Kategorie: Mieterstrom

  • Stellungnahme zum Verfahren der BNetzA zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes)

    Stellungnahme zum Verfahren der BNetzA zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes)

    30.06.2025 | Die Große Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur hat ein Verfahren zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) nach Außerkrafttreten der StromNEV eröffnet. Wir haben heute eine Stellungnahme bei der BNetzA eingereicht und kritisieren insbesondere die einseitige und fehlerhafte Einschätzung der BNetzA zu dezentralen Einspeisern.

    Die Festlegung soll die Grundsätze der Netzkostenverteilung neu regeln. Ein zentrales Ziel von AgNes ist es, das bestehende System der Netzentgelte Strom in Deutschland zukunftsfähig an die Erfordernisse der Energiewende anzupassen. Die BNetzA hat dazu ein Diskussionspapier erstellt. Dieses analysiert zum einen die zentralen Herausforderungen der Energiewende für die Netzentgeltsystematik Strom. Dazu zählen beispielsweise:

    – eine mögliche Verbreiterung der Finanzierungsbasis durch eine Beteiligung von Einspeisern an den Netzkosten,
    – die Einführung neuer Entgeltkomponenten zur Erhöhung der Kostenreflexivität,
    – die Dynamisierung der Netzentgelte zur Förderung von Flexibilität,
    – ein Ausgleich regionaler Sonderbelastungen durch die vollständige Angleichung der Netzentgelte auf Verteilernetzebene, sowie
    – eine Nachfolgeregelung für Speicherentgelte.

    Die wichtigsten Aussagen unserer Stellungnahme zusammengefasst:

    Grundsatzkritik:
    Dezentrale Erzeugung mit einem funktionierenden Sektorkopplungskonzept leistet einen entscheidenden Beitrag zur Netzstabilität.

    Dezentrale Erzeuger (u.a. PV, Wind und BHKW auf Basis von Biogas, Biomethan oder Erdgas) in Kombination mit Speichern und Wärmeversorgung führen dazu, dass die Lastspitzen im Verbrauch intelligent reduziert und der Rest mit Energie aus den lokalen Speichern bedient werden. Lastanforderungen können in Schwachlastzeiten mit hoher Erzeugung aus fluktuierenden Erzeugern verlegt werden, so dass auch in diesen Zeitfenstern netzdienliches Verhalten realisiert wird.

    Einspeiseentgelte:
    Wir lehnen den Vorschlag ab, Einspeiseentgelte zu zahlen; Einspeiseentgelte führen dazu, dass Kosten aus den Netzentgelten in die Strompreise verlagert werden. Das widerspricht dem Grundsatz, dass die Netzentgelte die Netzkosten decken sollen. Besonders im urbanen Raum wirkt die Netzentlastung durch dezentrale Erzeugung.

    Baukostenzuschüsse:
    Wenn Baukostenzuschüsse (BKZ) erhoben werden, dann nicht für das Vorhandensein von dezentralen Erzeugungsanlagen sondern nur für die tatsächlich über die bestellte Leistung des Letztverbrauchers hinausgehende Inanspruchnahme des Netzes; keine Erhebung, wenn die dezentrale Erzeugung keine höhere Anschlussleistung als der am Erzeugungsort angeschlossene Letztverbraucher in Anspruch nimmt, und zwar unabhängig von der nominellen Leistung der Erzeugungsanlage.

    Einführung eines Grundpreises:
    Ein Grundpreis ist nicht sachgerecht, weil er die konkrete Leistungsinanspruchnahme nicht abbildet und er keinerlei Anreizfunktion für netzdienliches Verhalten enthält. Er bildet deshalb strukturbedingte Kosten nicht sachgerecht ab.

    Einführung eines Leistungspreises
    Der Kapazitätspreis bildet die Inanspruchnahme des Netzes nicht sachgerecht ab. Es kommt nicht auf theoretische Kapazität an, sondern die bestellte und/oder genutzte Leistung.

    Einführung von dynamischen Netzentgelten:
    Wir befürworten das sog „Peak load pricing“, weil dadurch vorhandene oder erschließbare Flexibilitäten besser genutzt werden können. Insbesondere sollte dann dafür gesorgt werden, dass Überschreitungen der bestellten Leistung in Schwachlastphasen ohne Pönale oder zusätzliche Entgelte erfolgen kann.

    Die vollständige Stellungnahme und das Diskussionspapier der BNetzA finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Mieterstrom vor dem Aus – Gerichtsurteile gefährden dezentrale Energiewende

    Mieterstrom vor dem Aus – Gerichtsurteile gefährden dezentrale Energiewende

    19.05.2025 | Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28.11.2024 zur Einordnung von Kundenanlagen schlägt nun auch der Beschluss des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs (Az.: EnVR 83/20) hohe Wellen. Die Entscheidung, die Rechtsbeschwerde eines Energieversorgers zurückzuweisen, bringt massive Unsicherheiten für Mieterstrom- und Quartiersprojekte mit sich.

    Damit droht zahlreichen Mieterstrommodellen das Aus. Der Hintergrund: Die bisher als Kundenanlagen betriebenen Versorgungsstrukturen könnten künftig als regulierte Netze eingestuft werden – mit weitreichenden Folgen für Betreiber und Mieter:innen. Ohne schnelle politische Klärung droht für viele Tausende Haushalte der Rückfall in die teurere Versorgung über das öffentliche Netz. Allein die Mitgliedsunternehmen des Verbandes für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V. betreiben schätzungsweise 3.000 Kundenanlagen in Deutschland und versorgen damit mehrere zehntausende Haushalte mit günstigem Strom aus Erneuerbaren Energien.
    – Bestandsprojekte brauchen Rechtssicherheit
    Ohne klare Übergangsregelungen drohen Rückbau oder Umstrukturierung bereits bestehender Anlagen – ein erheblicher bürokratischer Aufwand, der dem erklärten Ziel der Bundesregierung widerspricht, Bürokratie abzubauen.
    – Mieterpartizipation gefährdet
    Das politische Ziel, Mieter:innen durch vergünstigten, netzentgeltfreien Strom an der Energiewende teilhaben zu lassen, wird durch die neue Rechtsauslegung ausgebremst.
    – Dezentrale Lösungen erhalten
    Das Hausverteilnetz muss auch künftig als Kundenanlage betrieben werden können. Für gebäudeübergreifende Konzepte, wie Quartiere, braucht es neue, rechtssichere Regelungen.
    Der Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V. fordert klare Übergangsfristen für Bestandsanlagen, neue rechtliche Leitplanken für Quartierslösungen sowie den Erhalt des Kundenanlagenbegriffs für gebäudeinterne Versorgungsstrukturen.


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  • Hybride Wärmeversorgung für seniorengerechtes, betreutes Wohnen

    Hybride Wärmeversorgung für seniorengerechtes, betreutes Wohnen

    09.05.2025 | Im Süden Leipzigs entsteht aktuell ein seniorengerechter Neubau mit 58 betreuten Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit in innovativer Holzhybridbauweise. Die nachhaltige Ausrichtung des Projektes wird abgerundet mit einer präzisen Wärmeversorgung. Das Wohnobjekt wurde im Februar 2025 bezugsfertig und entspricht den ökologischen, nachhaltigen und sozialen Anforderungen modernen Wohnens (KfW 40 Standard).

    Hier geht es zum Projekt.
    Foto © LE Energy Solutions GmbH (LEESO)
    Foto © WINCON Immobilienholding GmbH & Co. KG


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  • Auswirkungen des EuGH-Urteils auf Kundenanlagen

    Auswirkungen des EuGH-Urteils auf Kundenanlagen

    05.02.2025 | Hintergründe und Maßnahmen

    Mit dem Urteil des EuGH vom 28.11.2024 (C-293/23) wird die Frage eröffnet, ob Kundenanlagen künftig der Netzregulierung unterliegen. Betreiber von Kundenanlagen könnten als Netzbetreiber eingestuft werden. Die EU-Mitgliedstaaten sind laut EuGH zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der EltRL verpflichtet, den Begriff Verteilernetz ausschließlich unter Bezugnahme auf die beiden einzigen in Art. 2 Nr. 28 der Richtlinie vorgesehenen Kriterien zu definieren. Dabei handelt es sich zum einen um das Kriterium der Spannungsebene, zum anderen um das Kriterium der Kategorie von Kund:innen, an die der Strom weitergeleitet wird.

    Folge des Urteils
    Die EU-Mitgliedstaaten dürfen nicht davon ausgehen, dass eine bestimmte Art von Netz aufgrund „zusätzlicher Kriterien“ vom Begriff des Verteilernetzes auszunehmen ist. Das heißt, dass die im deutschen Recht in § 3 Nr. 24a EnWG definierten Kundenanlagen mit dem einheitlich anzuwendenden und auszulegenden europäischen Begriff des Verteilnetzes nicht zu vereinbaren ist.

    Der EuGH geht von einem sehr weiten Netzbegriff aus (rein „technischer“ Netzbegriff). Aus dem Verständnis dieses rein technischen Netzbegriffes folgt, dass ein Unternehmen, das eine Energieanlage betreibt, die zur Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel oder Niedrigspannung zwecks Belieferung von Großhändlern oder Endkunden dient, zwingend ein Verteilernetzbetreiber sei.

    Ausnahmen laut EuGH (u.a.)
    • „Bürgerenergiegemeinschaft“ nach Art. 16 EltRL
    • „kleine Verbundnetze“ oder die „kleinen isolierten Netze“ nach Art. 66 Abs. 1 EltRL
    • bestimmte Einzelfälle nach Art. 32 Abs. 5, 33 Abs. 5, 35 Abs. 4 und 36 Abs. 2 EltRL

    Konsequenz für die Praxis
    Zunächst gilt das nationale Recht (§ 3 Nr. 24a EnWG) in aktueller Fassung. Die Gerichte (EuGH und BGH) haben keine Normenverwerfungskompetenz. Dennoch ist der deutsche Gesetzgeber angehalten, die entsprechenden Normen anzupassen. Erst nach dieser Änderung verlieren die bislang geltenden Normen ihre Regelungsgültigkeit. Eine Kundenanlage ist nach der EltRL eine unzulässige Ausnahme. Es gilt daher zu klären, ob jeder Betreiber einer Kundenanlage auch ein Netzbetreiber ist.

    Relevante Fragen und Aktivitäten
    Wir machen uns dafür stark, dass neben bestehenden auch zukünftige Kundenanlagen von der Regulierungspflicht befreit bleiben. Für den Moment sollten sich Betreiber sogenannter Kundenanlagen unter anderem mit diesen Fragestellungen auseinandersetzen:

    • Versorgt die Kundenanlage nur ein einzelnes Gebäude oder mehrere Gebäude?
    • Handelt es sich um eine Kundenanlage oder um mehrere baulich getrennte Kundenanlagen?
    • Welche Auswirkungen entstehen für den Betreiber, wenn die Kundenanlage als de minimis Micronetz oder als „großes“ Netz eigestuft und damit regulierungspflichtig wird?
     
    Auch einige Referate und Beschlusskammern der BNetzA – sowohl im Zugangs- als auch im Entgeltbereich – setzen sich derzeit mit dem Fortgang der Meinungsbildung und eventuellen Handlungsoptionen auseinander.

    Hier finden Sie den Hinweis der BNetzA: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Aktuelles/Kundenanlagen/start.html


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  • Nachhaltige Versorgung für das Wohnquartier „helling“

    Nachhaltige Versorgung für das Wohnquartier „helling“

    12.03.2024 | Auf dem Gelände der ehemaligen HSVA Hamburgische-Schiffsbau-Versuchsanstalt ist ein neues Wohnquartier entstanden, das sich durch eine innovative und nachhaltige Energieversorgung auszeichnet. Eine hauseigene regenerative Energieerzeugungsanlage spielt dabei eine zentrale Rolle, indem sie thermisch gespeicherte Energie aus dem Abwasser nutzt, um die Bewohner:innen mit Heizungswärme und Warmwasser zu versorgen. Der Abwasserwärmetauscher, der mit 106 Metern Länge zu den längsten seiner Art in der Hansestadt gehört, ist ein wichtiger Bestandteil dieser Anlage. Durch seine Effizienz wird ein Großteil der Wärmeenergie aus dem Abwasser extrahiert und in das Heizsystem des Wohnquartiers eingespeist.

    Darüber hinaus trägt eine Photovoltaikanlage auf dem Dach zur Energieversorgung bei, indem sie die Sonnenenergie in erneuerbaren Strom umwandelt. Diese umweltfreundliche Technologie ermöglicht es, einen Teil des benötigten Stroms direkt vor Ort zu erzeugen und somit den Verbrauch von konventionell erzeugter Energie zu reduzieren. Zusätzlich wird überschüssiger Strom, der nicht unmittelbar benötigt wird, in das öffentliche Netz eingespeist.

    Insgesamt schafft die nachhaltige Energieversorgung des Wohnquartiers nicht nur eine umweltfreundliche Alternative zur konventionellen Energiegewinnung, sondern trägt auch zur Reduzierung der CO2-Emissionen und zur Förderung erneuerbarer Energien in der Region bei.

    Hier geht es zum Projekt.
    Fotos: © FRANK Gruppe


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  • Stellungnahme zur Energie- und Stromsteuer

    Stellungnahme zur Energie- und Stromsteuer

    23.10.2023 | Wir haben Stellung zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV), der Energiesteuer- Durchführungsverordnung (EnergieStV) und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) vom Bundesministerium für Finanzen bezogen. Aus unserer Sicht muss auch beim klima- und mieterfreundlichen Mieterstrom-Lieferkettenmodell eine Steuerbefreiung greifen.

    Hintergrund zum Entwurf:
    Nach den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union sind umfassende Informationen zur Gewährung von staatlichen Beihilfen auf einer Beihilfe-Website verpflichtend zu veröffentlichen, sofern die unionsrechtlich vorgegebene Meldeschwelle je Einzelbeihilfe überschritten wurde. Im nationalen Recht wurde zur Sicherstellung der Einhaltung der beihilferechtlichen Transparenzvorgaben im Bereich der Energie- und Stromsteuer die EnSTransV geschaffen.

    Die beihilferechtlichen Meldeschwellen wurden dabei jeweils substantiell herabgesetzt. Dies betrifft zum einen die allgemeine Meldeschwelle in den KUEBLL (zuvor 500.000 EUR, fortan 100.000 EUR je Einzelbeihilfe). Die Meldung durch die Begünstigten muss zur Einhaltung dieser neuen Schwelle erstmals für die im Kalenderjahr 2023 gewährten Beihilfen und damit nach § 3 Absatz 3 EnSTransV bis zum 30. Juni 2024 erfolgen. Zum anderen betrifft dies die Meldeschwellen in der AGVO für die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Empfänger (zuvor 60.000 EUR, fortan 10.000 je Einzelbeihilfe), für die in der Fischerei und Aquakultur tätigen Empfänger (zuvor 30.000 EUR, fortan 10.000 EUR je Einzelbeihilfe) sowie in sonstigen Fällen (zuvor 500.000 EUR, fortan 100.000 EUR). Die Meldung durch die Begünstigten muss zur Einhaltung dieser neuen Schwellen erstmals für die im Kalenderjahr 2024 gewährten Beihilfen und damit bis zum 30.Juni 2025 erfolgen.

    Darüber hinaus hat die Kommission mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/197 vom Januar 2022 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin ACCUTRACE™ PLUS als neuen gemeinsamen Kennzeichnungsstoff festgelegt. Die Regelungen dazu sind unter Ausschöpfung des durch die EU gewährten Übergangszeitraums spätestens ab dem 19. Januar 2024 national sicherzustellen.

    Die Stellungnahme und den Referentenentwurf finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Wahlprüfsteine zur Landtagswahl in Hessen

    Wahlprüfsteine zur Landtagswahl in Hessen

    04.10.2023 | Am 08.10.2023 wird in Hessen ein neuer Landtag gewählt. Wir haben im Vorfeld die Parteien (CSU, SPD, FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) zu klima- und energiepolitischen Themen befragt. Die Energiedienstleistung Contracting spielt für alle Parteien eine wichtige Rolle bei der Erreichung der Klimaziele in Bayern. Neben den Einsatz von Erneuerbaren Energien mit PV und Wärmepumpen, sehen die Parteien auch Effizienzmaßnahmen als eine wichtige Säule für die Energiewende. Klima- und mieterfreundliche Quartierslösungen sowie die kommunale Wärmeplanung spielen aus Sicht der Parteien eine besonders wichtige Rolle. Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand wird von allen Parteien als elementar angesehen. Contracting wird dabei als eine wichtige Maßnahme zur erfolgreichen Umsetzung genannt.

    Die vollständigen Wahlprüfsteine finden Sie rechts unter Downloads. Außerdem befasst sich die aktuelle Folge unseres Podcast mit der Wahl in Bayern. Im Interview haben wir mit den energiepolitischen Sprechern von mit den energiepolitischen Sprechern von Bündnis´90/Die Grünen, Kaya Kinkel und der FDP, Rene Rock über Erfolge und Versäumnisse der aktuellen Legislaturperiode, aber auch über die Pläne für die nächste Legislaturperiode gesprochen.

    MdL Kaya Kinkel (Energiepolitischer Sprecher, GRÜNE) (09:09 min)
    MdL Rene Rock (Energiepolitischer Sprecher, FDP) (24:22 min)


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  • Wahlprüfsteine zur Landtagswahl in Bayern

    Wahlprüfsteine zur Landtagswahl in Bayern

    04.10.2023 | Am 08.10.2023 wird in Bayern ein neuer Landtag gewählt. Wir haben im Vorfeld die Parteien (CSU, SPD, FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) zu klima- und energiepolitischen Themen befragt. Die Energiedienstleistung Contracting spielt für alle Parteien eine wichtige Rolle bei der Erreichung der Klimaziele in Bayern. Neben den Einsatz von Erneuerbaren Energien mit PV und Wärmepumpen, sehen die Parteien auch Effizienzmaßnahmen als eine wichtige Säule für die Energiewende. Klima- und mieterfreundliche Quartierslösungen sowie die kommunale Wärmeplanung spielen aus Sicht der Parteien eine besonders wichtige Rolle. Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand wird von allen Parteien als elementar angesehen. Contracting wird dabei als eine wichtige Maßnahme zur erfolgreichen Umsetzung genannt.

    Die vollständigen Wahlprüfsteine finden Sie rechts unter Downloads. Außerdem befasst sich die aktuelle Folge unseres Podcast mit der Wahl in Bayern. Im Interview haben wir mit dem Parlamentarischen Geschäftsführer der CSU, Tobias Reiß sowie mit den energiepolitischen Sprechern von Bündnis´90/Die Grünen, Martin Stümpfig und der FDP, Albert Duin über Erfolge und Versäumnisse der aktuellen Legislaturperiode, aber auch über die Pläne für die nächste Legislaturperiode gesprochen.

    MdL Tobias Reiß (Parlamentarischer Geschäftsführer, CSU) (09:47 min)
    MdL Martin Stümpfig (Energiepolitischer Sprecher, Bündnis 90/DIE GRÜNEN) (22:47 min)
    MdL Albert Duin (Energiepolitischer Sprecher, FDP) (39:15 min)


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  • Wahlprüfsteine zur Bürgerschaftswahl Bremen

    Wahlprüfsteine zur Bürgerschaftswahl Bremen

    25.04.2023 | Parteien sehen Contracting als wichtigen Treiber für den Klimaschutz

    Bremen wählt am 14.05.2023 einen neuen Senat. Wir haben im Vorfeld die Parteien (CDU, SPD, FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) zu klima- und energiepolitischen Themen befragt. Die Energiedienstleistung Contracting spielt für alle Parteien eine wichtige Rolle bei der Erreichung der Klimaziele in Bremen. Neben dem Einsatz von Erneuerbaren Energien mit PV und Wärmepumpen, sehen die Parteien auch Effizienzmaßnahmen als eine wesentliche Säule für die Energiewende. Wichtig seien klima- und mieterfreundliche Quartierslösungen sowie die kommunale Wärmeplanung. Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand wird von allen Parteien als elementar angesehen. Contracting wird dabei als eine wichtige Maßnahme zur erfolgreichen Umsetzung genannt.

    Auf die Frage, welche Rolle Energiedienstleistungen zum Erreichen der Energiewendeziele für Bremen spielen, antwortete die CDU wie folgt:

    „Energiedienstleistungen mit ihren Angeboten in den Bereichen Energieberatung, Energie-Contracting und Energiemanagement spielen aus Sicht der CDU Bremen eine wichtige Rolle bei der Erreichung der Klimaziele im Land Bremen.“ Die SPD sieht das ähnlich: „Neben dem Ausbau der Erneuerbaren spielen Energiedienstleistungen für die Steigerung der Energieeffizienz eine wichtige Rolle für die Erreichung der Klimaneutralität. Contracting-Lösungen können aus unserer Sicht sehr dabei helfen, Potenziale für Energieeinsparungen zu identifizieren und zielgerichtete Maßnahmen umzusetzen.“ Und auch die Grünen setzen sich für Energiedienstleistungen ein: „Energiedienstleistungen sind ein elementarer Grundstein für eine sichere, bezahlbare und klimafreundliche Energieversorgung in Bremen und Bremerhaven.“

    Weitere Themen der Wahlprüfsteine sind die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand, aktuelle Hemmnisse für EDL (insbesondere die WärmeLV), dezentrale Quartierslösungen und Mieterstrom, das Gebäudeenergiegesetz und die 65 % Erneuerbare Energien Regelung beim Einbau neuer Heizungen sowie die kommunale Wärmeplanung.

    Außerdem haben wir wieder einen Sonderpodcast zur Bürgerschaftswahl in Bremen erstellt. Im Interview haben wir mit den energiepolitischen Sprechern von SPD, Arno Gottschalk und Philipp Bruck von Bündnis´90/Die Grünen über die Erfolge der aktuellen Legislaturperiode, aber auch über die Pläne für die nächste Legislaturperiode gesprochen. Mitbegründerin der Klima-Union und Tandemspitzenkandidatin der CDU, Wiebke Winter sieht in der Wahl eine große Chance, Bremen energiepolitisch voranzutreiben und setzt auf die vor Ort ansässigen Contractoren und Wohnungsbaugesellschaften. Außerdem dabei ist, Madeleine Ritter von der FDP in Bremen. Frau Ritter ist Mitglied des Landesfachausschusses für Klima und Umwelt und stellt die Ziele der FDP vor. Den Podcast finden Sie hier.

    Die vollständigen Wahlprüfsteine finden Sie rechts unter Downloads.


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  • So geht PV-Strategie!

    So geht PV-Strategie!

    27.03.2023 | Dezentrale Energiewende: Photovoltaik ist Klimaschutz

    Mit 13 Vorschlägen stärken wir die dezentrale Energiewende, entlasten Verbraucher:innen und betreiben aktiven Klimaschutz. Eine schnelle und bessere Verzahnung digitaler, technischer und rechtlicher Maßnahmen ist für die solare Stromerzeugung in Deutschland maßgeblich.

    Unsere vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.

    1. Mieterstrom als Begriff im EEG definieren

    2. Einspeiseleistung am Netzverknüpfungspunkt stufenweise regeln

    3. Einheitliches Regeln beim Zusammenfassen von PV-Anlagen im EEG

    4. Erfassen energetisch sinnvoller Lösungen für sozial schwache Mietende (solare Direktlieferung)

    5. Vereinfachen der Überschuss-Einspeiselösungen

    6. Abschaffen (vergütungsseitigen) Zusammenfassens bei Anschluss am selben Anschlusspunkt

    7. Separate Förderung von Mieterstrom in Bestands- & Neubauten

    8. Stromversorgung aus EE: Einführen einer „Kundenanlage zur Quartiersversorgung“

    9. Sonderregelungen für Mieterstromverträge abschaffen

    10. Virtuelle Summenzähler erleichtern: Gebäude Mieterstrom-Ready machen

    11. Photovoltaikanlagen im WEG-Recht privilegieren

    12. Stadtstrommodell streichen: Komplexität und Überbürokratisierung vermeiden

    13. Verpflichtende Direktvermarktung für Aufdach-PV-Anlagen ab 500 kW; pro Netzanschluss
    Schon heute gibt es neben der Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG die Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung nach § 3 Nr. 24b EnWG. Um Unsicherheiten durch die bestehenden stark auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12.11.2019, Az: EnVR 65/18) vorzubeugen, ist es notwendig eine neue Kategorie der Kundenanlage einzuführen.

    Diese schafft einen Sondertatbestand für die kleine dezentrale Stromversorgung aus Erneuerbaren Energien. Es wäre daher eine einfache Ergänzung um einen neuen § 3 Nr. 24c EnWG möglich, für den folgender Gesetzestext vorgeschlagen wird:

    Entwurf eines neuen § 3 Nr. 24c EnWG: Kundenanlagen zur Quartiersversorgung

    Energieanlagen zur Abgabe von Energie,

    a) die sich auf einem räumlich oder funktional zusammengehörenden Gebiet befinden,

    b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,

    c) in denen zur Versorgung der in dieser Anlage angeschlossenen Letztverbraucher Anlagen mit einer elektrischen Leistung von insgesamt höchstens 2 Megawatt angeschlossen sind und diese entweder hocheffiziente KWK-Anlagen i.S.d. § 3 Nr. 14 und 8a KWKG oder Anlagen sind, die mit erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Strom erzeugen, und die

    d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,


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