen Legislaturperiode, aber auch über die Pläne für die nächste Legislaturperiode gesprochen. Mitbegründerin der Klima-Union und Tandemspitzenkandidatin der CDU, Wiebke Winter sieht in der Wahl eine große Chance, Bremen energiepolitisch voranzutreiben und setzt auf die vor Ort ansässigen Contractoren und Wohnungsbaugesellschaften. Außerdem dabei ist, Madeleine Ritter von der FDP in Bremen. Frau Ritter ist Mitglied des Landesfachausschusses für Klima und Umwelt und stellt die Ziele der FDP vor. Den Podcast finden Sie hier.

    Die vollständigen Wahlprüfsteine finden Sie rechts unter Downloads.


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  • EnEfG: Energieeffizienz steigern!

    EnEfG: Energieeffizienz steigern!

    17.04.2023 | Volles Potenzial bestehender Energiedienstleistungen nutzen!

    Leider verwirklicht der nun vorliegende Entwurf zum Energieeffizienzgesetz dem Ambitionsanspruch fast ausschließlich auf der Ebene der Ziele bis 2030 – während zunächst vorgesehene Maßnahmen, um diese zu erreichen, deutlich aufgeweicht, teilweise sogar entkernt wurden. Es ist jedoch (auch aus EU-rechtlichen Gründen) notwendig, unmittelbar mit dem Gesetz selbst ambitionierte Maßnahmen schnell auf den Weg zu bringen. Geschieht dies nicht, wird die Bundesregierung in Folge der weiteren Zielverfehlung, später härtere Maßnahmen, insbesondere sehr hohe CO2-Preise oder Neuverschuldungen zur Finanzierung von Förderprogrammen und Strafzahlungen für die Verfehlung von EU-Klimaschutzvorgaben verantworten müssen.

    Gemeinsam mit der DENEFF und dem B.KWK setzen wir uns für die folgende Aspekte ein:

    1. Verbindliche Ziele für Primär- und Endenergieeffizienz auch für die Jahre 2040 und 2045 festschreiben

    2. Ausreichende Maßnahmen und Energieeffizienz-Grundsatz verankern

    3. Efficiency Gap durch hochwirtschaftliche Anforderungen an Unternehmen adressieren

    4. Eine echte Vorbildfunktion der öffentlichen Hand verwirklichen

    5. Marktliche Lösungen (Energiedienstleistungen) entfesseln

    6. Abwärmepotenziale ganzheitlich erschließen

    7. Anforderungen für neue Rechenzentren auf Top-Runner Standard


    Unsere vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.
    Energiewendedienstleistungen spielen im Energieeffizienzgesetz weiterhin keine wirkliche Rolle. Dabei investieren Energiewendedienstleister mit mehr als 30.000 geschulten Expertinnen und Experten jährlich zwischen 8 und 10 Mrd. € in die Dekarbonisierung von Gebäuden und Industrie. Sie haben laut dem jährlichen “Marktbericht Energiedienstleistungen” bisher nicht mehr als 25 % ihres Investitionspotentials zum Erreichen der Klimaziele entfaltet. Haupthemmnis sind gesetzliche Hürden, welche das Investitionspotential des EDL-Marktes unnötig beschränken und damit Energiewendedienstleister und deren Kunden wirtschaftlich massiv benachteiligen. Die bisherigen Vorschriften aus dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G), sind bei weitem nicht ausreichend, um die Hürden, die dem Bereich derzeit im Wege stehen, tatsächlich zu beseitigen.

    Auch der aktuelle Entwurf des Energieeffizienzgesetzes, in dem die EDL-G aufgehen soll, löst das Problem des fehlenden “Level-Playing-Fields“ nicht.
    Damit privates Kapital aus dem Markt die knappen staatlichen Anreizprogramme erfolgreich ergänzen kann, braucht es jetzt:

    a) Im Energieeffizienzgesetz ein allgemeines Gleichstellungsgebot und absolutes Diskriminierungsverbot für Energiedienstleistungen bei Gesetzgebungen und Förderprogrammen und durch Energieversorger und Netzbetreiber. Hierzu muss festgelegt werden, dass bestehende Diskriminierungen spätestens bis 31.12.2023 durch den Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene beseitigt werden müssen.

    b) Im Energieeffizienzgesetz ein Gebot, bei dem ein Verfahren zur unabhängigen Prüfung von neuen oder novellierten Gesetzen und Förderprogrammen auf die Gleichstellung der Energiedienstleistung in den Prozess der Gesetzgebungsverfahren verankert wird (siehe auch Energieeffizienzgrundsatz).

    c) Ebenso muss im Energieeffizienzgesetz geregelt werden, dass im Zuge der Gestaltung von Förderprogrammen und Gesetzgebungsverfahren eine unabhängige Bewertung von Gefährdungspotentialen für getätigte und geplante Investitionen in die Dekarbonisierung von Gebäuden, Wärmenetzen und Industrie verankert wird. Hierzu müssen sowohl die Interessen der Nutzenden als auch die der Energiedienstleister gleichermaßen berücksichtigt und abgewogen werden.

    d) Weiter muss im Energieeffizienzgesetz geregelt werden, dass öffentliche Gebäude- und Infrastruktureigentümer sowie Unternehmen mit Liquiditätsengpässen, die unter den Verpflichtungen des Energieeffizienzgesetzes fallen, dazu verpflichtet werden, bei knappen finanziellen und personellen Ressourcen und drohender Verfehlung der festgelegten Zielsetzungen zur Deckung der fehlenden finanziellen und personellen Kapazitäten Angebote von Energiedienstleistern einzuholen.

    e) Weiter muss im Energiedienstleistungsgesetz die Mitteilungspflicht für Energielieferanten so ausgestaltet werden, dass neben Hinweisen auf Energiedienstleister auch konkrete Handlungsanreize entstehen. Hierzu ist es notwendig, den § 32 mit konkreten Vorgaben für die Bereitstellung von Informationen zum Handlungsbedarf und mit konkreten Hinweisen zu Lösungsanbietern und Handlungsempfehlungen zu ergänzen. Formulierungsvorschläge reichen wir gerne in einer der Thematik angemessenen Frist nach.


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  • GEG: Regenerative Wärmeerzeugung stärken!

    GEG: Regenerative Wärmeerzeugung stärken!

    13.04.2023 | Wärmewende braucht Chancengleichheit!

    Ziel und Zweck der Wärmwende ist es, fossil befeuerten Heizungsanlagen den Rücken zu kehren und die regenerative Wärmebereitstellung zu stärken. Das strebt auch die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) an, die wir kommentiert haben. Für den reduzierten Einsatz fossiler Energieträger gilt es unterschiedliche Lösungsansätze im Gebäudebestand anzuerkennen und Chancengleichheit unter allen Formen gewerblicher Wärmelieferanten herzustellen. Die Wärmewende ist zum überwiegenden Teil dezentral, regenerativ und mit anderen Sektoren gekoppelt.

    Dafür setzen wir uns mit nachstehenden Vorschlägen ein:

    1. Dezentrale Energieversorgungslösungen und Wärmenetze gleichbehandeln (§ 71b GEG)

    2. Begriff „Gebäudenetz“ um ein Wärmemengen-Kriterium erweitern (§ 3 Nr. 9a GEG)

    3. Gleiches Berechnungsverfahren für Primärenergiefaktoren von Netzen (§ 22 Abs. 5 GEG)

    4. Einführen von Messausstattungen für Bestands- und neue Heizungsanlagen ab 2024 (§ 71a GEG)

    5. Quartierskonzepte stärken: Änderung des § 23 Abs. 1 GEG

    6. Wärmewende erleichtern (§ 71 und § 71o GEG)

    7. Würdigen tatsächlicher Kosten für Erneuerbare Energien in der WärmeLV i.V.m. § 556c BGB


    Unsere vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.
    Die Gleichbehandlung von Gebäude- und Wärmenetzen ist unser zentrales Anliegen. Denn eines ist klar, die leichte Flucht in fossile Wärmenetze mit geringeren Anteil regenerativer Energieträger und Transformationsanforderungen ist nicht sachgerecht und benachteiligt Contracting-Lösungen. Insbesondere vor dem Hintergrund der kommunalen Wärmeplanung ist das entscheidend. Es ist nur konsequent allen zulässigen Erfüllungsoptionen dieselben Anforderungen an den Anteil einzusetzender Erneuerbarer Energieträger aufzuerlegen.

    Das Abgrenzen von „Gebäude- und Wärmenetzen” in § 3 Nr. 9a des GEG-Entwurfs in Verbindung mit den Regelungen in § 71, § 71a und § 71b, kann für gewerbliche Wärmelieferanten insgesamt zu einer weiteren Ungleichbehandlung führen. Laut Begründung im Gesetzesentwurf soll mit dieser Unterscheidung ein Abgrenzen für Heizungsanlagen ermöglicht werden, die in die Regelung des §71 (65 %-EE-Vorgabe) fallen und derer, die in ein Wärmenetz einspeisen (weiche Vorgabe inkl. Transformationsplan). Ein Wärmenetzbetreiber kann in einigen Projekten als „Gebäudenetz“ durch die deutlich restriktiveren Regeln von § 71 und § 71a (GEG-Entwurf) im Anschluss neuer Gebäude sichtbar ausgebremst werden.
    Im aktuellen Entwurf zeichnet sich ein Gebäudenetz durch die ausschließliche Versorgung von bis zu 16 Gebäuden oder bis zu 100 Wohneinheiten mit Wärme und Kälte über ein Netz aus. Um die unter Punkt 3 geschilderte Thematik zu verhindern und mehr Chancengleichheit unter Wärmelieferanten zu schaffen, ist ein drittes Kriterium einzuführen, dass auf die gelieferte Wärmemenge abstellt.

    Wir schlagen daher folgende Änderung des § 3 Nr. 9a GEG vor:

    Gebäudenetz“ ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von bis zu 16 Gebäuden oder bis zu 100 Wohneinheiten oder dessen tatsächlich gelieferte Wärmewenge pro Heizperiode 500 MWh nicht überschreitet“.


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  • Tätigkeitsbericht 2022 erschienen

    Tätigkeitsbericht 2022 erschienen

    05.04.2023 | Das Jahr 2022 im Überblick

    Werfen Sie einen Blick in unseren Tätigkeitsbericht und begleiten Sie uns auf unserer Reise durch das Jahr. Wie jedes Jahr berichten wir über die Arbeit des Verbandes, über besondere Stationen und Highlights. Wir weisen auf wichtige Neuigkeiten hin und ordnen Entwicklungen ein.

    In 2022 haben wir mehr Stellungnahmen verfasst als in jedem Jahr davor – und an vielen Stellen damit auch Erfolg gehabt. Jedenfalls in dem Sinne, dass einige Regelungen eine für Wärmelieferanten positive Wendung haben nehmen können. Auf der politischen Ebene galt es außerdem, die neuen Abgeordneten im Bundestag kennenzulernen und ihnen Contracting und die Anliegen der Branche näher zu bringen. Eine große Rolle hat hierbei unser Podcast-Format gespielt, in dem wir jeden Monat tolle Gespräche geführt haben. Außerdem sind wir in Mannheim und Kiel zu zwei Contracting-Touren aufgebrochen. Ein herzliches Dankeschön an unsere Partner, die Contracting hier erlebbar gemacht haben.

    Den Tätigkeitsbericht finden Sie hier.


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  • So geht PV-Strategie!

    So geht PV-Strategie!

    27.03.2023 | Dezentrale Energiewende: Photovoltaik ist Klimaschutz

    Mit 13 Vorschlägen stärken wir die dezentrale Energiewende, entlasten Verbraucher:innen und betreiben aktiven Klimaschutz. Eine schnelle und bessere Verzahnung digitaler, technischer und rechtlicher Maßnahmen ist für die solare Stromerzeugung in Deutschland maßgeblich.

    Unsere vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.

    1. Mieterstrom als Begriff im EEG definieren

    2. Einspeiseleistung am Netzverknüpfungspunkt stufenweise regeln

    3. Einheitliches Regeln beim Zusammenfassen von PV-Anlagen im EEG

    4. Erfassen energetisch sinnvoller Lösungen für sozial schwache Mietende (solare Direktlieferung)

    5. Vereinfachen der Überschuss-Einspeiselösungen

    6. Abschaffen (vergütungsseitigen) Zusammenfassens bei Anschluss am selben Anschlusspunkt

    7. Separate Förderung von Mieterstrom in Bestands- & Neubauten

    8. Stromversorgung aus EE: Einführen einer „Kundenanlage zur Quartiersversorgung“

    9. Sonderregelungen für Mieterstromverträge abschaffen

    10. Virtuelle Summenzähler erleichtern: Gebäude Mieterstrom-Ready machen

    11. Photovoltaikanlagen im WEG-Recht privilegieren

    12. Stadtstrommodell streichen: Komplexität und Überbürokratisierung vermeiden

    13. Verpflichtende Direktvermarktung für Aufdach-PV-Anlagen ab 500 kW; pro Netzanschluss
    Schon heute gibt es neben der Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG die Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung nach § 3 Nr. 24b EnWG. Um Unsicherheiten durch die bestehenden stark auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12.11.2019, Az: EnVR 65/18) vorzubeugen, ist es notwendig eine neue Kategorie der Kundenanlage einzuführen.

    Diese schafft einen Sondertatbestand für die kleine dezentrale Stromversorgung aus Erneuerbaren Energien. Es wäre daher eine einfache Ergänzung um einen neuen § 3 Nr. 24c EnWG möglich, für den folgender Gesetzestext vorgeschlagen wird:

    Entwurf eines neuen § 3 Nr. 24c EnWG: Kundenanlagen zur Quartiersversorgung

    Energieanlagen zur Abgabe von Energie,

    a) die sich auf einem räumlich oder funktional zusammengehörenden Gebiet befinden,

    b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,

    c) in denen zur Versorgung der in dieser Anlage angeschlossenen Letztverbraucher Anlagen mit einer elektrischen Leistung von insgesamt höchstens 2 Megawatt angeschlossen sind und diese entweder hocheffiziente KWK-Anlagen i.S.d. § 3 Nr. 14 und 8a KWKG oder Anlagen sind, die mit erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Strom erzeugen, und die

    d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,


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  • Stellungnahme zur Änderung zum Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz

    Stellungnahme zur Änderung zum Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz

    06.03.2023 | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat uns zu einer Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Gesetze (Anpassungsnovelle) eingeladen. Heute haben wir fristgerecht unsere Stellungnahme zusammen mit dem DENEFF EDL_HUB und dem B.KWK (Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.) eingereicht.

    Die Erfahrungen der vergangenen Wochen zeigten uns, dass das Gesetz an einigen Passagen unbedingt angepasst werden muss. Mit dem Entwurf wurden bereits erste wichtige Änderungen aufgenommen (z.B. die Ergänzung von § 27 Abs. 1 Satz 7 sowie die Streichung von § 15 Abs. 3). Dennoch gibt es weiteren dringenden Anpassungsbedarf, den wir in der Stellungnahme erläutern.

    Rechts unter Downloads finden Sie den Gesetzesentwurf und unsere Stellungnahme.


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  • FAQ zur Erdgas-Wärme- und Strompreisbremse

    FAQ zur Erdgas-Wärme- und Strompreisbremse

    08.02.2023 | In Zusammenarbeit mit unserer Partnerkanzlei Rechtsanwälte Günther aus Hamburg haben wir FAQ zur Erdgas- und Wärmepreisbremse sowie Strompreisbremse erstellt. In unserem 23-seitigen Dokument beantworten wir Ihnen alle wichtigen Fragen zum Thema. Beachten Sie bitte, dass diese derzeit nur Mitgliedern und den Teilnehmern unseres Seminars am 15.02.2023 zur neuen Rechtslage (siehe unten) vorbehalten sind.
    1) Wer ist Begünstigter der Wärmepreisbremse?
    2) Wer ist zur Einhaltung verpflichtet?
    3) Hat der Wärmelieferant (als Gaskunde) einen Anspruch auf den Preisdeckel/ Preisbremse gegenüber seinem Erdgaslieferanten?
    4) Welchen Anspruch hat der Wärmekunde gegenüber dem Wärmelieferanten?
    5) Über welchen Zeitraum gilt die Wärmepreisbremse?
    6) Referenzpreis für Wärme: Sind die Messentgelte im Preisdeckel inbegriffen oder wie gewohnt separat zu erfassen?
    7) Wie ist der § 12 zu verstehen? Sind individuell vereinbarte Preisgleitklauseln mitunter unwirksam? (nach dem EWPBG)
    8) Wie fallen die Zahlungsverpflichtungen nach § 11 aus? Welche Kundengruppen sind betroffen?

    27) …
    1) Wer ist Begünstigter der Strompreisbremse?
    2) Wer ist zur Einhaltung verpflichtet?
    3) Über welchen Zeitraum gilt die Strompreisbremse?
    4) Gilt die Strompreisbremse für jede einzelne Entnahmestelle oder für die Summe aller Entnahmestellen innerhalb einer Versorgungssituation?
    5) Wie fällt die Höhe der Strompreisbremse aus?
    6) Bezieht sich die Strompreisbremse auf den Arbeitspreis oder auch den Grundpreis?
    7) Zuordnung: Welche Kategorien gibt es und für welchen Letztverbraucher gelten diese?
    8) Was gilt für einen Energiedienstleister, der seinen Kunden nicht selbst mit dem Reststrom beliefert? (lediglich „Mieterstrom“, der aber nicht ausreicht)

    12) Wir beziehen voraussichtlich zum 01.05.2023 erstmalig Erdgas und können daher keine historischen Verbräuche vorweisen. Der Contractingbetrieb wurde zuvor von einem anderen Unternehmen
    organisiert. Zudem stehen für das Jahr 2023 umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen an. Wie verhält es sich bei einer solchen Ausgangssituation mit unserem Strombezug. Können wir von der
    Strompreisbremse profitieren?
    Sie sind Mitglied, aber haben noch keinen Zugang? Dann schnell noch ein Kundenkonto anlegen und Zugang sichern. Fragen dazu stellen Sie gerne an marco.schulz@ved.ed.ka.kbit.de oder tilmann.quast@ved.ed.ka.kbit.de.
    Passend dazu bieten wir am 15.02.2023 ein Onlineseminar zur neuen Rechtslage an. Unsere Experten stellen Ihnen die neuen Gesetze vor und diskutieren mit Ihnen die wichtigsten Fragen. Sie erfahren, welche Pflichten der Energiedienstleister und der dezentrale Stromlieferant aus diesen neuen Gesetzen haben. Alle, die an dem Seminar teilnehmen, erhalten zudem die FAQ. Weitere Infos dazu finden Sie hier.


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  • Jahreskongress 2023

    Jahreskongress 2023

    23.01.2023 | Unser Jahreskongress findet in diesem Jahr am 27.09.2023 in Berlin statt. Bitte merken Sie sich den Termin schon einmal vor. Wir freuen uns auf Sie.

    Weitere Informationen folgen.

    #vedecJK2023


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  • Jahrbuch 2023/2024 erschienen

    Jahrbuch 2023/2024 erschienen

    16.01.2023 | Zum 15. Mal ist unser Jahrbuch erschienen. Es bietet auch in diesem Jahr einen Überblick über neue Dienstleistungen, Technologien und Geschäftsmodelle, mit denen Contractoren die effiziente Energieversorgung ermöglichen. Viele namhafte und kompetente Autoren berichten über die wichtigsten Trends rund um die Themen Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting.

    Bei der Konzeptionierung des Buches haben wir eine großartige Resonanz erhalten. Das macht uns stolz und es zeigt uns sehr deutlich: Energiedienstleistungen sind für den Erfolg der Dekarbonisierung im Gebäudebestand so wichtig wie nie zuvor. Und Contracting-Anbieter haben viele gute Antworten auf die akuten Herausforderungen am Energiemarkt – als starke Partner bei der Umsetzung der Klimapläne und bei der Erreichung der Einsparziele.

    Sehr erfreut sind wir, dass Bundesminister Dr. Robert Habeck zum Auftakt des Buches mit seinen Botschaften an unsere Branche unsere Leser:innen begrüßt. Wir bedanken uns bei allen Mitgliedern, Partnern und Autor:innen, die mit ihrem Engagement das Jahrbuch möglich gemacht haben.
    Dr. Robert Habeck, Foto: © Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
    Das Jahrbuch erhalten Sie kostenlos als PDF-Version oder bestellen Sie sich ein gedrucktes Exemplar. Der Preis liegt bei 18,60 EUR zzgl. MwSt. und Porto/Versand. Mitglieder erhalten das Buch kostenlos.
     
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    Einen besonderer Dank geht wieder an Michael Gneuss und seinem Journalistenbüro für die immer sehr flexible und sehr gute Arbeit!


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