Kategorie: Stellungnahme

  • Abwasser: Sachverständiger im Landtag NRW

    Abwasser: Sachverständiger im Landtag NRW

    18.03.2024 | Auf Einladung der CDU Landtagsfraktion NRW durfte Tobias Dworschak, Vorsitzender des Vorstands im vedec, als Sachverständiger vor dem Ausschuss für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie sprechen. Anlass war ein Antrag der SPD-Landtagsfraktion zur Wärmewende mit Abwassernutzung.

    In einem Großteil der Gebäude in Deutschland wird Wasser täglich erwärmt. Nach Gebrauch wird das noch warme Wasser in der Regel ungenutzt ins Abwasser abgeleitet. Diese Wärme kann effizient und umweltfreundlich zum Heizen oder Kühlen größerer Gebäude und Quartiere genutzt werden.
    Abwasserwärme entsteht überwiegend dort, wo sie auch genutzt werden kann, also insbesondere in Städten und Ballungsgebieten. Energie aus Abwasser hat das Potential circa 14 % des Wärmebedarfs im Gebäudesektor zu decken.

    Die notwendige Technik ist vorhanden und hat sich in ersten Projekten bewährt. Die Abwasserwärmenutzung ist eine langfristig sichere und erneuerbare Energiequelle und leistet einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Sie reduziert den Kohlendioxid-Ausstoß in einem erheblichen Ausmaß.

    Die notwendigen Schritte und Maßnahmen zur Abwasserwärmenutzung sind in der technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Umsetzung sehr anspruchsvoll und sollten von einem Energieexperten, also einem Energiedienstleister durchgeführt werden. Sie übernehmen die notwendigen finanziellen Investitionen, kümmern sich um den optimierten Betrieb über lange Laufzeiten, kombinieren die verschiedenen Technologien für den Einsatz von Erneuerbaren Energien miteinander, koppeln die Sektoren Wärme, Kälte, Strom und E-Mobilität miteinander und bieten ganzheitliche Quartierslösungen und Versorgungskonzepte an. Außerdem sind sie die Schnittstelle zum Kanalnetzbetreiber und können die bereits vorhandenen Kontakte nutzen.

    Energiedienstleister werden jedoch durch schwierige Rahmenbedingungen unnötig ausgebremst und gegenüber Eigenversorger:innen und Vermieter:innen ungleich behandelt. Ein verlässlicher und langfristiger Rahmen ist für eine weniger kostenintensive Wärmewende von großer Bedeutung.

    Um die vollen Potentiale der Abwasserwärmenutzung auszuschöpfen, schlagen wir in unserer Stellungnahme folgende Maßnahmen vor:

    1. Umstellung im Wohngebäudebestand ermöglichen: Wärmelieferung konsequent auf Erneuerbare Wärme und Abwasserwärme ausrichten (§ 556c BGB i.V.m. der Wärmelieferverordnung)
    2. Flexible Laufzeiten für eine mieter- und klimafreundliche sowie bezahlbare Wärmewende
    3. Bürokratie abbauen, Genehmigungsprozesse vereinfachen
    4. Förderprogramme für die Abwasserwärmenutzung attraktiver gestalten, Bekanntheitsgrad erhöhen
    5. Mehr Transparenz und Mitwirkungsbereitschaft zwischen Kanalnetzbetreibern und Wärmelieferanten

    Rechts unter Downloads finden Sie unsere ausführliche Stellungnahme.


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  • KfW Förderprogramm 432 verlängern

    18.01.2024 | Aus aktuellem Anlass sprechen wir uns als Verband, der sich insbesondere für die Energiewende vor Ort einsetzt, für eine Verlängerung des KfW Förderprogramms 432 aus.

    Gemäß der aktuellen Beschlussunterlage zur Vorbereitung der Sitzung des Haushaltsausschusses am 18. Januar 2024 ist u.a. geplant, die Fördermittel im Bereich energetische Stadtsanierung stark zu kürzen und das Förderprogramm einzustellen. Konkret geht es um das KfW-Programm „Energetische Stadtsanierung – Zuschuss (432)“. Nach der aktuellen Vorlage sollen die Fördermittel für die energetische Stadtsanierung um 30 Mio. Euro gekürzt werden. Damit verbleiben 45 Mio. Euro für das Jahr 2024. Nach unserem Kenntnisstand sollen die Mittel allerdings nur zur Ausfinanzierung der Verpflichtungen und Abwicklung der Programme verwendet werden. Defacto ist mit diesem Vorgehen das Ende, der insbesondere für den ländlichen Raum so entscheidenden Zuschussförderung besiegelt. Das Förderprogramm 432 hat sich indes als Erfolgsrezept bewiesen.

    Diese Programmstreichung hätte mit Blick auf die erforderliche Energiewende in Deutschland fatale Folgen und muss dringend überdacht werden.  

    Wie ein Umgang mit dem Förderprogramm 432 aussehen kann:

    • Verbleib/Verlängerung des Förderprogramms 432
    • Fördersatz auf den Fördermittelstand vor Corona rückführen
    • Aktive Begleitung der Bundesländer mittels einzelner „Co-Förderprogramme“, die eine gewisse Differenz zu den aktuell geltenden Fördermittelhöhen zahlen (einen Ausgleich schaffen).

    Rechts unter Downloads finden Sie die Stellungnahme.
    Im Programm IKU – Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung (202) können daher keine Anträge gestellt werden. Bereits zugesagte Förderdarlehen sind davon nicht betroffen.

    Für die Finanzierung kommunaler energetischer Maßnahmen stehen kommunalen Unternehmen weiterhin die bestehenden Investitionsförderprodukte insbesondere im Bereich Klima und Umwelt ebenso wie die Basisfinanzierung im Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen (www.kfw.de/148) zur Verfügung.

    Quelle: KfW


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  • Stellungnahme zum Herkunftsnachweisregister

    Stellungnahme zum Herkunftsnachweisregister

    18.12.2023 | Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) hat eine 2. Verbändeanhörung zum Herkunftsnachweisregister für Gas, Wärme oder Kälte (HKNRV) gestartet, wozu wir Stellung beziehen. Bereits beim ersten Entwurf zur HKNRV haben wir angemerkt, dass nicht eindeutig geregelt ist, ob sich die Pflicht zum Ausstellen für Herkunftsnachweise auch auf die für ein einzelnes Gebäude gelieferte Wärme bezieht. Das heißt für den nicht netzgebundenen Verbrauch. Der neue Entwurf schafft leider auch keine Klarheit. Wir fordern daher in der Stellungnahme eine eindeutige Klarstellung in der Verordnung. Außerdem setzen wir uns für vereinfachte Verfahren für Kleinanlagen ein.

    Das Herkunftsnachweisregistergesetz sieht vor, dass Herkunftsnachweisregister für Gas, einschließlich Wasserstoff, und für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen eingerichtet werden. Herkunftsnachweise (HkN) sollen dazu dienen, einem Kunden oder Energieverbraucher gegenüber dokumentieren zu können, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge der von ihm genutzten oder an ihn gelieferten Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt worden ist. Herkunftsnachweise sollen Transparenz und einen Beitrag zum Verbraucherschutz leisten.

    Rechts unter Downloads finden Sie die Stellungnahme.


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  • Verlängerung der Wärmepreisbremse

    Verlängerung der Wärmepreisbremse

    25.10.2023 | Der im Referentenentwurf angegebene Zeitpunkt (30. April 2024) steht im Zusammenhang mit dem absehbaren Ende der Heizperiode und der gewollten Entlastung der Kunden für den gesamten Winter. Jedoch führt dieser gewählte Zeitpunkt insbesondere bei der üblichen Jahresabrechnung zu erheblichen administrativen Aufwänden.

    Schließlich ändern viele Contracting-Anbieter den Arbeitspreis jeweils zum Beginn eines Vierteljahres (Quartals). Oftmals werden dafür in den Preisgleitklauseln die Quartalswerte der Indizes herangezogen oder arithmetische Mittel aus den Monatswerten gebildet. Problematisch ist hierbei die Abgrenzung hinsichtlich der Zählerstände beziehungsweise der Mengen. Enden die Preisbremsen mit Ablauf des 30. Aprils 2024, so ist nicht mehr zum 1. Quartalsende abgegrenzt, sondern mitten im 2. Quartal 2024. Damit entstehen innerhalb eines Quartals zwei Arbeitspreise. Ein Arbeitspreis mit Berücksichtigung der Preisbremse und einer ohne. Das ist unüblich und nicht praktikabel.

    Zudem gehen damit sehr hohe Kosten für die Wärmeversorgungsunternehmen einher, schließlich ist die EDV erneut umzustellen. Zuletzt ist das mit der Einführung der Preisbremsen im letzten Jahr notwendig gewesen. Teilweise sind einige Angaben händisch nachzutragen und zu prüfen. Ein erheblicher wirtschaftlicher Mehraufwand ist die Folge.

    Unsere Kernforderung: Kein Verlängern der Preisbremsen über das 1. Quartal 2024 hinaus.

    Die Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Stellungnahme zur Energie- und Stromsteuer

    Stellungnahme zur Energie- und Stromsteuer

    23.10.2023 | Wir haben Stellung zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV), der Energiesteuer- Durchführungsverordnung (EnergieStV) und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) vom Bundesministerium für Finanzen bezogen. Aus unserer Sicht muss auch beim klima- und mieterfreundlichen Mieterstrom-Lieferkettenmodell eine Steuerbefreiung greifen.

    Hintergrund zum Entwurf:
    Nach den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union sind umfassende Informationen zur Gewährung von staatlichen Beihilfen auf einer Beihilfe-Website verpflichtend zu veröffentlichen, sofern die unionsrechtlich vorgegebene Meldeschwelle je Einzelbeihilfe überschritten wurde. Im nationalen Recht wurde zur Sicherstellung der Einhaltung der beihilferechtlichen Transparenzvorgaben im Bereich der Energie- und Stromsteuer die EnSTransV geschaffen.

    Die beihilferechtlichen Meldeschwellen wurden dabei jeweils substantiell herabgesetzt. Dies betrifft zum einen die allgemeine Meldeschwelle in den KUEBLL (zuvor 500.000 EUR, fortan 100.000 EUR je Einzelbeihilfe). Die Meldung durch die Begünstigten muss zur Einhaltung dieser neuen Schwelle erstmals für die im Kalenderjahr 2023 gewährten Beihilfen und damit nach § 3 Absatz 3 EnSTransV bis zum 30. Juni 2024 erfolgen. Zum anderen betrifft dies die Meldeschwellen in der AGVO für die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Empfänger (zuvor 60.000 EUR, fortan 10.000 je Einzelbeihilfe), für die in der Fischerei und Aquakultur tätigen Empfänger (zuvor 30.000 EUR, fortan 10.000 EUR je Einzelbeihilfe) sowie in sonstigen Fällen (zuvor 500.000 EUR, fortan 100.000 EUR). Die Meldung durch die Begünstigten muss zur Einhaltung dieser neuen Schwellen erstmals für die im Kalenderjahr 2024 gewährten Beihilfen und damit bis zum 30.Juni 2025 erfolgen.

    Darüber hinaus hat die Kommission mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/197 vom Januar 2022 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin ACCUTRACE™ PLUS als neuen gemeinsamen Kennzeichnungsstoff festgelegt. Die Regelungen dazu sind unter Ausschöpfung des durch die EU gewährten Übergangszeitraums spätestens ab dem 19. Januar 2024 national sicherzustellen.

    Die Stellungnahme und den Referentenentwurf finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Stellungnahme zum Leitfaden: Wärmeplanung

    Stellungnahme zum Leitfaden: Wärmeplanung

    06.10.2023 | Mit dem Leitfaden zur Wärmeplanung werden Empfehlungen für Kommunen und planungsverantwortliche Stellen zum methodischen Vorgehen bereitgestellt. Der Entwurf verkennt jedoch die Relevanz von Gebäudenetzen und deren Betreibern.

    Dezentrale Wärmeversorgungslösungen sind als gleichberechtigte Lösungsmöglichkeiten in den Planungsprozess zu integrieren. Denn dezentrale Wärmeversorgung kann oftmals ökonomisch sinnvoller und weniger kostenintensiv für angeschlossene Haushalte sein als es zentrale Versorgungslösungen sein können. Im Leitfaden wird pauschal vom Gegenteil ausgegangen. Das ist nicht richtig, wie die Praxis bereits heute zeigt. Oftmals erweisen sich kleine Gebäudenetze gegenüber einem großen Wärmenetz als weniger kostspielig, gerade weil große Netze mit höheren Netzausbaubedarfskosten und Wärmeverlusten im Netz einhergehen.

    Dezentrale Versorgungslösungen reduzieren zudem vielfach durch flexible Gestaltungspotentiale den CO2-Ausstoß und tragen damit maßgeblich zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors bei. Um die Vorteile dieser Energieversorgungslösungen für das Bereitstellen klimaneutraler Wärme sowie weiterer Energieeinsparungen besser nutzen zu können, sind daher insbesondere Quartierslösungen und
    Gebäudenetze zu stärken. Aus diesen Gründen ist es uns ein besonders wichtiges Anliegen nochmals zu verdeutlichen, dass Gebäudenetze konkrete, schnell umsetzbare klimafreundliche Lösungen darstellen, die ergebnisoffen von Beginn an mitzubetrachten und als gleichberechtigte Option zu prüfen sind. Der Entwurf des Leitfadens macht demgegenüber den Eindruck, Gebäudenetze und Quartierslösungen würden einzig nach Beendigung der Planungsüberlegungen als reines Abgrenzungskriterium (zur an sich einzig geprüften) Wärmenetzlösung genutzt werden. Das ist verkürzt und lässt viele Potentiale ungenutzt.

    In der Wärmeplanung gilt es vielmehr, auch diese dezentralen Wärmeversorgungslösungen und ihre Akteure frühzeitig in die Netzplanung einzubinden.

    Unsere Kernforderungen aus der Stellungnahme:

    – Vielfalt der Wärmeversorgungsakteure würdigen: Gebäudenetze als eigenständige Lösung
    – Novelle der WärmeLV (i.V.m. § 556c BGB) in rechtlichen Rahmen einbetten
    – Definition „Wärmenetz“ im Sinne des Leitfadens klären
    – Akteure der Wärmeplanung: Contracting-Anbieter in den Einteilungsprozess integrieren
    – Gleichberechtigtes Integrieren dezentraler Energiedienstleister und Gasnetzbetreiber
    – Einsatz einer Muster-Leistungsbeschreibung als Zusatz im Leitfaden
    – Klarstellung der Definition Gebiet für eine dezentrale Versorgung

    Die Stellungnahme und den Entwurf des Leitfadens finden Sie rechts unter Downloads.


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  • BEG-Richtlinie für Einzelmaßnahmen

    BEG-Richtlinie für Einzelmaßnahmen

    07.09.2023 | Im Zuge der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes möchte die Bundesregierung auch die BEG (Förderrichtlinie Einzelmaßnahmen, BEG EM) weiterentwickeln, um den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und eine höhere Gebäude-Energieeffizienz zu unterstützen. Grundlage für die Änderungen ist der beigefügte Entschließungsantrag (muss vom Bundestag noch abgesegnet werden) der Regierungsfraktionen vom 4. Juli 2023, der bereits Eckpunkte für das Förderkonzept formuliert. Das überarbeitete Programm soll demnach zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Gestern haben wir unsere Stellungnahme beim BMWK eingereicht.

    Energiedienstleister als Umsetzer von Effizienzmaßnahmen und Erneuerbaren Energien und deren Kunden müssen bei der BEG diskriminierungsfrei behandelt werden. Wir begrüßen daher die Aussage aus dem Entschließungsantrag (Bundestag Drucksache 20/6875), dass Contracting-Anbieter antragsberechtigt sein sollen. Allerdings gibt es im Detail noch einige Hemmnisse in der aktuellen Richtlinie. Unsere Kernforderungen aus der Stellungnahme:

    – Klima-Geschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus auf alle Nutzergruppen ausweiten
    – Digitale und bürokratiearme Antragsstellung ermöglichen
    – Durch Fachfirmen umgesetzte Leistungen als förderfähige Leistung anerkennen
    – Förderung für die Implementierung eines Zählerkonzeptes mit Energiemanagement-System
    – Förderregime auf die eingesparte Tonne CO2 ausrichten

    Die Stellungnahme und den Entschließungsantrag finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Stellungnahme zum Wärmenetzregister

    Stellungnahme zum Wärmenetzregister

    22.08.2023 | Zusammen mit dem Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung haben wir Stellung zum vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) geplanten Wärmenetzregister bezogen. Grundlage für die Stellungnahme ist ein Eckpunktepapier zum Vorgehen für die Schaffung eines Wärmenetzregisters des BMWK.

    Die Initiative zur Schaffung eines Wärmenetzregisters begrüßen wir sehr. Die Einführung eines Wärmenetzregisters kommt mit der Einführung des Wärmeplanungsgesetztes (WPG) und der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zum richtigen Zeitpunkt. Ein Wärmenetzregister schafft sowohl ein Instrument zur Veröffentlichung bereits bestehender Informationspflichten als auch Mehrwerte für den Aus- und Umbau der leitungsgebundenen Wärmeversorgung und die Transformation der Wärme- und Energieversorgung Deutschlands sowie das Erreichen der Klimaziele.

    Die Landschaft der Wärmenetze und ihrer Akteure ist in Deutschland sehr vielfältig. Neben großen Energieversorgern und Stadtwerken, werden mit der Einführung eines Wärmenetzregisters auch zahlreiche Contractingunternehmen, kleine Stadtwerke und Betreiber in der Pflicht stehen, ihre Daten zu übermitteln. Damit besteht für die Implementierung des Registers die Herausforderung, auch kleine Wärmeversorgungsunternehmen nicht mit den neuen Pflichten zu überfordern. Im Sinne einer vollständigen und flächendeckenden Datengrundlage, plädieren wir in der Stellungnahme für sparsame Anforderungen an den Datenumfang und eine unkomplizierte Gestaltung der Eingabe, anstelle einer Erfassungsgrenze für kleine Wärmenetze und -infrastrukturen, die von der Registrierung befreit werden.

    Die Stellungnahme und das Eckpunktepapier finden Sie rechts unter Downloads.


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  • II. Stellungnahme zum Wärmeplanungsgesetz

    II. Stellungnahme zum Wärmeplanungsgesetz

    27.07.2023 | Wärmewende braucht Chancengleichheit & Versorgungsvielfalt!

    Dezentrale Versorgungslösungen reduzieren den CO2-Ausstoß und tragen zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors bei. Um die Vorteile dieser Energieversorgungslösungen für das Bereitstellen
    klimaneutraler Wärme sowie weiterer Energieeinsparungen besser nutzen zu können, sind im Gesetz zur Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze insbesondere Quartierskonzepte und
    Gebäudenetze zu berücksichtigen und zu stärken.

    In Praxis lässt sich bereits heute feststellen, dass es in einigen Gebieten kosteneffizienter und damit auch günstiger für die angeschlossenen Haushalte ist, die Wärmeversorgung nicht über ein großes Netz, sondern über vier kleine Gebäudenetze bereitzustellen.

    Betreiber von Gebäudenetzen oder Wärmenetzen, die sich bspw. im räumlichen Zusammenhang befinden, sind mit Wärmenetzen im Sinne des § 3 Nr. 16 WPG-E gleichzusetzen. Damit lassen sich insbesondere die Potenziale der Sektorenkoppelung (Wärme, Strom, E-Mobilität) in Quartierslösungen erschließen. Um das zu ermöglichen, ist die Abgrenzung zwischen Wärme- und Gebäudenetz zu ändern.

    Mit nachstehenden Vorschlägen setzen wir uns für eine Wärmeplanung ein, die Gebäudenetze und Effizienzmaßnahmen stärkt:

    1. Wärmeversorgung im Zusammenhang sehen

    2. Versorgungsvielfalt ohne Benachteiligungen (§ 3 Nr. 16 WPG-E)

    3. Frühzeitiges und fortlaufendes Beteiligen dezentraler Wärmeversorgungslösungen (§ 7 WPG-E)

    4. Kosten für die Datenerhebung- und Weitergabe erstatten (§ 11 WPG-E)

    5. Kosteneffiziente Gebäudenetze bereits in der Potenzialanalyse würdigen (§ 16 WPG-E)

    6. Gebäudenetze beim Einteilen des beplanten Gebiets berücksichtigen (§ 18 WPG-E)

    7. Gebäudenetze als Alternative zu Wärmenetzen konsequent aufzeigen (§ 19 WPG-E)

    8. Anforderungen an ein Wärmenetz als Quartierslösung klarstellen (§ 29 WPG-E)

    9. Keine Begrenzung von Bioenergie: nachhaltige und wirtschaftliche Wärmenetze ermöglichen (§ 31 WPG-E)


    Unsere vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Unzulässige Berücksichtigung der Wärmepreisbremse in der Preisstatistik

    Unzulässige Berücksichtigung der Wärmepreisbremse in der Preisstatistik

    07.07.2023 | In einem Verbändebrief fordern wir zusammen mit dem AGFW, BDEW, DENEFF EDL_Hub, eaD und VKU das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auf, auf das statistische Bundesamt (Destatis) einzuwirken, um die unzulässige Berücksichtigung der Wärmepreisbremsen in der Erzeugerpreisstatistik abzuändern oder zumindest einen zweiten Wert ohne Preisbremse zu veröffentlichen.

    Hintergrund
    Wärmeversorgungsunternehmen greifen im Zuge ihrer Preisfindung in aller Regel auf unterschiedliche Preisindizes zurück. Dies ermöglicht ihnen zum einen eine für die Kunden transparente Preisbildung. Zum anderen bietet dies eine Möglichkeit, den gesetzlichen Anforderungen an regelmäßig vorzunehmende Preisänderungen gerecht zu werden (gemäß § 24 Abs. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)). Zahlreiche Versorger verwenden hierfür Indizes, die durch das Statistische Bundesamt regelmäßig zur Verfügung gestellt werden. Dabei können sie sich stets auf die zuverlässige und gute Arbeit des Bundesamtes verlassen. Aus den Indizes bilden die Wärmeversorgungsunternehmen die Wärmepreise in den jeweiligen Abrechnungszeiträumen. Das führt dazu, dass sich die Preise in sachgerechter Weise den durchschnittlichen Marktverhältnissen entsprechend ändern und so die Kosten, die dem Wärmeversorgungsunternehmen beim Energiebezug entstehen, angemessen weitergegeben werden. Die Wärmepreise steigen und sinken in Abhängigkeit von den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Erzeugerpreisen.

    In einem aktuellen Beispiel führt das Vorgehen des Statistischen Bundesamtes zu einem teilweise massiven wirtschaftlichen Schaden bei den Unternehmen. Das Statistische Bundesamt hat das EWPBG zum Anlass genommen, nicht mehr die Erzeugerpreise für Gas und Fernwärme auszuweisen, sondern die um die Entlastung gemäß EWPBG reduzierten Preise. Dieses Vorgehen verursacht nicht nur eine Verzerrung der Kosten- und Erlössituation, sondern ist unserer Auffassung auch fachlich nicht richtig.

    Wir halten es für unverzichtbar, dass die Erzeugerpreisindizes für Gas und Fernwärme weiterhin die Verkaufspreise der Anbieter abbilden. Denn die von den Preisbremsengesetzen unbeeinflussten Verkaufspreise der Anbieter sind für die Leistungserbringer, die die Energien beziehen, weiterhin kostenbestimmend. Ein Wärmeversorgungsunternehmen, das Gas einsetzt, ist nicht entlastungsberechtigt und zahlt weiterhin den Vertragspreis, den es in seinen Preisen weitergeben können muss. Wenn aber die Erzeugerpreisindizes die staatlichen Entlastungen mit einbeziehen, können die Wärmeversorger ihre tatsächlichen Kosten nicht mehr über die vertraglich vereinbarten Preisänderungsklauseln, die auf die Erzeugerpreisindizes Bezug nehmen, an ihre Kunden weitergeben. Die Wärme müsste zu nicht kostendeckenden Preisen abgegeben werden.

    Den vollständigen Verbändebrief und ein Praxisbeispiel finden Sie rechts unter Downloads.


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