Kategorie: Strom

  • Stellungnahme zur Änderung der Energie- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung

    Stellungnahme zur Änderung der Energie- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung

    Der Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung von unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten für das Energie- und Stromsteuergesetz (EnSTransV) sowie zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung des BMF vom 04.01.2016 beabsichtigt u.a. eine Änderung des § 12b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV). Der VfW nimmt ausschließlich zu dieser Änderung des § 12b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StromStV Stellung. Der vorgelegte Entwurf des § 12b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StromStV stellt für Energiedienstleister und dezentrale Stromlieferanten eine rechtswidrige und unverhältnismäßige Benachteiligung dar. Diese Benachteiligung steht nicht mit den Vorgaben aus dem Stromsteuerbefreiungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG in Einklang.
  • Stellungnahme zum Leitfaden zur Eigenversorgung

    Stellungnahme zum Leitfaden zur Eigenversorgung

    Die Bundesnetzagentur hat im Leitfaden zur Eigenversorgung ihre Auffassung der EEG-Umlagepflicht für Eigenversorger nach § 61 EEG dargelegt. Im Rahmen einer Konsultation gibt die Bundesnetzagentur Gelegenheit zur Stellungnahme zum Leitfaden. Auf Basis der Ergebnisse der Konsultation wird die finale Fassung des Leitfadens veröffentlicht werden.
    Der VfW hat die Gelegenheit genutzt und eine entsprechende Stellungnahme eingereicht.
  • Stellungnahme zum Entwurf des Strommarktgesetzes – Kopplung des Wärme- und Elektrizitätssektors

    Stellungnahme zum Entwurf des Strommarktgesetzes – Kopplung des Wärme- und Elektrizitätssektors

    Der VfW begrüßt, dass endlich die Kopplung des Wärme- und Elektrizitätssektors zu einem verbindlichen Grundsatz des Strommarktes erklärt wird. Er fordert die konsequente Beachtung dieses Grundsatzes. Einzelne Regelungen im Entwurf des Strommarktgesetzes, die auf eine Behinderung der dezentralen gekoppelten Erzeugung von Wärme und Strom abzielen, sind zu streichen.
  • Verbändeübergreifende Stellungnahme zum Referentenentwurf des KWKG 2016

    Verbändeübergreifende Stellungnahme zum Referentenentwurf des KWKG 2016

    Die klimapolitisch dringend notwendige Energiewende auf dem Wärmemarkt darf nicht durch eine Abschaffung des Mieterstroms und anderer innovativer Formen der Vor-Ort-Vermarktung verhindert werden.

    Immer mehr Mieter beziehen günstig und klimaschonend Strom und Wärme, erzeugt unmittelbar vor Ort in Anlagen mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung. Diese Teilhabe an der dezentralen Energiewende könnte jedoch schon bald Vergangenheit sein, warnen der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen GdW, der Verband für Wärmelieferung – VfW, der B.KWK – Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung, die 100 Prozent Erneuerbar Stiftung, der DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband, das Bündnis Bürgerenergie e.V., das BHKW-Forum e. V., die ASUE Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e.V. und der Bund der Energieverbraucher sowie die Unternehmen NATURSTROM AG, Cofely Deutschland GmbH, LichtBlick SE und die HEG – Heidelberger Energiegenossenschaft eG. Wird der kürzlich veröffentlichte Referentenentwurf zur Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes eins zu eins umgesetzt, haben sogenannte Mieterstromprojekte keine Chance mehr.
  • VfW-Stellungnahme zum Referentenentwurf KWKG 2016

    VfW-Stellungnahme zum Referentenentwurf KWKG 2016

    Der VfW wurde von Herrn Acker, BMWi, eingeladen, zum aktuellen Referentenentwurf des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes Stellung zu nehmen. Unabhängig zu den gemeinsamen Stellungnahmen wurde so auch eine verbandseigene Stellungnahme am 04.09.2015 an das BMWi gesendet.
  • Gemeinsames Verbändepapier zum Entwurf für die Neufassung des KWKG

    Gemeinsames Verbändepapier zum Entwurf für die Neufassung des KWKG

    In Zusammenarbeit mit den Verbänden ASUE, B.KWK, BUND, DENEFF, Deutsche Umwelthilfe, EA und VBI hat der VfW ein gemeinsames Verbändepapier an das BMWi gesandt. Darin sind Korrekturen erarbeitet, die die Einschränkungen der dezentralen Stromversorgung im geplanten neuem KWKG 2016 beseitigen sollen.
    Forderungen der unterzeichnenden Verbände:

    – Keine Verhinderung dezentraler, innovativer Objektversorgung durch das KWKG
    – KWK-Zuschlagsberechtigung auch außerhalb der herkömmlichen Einspeisemodelle
    – KWK-Zuschlagsberechtigung bei dezentralem Einsatz von KWK nicht nur für die stromkostenintensive Industrie, sondern auch und gerade für den Wohnungsbau
    – in der KWK-Novelle zwischen Eigenstrom und „Mieterstrom“ zu differenzieren, d.h. auch für den in der Kundenanlage und geschlossenen Verteilernetzen gelieferten Strom einen KWK-Zuschlag zu gewähren
    – die Begrenzung der Förderdauer für Anlagen kleiner 50 kW auf 60.000 Vollbenutzungsstunden zu erhöhen.

    Die unterzeichnenden Verbände setzen sich generell für den Ausbau der KWK ein. Dazu wurde eine Einigung auf gemeinsame Kernpunkte und Forderungen erzielt. Dessen unbenommen haben die einzelnen Verbände zusätzlich eigene Stellungnahmen und Forderungen zur Neufassung des KWK-Gesetzes.
  • VfW nimmt zu der derzeitigen KWKG-Novellierungsdebatte Stellung

    VfW nimmt zu der derzeitigen KWKG-Novellierungsdebatte Stellung

    Kleine bis mittlere Blockheizkraftwerke (BHKW) haben aufgrund ihrer hohen Nutzungsgrade von 90 % und mehr enorme CO2-Minderungspotentiale und sind volkswirtschaftlich sinnvoll. Ihre Realisierung erfordert allerdings erhebliche Investitionen und technisches Know-How, welches von Grundstückseigentümern, Vermietern und Industrieunternehmen oftmals nicht bewältigt werden kann. Sogar hochspezialisierte Energiedienstleister entscheiden sich nur dann für diese hocheffiziente KWK-Technologie, wenn sie damit für ihre Kunden wirtschaftlich interessante Contracting-Verträge anbieten können.
  • VfW nimmt zu der derzeitigen KWKG-Novellierungsdebatte Stellung

    VfW nimmt zu der derzeitigen KWKG-Novellierungsdebatte Stellung

    Kleine bis mittlere Blockheizkraftwerke (BHKW) haben aufgrund ihrer hohen Nutzungsgrade von 90 % und mehr enorme CO2-Minderungspotentiale und sind volkswirtschaftlich sinnvoll. Ihre Realisierung erfordert allerdings erhebliche Investitionen und technisches Know-How, welches von Grundstückseigentümern, Vermietern und Industrieunternehmen oftmals nicht bewältigt werden kann. Sogar hochspezialisierte Energiedienstleister entscheiden sich nur dann für diese hocheffiziente KWK-Technologie, wenn sie damit für ihre Kunden wirtschaftlich interessante Contracting-Verträge anbieten können.
  • Gemeinsames Positionspapier zum Direktverbrauch Mieterstrom

    Gemeinsames Positionspapier zum Direktverbrauch Mieterstrom

    Zusammenfassung:

    Aus sozialpolitischen und energiewirtschaftlichen Gründen ist es geboten, dass der Direktverbrauch von erneuerbarem und KWK-Strom mit dem Eigenverbrauch gleichgestellt und von der EEG-Umlage befreit wird.

    Direktverbrauch meint Strom, der in räumlichem Zusammenhang zur Erzeugung und ohne Durchleitung durch ein öffentliches Netz verbraucht wird. Direktverbrauch ist insbesondere für Mieter, aber auch für Energiegenossenschaften, für Landwirte sowie andere innovative Energieanbieter und -dienstleister eine Möglichkeit, sich mit vor Ort produziertem Strom zu versorgen – auch wenn sie diesen nicht selbst produzieren (können).

    Künftig sollten Eigen- und Direktverbrauch aus Erneuerbare-Energien- und KWK-Anlagen insbesondere hinsichtlich der EEG-Umlage vollkommen gleichbehandelt werden. Dies ist auch verfassungsrechtlich geboten. Das gemeinsame Positionspapier beschreibt, warum dies geboten ist und wie dies im Rahmen der Novellierung des EEG erreicht werden kann.
  • Gemeinsames Positionspapier zur Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)

    Gemeinsames Positionspapier zur Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)

    Mit der Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) soll der so genannte »Eigenstrom« aus Anlagen der Kraft-Wärmekopplung (KWK) laut BMWi-Eckpunktepapier künftig zu 70 Prozent an der EEG-Umlage beteiligt werden.