Kategorie: Stellungnahme

  • Stellungnahme zum Referentenentwurf des EnEfG

    Stellungnahme zum Referentenentwurf des EnEfG

    22.11.2022 | Wir begrüßen den bekannt gewordenen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

    Die aktuelle Energiepreiskrise und anhaltend hohe Importabhängigkeit von fossilen Energien verdeutlichen, dass hier ein Paradigmenwechsel überfällig ist. Ein wie durch den Bundeskanzler angekündigt ausdrücklich ambitioniertes Energieeffizienzgesetz (EnEfG), könnte erstmals einen kohärenten, zielorientierten rechtlichen Rahmen für Energieeinsparungen und die notwendigen strukturellen Energieeffizienzinvestitionen schaffen. Dies ist auch Vorrausetzung für stabile Fördermechanismen, Investitionssicherheit und den Aufbau von Umsetzungskapazitäten. Der vorliegende Entwurf ist in weiten Teilen als relativ ambitioniert zu bewerten. An einigen Stellen ist jedoch ausdrücklich eine höhere Ambition erforderlich.

    Contracting-Lösungen sind klimafreundlich. Die folgenden Aspekte sollten daher dringend im Energieeffizienzgesetz berücksichtigt werden:

    1. Ausreichende & verbindliche Ziele für Primär und Endenergiefaktor festlegen
    • Effizienzziele müssen im Gesetz definiert werden, der Entwurf sieht nur Ziele von Mahnahmen vor
    • Verankerung des Grundsatzes: Efficiency first
    • Ziele im Entwurf stammen aus der Zeit vor der Energiekrise, hier bedarf es einer Anpassung

    2. Vorbildfunktion der öfftl. Hand bei Energieeinsparung & Sanierung
    • Jährliche Vorgaben sollten sein: 2 % Endenergieeinsparung und 3 % Sanierungsrate (auf die Gebäudefläche bezogen)
    • Contratcing-Lösungen sollten im Gesetz als zu prüfendes Instrument festgelegt werden, um die benannten Effizienzziele und den Einsatz Erneuerbarer Energieträger in offtl. Liegenschaften zu erreichen
    • Öffentliche Gebäudeeigentümer auf kommunaler Ebene haben weiterhin Zugang zu Niedrigzinsdarlehen und zu Fördermitteln des Bundes und der Länder. Bei verbleibenden Finanzierungslücken oder fehlenden Personalkapazitäten müssen öffentliche Auftraggeber verpflichtet werden, Angebote von Energiedienstleistungsunternehmen einzuholen, um die Umsetzung zu beschleunigen. Diese können auch bei der Finanzierung unterstützen.
    • Energieeffizienz als Leitkriterium bei der Beschaffung

    3. Marktliche Lösungen von Energiedienstleistern entfesseln
    • Contracting-Dienstleister können bei der Umsetzung des Gesetzes unterstützen (Umsetzung, Planung, Finanzierung, Betrieb der effizienten Anlagentechnik und oder Gebäude-Effizienz)
    Daher sollte für staatliche Regulierungen & Förderprogramme die allg. Gleichstellung und ein Diskriminierungsverbot für Energiedienstleister festgeschrieben werden

    4. Abwärme-Potenziale erschließen
    Unternehmensinterne, nicht nutzbare Abwärme bzw. unvermeidbare Abwärme muss durch Dritte (Energiedienstleister) sichergestellt werden können. Das hilft insbesondere bei der kommunalen Wärmeplanung

    In einer Stellungnahme geben wir der Bundesregierung einige wichtige Umsetzungsvorschläge mit. Diese finden Sie rechts unter Downloads. Darüber hinaus sind wir aktiv in Hintergrundgesprächen mit Bundestagsabgeordneten beteiligt.


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  • Stellungnahme zum Entwurf des Soforthilfegesetzes Erdgas und Wärme

    Stellungnahme zum Entwurf des Soforthilfegesetzes Erdgas und Wärme

    28.10.2022 | Wir haben gestern einen Entwurf für ein Soforthilfegesetzes Erdgas und Wärme erhalten. Das Bundeskabinett soll laut aktuellem Zeitplan den gesetzlichen Änderungsantrag am 2. November beschließen. Am 10. November soll der Bundestag beraten und am 11. November in einer Sondersitzung das Gesetz verabschieden. Unsere Stellungnahme an das BMWK dazu finden Sie rechts unter Downloads.

    Für unsere Mitglieder haben wir die wichtigsten Neuerungen aus Sicht der Contractoren in unserer Mitgliederinfothek zusammengestellt. Dort finden Sie auch den Gesetzesentwurf.


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  • Stellungnahme zu BEG-Richtlinienentwürfen

    Stellungnahme zu BEG-Richtlinienentwürfen

    26.10.2022 | Die Anforderungen an die Fördervoraussetzungen sind für die Quartiers- und Objektversorgung anders, als es für größere Fernwärmenetze der Fall ist. Diese gilt es in Anbetracht der Energiewende-Ziele auf ein gleiches Niveau zu heben. Fernwärmenetze werden gefördert, wenn der Anteil eingesetzter Erneuerbarer Energieträger lediglich 25 % beträgt, Gebäudenetze (bis 100 WE bzw. 16 Häuser) müssen hingegen einen Anteil von 65 % Erneuerbarer Energien vorweisen.

    Das Gebot der Stunde ist es, energieeffiziente Wärmeerzeugungsanlagen und Wärmenetze mit dem jeweils vor Ort größtmöglichen Anteil Erneuerbarer Energieträger umzusetzen. Warum der Quartiers- und Objektversorgung höhere Hürden auferlegt werden, ist nicht nachvollziehbar. Um schnell in die Umsetzung klimagerechter Energieversorgungslösungen zu kommen, müssen niedrige Förderschwellen
    für alle Versorgungslösungen über Wärmenetze, ungeachtet ihrer Größe zur Regel werden. Wenn für Fernwärmenetze eine Übergangszeit bis zur Erreichung der Dekarbonisierungsziele gewährt wird, muss diese in gleicher Weise für Gebäudenetze und Objektversorgung gewährt werden.

    Mit dem neuen Förderdesign wird das Ziel verfolgt in der Breite Fördermittel zugänglich zu machen. Wir appellieren daran, diesen Ansatz einzuhalten. Das erfordert einen ebenso leichten und
    diskriminierungsfreien Zugang für alle energieeffizienten Wärmenetze, in denen Erneuerbare Energien eingesetzt werden.

    In einer Stellungnahme geben wir der Bundesregierung einige wichtige Umsetzungsvorschläge mit. Diese finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Stellungnahme zur Gaspreisbremse

    Stellungnahme zur Gaspreisbremse

    25.10.2022 | Die von der Bundesregierung eingesetzte Experten:innen-Kommission Gas und Wärme spricht sich für schnelle Entlastungen und den Schutz finanziell überforderter Verbraucher:innen bei der Bewältigung der Gaspreiskrise aus. Eine Einmalzahlung im Dezember 2022 soll kurzfristig erfolgen und erste Belastungen abfedern, bis die Gas-/ Wärmepreisbremse im März 2023 wirksam wird. Gemeinsam als Branche unterstützen wir diese Zielsetzung sehr und begrüßen die in der Kürze der Zeit durch die Experten:innen-Kommission beschlossene Empfehlung als gangbaren Weg.

    Die zentrale Aufgabe lautet: sicher durch den Winter kommen. Dazu muss es Energiedienstleistern und Wärmelieferanten möglich sein, ihre Leistungen zur Bereitstellung von Wärme bürokratiearm und mit kontinuierlicher Liquidität an die Kunden: innen weitergeben zu können.

    Die gesamte Branche der Energiedienstleister und Wärmelieferanten fühlt sich zur Mithilfe bei der Krisenbewältigung verpflichtet. Wir möchten Ihnen deshalb im Folgenden elementar wichtige
    Grundvoraussetzungen und Anregungen mit auf den Weg der Entscheidungsfindung geben, welche die
    Empfehlung der Experten:innen-Kommission für Gas und Wärme ergänzen.

    In einer Stellungnahme geben wir gemeinsam mit dem B.KWK der Bundesregierung einige wichtige Umsetzungsvorschläge mit. Diese finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Stellungnahme zur Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen

    Stellungnahme zur Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen

    06.09.2022 | Gestern haben wir vom Bundesministerium der Finanzen einen Entwurf einer Formulierungshilfe eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen im Erdgasnetz erhalten. Den Verbänden wurde gerade einmal eine Rückmeldefrist von 24h eingeräumt. Dennoch haben wir kurzfristig Stellung bezogen.

    Bei einer Umsetzung gemäß des vorliegenden Entwurfs, werden die Verbraucher von rund 20 – 25 Prozent des Wohngebäudebestands ohne hinreichenden sachlichen Differenzierungsgrund von der sozialpolitisch motivierten Umsatzsteuerermäßigung ausgenommen. Die hocheffiziente Wärmelieferung darf nicht bei der Reduzierung von Umsatzsteuersätzen vergessen werden.

    Ein Erdgaskunde – Eigentümer oder Vermieter – der selbst seine Erdgasheizung betreibt, wird nach dem aktuellen Entwurf in der Erdgaslieferung mit 7 Prozent Umsatzsteuer belastet. Die Verbraucher bezahlen ebenso 7 Prozent Umsatzsteuer.

    Im Nachbargebäude wird ebenfalls Erdgas zur Beheizung eingesetzt, allerdings hat der Vermieter hier einen Contractor, Energiedienstleister oder ein Stadtwerk damit beauftragt, diese Heizung hocheffizient zu betreiben und Wärme an die Verbraucher zu liefern. Hier greift die reduzierte Umsatzsteuer nicht, die Verbraucher werden mit 19 Prozent Umsatzsteuer belastet. Damit werden rund 20 – 25 Prozent der Wohnungen in Deutschland, die mit hocheffizient erzeugter Wärme aus Erdgas versorgt werden deutlich benachteiligt.

    Angesichts des enormen Kostendrucks, der in den kommenden Heizperioden auf die Verbraucher zukommt, bemüht sich die Bundesregierung intensiv darum, Entlastungen im Erdgasbereich zu schaffen. Um massive Ungerechtigkeiten im Wärmemarkt zu vermeiden, fordern wir den Gesetzesentwurf so zu gestalten, dass für den gesamten gasbasierten Wärmemarkt eine entlastende Wirkung für die Verbraucher erreicht werden kann.

    Eine Gleichstellung ist verfassungsrechtlich geboten. Der Gesetzgeber überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner steuerrechtlichen Gestaltungsfreiheit, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.

    Die einfachste und schlüssigste Lösung ist es, den Anteil der Wärmelieferung, der aus Erdgas bereitgestellt wird, mit dem gleichen Umsatzsteuersatz wie die Lieferung von Erdgas zu belasten. Das bedeutet: Erdgas und Wärmelieferung werden jeweils mit 7 Prozent Umsatzsteuer belastet.

    Volker Schmees, Referent für Politik im vedec: „Das BMF hat die Folgen durch den Gesetzesentwurf nicht ausreichend durchdacht. Es darf einfach nicht sein, dass ein großer Anteil der Verbraucher deutlich benachteiligt wird. Die Bundesregierung muss hier dringend nachbessern im Sinne der sozialen Gerechtigkeit.“

    Die vollständige Stellungnahme und den Entwurf der Formulierungshilfe finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Offener Verbändebrief: Gleichbehandlung aller Gas-, Strom- und Energiekunden

    Offener Verbändebrief: Gleichbehandlung aller Gas-, Strom- und Energiekunden

    01.09.2022 | Gemeinsam mit dem B.KWK (Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.) und der DENEFF EDL_HUB gGmbH haben wir am Dienstag, den 30.08.2022 einen Verbändebrief verfasst und an Abgeordnete auf Landes- und Bundesebene versandt, um auf die Ungleichbehandlung der Wärmelieferung aufmerksam zu machen.

    Vor ein paar Tagen verkündete Bundeskanzler Olaf Scholz die Absicht (der Bundesregierung), die Umsatzsteuer auf die Versorgung mit Erdgas von 19 % auf 7 % abzusenken, um die Mehrbelastungen auszugleichen. Diese Absenkung wird allerdings bei rund 20 – 25 % der Wohnungen in Deutschland, die mit Wärme aus Erdgas beheizt werden, nicht ankommen. Die Folge: massive Ungerechtigkeit und Wettbewerbsverzerrung.
    Wir empfehlen eine Gleichbehandlung von Erdgaslieferung und gewerblicher Wärmelieferung bei der geplanten Änderung des Umsatzsteuergesetzes. Die einfachste und schlüssigste Lösung ist es, den Anteil der Wärmelieferung, der aus Erdgas bereitgestellt wird, mit dem gleichen Umsatzsteuersatz wie die Lieferung von Erdgas zu belasten. Das bedeutet: Erdgas und Wärmelieferung werden jeweils mit 7 % Umsatzsteuer belastet.
    Den gesamte Brief finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Stellungnahme zur Änderungsverordnung zur AVBFernwärmeV

    Stellungnahme zur Änderungsverordnung zur AVBFernwärmeV

    29.08.2022 | Am 26.08.2022 haben wir gemeinsamen mit dem Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) eine Stellungnahme an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) abgegeben.

    Die geplante Modernisierung der Vorschriften soll die Umsetzung der Wärmewende voranbringen, einen passenden Rahmen für die Digitalisierung schaffen, mehr Transparenz schaffen, den Verbraucherschutz stärken und die Interessen der Anbieterseite angemessen berücksichtigen.

    Die geplanten Änderungen erreichen diese Ziele bei der Digitalisierung und Transparenz. Dem Verbraucherschutz wird sehr weiter Raum eingeräumt. Damit die Wärmewende einen umsetzungsfreundlichen und verlässlichen Rahmen erhält, sind unserer Ansicht nach Änderungen erforderlich, die dem angemessenen und zielkonformen Ausgleich zwischen Verbraucherschutz- und Anbieterinteressen dienen. Wir halten es für ganz entscheidend zum Erreichen der Ziele der Wärmewende, dass Wärmelieferung verlässlich, kalkulierbar und ohne unnötigen bürokratischen Aufwand durchgeführt werden kann. Nur dann ist sie massengeschäftstauglich und kann – auch im Rahmen digitalisierter Angebote – für einen breiten Massenmarkt zu tragbaren Preisen als Ermöglichungsmethode für eine schnelle Dekarbonisierung zum Einsatz kommen.

    In der Stellungnahme u.a.:

    – Sinnvolle Trennung zwischen „zentraler“ und „dezentraler“ Fernwärme

    – Unterscheidung zwischen zentralen Wärmenetzen und dezentraler Wärmelieferung

    – Kein Anpassungsrecht nach a), wenn der Wärmebedarf durch die bisherige Wärmelieferung schon unter Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt wird

    – Anpassungsrecht vom Vollzug der Maßnahmen abhängig machen

    – Erstreckung auf den Basispreis erforderlich

    – Klärung der Kündigungsmöglichkeit vor dem Energieträgerwechsel

    Die Stellungnahme und den Referentenentwurf finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Stellungnahme zum BMWK-Diskussionspapier zur Kommunalen Wärmeplanung

    Stellungnahme zum BMWK-Diskussionspapier zur Kommunalen Wärmeplanung

    22.08.2022 | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 28.07.2022 ein Diskussionspapier „Konzept für die Umsetzung einer flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung“ veröffentlicht und Länder, Kommunen und interessierte Stakeholder zur Konsultation eingeladen.

    In dem Diskussionspapier werden einige der zentralen Fragestellungen und Umsetzungsschritte dargestellt, die aus Sicht des BMWK für die Einführung einer flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung als zentrales Koordinierungsinstrument für lokale, effiziente Wärmenutzung und -versorgung adressiert werden sollten.

    Grundsätzlich sehen wir die kommunale Wärmeplanung als ein geeignetes Instrument zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung an. Im Zuge der stark steigenden Energiepreise für fossile Brennstoffe und der zunehmenden Klimaerwärmung ist eine schnelle Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung gefordert. Aktuelle Klimaschutzprojekte dürfen dadurch auf keinen Fall ausgebremst werden.

    Die Stellungnahme und das Diskussionspapier finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Konzeptpapier 65 % Erneuerbare Energien beim Einbau von neuen Heizungen ab 2024

    Konzeptpapier 65 % Erneuerbare Energien beim Einbau von neuen Heizungen ab 2024

    22.08.2022 | Im Koalitionsvertrag ist eine entscheidende Vorgabe zur Erreichung der klimapolitischen Ziele im Wärmebereich enthalten. Sie sieht vor, dass jede ab 2025 neu eingebaute Heizung auf der Basis von 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden soll. Diese Regelung hat vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges eine neue Dringlichkeit erhalten, da mit einer ambitionierten Umsetzung dieser Vorgabe die Abhängigkeit von fossilem Erdgas schnell und effektiv reduziert werden kann. Die Regierungskoalition möchte daher, dass jetzt gesetzlich festgeschrieben wird, dass ab dem 1. Januar 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll.

    Wir begrüßen dieses Ziel grundsätzlich, sehen aber bei der konkreten Ausgestaltung noch einigen Anpassungsbedarf.

    Die Stellungnahme und das Konzeptpapier finden Sie bei den Downloads rechts.


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  • Stellungnahme zu Art. 19 RED II

    Stellungnahme zu Art. 19 RED II

    12.08.2022 | Mit dem uns vorliegenden Entwurf der Bundesregierung zur Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen (NELEV) soll auf die Erreichung der Ziele für den Stromsektor eingezahlt werden. Dies setzte voraus, dass EE-Anlagen zügig in Betrieb genommen und ihr Anschluss an den jeweiligen Netzanschlusspunkten der zuständigen Verteilernetzbetreiber ohne Verzug erfolgen könne. Gegenwärtig verzögere sich die Inbetriebnahme zahlreicher Stromerzeugungsanlagen in der Größenordnung von 135 kW bis 950 kW, die an das Mittelspannungsnetz angeschlossen werden sollen, so das BMWK.
    Überbürokratisierung vermeiden

    Art. 19 RL 2018/2001 verlangt, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass auf Anfrage eines Produzenten von Energie aus erneuerbaren Quellen ein Herkunftsnachweis ausgestellt wird. Wir halten es für entscheidend, dass diese Vorgabe bei der Umsetzung eingehalten wird. Es muss also vermieden werden, dass bürokratische Pflichten geschaffen werden, die die Richtlinie nicht vorgibt. Die Richtlinie stellt es in die Entscheidungsmacht des Erzeugers, ob er ein Zertifikat ausgestellt haben möchte. Die Richtlinie schreibt nicht vor, dass zwingend für alle Fälle der Lieferung von Energie aus erneuerbaren Quellen eine Zertifikatspflicht geschaffen wird.

    Eine solche allgemeine Zertifikatspflicht wäre auch eine massive Behinderung von Energiewendeprojekten. Denn es verursacht nur unnötige Kosten und Arbeit, wenn z.B. ein Lieferant von Wärme aus einem Pelletkessel in einem Gebäude seinem Kunden gegenüber die Herkunft der Wärme aus diesem Pelletkessel durch ein Zertifikat belegen müsste. Das gleiche gilt, wenn ein Energiedienstleister auf einem Bürogebäude eine mit Sonnenenergie betriebene Kälteanlage oder ein Betreiber einer Biogasanlage Wärmelieferung an seine Nachbarn betreibt und in diesen Fällen die Herkunft der Kälte bzw. Wärme aus erneuerbaren Energien durch ein Zertifikat nachgewiesen werden müsste.

    Unsere Forderung:

    1) Bürokratische Pflichten, die über die Anforderungen der Richtlinie hinausgehen sind zu vermeiden. Die Richtlinie schreibt nicht vor, dass zwingend für alle Fälle der Lieferung von Energie aus erneuerbaren Quellen eine Zertifikatspflicht geschaffen wird.

    2) Es ist nicht sachgerecht, einen Abs. 7 in die FFVAV einzufügen.

    3) Der Nachweis ist vorzulegen für Netze, aus denen mindestens 5.000 MWh/a Wärme- oder Kälte abgegeben werden. Die Ausspeisemengen als Bezugswert zu nehmen hat den Vorteil, dass kein zusätzlicher Erfassungsaufwand entsteht, da ein Wärme- oder Kältelieferant ohnehin alle gelieferten Mengen misst, in Rechnungen dokumentiert und zum Nachweis bereitstellt.
    Weitere Informationen finden Sie in unserer Community.


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