Kategorie: Stellungnahme

  • Stellungnahme zum Verfahren der BNetzA zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes)

    Stellungnahme zum Verfahren der BNetzA zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes)

    30.06.2025 | Die Große Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur hat ein Verfahren zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) nach Außerkrafttreten der StromNEV eröffnet. Wir haben heute eine Stellungnahme bei der BNetzA eingereicht und kritisieren insbesondere die einseitige und fehlerhafte Einschätzung der BNetzA zu dezentralen Einspeisern.

    Die Festlegung soll die Grundsätze der Netzkostenverteilung neu regeln. Ein zentrales Ziel von AgNes ist es, das bestehende System der Netzentgelte Strom in Deutschland zukunftsfähig an die Erfordernisse der Energiewende anzupassen. Die BNetzA hat dazu ein Diskussionspapier erstellt. Dieses analysiert zum einen die zentralen Herausforderungen der Energiewende für die Netzentgeltsystematik Strom. Dazu zählen beispielsweise:

    – eine mögliche Verbreiterung der Finanzierungsbasis durch eine Beteiligung von Einspeisern an den Netzkosten,
    – die Einführung neuer Entgeltkomponenten zur Erhöhung der Kostenreflexivität,
    – die Dynamisierung der Netzentgelte zur Förderung von Flexibilität,
    – ein Ausgleich regionaler Sonderbelastungen durch die vollständige Angleichung der Netzentgelte auf Verteilernetzebene, sowie
    – eine Nachfolgeregelung für Speicherentgelte.

    Die wichtigsten Aussagen unserer Stellungnahme zusammengefasst:

    Grundsatzkritik:
    Dezentrale Erzeugung mit einem funktionierenden Sektorkopplungskonzept leistet einen entscheidenden Beitrag zur Netzstabilität.

    Dezentrale Erzeuger (u.a. PV, Wind und BHKW auf Basis von Biogas, Biomethan oder Erdgas) in Kombination mit Speichern und Wärmeversorgung führen dazu, dass die Lastspitzen im Verbrauch intelligent reduziert und der Rest mit Energie aus den lokalen Speichern bedient werden. Lastanforderungen können in Schwachlastzeiten mit hoher Erzeugung aus fluktuierenden Erzeugern verlegt werden, so dass auch in diesen Zeitfenstern netzdienliches Verhalten realisiert wird.

    Einspeiseentgelte:
    Wir lehnen den Vorschlag ab, Einspeiseentgelte zu zahlen; Einspeiseentgelte führen dazu, dass Kosten aus den Netzentgelten in die Strompreise verlagert werden. Das widerspricht dem Grundsatz, dass die Netzentgelte die Netzkosten decken sollen. Besonders im urbanen Raum wirkt die Netzentlastung durch dezentrale Erzeugung.

    Baukostenzuschüsse:
    Wenn Baukostenzuschüsse (BKZ) erhoben werden, dann nicht für das Vorhandensein von dezentralen Erzeugungsanlagen sondern nur für die tatsächlich über die bestellte Leistung des Letztverbrauchers hinausgehende Inanspruchnahme des Netzes; keine Erhebung, wenn die dezentrale Erzeugung keine höhere Anschlussleistung als der am Erzeugungsort angeschlossene Letztverbraucher in Anspruch nimmt, und zwar unabhängig von der nominellen Leistung der Erzeugungsanlage.

    Einführung eines Grundpreises:
    Ein Grundpreis ist nicht sachgerecht, weil er die konkrete Leistungsinanspruchnahme nicht abbildet und er keinerlei Anreizfunktion für netzdienliches Verhalten enthält. Er bildet deshalb strukturbedingte Kosten nicht sachgerecht ab.

    Einführung eines Leistungspreises
    Der Kapazitätspreis bildet die Inanspruchnahme des Netzes nicht sachgerecht ab. Es kommt nicht auf theoretische Kapazität an, sondern die bestellte und/oder genutzte Leistung.

    Einführung von dynamischen Netzentgelten:
    Wir befürworten das sog „Peak load pricing“, weil dadurch vorhandene oder erschließbare Flexibilitäten besser genutzt werden können. Insbesondere sollte dann dafür gesorgt werden, dass Überschreitungen der bestellten Leistung in Schwachlastphasen ohne Pönale oder zusätzliche Entgelte erfolgen kann.

    Die vollständige Stellungnahme und das Diskussionspapier der BNetzA finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Mieterstrom vor dem Aus – Gerichtsurteile gefährden dezentrale Energiewende

    Mieterstrom vor dem Aus – Gerichtsurteile gefährden dezentrale Energiewende

    19.05.2025 | Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28.11.2024 zur Einordnung von Kundenanlagen schlägt nun auch der Beschluss des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs (Az.: EnVR 83/20) hohe Wellen. Die Entscheidung, die Rechtsbeschwerde eines Energieversorgers zurückzuweisen, bringt massive Unsicherheiten für Mieterstrom- und Quartiersprojekte mit sich.

    Damit droht zahlreichen Mieterstrommodellen das Aus. Der Hintergrund: Die bisher als Kundenanlagen betriebenen Versorgungsstrukturen könnten künftig als regulierte Netze eingestuft werden – mit weitreichenden Folgen für Betreiber und Mieter:innen. Ohne schnelle politische Klärung droht für viele Tausende Haushalte der Rückfall in die teurere Versorgung über das öffentliche Netz. Allein die Mitgliedsunternehmen des Verbandes für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V. betreiben schätzungsweise 3.000 Kundenanlagen in Deutschland und versorgen damit mehrere zehntausende Haushalte mit günstigem Strom aus Erneuerbaren Energien.
    – Bestandsprojekte brauchen Rechtssicherheit
    Ohne klare Übergangsregelungen drohen Rückbau oder Umstrukturierung bereits bestehender Anlagen – ein erheblicher bürokratischer Aufwand, der dem erklärten Ziel der Bundesregierung widerspricht, Bürokratie abzubauen.
    – Mieterpartizipation gefährdet
    Das politische Ziel, Mieter:innen durch vergünstigten, netzentgeltfreien Strom an der Energiewende teilhaben zu lassen, wird durch die neue Rechtsauslegung ausgebremst.
    – Dezentrale Lösungen erhalten
    Das Hausverteilnetz muss auch künftig als Kundenanlage betrieben werden können. Für gebäudeübergreifende Konzepte, wie Quartiere, braucht es neue, rechtssichere Regelungen.
    Der Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V. fordert klare Übergangsfristen für Bestandsanlagen, neue rechtliche Leitplanken für Quartierslösungen sowie den Erhalt des Kundenanlagenbegriffs für gebäudeinterne Versorgungsstrukturen.


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  • Koalitionsvertrag: So schätzt die Contracting-Branche die Ergebnisse ein

    Koalitionsvertrag: So schätzt die Contracting-Branche die Ergebnisse ein

    09.04.2025 | Union und SPD haben sich auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Die Vorsitzenden der Parteien stellen die Ergebnisse der langen Gespräche vor. Wir ordnen die Ergebnisse für Sie ein. Für die Contracting-Branche finden sich nämlich wichtige Inhalte und Ziele im Papier wieder.

    Unser Vorsitzende Tobias Dworschak bewertet den vorliegenden Koalitionsvertrag: „Als Verband freuen wir uns über die Einigung der Parteien. Der Vertrag enthält für die Contracting-Branche wichtige Inhalte. Nun braucht es ein schnelles und mutiges Umsetzen – für Gespräche über Details stehen wir bereit. Insbesondere das Bekenntnis zur Novellierung der AVBFernwärmeV und der Wärmelieferverordnung unter Berücksichtigung der Interessen des Verbraucherschutzes und der Versorgungsunternehmen begrüßen wir sehr. Auf die Novellierung arbeiten wir schon viele Jahre hin. Bereits in den Sondierungsgesprächen wurden einige unserer Forderungen berücksichtigt, die sich nun auch im Koalitionsvertrag wiederfinden.“

    Für die Erreichung der Klimaziele sei der Gebäudesektor zentral. Bezahlbarkeit, Technologieoffenheit, Versorgungssicherheit und Klimaschutz sind die Ziele für die Modernisierung der Wärmeversorgung, so Union und SPD. 

    KWK-Anlagen sollen langfristig und konsequent genutzt, das KWKG angepasst werden. KWK-Anlagen spielen in Contracting-Projekten eine wichtige Rolle. Sie unterstützen eine sichere Stromversorgung und entlasten die Netze. Die Branche hofft nach dem EuGH-Urteil zur Kundenanlage auf Unterstützung der Bundesregierung. Auch künftig soll ein rechtssicherer Rahmen für die direkte Stromerzeugung und -versorgung aller Kundenanlagen gesichert bleiben. 
    Die Koalitionäre stellen Energieeffizienz als tragende Säule beim Erreichen der Klimaziele heraus. Das Energieeffizienzgesetz und das Energiedienstleistungsgesetz sollen vereinfacht und auf das EU-Recht zurückgeführt werden. Aus Sicht der Contracting-Branche darf das nicht zulasten der bislang zu wenig genutzten Energieeffizienzpotenziale insbesondere im Gewerbe, in der Industrie und in öffentlichen Liegenschaften gehen. Hier bedarf es mehr Verbindlichkeit für umzusetzende Energieeffizienzmaßnahmen. 

    Union und SPD haben sich außerdem darauf geeinigt, eine unbürokratische Schlichtungsstelle aufzubauen, um mehr Transparenz hinsichtlich fairer Preise zu ermöglichen. Darüber hinaus soll die für Energiedienstleister wichtige Bundesförderung für effiziente Wärmenetze gesetzlich geregelt und aufgestockt werden. 

    Jetzt gilt: Die Regierung muss handlungsfähig werden und zügig wichtige Maßnahmen im Energiebereich umsetzen. Union und SPD müssen die richtigen Akzente und Investitionsanreize für die Energiewirtschaft setzen, um die Wohnungswirtschaft wirkungsvoll bei der Dekarbonisierung ihrer Gebäude unterstützen zu können. Gleichzeitig gilt es, einen ausreichenden Verbraucherschutz zu gewährleisten. Dafür setzt sich der Verband weiter ein und führt intensive Gespräche mit den politischen Entscheidungsträger:innen. 


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  • Auswirkungen des EuGH-Urteils auf Kundenanlagen

    Auswirkungen des EuGH-Urteils auf Kundenanlagen

    05.02.2025 | Hintergründe und Maßnahmen

    Mit dem Urteil des EuGH vom 28.11.2024 (C-293/23) wird die Frage eröffnet, ob Kundenanlagen künftig der Netzregulierung unterliegen. Betreiber von Kundenanlagen könnten als Netzbetreiber eingestuft werden. Die EU-Mitgliedstaaten sind laut EuGH zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der EltRL verpflichtet, den Begriff Verteilernetz ausschließlich unter Bezugnahme auf die beiden einzigen in Art. 2 Nr. 28 der Richtlinie vorgesehenen Kriterien zu definieren. Dabei handelt es sich zum einen um das Kriterium der Spannungsebene, zum anderen um das Kriterium der Kategorie von Kund:innen, an die der Strom weitergeleitet wird.

    Folge des Urteils
    Die EU-Mitgliedstaaten dürfen nicht davon ausgehen, dass eine bestimmte Art von Netz aufgrund „zusätzlicher Kriterien“ vom Begriff des Verteilernetzes auszunehmen ist. Das heißt, dass die im deutschen Recht in § 3 Nr. 24a EnWG definierten Kundenanlagen mit dem einheitlich anzuwendenden und auszulegenden europäischen Begriff des Verteilnetzes nicht zu vereinbaren ist.

    Der EuGH geht von einem sehr weiten Netzbegriff aus (rein „technischer“ Netzbegriff). Aus dem Verständnis dieses rein technischen Netzbegriffes folgt, dass ein Unternehmen, das eine Energieanlage betreibt, die zur Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel oder Niedrigspannung zwecks Belieferung von Großhändlern oder Endkunden dient, zwingend ein Verteilernetzbetreiber sei.

    Ausnahmen laut EuGH (u.a.)
    • „Bürgerenergiegemeinschaft“ nach Art. 16 EltRL
    • „kleine Verbundnetze“ oder die „kleinen isolierten Netze“ nach Art. 66 Abs. 1 EltRL
    • bestimmte Einzelfälle nach Art. 32 Abs. 5, 33 Abs. 5, 35 Abs. 4 und 36 Abs. 2 EltRL

    Konsequenz für die Praxis
    Zunächst gilt das nationale Recht (§ 3 Nr. 24a EnWG) in aktueller Fassung. Die Gerichte (EuGH und BGH) haben keine Normenverwerfungskompetenz. Dennoch ist der deutsche Gesetzgeber angehalten, die entsprechenden Normen anzupassen. Erst nach dieser Änderung verlieren die bislang geltenden Normen ihre Regelungsgültigkeit. Eine Kundenanlage ist nach der EltRL eine unzulässige Ausnahme. Es gilt daher zu klären, ob jeder Betreiber einer Kundenanlage auch ein Netzbetreiber ist.

    Relevante Fragen und Aktivitäten
    Wir machen uns dafür stark, dass neben bestehenden auch zukünftige Kundenanlagen von der Regulierungspflicht befreit bleiben. Für den Moment sollten sich Betreiber sogenannter Kundenanlagen unter anderem mit diesen Fragestellungen auseinandersetzen:

    • Versorgt die Kundenanlage nur ein einzelnes Gebäude oder mehrere Gebäude?
    • Handelt es sich um eine Kundenanlage oder um mehrere baulich getrennte Kundenanlagen?
    • Welche Auswirkungen entstehen für den Betreiber, wenn die Kundenanlage als de minimis Micronetz oder als „großes“ Netz eigestuft und damit regulierungspflichtig wird?
     
    Auch einige Referate und Beschlusskammern der BNetzA – sowohl im Zugangs- als auch im Entgeltbereich – setzen sich derzeit mit dem Fortgang der Meinungsbildung und eventuellen Handlungsoptionen auseinander.

    Hier finden Sie den Hinweis der BNetzA: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Aktuelles/Kundenanlagen/start.html


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  • Stellungnahme zur AVBFernwärmeV

    Stellungnahme zur AVBFernwärmeV

    04.12.2024 | Zweiter Referentenentwurf zur AVBFernwärmeV in 2024

    Nachdem wir bereits am 20.08.2024 eine umfangreiche Stellungnahme zur Novellierung der AVBFernwärmeV beim BMWK eingereicht haben, gab es im Dezember erneut die Möglichkeit dazu. Der erste Referentenentwurf hat innerhalb der Bundesregierung keine Mehrheit gefunden. Zu unserem Bedauern ist dieser zweite Entwurf deutlich abgeschwächt. Im Rahmen der aktuellen Verbändeanhörung kommen wir zum Schluss, dass der aktuelle Referentenentwurf übermäßig viel Bürokratie für die umsetzenden Unternehmen aufbaut und die notwendigen Rahmenbedingungen zum Aufbau und Betrieb der regenerativen Wärmeinfrastruktur nicht ernst nimmt.

    Freundlich verweisen wir in unserer aktuellen Stellungnahme auf die beigefügten Lösungsansätze aus unserer am 20.08.2024 eingereichten Stellungnahme zum letzten Referentenentwurf und bitten um Berücksichtigung im weiteren Prozess.
     
    Die Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Stellungnahme zum Entwurf des Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG-E)

    Stellungnahme zum Entwurf des Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG-E)

    28.11.2024 | Neuer § 11 Absatz 5 KWKG 2024 konterkariert die Energiewende

    Im Zuge des Konsultationsverfahrens zum Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG-E) hat das BMWK einen neuen § 11 Absatz 5 im KWKG 2024 im Entwurf integriert. Dieser verhindert im Falle einer notwendigen Standortänderung einen Wechsel von fossilen Energieträgern auf Erneuerbare Energien für nach dem KWKG geförderte Anlagen und konterkariert damit die Energiewende. Wir fordern daher das BMWK auf, diesen Paragraphen zu streichen.

    Gemäß der Begründung im Gesetzesentwurf darf die KWK-Anlage im Zuge des Standortwechsels nicht verändert worden sein. Dies führt in der Praxis zu erheblichen Problemen von Contracting-Anbietern/Energiedienstleistern, die ihre KWK-Anlagen auf Erneuerbare Energien umrüsten wollen. Einerseits wird zugestanden, dass ein Standortwechsel nicht per se ausgeschlossen sein soll. Andererseits soll jegliche mit dem Standortwechsel verbundene Änderung an der Anlage zum endgültigen Erlöschen der Zulassung führen.

    Das bedeutet, dass der Contracting-Anbieter/Energiedienstleister, der aus egal welchen Gründen vor Ablauf der Förderdauer die Anlage versetzen will oder muss, keine Chance hat, dabei dann auf einen zukunftsfähigen Brennstoff (z.B. Biogas oder Wasserstoff) umzustellen. Denn als Veränderung reicht schon allein die Umstellung der Gasstrecke von Flüssiggas auf Erdgas. In der Praxis führt das dazu, dass der Betreiber seine KWK-Anlagen weiterhin mit fossilen Brennstoffen betreiben muss, um die Förderfähigkeit zu erhalten. Um die Energiewende voranzutreiben, muss der geplante § 11 Absatz 5 im KWKG 2024 unbedingt gestrichen werden.
     
    Die Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Stellungnahme zur Checkliste des BMWK zum Hydraulischen Abgleich

    Stellungnahme zur Checkliste des BMWK zum Hydraulischen Abgleich

    13.11.2024 | Wärmewende beschleunigen, Bürokratie abbauen durch vereinfachtes Verfahren

    Seit dem 01.10.2024 sind gem. § 60 c Abs. 3 GEG alternativ zum Verfahren B der ZVSHK-VdZ-VDMA-Fachregel gleichwertige Verfahren des hydraulischen Abgleichs zulässig. Diese neue Vorgabe bietet die Möglichkeit, durch Digitalisierung und Automatisierung die Effizienz zu steigern und Kosten zu sparen. Um alternative temperaturbasierte Verfahren für die Zwecke der BEG-Förderung nutzen zu können, haben BMWK, BAFA, KfW und dena in den letzten Monaten unter intensiver Abstimmung mit direkt betroffenen Stakeholdern Kriterien für die Anerkennung alternativer, insb. digitalisierter Verfahren entwickelt.
     
    Schon heute ist die am Markt verfügbare Hardware zur Umsetzung alternativen Verfahren in der BEG förderfähig. Bisher sind allerdings zusätzlich die Anforderungen des Verfahren B vollständig zu erfüllen (vgl. TFAQ Nr. 8.03).  Zukünftig soll durch die beiliegende Checkliste die Möglichkeit geschaffen werden, die konventionellen Prozessschritte des Verfahren B ganz oder teilweise durch automatisierte/digitalisierte Anwendungen zu ersetzen, wenn vergleichbare Ergebnisse mit Blick auf Gesundheitsschutz, Effizienz und Komfort erzielt werden. Um das sicherzustellen, sind die alternativen Verfahren nach Maßgabe der Checkliste von einer unabhängigen Prüfstelle zu zertifizieren. 

    Eine fundierte und einheitliche Grundlage für den alternativen und zum Verfahren B gleichwertigen hydraulischen Abgleich zu schaffen und dabei die fortschreitende Digitalisierung zu beachten, begrüßen wir. Durch die schon seit 01.10.2024 gültigen gesetzlichen Regelungen aus § 60 c Abs. 3 GEG sowie der übergreifenden Anforderungen in der Förderung, ist eine schnelle und einheitliche Regelung erforderlich. Zusammen mit den bestehenden Regeln hat die Checkliste eine abschließend regelnde Wirkung sicherzustellen. Bürokratische Hürden sind abzubauen. Maßnahmen des alternativen Verfahren B sind lediglich im technisch notwendigen Umfang umzusetzen. Alle Vorteile verfügbarer Technologien sind vollständig auszuschöpfen. Im Ergebnis gilt es zu vermeiden, höhere Anforderungen an das alternativen Verfahren B und die darin zulässigen Maßnahmen zu stellen. Die Wärmewende braucht praxisnahe und leicht sowie kosteneffizient umzusetzende Lösungen.

    Anbei unsere Stellungnahme.


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  • Stellungnahme zur Novelle der AVBFernwärmeV

    Stellungnahme zur Novelle der AVBFernwärmeV

    20.08.2024 | Wir haben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beigefügten Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der AVBFernwärmeV erhalten. Mit der Novelle strebt das BMWK insgesamt für Kund:innen und Versorger attraktive Rahmenbedingungen für eine Versorgung der Verbraucher:innen mit Fernwärme unter transparenten Preis- und Versorgungsbedingungen an. Zum Teil gelingt dies auch mit dem Entwurf, allerdings gibt es in einigen Passagen dringenden Anpassungsbedarf. Insgesamt wurden mit dem Entwurf viele unserer Kernforderungen umgesetzt. Dazu zählen insbesondere die unter § 3 Abs. 5 und 6 vorgesehenen Ausnahmen für Gebäude- und Kleinstnetze sowie für Wärmenetze mit Gesamtnennleistung von unter 20 Megawatt.

    Folgende Kernforderungen enthält die Stellungnahme:

    – § 1 Abs. 3: Flexibilität für den Abschluss von Verträgen auch mit Verbraucher:innen ermöglichen
    – § 1a Abs. 1 Nr. 4a Kein Zwang zu leistungsabhängigen Grundpreisen
    – § 3 Abs. 5 und 6 Anpassung der Leistung: Dezentrale Projekte schützen – angemessene Entschädigung der noch nicht amortisierten Investitionskosten über den Grundpreis
    – § 24 Abs. 1 und 2, sowie §24a: Bezug auf tatsächliche Kosten für den Einsatz Erneuerbarer Energien, Wärmepreisindex nicht als verpflichtendes Marktelement – zudem muss ein Abweichen von der Hälftigen Gewichtung von Kosten- und Marktelement ermöglicht werden (Abweichen von der Musterklausel 50/50); Berechtigung zur Anpassung auch auf den Basisarbeitspreis und den Basisgrundpreis erweitern
    – § 32: Die Laufzeiten müssen den Investitionsanforderungen entsprechend angepasst werden dürfen
    – § 36 Abs. 2: Keine Fortgeltung des bisherigen § 3
     
    Rechts unter Downloads finden Sie die vollständige Stellungnahme und den Referentenentwurf vom BMWK.


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  • Gesetz zur Förderung von Investitionen von Fonds

    Gesetz zur Förderung von Investitionen von Fonds

    14.06.2024 | Wir haben vom Bundesfinanzministerium (BMF) beigefügten Entwurf für ein Gesetz zur Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur erhalten. Bei den Änderungen geht es insbesondere darum, dass bspw. Immobilienfonds auch Aufdach-Solaranlagen und Ladestationen betreiben dürfen. Sie also gehaltene Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaften und eine gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen. Zudem dürfen Spezialfonds sich auch zu 100 Prozent an Gesellschaften für das Umwandeln, das Transportieren und Speicherern von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien sowie an Infrastrukturgesellschaften beteiligen. Auch das Erzeugen erneuerbarer Energie und der Betrieb von Ladestationen im Zusammenhang mit von ihnen vermieteten Immobilien soll für Spezialfonds erleichtert werden. Bislang dürfen die Fonds höchstens ein Zehntel ihrer Einnahmen daraus erzielen. Diese Begrenzung soll wegfallen.
     
    Im Gesetzesentwurf werden Infrastrukturmaßnahmen und erneuerbare Energien berücksichtigt, jedoch keine Effizienzmaßnahmen. Wir schlagen daher in unserer Stellungnahme vor, das Gesetz auch auf Energieeffizienzmaßnahmen auszuweiten. Des Weiteren sind Energiedienstleister als Umsetzer der Maßnahmen gleichberechtigt zu berücksichtigen im Gesetz.

    Rechts unter Downloads finden Sie die vollständige Stellungnahme und den Diskussionsentwurf vom BMF.


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  • Stellungnahme zum EDL-Gesetz

    Stellungnahme zum EDL-Gesetz

    08.04.2024 | Wir haben vom BMWK Entwürfe für eine Novelle des EDL-G sowie einer Energieauditorenfort- und Weiterbildungsverordnung erhalten. Zum EDL-Gesetz haben wir Stellung bezogen.

    Wir freuen uns über die Weiterentwicklung der Energiedienstleistungen, die in diesem Gesetzesvorschlag angelegt ist. Im Hinblick auf die verbindlichen Ziele im Klimaschutz und der Steigerung der Energieeffizienz erscheint uns der vorliegende Vorschlag noch nicht ambitioniert genug. Es gilt, viel mutiger die notwendigen Maßnahmen für eine echte Effizienzverbesserung zu ergreifen.

    Kernforderungen der Stellungnahme:

    1. Vermieter:in und Energiedienstleister bei der Umstellung auf Erneuerbare Energien im Wohngebäudebestand gleichbehandeln – (§559 BGB und § 556c BGB i.V.m. der WärmeLV)
    2. Flexible Laufzeiten für eine mieter- und klimafreundliche Wärmewende (AVBFernwärmeV)
    3. Prüfen ist gut – umsetzen ist besser: garantierte Energieeinsparungen privilegieren!

    Die wesentlichen Punkte des Gesetzentwurfs im Überblick:

    – In Umsetzung der EED werden Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als [2,5 – 2,77] GWh verpflichtet, alle 4 Jahre ein Energieaudit durchzuführen. Hinweis: dieser Schwellwert befindet sich derzeit noch in Abstimmung innerhalb der Ressorts.
    – Die Anforderungen an die das Energieaudit durchführende Person wurden in § 8b EDL-G in Bezug auf die berufliche Bildung präziser ausgestaltet.
    – Um Energieaudits anbieten zu dürfen, müssen Energieauditoren neben einer gewissen Grundqualifikation an einer einmaligen Weiterbildung mit festgelegtem Inhalt und Umfang teilnehmen.
    – Auch die Pflicht zur Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungen wird konkretisiert, insbesondere in Bezug auf den Umfang, Inhalt und Nachweis.
    – Anforderungen und das Verfahren zur Anerkennung der Weiterbildung und Fortbildungen werden in einer Verordnung (EnAuditFoV) näher ausgestaltet.
    – Ebenfalls in Umsetzung der EED wird im EDL-G das ordnungsgemäße Funktionieren des Energiedienstleistungsmarktes durch Beseitigung von rechtlichen und sonstigen Hemmnissen für die Nutzung von Energieleistungsverträgen und anderen Energiedienstleistungsmodellen als Ziel des Gesetzes geregelt.
    – Darüber hinaus wird eine Reihe von Klarstellungen aufgenommen. Diese betreffen den Adressatenkreis, die Bußgeldtatbestände und die Aufgaben der beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichteten Bundesstelle für Energieeffizienz.
    – Im Energieeffizienzgesetz wird die Frist zur Übermittlung von Daten an die Plattform für Abwärme (§ 17) um ein Jahr verschoben, auf den 1.1.2025, zudem wird zur Entlastung der Unternehmen eine Bagatellschwelle für zu erfassende Abwärmequellen eingeführt.

    Rechts unter Downloads finden Sie die vollständige Stellungnahme.


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