Kategorie: Preisänderung

  • Stellungnahme zur AVBFernwärmeV

    Stellungnahme zur AVBFernwärmeV

    04.12.2024 | Zweiter Referentenentwurf zur AVBFernwärmeV in 2024

    Nachdem wir bereits am 20.08.2024 eine umfangreiche Stellungnahme zur Novellierung der AVBFernwärmeV beim BMWK eingereicht haben, gab es im Dezember erneut die Möglichkeit dazu. Der erste Referentenentwurf hat innerhalb der Bundesregierung keine Mehrheit gefunden. Zu unserem Bedauern ist dieser zweite Entwurf deutlich abgeschwächt. Im Rahmen der aktuellen Verbändeanhörung kommen wir zum Schluss, dass der aktuelle Referentenentwurf übermäßig viel Bürokratie für die umsetzenden Unternehmen aufbaut und die notwendigen Rahmenbedingungen zum Aufbau und Betrieb der regenerativen Wärmeinfrastruktur nicht ernst nimmt.

    Freundlich verweisen wir in unserer aktuellen Stellungnahme auf die beigefügten Lösungsansätze aus unserer am 20.08.2024 eingereichten Stellungnahme zum letzten Referentenentwurf und bitten um Berücksichtigung im weiteren Prozess.
     
    Die Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Update der Premiumversion des Kostenvergleichsrechners

    Update der Premiumversion des Kostenvergleichsrechners

    Seit 2013 gilt die Wärmelieferversordnung (WärmeLV) und seit 2014 stellen wir einen entsprechenden Kostenvergleichsrechner zur Verfügung. Neben einer kostelosen Basisversion (PDF) bieten wir auch eine Premiumversion (Excel) an.

    Für diese Premiumversion ist nun ein Update erschienen in dem der CO₂-Preis implementiert wurde. Dazu wurde das Tabellenblatt der Indizes angepasst und eine grundlegende Anpassung bei der Dateneingabe zum Bestand. Außerdem gab es allgemein ein verbessertes Handling des Tools. Dieses Update ist seit 2016 das erste Update, welches wieder kostenpflichtig ist. Unternehmen, die bereits eine vorherige Version bezogen haben, erhalten einen Nachlass gestaffelt nach Mitgliedsstatus.

    Unter Angabe der Version erhalten:

    Mitglieder mit Status Plus/Partner: 50 % Nachlass (auf Neupreis 270,00 €)
    – Mitglieder mit Status Basis: 40 % Nachlass (auf Neupreis 370,00 €)
    – Passiv- und Nicht-Mitglieder: 30 % Nachlass (auf Neupreis 480,00 €)

    Diese Nachlässe sind im System nicht hinterlegt und werden händisch bei der Rechnung abgezogen.

    Bestellen Sie gleich Ihre neuste Version.

    https://ved.ed.ka.kbit.de/produkt/kostenvergleichsrechner-premium/


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  • BGH-Urteil vom 01.06.2022 zu Preisänderungsklauseln

    BGH-Urteil vom 01.06.2022 zu Preisänderungsklauseln

    22.07.2022 | Nutzt ein Wärmelieferant in seiner Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis seine eigene Bezugskostenentwicklung als Änderungsfaktor des Arbeitspreises, verstößt dies nicht gegen das Transparenzgebot aus § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV. Damit erfährt das „echte Kostenelement“ höchstrichterliche Weihen.

    In dem vom BGH entschiedenen Fall (VIII ZR 287/20 vom 01.06.2022) hatte der für seine Wärmeversorgung lediglich Fernwärme beziehende Wärmelieferant in seiner Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis nur an einen Änderungsfaktor angeknüpft und zwar an „den jeweiligen Energiepreis (E) des Fernwärmeversorgers als effektivem Fernwärmepreis“. Das wurde u.a. aufgrund mangelnder Transparenz beanstandet und als nicht mit dem Transparenzgebot aus § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV vereinbar angesehen.

    Der BGH hat die Auffassung des klagenden Kunden abgewiesen und rechtkräftig entschieden, dass bei Preisänderungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen das Transparenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Wärmeversorgungsunternehmens, also insbesondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen (oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten), nicht gebietet. Vielmehr genügt ein an die „jeweiligen Energiepreise des Fernwärmeversorgers“ anknüpfender Preisänderungsfaktor in einer Preisänderungsklausel dem Transparenzgebot aus § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV.

    Unser Mitglieder finden hier weitere Informationen und den gesamten Kommentar von Dr. Dirk Legler.
  • Änderungen der AVBFernwärmeV in Kraft

    Änderungen der AVBFernwärmeV in Kraft

    19.07.2022 | In verkürzter Frist hat der Bundesrat bereits am 08.07.2022 einer Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Versorgung mit Fernwärme zugestimmt. Inhalt der Änderungsverordnung ist die Ergänzung der Absätze 5 bis 7 in § 24 AVBFernwärmeV. Diese enthalten eine Regelung zur zeitlich erleichterten Preisweitergabe von Fernwärmeversorgungsunternehmen an ihre Kunden im Falle von verminderten Gasimporten. Die Regelung ist eine „follow-up-Regelung“ zu § 24 EnSiG für die der Gasebene nachgeordnete Marktebene Fernwärme. Fernwärmeversorgungsunternehmen, die ihre Wärme aus Gas erzeugen, haben danach das Recht, die ihnen von ihren Gaslieferanten im Falle eines Gasnotstandes weitergebenen Preiserhöhungen zeitnah an ihre Kunden weiterzugeben. Den Unternehmen wird zur Vermeidung tiefgreifender Liquiditätsprobleme gestattet, den Zeitpunkt der Weiterreichung der Preiserhöhung abweichend von den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten zu wählen, im Übrigen bleibt die Systematik der Preisanpassung in der AVBFernwärmeV aber unverändert. Die Kunden erhalten im Gegenzug ein Sonderkündigungsrecht. Diese Änderungen treten mit ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ab Dienstag, den 19.07.2022 in Kraft. In der am 18.07.2022 verteilten Mitgliederinformation zum Umgang mit der aktuellen Gasknappheit und Wärmelieferung können Sie ab Seite 13 mehr über den Umgang mit § 24 Abs. 5 bis 7 AVBFernwärmeV lesen.
     
    Bereits im Vorfeld haben wir unsere Stellungnahme zur Novelle der Verordnung eingereicht, diese finden Sie hier.

    Die Änderungen im Bundesgesetzblatt finden Sie hier.
  • Gasknappheit und Wärmelieferung

    Gasknappheit und Wärmelieferung

    18.07.2022 | In Zusammenarbeit mit unserem Partner, Rechtsanwälte Günther aus Hamburg, haben wir für unsere Mitglieder einen Überblick über derzeitige Situation erstellt. Hier bedanken wir uns uns insbesondere bei Herrn Hack und Dr. Legler für die Zuarbeit.
    Die Verknappung der Gasimporte aus Russland hat zu extrem hohen Preisen für Erdgas geführt. Um ihre Lieferverpflichtungen gegenüber Wärmelieferanten zu erfüllen, müssen die von Lieferausfällen betroffenen Gasversorgungsunternehmen Ersatzbeschaffungen zu Preisen vornehmen, die um ein Vielfaches höher sind als die Preise, zu denen sie die ausbleibenden Gasmengen eingekauft haben. Nach § 24 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) können Gasversorgungsunternehmen diese Kostensteigerungen unter Abweichung von geltenden vertraglichen Preisvereinbarungen an die Gaskunden weitergeben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Weitergabe der höheren Gaskosten durch Fernwärmeversorgungsunternehmen an ihre Wärmekunden regeln u.a. die neu geschaffenen Absätze 5 bis 7 des § 24 AVBFernwärmeV. Mit § 26 EnSiG ist eine Regelung geschaffen worden, die die Bundesregierung berechtigt, das Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG per Verordnung durch einen finanziellen Ausgleich zu ersetzen, der durch eine Art Umlage finanziert wird.

    Hinweis: Unser Überblick stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Sie beruht zum Teil auf Gesetzesbeschlüssen, die noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden sind. Es wird daher empfohlen, für jeden Vertrag gesondert zu prüfen, welches der richtige Umgang mit eventuellen Preiserhöhungen oder Liefereinschränkungen ist.

    Die Mitgliederinformation finden Sie in unserer Mitglieder-Infothek in unserer Community.
  • Osterpaket, EnSiG & AVBFernwärmeV

    Osterpaket, EnSiG & AVBFernwärmeV

    11.07.2022 | Wir geben Ihnen einen Überblick über alle relevanten Gesetzesänderungen der letzten Woche
    Am 07.07.2022 hat der Bundestag in der 2. und 3. Lesung das Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (Osterpaket) beschlossen. Der Bundesrat hat diesem am 08.07.2022 zugestimmt.

    Die in diesem Gesetz beschlossenen Änderungen sowie die Regelungen zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken, zum Energiesicherungsgesetz sowie zur Novelle des § 24 AVBFernwärmeV haben Auswirkungen auf bestehende und zukünftige Geschäftsmodelle, weshalb wir Sie in einem kurzen Info-Blatt über das Wichtigste informieren.
    Weitere Informationen finden unsere Mitglieder in unserer Community.
  • Änderungsverordnung zur AVBFernwärmeV

    Änderungsverordnung zur AVBFernwärmeV

    04.07.2022 | Gemeinsam mit dem DENEFF EDL_Hub und dem B.KWK haben wir Stellung zur Verordnung zur Änderung der AVBFernwärmeV zur Einfügung einer zeitlich erleichterten Preisweitergabeklausel in Fällen von § 24 des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG follow-up Regelung) bezogen.

    Inhalt der Änderungsverordnung ist die Ergänzung der Absätze 5 bis 7 in § 24 AVBFernwärmeV. Diese enthalten eine Regelung zur zeitlich erleichterten Preisweitergabe von Fernwärmeversorgungsunternehmen an ihre Kunden im Falle von verminderten Gasimporten. Die Regelung ist eine „follow-up-Regelung“ zu § 24 EnSiG für die der Gasebene nachgeordnete Marktebene Fernwärme. Fernwärmeversorgungsunternehmen, die ihre Wärme aus Gas erzeugen, haben danach das Recht, die ihnen von ihren Gaslieferanten im Falle eines Gasnotstandes weitergebenen Preiserhöhungen zeitnah an ihre Kunden weiterzugeben. Den Unternehmen wird zur Vermeidung tiefgreifender Liquiditätsprobleme gestattet, den Zeitpunkt der Weiterreichung der Preiserhöhung abweichend von den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten zu wählen, im Übrigen bleibt die Systematik der Preisanpassung in der AVBFernwärmeV aber unverändert. Die Kunden erhalten im Gegenzug ein Sonderkündigungsrecht.

    Das grundsätzliche Ziel der geplanten Verordnung begrüßen wir, der vorliegende Vorschlag erreicht dieses Ziel jedoch nicht. Wir sehen das BMWK daher gefordert, hier unbedingt nachzubessern. Kerninhalte der Stellungnahme:

    – Keine Kostenweitergabe über geltende Preisänderungsklauseln möglich
    – Ausübungsfrist zu kurz
    – Ungleichbehandlung von Gas- und Fernwärmeversorgungsunternehmen
    – Sonderkündigungsrecht führt zur Entwertung von Investitionen
    – Lösungsvorschlag: Anpassung § 24 Abs. 5 und Abs. 6

    Den Entwurf sowie die Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.
  • Beschluss Bundesrat zu Änderungen an AVBFernwärmeV

    Beschluss Bundesrat zu Änderungen an AVBFernwärmeV

    28.06.2021 | Bundesrat berücksichtigt Hauptkritikpunkte aus der vedec-Stellungnahme.

    am 18.06.2021 berichteten wir über eine Empfehlung zweier Ausschüsse im Bundesrat mit weitereichenden Änderungen an der AVBFernwärmeV. Am vergangenen Freitag (25.06.2021) hat der Bundesrat im Rahmen der 1006. Plenarsitzung unsere Hauptkritikpunkte berücksichtigt im Beschluss.

    Folgende Punkte wurden im Beschluss jetzt nicht mehr mit aufgenommen:
     
    • Änderung der Höchstlaufzeit in § 32 Abs. 1, S. 1 AVBFernwärmeV von 10 auf 2 Jahre max.
    • Änderung automatische Verlängerungszeit von 5 auf 1 Jahr in § 32 Abs. 1, S. 2 AVBFernwärmeV
    • § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV mit seiner Abwendungsbefugnis wird gegenüber natürlichen Personen ausgeschlossen (keine Individualvereinbarung mit der WEG mehr möglich)
    • Sonderkündigungsrecht § 32 Abs. 4 – neu – AVBFernwärmeV bei Immobilienverkauf: „Ist der Kunde Eigentümer der mit Wärme zu versorgenden Räume, so kann er aus Anlass der Veräußerung der Immobilie den Versorgungsauftrag jederzeit mit zweimonatiger Frist kündigen.“

    Zum letzten Punkt bleibt jedoch die Empfehlung eines Sonderkündigungsrecht (Begründung zu neuen § 3 Anpassung der Leistung, S. 15/16):
     „Erfolgt der Verkauf innerhalb der Vertragslaufzeit, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass der Käufer den Versorgungsvertrag übernimmt. Diese Vorgabe erscheint als unverhältnismäßige Last für Verkäufer und sollte durch ein Sonderkündigungsrecht bei Veräußerung einer Immobilie mit angemessener Frist ersetzt werden.“

    Weiterhin mit enthalten sind u.a. folgende Punkte:

    • Veröffentlichungspflichten Internet zwingend, § 5 Abs. 3 FFVAV und § 1a AVBFernwärmeV (S.10) 
    • Leistungsanpassungsanspruch des Kunden, § 3 AVBFernwärmeV neu (S.14/15)
    • § 18 Absatz 1 Satz 2 bis 4 – neu (S.17)
    • Anpassung des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV – öffentliche Bekanntgabe raus, stattdessen nun: „Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.“ (S.19)

    Im Sinne des Klimaschutzes begrüßen wir sehr, dass der Bundesrat insbesondere die Empfehlungen der Ausschüsse zur Vertragslaufzeit und automatischen Verlängerungszeit nicht aufgegriffen hat. 

    Allerdings fordert der Bundesrat im Beschluss insgesamt die Bundesregierung auf, die AVBFernwärmeV weitergehend zu überarbeiten:

    „Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die AVBFernwärmeV weitergehend zu überarbeiten, da insbesondere im Hinblick auf die Änderung von Preisänderungsklauseln, Veröffentlichungspflichten, Preisregelungen und Preiskomponenten, Anpassung der Anschlussleistung, Kündigungsrechte und Vertragslaufzeiten Änderungsbedarf der AVBFernwärmeV gesehen wird.“

    Ggf. werden also auch von Seiten der Bundesregierung noch weitere Änderungsvorschläge kommen.
     
  • Das Contractinglexikon 2020 – Nachschlagewerk für alle Fragen rund ums Contracting

    Das Contractinglexikon 2020 – Nachschlagewerk für alle Fragen rund ums Contracting

    Welche Auswirkungen hat der CO₂-Preis auf die bestehenden Musterverträge und Preisänderungsklauseln? Was müssen Betreiber von Kundenanlagen beachten insbesondere in Bezug auf die aktuellen Urteile des BGH? Welche Möglichkeiten gibt es, die Kostenneutralität nach Wärmelieferverordnung (WärmeLV) im Wohngebäudebestand zu erreichen? Was ist eine Preisänderungsklausel und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgaben müssen beachten werden?

    Antworten auf diese aktuellen und zahlreichen weiteren Fragen rund um das Thema Contracting gibt das jetzt aktualisierte Contractinglexikon des VfW.

    Das Lexikon mit über 180 Stichworten bietet Contractoren und Contracting-Nehmern einen Überblick zu allen relevanten Contracting-Themen. Durch alphabethisch geordnete Stichworte findet der Leser schnell die Antwort auf seine konkreten Fragen. Die Suche im PDF-Dokument nach jedem beliebigen Stichwort ist einfach möglich.

    „Das Contractinglexikon ist das Nachschlagewerk für alle, die sich mit der Effizienzdienstleistung Contracting beschäftigen. Es ist untergliedert in Themen, die uns in über 30 Jahren in der Geschäftsstelle als Fragen erreicht haben. Dadurch erscheint jährlich ein aktuelles Nachschlagewerk mit den wichtigsten Stichworten, die von unserem Justiziar aufgearbeitet werden. Das Lexikon ist für alle unverzichtbar, die sich mit Contracting beschäftigen. Es gibt Sicherheit insbesondere bei rechtlichen Fragen und der praktischen Abwicklung von Projekten.“, erläutert Volker Schmees, Projektleiter des VfW.

    Neue Themen im Jahr 2020 sind u.a. „CO₂-Preis/Zertifikatekosten“, „Endschaftsklauseln“, „PV-Contracting“ und „Wärmemessung- und Abrechnung“.

    Das Lexikon ist in elektronischer Form erhältlich und wird bei Bestellung auf einem USB-Stick geliefert. Weitere Details zum Lexikon sowie Bestellinformationen erhalten Sie hier.

    Ansprechpartner für organisatorische Rückfragen: Marco Schulz, marco.schulz@ved.ed.ka.kbit.de, Tel.: 0511 36590-12