Kategorie: Steuern

  • Stellungnahme zur Energie- und Stromsteuer

    Stellungnahme zur Energie- und Stromsteuer

    23.10.2023 | Wir haben Stellung zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV), der Energiesteuer- Durchführungsverordnung (EnergieStV) und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) vom Bundesministerium für Finanzen bezogen. Aus unserer Sicht muss auch beim klima- und mieterfreundlichen Mieterstrom-Lieferkettenmodell eine Steuerbefreiung greifen.

    Hintergrund zum Entwurf:
    Nach den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union sind umfassende Informationen zur Gewährung von staatlichen Beihilfen auf einer Beihilfe-Website verpflichtend zu veröffentlichen, sofern die unionsrechtlich vorgegebene Meldeschwelle je Einzelbeihilfe überschritten wurde. Im nationalen Recht wurde zur Sicherstellung der Einhaltung der beihilferechtlichen Transparenzvorgaben im Bereich der Energie- und Stromsteuer die EnSTransV geschaffen.

    Die beihilferechtlichen Meldeschwellen wurden dabei jeweils substantiell herabgesetzt. Dies betrifft zum einen die allgemeine Meldeschwelle in den KUEBLL (zuvor 500.000 EUR, fortan 100.000 EUR je Einzelbeihilfe). Die Meldung durch die Begünstigten muss zur Einhaltung dieser neuen Schwelle erstmals für die im Kalenderjahr 2023 gewährten Beihilfen und damit nach § 3 Absatz 3 EnSTransV bis zum 30. Juni 2024 erfolgen. Zum anderen betrifft dies die Meldeschwellen in der AGVO für die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Empfänger (zuvor 60.000 EUR, fortan 10.000 je Einzelbeihilfe), für die in der Fischerei und Aquakultur tätigen Empfänger (zuvor 30.000 EUR, fortan 10.000 EUR je Einzelbeihilfe) sowie in sonstigen Fällen (zuvor 500.000 EUR, fortan 100.000 EUR). Die Meldung durch die Begünstigten muss zur Einhaltung dieser neuen Schwellen erstmals für die im Kalenderjahr 2024 gewährten Beihilfen und damit bis zum 30.Juni 2025 erfolgen.

    Darüber hinaus hat die Kommission mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/197 vom Januar 2022 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin ACCUTRACE™ PLUS als neuen gemeinsamen Kennzeichnungsstoff festgelegt. Die Regelungen dazu sind unter Ausschöpfung des durch die EU gewährten Übergangszeitraums spätestens ab dem 19. Januar 2024 national sicherzustellen.

    Die Stellungnahme und den Referentenentwurf finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Nullsteuersatz für Umsätze mit Photovoltaikanlagen

    Nullsteuersatz für Umsätze mit Photovoltaikanlagen

    06.02.2023 | Potenziale regenerativer Stromerzeugung durch gesenkten Steuersatz freisetzen. Mit dem Gesetz sowie dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, dass die regenerative Stromproduktion durch eine abgesenkte Steuer erleichtert, wird der Ausbau von Photovoltaikanlagen gefördert. Das begrüßen wir sehr.

    Für das Erreichen der Klimaziele ist das eine große Chance. Um jedoch alle Dienstleister-Modelle umsetzen zu können, gilt es im Schreiben noch einiges klarzustellen oder zu ergänzen. Beispielsweise ist der Umgang mit beauftragten Dritten durch einen Letztverbraucher nicht eindeutig. Trotzdem ist unserer Auffassung nach der Vorteil eines Nullsteuersatzes anzuerkennen, auch wenn der Letztverbraucher vorerst von diesem profitiert und zu einem späteren Zeitpunkt den Betrieb an einen Dritten überträgt. Letztlich handelt es sich ebenso, um einen Umsatz im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen. Keiner sollte seinen Anspruch darauf verlieren.

    Weitere Anmerkungen finden Sie in unserer Stellungnahme, die wir an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) versandt haben, rechts unter Downloads.


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  • Stellungnahme zur Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen

    Stellungnahme zur Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen

    06.09.2022 | Gestern haben wir vom Bundesministerium der Finanzen einen Entwurf einer Formulierungshilfe eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen im Erdgasnetz erhalten. Den Verbänden wurde gerade einmal eine Rückmeldefrist von 24h eingeräumt. Dennoch haben wir kurzfristig Stellung bezogen.

    Bei einer Umsetzung gemäß des vorliegenden Entwurfs, werden die Verbraucher von rund 20 – 25 Prozent des Wohngebäudebestands ohne hinreichenden sachlichen Differenzierungsgrund von der sozialpolitisch motivierten Umsatzsteuerermäßigung ausgenommen. Die hocheffiziente Wärmelieferung darf nicht bei der Reduzierung von Umsatzsteuersätzen vergessen werden.

    Ein Erdgaskunde – Eigentümer oder Vermieter – der selbst seine Erdgasheizung betreibt, wird nach dem aktuellen Entwurf in der Erdgaslieferung mit 7 Prozent Umsatzsteuer belastet. Die Verbraucher bezahlen ebenso 7 Prozent Umsatzsteuer.

    Im Nachbargebäude wird ebenfalls Erdgas zur Beheizung eingesetzt, allerdings hat der Vermieter hier einen Contractor, Energiedienstleister oder ein Stadtwerk damit beauftragt, diese Heizung hocheffizient zu betreiben und Wärme an die Verbraucher zu liefern. Hier greift die reduzierte Umsatzsteuer nicht, die Verbraucher werden mit 19 Prozent Umsatzsteuer belastet. Damit werden rund 20 – 25 Prozent der Wohnungen in Deutschland, die mit hocheffizient erzeugter Wärme aus Erdgas versorgt werden deutlich benachteiligt.

    Angesichts des enormen Kostendrucks, der in den kommenden Heizperioden auf die Verbraucher zukommt, bemüht sich die Bundesregierung intensiv darum, Entlastungen im Erdgasbereich zu schaffen. Um massive Ungerechtigkeiten im Wärmemarkt zu vermeiden, fordern wir den Gesetzesentwurf so zu gestalten, dass für den gesamten gasbasierten Wärmemarkt eine entlastende Wirkung für die Verbraucher erreicht werden kann.

    Eine Gleichstellung ist verfassungsrechtlich geboten. Der Gesetzgeber überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner steuerrechtlichen Gestaltungsfreiheit, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.

    Die einfachste und schlüssigste Lösung ist es, den Anteil der Wärmelieferung, der aus Erdgas bereitgestellt wird, mit dem gleichen Umsatzsteuersatz wie die Lieferung von Erdgas zu belasten. Das bedeutet: Erdgas und Wärmelieferung werden jeweils mit 7 Prozent Umsatzsteuer belastet.

    Volker Schmees, Referent für Politik im vedec: „Das BMF hat die Folgen durch den Gesetzesentwurf nicht ausreichend durchdacht. Es darf einfach nicht sein, dass ein großer Anteil der Verbraucher deutlich benachteiligt wird. Die Bundesregierung muss hier dringend nachbessern im Sinne der sozialen Gerechtigkeit.“

    Die vollständige Stellungnahme und den Entwurf der Formulierungshilfe finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Erneuter Anlauf für die Energiewende im Immobiliensteuerrecht

    Erneuter Anlauf für die Energiewende im Immobiliensteuerrecht


    Erleichterungen im Rahmen der erweiterten Grundbesitzkürzung bei Stromlieferungen sollen kommen – mit Ausnahme von BHKW

    20.04.2021 | Die Energiewende dezentralisiert die Energieversorgung. Diese Entwicklung führt dazu, dass Immobilien als Anbieter von Wärme, Strom und Energie einen wesentlichen Beitrag für eine erfolgreiche Energiewende leisten werden. Steuerliche Rahmenbedingungen sind jedoch seit Jahrzehnten unverändert und bislang fehlen deutliche steuerliche Anreize für eine dynamische Entwicklung der Energiewende.

    Mit einer Erleichterung im Rahmen des Genossenschaftsprivilegs nach § 5 Nr. 10 KStG, § 3 Nr. 15 GewStG ab dem Jahr 2019 hatte der Gesetzgeber bereits ein erstes Zeichen gesetzt. Danach verbleibt Vermietungsgenossenschaften ihr Privileg der Körperschaft- und Gewerbesteuerbefreiung, wenn Mieterstrom-Einnahmen nicht mehr als 20% der gesamten Einnahmen ausmachen.

    Nun sollen nach zwei vergeblichen Anläufen in den Jahren 2016 und 2017 weitere Erleichterungen durch eine Änderung des Gewerbesteuergesetzes über das Fondsstandortgesetz erfolgen.

    Vorgesehene Erleichterungen
    Mittels der erweiterten Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG können gewerbesteuerpflichtige Immobiliengesellschaften aktuell ihre Immobilienerträge faktisch von der Gewerbesteuer befreien.

    Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass neben der begünstigten Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz keine anderen (schädlichen) Tätigkeiten bzw. nur die wenigen gesetzlich als unschädlich definierten Tätigkeiten ausgeübt werden. Eine unschädliche, jedoch selbst nicht begünstigte, d.h. gewerbesteuerpflichtige Nebentätigkeit ist beispielsweise die Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen.

    Die Lieferung von selbst erzeugter Energie (z.B. aus Photovoltaik) sowie Stromlieferungen an Mieter durch den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge werden aktuell grundsätzlich als schädliche Leistungen angesehen. Als Konsequenz wird die Kürzung der Immobilienerträge für Zwecke der Gewerbesteuer versagt.

    Durch Erweiterung des Katalogs der unschädlichen Nebentätigkeiten sollen jetzt Erleichterungen eingeführt werden. Danach soll die erweiterte Grundbesitzkürzung für Immobilienunternehmen auch dann nicht verloren gehen, wenn Einnahmen

    ·                für die Einspeisung bzw. Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nr. 21 EEG (insbesondere Solarstrom) oder
    ·                für den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder

    erzielt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einkünfte aus diesen Tätigkeiten 10% der Mieteinnahmen aus der Vermietung des Grundbesitzes nicht übersteigen.

    Nach dem eindeutigen Wortlaut des aktuellen Gesetzesentwurfs sind auch Lieferketten-Modelle, in denen das Immobilienunternehmen den Strom an einen Contractor liefert, der dann seinerseits den Strom entweder an die Mieter des Immobilienunternehmens liefert oder ins Netz einspeist, unschädlich. Ausweislich der Gesetzesbegründung könnte hier auch auf ein anderes Verständnis des Gesetzgebers geschlossen werden, da danach der Strom aus den Energieerzeugungsanlagen „…nur ins Netz eingespeist oder an die Mieter des Grundstücksunternehmens geliefert werden…“ darf. Das weitere Gesetzgebungsverfahren ist insoweit kritisch zu beobachten.

    Einnahmen aus dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks zählen wegen des ausdrücklichen Bezugs auf § 3 Nr. 21 EEG weiterhin zu den schädlichen Nebenleistungen. Hier bleiben somit für die Immobiliengesellschaften die gewerbesteuerlichen Stolperfallen bestehen, eine bereits häufig schon gewählte Lösungsmöglichkeit besteht weiterhin in der Umsetzung von Contracting-Modellen.

    Soweit eine Unschädlichkeit von Einnahmen vorliegt, ist zu beachten, dass insoweit keine Steuerbefreiung eintritt. Die Befreiung betrifft weiterhin nur die originären Immobilieneinkünfte, wohingegen die Einkünfte aus den Nebentätigkeiten separat zu ermitteln und der Gewerbesteuer zu unterwerfen sind.

    Die Neuregelung soll ab dem Erhebungszeitraum 2021 gelten. Das Gesetz muss noch vom Bundesrat verabschiedet werden und es bleibt abzuwarten, ob dieser dritte Anlauf zur Einführung entsprechender Erleichterungen es diesmal in die Umsetzung schafft.

    Diese Informationen wurden uns von unserem Partnerunternehmen für Steuerrecht, der Warth & Klein Grant Thornton AG zur Verfügung erstellt.

    Rechts unter Downloads finden Sie zudem einen konkreten Änderungsantrag der CDU/CSU und SPD hierzu.
  • 30 CDU-Abgeordnete für Ausrichtung auf CO₂-Preis

    30 CDU-Abgeordnete für Ausrichtung auf CO₂-Preis

    22.03.2021 | Eine Gruppe von CDU-Abgeordneten des Bundestags hat sich für eine tiefgreifende Reform der Steuern und Abgaben im Sinne des Klimaschutzes ausgesprochen. In dem am Dienstag veröffentlichten Aufruf plädieren sie dafür, Mineralölsteuer, Luftverkehrsabgabe, EEG-Umlage, Energiesteuer, Kfz-Steuer und Stromsteuer sowie Subventionen für Diesel und Kerosin bis 2025 abzuschaffen. Weil dadurch insgesamt die staatlichen Einnahmen geringer ausfielen, solle im Gegenzug solle dafür der CO₂-Preis stärker als bisher geplant ansteigen.

    Die Bereinigung und Ausrichtung auf ein klares CO₂-Preis-Signal habe dreifach vorteilhafte Auswirkungen, argumentierten die CDU-Parlamentarier weiter. „Erstens läge der nationale CO₂-Preis dann näher am europäischen CO₂-Preis für die Industrie und Strom, der ja bekanntermaßen nicht staatlich fixiert ist, sondern der sich marktwirtschaftlich durch die Ausgabe von Emissionsmengen bildet und im Preis daher schwankt.“

    Zweitens werde sich die Lenkungswirkung aus einem vorhersehbar steigenden CO₂-Preis bereits kurzfristig deutlich verbessern. „Und drittens könnte der Staat langfristig die Bürger entlasten. Denn wenn die Steuern und Abgaben heute wegfallen, aber deren Einnahmen über den CO₂-Preis wieder reingeholt werden sollen, dann ist klar, dass spätestens im Jahr 2050 diese Abgaben für den Bürger nicht mehr existieren, weil kein CO₂ mehr ausgestoßen wird.“ Zudem sprachen sich die CDU-Abgeordneten unter anderem für Subventionen für Klima-Innovationen aus sowie für mehr Flexibilität und die stärkere Nutzung digitaler Möglichkeiten, beispielsweise bei baurechtlichen CO₂-Einsparungen.

    Zu den Unterzeichnern gehören unter anderem der jüngst für den CDU-Vorsitz angetretene Norbert Röttgen, Carsten Müller, sowie der Energiepolitiker Mark Helfrich.

    Die CDU greift damit eine unserer zentralen Forderungen auf. Bereits zu den Koalitionsverhandlungen 2017/2018 haben wir in unserem Maßnahmenkatalog eine entspreche Forderung aufgenommen. Wir begrüßen die Initiative der CDU daher sehr.
  • Digitalisierung in der Zollverwaltung; Echtbetriebsaufnahme der Online-Anwendung IVVA

    Digitalisierung in der Zollverwaltung; Echtbetriebsaufnahme der Online-Anwendung IVVA

    16.02.2021 | Am 23. November 2020 ist in der Zollverwaltung das IT-Fachverfahren MoeVe (Modernisierung des Verbrauch- und Verkehrsteuervollzugs der Zollverwaltung) in einer ersten Ausbaustufe in Betrieb gegangen. Gegenstand dieses ersten Verfahrens-release sind verschiedene Fachprozesse aus dem Bereich der Energiesteuer.

    Seit dem 16. Februar 2021 steht die Online-Anwendung IVVA (Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung) zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um eine speziell auf die Bedürfnisse des Verbrauchsteuervollzugs zugeschnittene Online-Anwendung für die Wirtschaftsbeteiligten, mit der die Antragstellung und -bearbeitung medienbruchfrei erfolgt.

    Die Internet- Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) ist eine Online-Anwendung zur elektronischen Kommunikation zwischen Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung im Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG). Mit der ersten Ausbaustufe wird ein Online-Zugang zu bestimmten Bereichen der Energiesteuer bereitgestellt. Der Funktionsumfang der IVVA wird fortlaufend erweitert.

    Weitere Informationen

  • VfW zur Renovierungsstrategie: Verpasste Chancen und Halbherzigkeit

    VfW zur Renovierungsstrategie: Verpasste Chancen und Halbherzigkeit

    Mit der LTRS erfüllt die Bundesregierung die Vorgaben der EU. Nach Artikel 2a EPBD (EU-Gebäuderichtlinie) muss jeder Mitgliedsstatt der Europäischen Kommission eine LTRS vorlegen. Die LTRS soll der Unterstützung der Renovierung des nationalen Bestands sowohl an privaten als auch öffentlichen Wohn- und Nichtwohngebäuden dienen. Der Entwurf der LTRS baut zudem auf den vorhandenen Beschlüssen der Bundesregierung insbesondere dem Klimaschutzgesetz und dem Klimaschutzprogramm 2030 sowie auf den europäischen Zielen auf. Die LTRS ist nicht mutig genug, so der VfW in seiner Stellungnahme.

    Tobias Dworschak, Geschäftsführer des VfW: „Die grundsätzliche Idee einer langfristigen Renovierungsstrategie begrüßen wir. Jedoch ist die konkrete Umsetzung nur halbherzig und nicht mutig genug. Die LTRS ist lediglich eine Zusammenfassung der bereits geplanten Maßnahmen. Aus unserer Sicht hätte die Bundesregierung diese Möglichkeit nutzen müssen, um bestehende Hemmnisse insbesondere im Bereich der Effizienzdienstleistungen zu beseitigen.“

    Konkret fordert der VfW in seiner Stellungnahme u.a. eine Überarbeitung der Wärmelieferverordnung (WärmeLV). In der Kostenneutralitätsberechnung gemäß WärmeLV müssen auch solche Maßnahmen berücksichtigt werden können, die der Energiedienstleister im Bereich der Kundenanlage durchführt und die die Energieeffizienz der Wärmeversorgung des Gebäudes verbessern.

    Die bestehende Gesetzeslage zur Umstellung auf Wärmelieferung stellt ein wesentliches Hemmnis für die Umstellung auf effizientere Technologien und Erneuerbare dar. Dieses besteht darin, dass die Effekte zusätzlicher Investitionen (z.B. hydraulischer Abgleich, Steuerungstechnik), nicht bei dem so genannten Kostenvergleich entsprechend der Vorgaben der WärmeLV angerechnet werden dürfen. Erlaubt ist nur eine Anrechnung von Maßnahmen, die an der Energieversorgungsanlage selbst vorgenommen werden, nicht aber Maßnahmen, die „hinter dem Wärmemengenzähler“ durchgeführt werden. Der VfW fordert daher eine entsprechende Novellierung der WärmeLV.

    Die vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.
  • Das Contractinglexikon 2020 – Nachschlagewerk für alle Fragen rund ums Contracting

    Das Contractinglexikon 2020 – Nachschlagewerk für alle Fragen rund ums Contracting

    Welche Auswirkungen hat der CO₂-Preis auf die bestehenden Musterverträge und Preisänderungsklauseln? Was müssen Betreiber von Kundenanlagen beachten insbesondere in Bezug auf die aktuellen Urteile des BGH? Welche Möglichkeiten gibt es, die Kostenneutralität nach Wärmelieferverordnung (WärmeLV) im Wohngebäudebestand zu erreichen? Was ist eine Preisänderungsklausel und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgaben müssen beachten werden?

    Antworten auf diese aktuellen und zahlreichen weiteren Fragen rund um das Thema Contracting gibt das jetzt aktualisierte Contractinglexikon des VfW.

    Das Lexikon mit über 180 Stichworten bietet Contractoren und Contracting-Nehmern einen Überblick zu allen relevanten Contracting-Themen. Durch alphabethisch geordnete Stichworte findet der Leser schnell die Antwort auf seine konkreten Fragen. Die Suche im PDF-Dokument nach jedem beliebigen Stichwort ist einfach möglich.

    „Das Contractinglexikon ist das Nachschlagewerk für alle, die sich mit der Effizienzdienstleistung Contracting beschäftigen. Es ist untergliedert in Themen, die uns in über 30 Jahren in der Geschäftsstelle als Fragen erreicht haben. Dadurch erscheint jährlich ein aktuelles Nachschlagewerk mit den wichtigsten Stichworten, die von unserem Justiziar aufgearbeitet werden. Das Lexikon ist für alle unverzichtbar, die sich mit Contracting beschäftigen. Es gibt Sicherheit insbesondere bei rechtlichen Fragen und der praktischen Abwicklung von Projekten.“, erläutert Volker Schmees, Projektleiter des VfW.

    Neue Themen im Jahr 2020 sind u.a. „CO₂-Preis/Zertifikatekosten“, „Endschaftsklauseln“, „PV-Contracting“ und „Wärmemessung- und Abrechnung“.

    Das Lexikon ist in elektronischer Form erhältlich und wird bei Bestellung auf einem USB-Stick geliefert. Weitere Details zum Lexikon sowie Bestellinformationen erhalten Sie hier.

    Ansprechpartner für organisatorische Rückfragen: Marco Schulz, marco.schulz@ved.ed.ka.kbit.de, Tel.: 0511 36590-12
  • Stellungnahme zur elektronischen Datenübermittlung für Verbrauchsteuern & Luftverkehrsteuer sowie Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen

    Stellungnahme zur elektronischen Datenübermittlung für Verbrauchsteuern & Luftverkehrsteuer sowie Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen

    Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte am 4. März 2020 den Referentenentwurf einer Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen. Der VfW hat zusammen mit AGFW, ASUE, B.KWK und DENEFF EDL_Hub bezüglich der Änderungen der Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnungen in Artikel 2 und Artikel 3 des vorliegenden Referentenentwurfs Stellung bezogen.

    Grundlegend begrüßen wir im Sinne der Prozessvereinfachung die Einführung der elektronischen Übermittlung von Daten der Energiesteuer und Stromsteuer für unsere Mitgliedsunternehmen.
  • Stellungnahme zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften

    Stellungnahme zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften

    Das Bundesministerium für Finanzen hat am 29. Oktober 2018 einen Referentenentwurf zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vorgelegt. Der VfW hat zusammen mit dem AGFW und dem B.KWK hierzu Stellung bezogen.