Kategorie: Messen & Abrechnen

  • Ansätze zur Umsetzung der EnSimiMaV

    Ansätze zur Umsetzung der EnSimiMaV

    20.03.2023 | Die Bundesregierung hat mit der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmen-verordnung (EnSimiMaV) Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich erlassen. Für Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas installiert sind, sind die Maßnahmen der EnSimiMaV seit Oktober 2022 für zwei Jahren verpflichtend. Zudem wurde im aktuellen Referentenentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes eine Heizungsprüfung und -optimierung für Heizungsanlagen, die Wasser als Wärmeträger nutzen und älter als 15 Jahre sind, unter § 60b eingefügt.

    Im Einzelnen fordert § 2 EnSimiMaV eine Heizungsprüfung und ggf. die Umsetzung von Optimierungs-maßnahmen bis zum 15.09.2024. Darüber hinaus ist bei Gaszentralheizungsanlagen gemäß § 3 Abs. 1 EnSimiMaV ein hydraulischer Abgleich in Nichtwohngebäuden ab 1.000 m2 beheizter Fläche sowie in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten bis zum 30.09.2023 und in Wohngebäuden mit mindestens 6 Wohneinheiten bis zum 15.09.2024 durchzuführen.

    Bei dem von ratioservice in Anlehnung an die DIN EN 15378 entwickelten Analyse- und Optimierungstool HeizungsCheckOnline werden zunächst von einem Fachmann im Rahmen einer ca. 1 bis 2-stündigen Anlagenbegehung Gebäude- und Verbrauchsdaten aufgenommen. Diese Daten werden dann um aktuelle Anlagen- und Betriebsparameter, wie z.B. die Abgaswerte und Betriebstemperaturen, ergänzt. Im Anschluss daran erfolgt eine KI-gestützte Anlagenanalyse. Im Analysebericht wird die aktuelle Anlagenkonfiguration dokumentiert, der Energieverbrauch und die CO2-Emission analysiert, es werden Anlagenmängel aufgezeigt und konkrete Empfehlungen zur Anlagenoptimierung mit Fokus auf nichtinvestive und geringinvestive Maßnahmen ausgesprochen. Daneben zeigt der Bericht etwaige Verstöße gegen technische Vorschriften und Betreiberpflichten wie z.B. hinsichtlich der Trinkwasserhygiene auf.
    Quelle: ratioservice AG
    Inhaltlich erfasst der Bericht sämtlich Analysepunkte des § 2 Abs. 1 EnSimiMaV sowie des zukünftigen Gebäudeenergiegesetzes und liefert dazu die gemäß § 2 Abs. 2 geforderten Optimierungsempfehlungen. Der HeizungsCheckOnline unterstützt bei der Einhaltung der vom Gesetzgeber in der EnSimiMaV für Gasanlagen geforderte Betreiberpflicht und ist ein wichtiger Schritt in Richtung eines effizienten und damit umweltschonenden Anlagenbetriebs in Immobilien.

    Kontakt
    ratioservice AG
    Prof. Dr. Stepahn Ruhl
    Bruchwiese 1
    55585 Altenbamberg
    stephan.ruhl@ratioservice.com
    www.ratioservice.com


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  • Neustart der Digitalisierung der Energiewende

    Neustart der Digitalisierung der Energiewende


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    14.12.2022 | Wir begrüßen die Einführung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung der Energiewende sehr. Das zukünftige Energiesystem ist maßgeblich durch die Steuerung fluktuierender Energieträger und Verbräuche in den Netzen geprägt. Nur durch eine gleichermaßen leistbare wie zielgenaue und effiziente Beobachtung sowie bedarfsgerechte Steuerung ist eine stabile Versorgungsituation zu gewährleisten. In neuen Wohnquartieren und in alten Bestandsgebäuden spielt eine auf erneuerbaren
    Energien basierende Energieversorgung in Kombination mit digitalen Maßnahmen eine wichtige Rolle und bietet dem Kunden einen großen Mehrwert.

    Wir erachten eine Anpassung des Fahrplans zum SMT-Rollout deshalb für geboten. Vorgaben und Maßnahmen müssen jedoch bürokratiearm umzusetzen sein.
    Daraus folgern wir:

    Ein besserer EEG-Anlagenbegriff führt zu mehr Digitalisierung
    Mit dem aktuellen Entwurf zum GNDEW werden einige Normen im EEG und EnWG geändert. Wir haben uns schon lange für eine Änderung des § 9 und § 24 EEG eingesetzt. Insbesondere der Mieterstrom mit Photovoltaikanlagen profitiert maßgeblich von einer Änderung der aktuellen Regelung zur Anlagenzusammenfassung.

    – Einheitliche Regelung für die Anlagenzusammenfassung

    – Keine (vergütungsseitige) Anlagenzusammenfassung für die Überschussvergütung im Falle des Anschlusses am selben Anschlusspunkt

    – Vereinfachung von Überschuss-Einspeiselösungen

    – Schaffung einer rechtssicheren Alternative zum erlaubten Produktionsort und zum Quartiersbegriff

    Bestandsgebäude mit virtuellem Zählerpunkt sind „Mieterstrom-ready“
    Umfassende Digitalisierungsmaßnahmen sind ohne wirtschaftliche Attraktivität wirkungslose Maßnahmen. Insbesondere im oftmals mit veralteter elektrotechnischer Infrastruktur ausgestatteter Bestandsgebäude können virtuelle Zählpunkte zu mehr Digitalisierung und dem Einsatz Erneuerbare Energien führen, indem sie physische Summenzähler ersetzen. Hohe Kosten für den Einbau und den Zähler selbst bleiben ebenso wie die sonst notwendigen Eingriffe in die Kundenanlage durch den Messstellenbetreiber aus.

    Unsere Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.
  • Stellungnahme des vedec zum Hinweisverfahren 2021/ 15 VII der Clearingstelle EEG/KWKG

    Stellungnahme des vedec zum Hinweisverfahren 2021/ 15 VII der Clearingstelle EEG/KWKG

    Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 29. September 2021 durch ihre Mitglieder Richter, Teichmann und Wolter beschlossen, zu folgender Frage ein Hinweisverfahren einzuleiten:

    „Besteht der Förderanspruch für innovative KWK-Systeme gemäß § 5 Abs. 2 KWKG2020 i. V. m. KWKAusV auch, wenn die innovative erneuerbare Wärme in den Rücklauf des Wärmenetzes eingespeist wird ?
    Ist die Bewertung davon abhängig, ob die eingespeiste innovative erneuerbare Wärme durch die KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems nacherwärmt wird, um das von den Verbrauchern abgenommene Temperaturniveau zu erreichen ?

    Wir haben dazu eine kurze Stellungnahme eingereicht (siehe Downloads rechts).
  • Beschluss Bundesrat zu Änderungen an AVBFernwärmeV

    Beschluss Bundesrat zu Änderungen an AVBFernwärmeV

    28.06.2021 | Bundesrat berücksichtigt Hauptkritikpunkte aus der vedec-Stellungnahme.

    am 18.06.2021 berichteten wir über eine Empfehlung zweier Ausschüsse im Bundesrat mit weitereichenden Änderungen an der AVBFernwärmeV. Am vergangenen Freitag (25.06.2021) hat der Bundesrat im Rahmen der 1006. Plenarsitzung unsere Hauptkritikpunkte berücksichtigt im Beschluss.

    Folgende Punkte wurden im Beschluss jetzt nicht mehr mit aufgenommen:
     
    • Änderung der Höchstlaufzeit in § 32 Abs. 1, S. 1 AVBFernwärmeV von 10 auf 2 Jahre max.
    • Änderung automatische Verlängerungszeit von 5 auf 1 Jahr in § 32 Abs. 1, S. 2 AVBFernwärmeV
    • § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV mit seiner Abwendungsbefugnis wird gegenüber natürlichen Personen ausgeschlossen (keine Individualvereinbarung mit der WEG mehr möglich)
    • Sonderkündigungsrecht § 32 Abs. 4 – neu – AVBFernwärmeV bei Immobilienverkauf: „Ist der Kunde Eigentümer der mit Wärme zu versorgenden Räume, so kann er aus Anlass der Veräußerung der Immobilie den Versorgungsauftrag jederzeit mit zweimonatiger Frist kündigen.“

    Zum letzten Punkt bleibt jedoch die Empfehlung eines Sonderkündigungsrecht (Begründung zu neuen § 3 Anpassung der Leistung, S. 15/16):
     „Erfolgt der Verkauf innerhalb der Vertragslaufzeit, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass der Käufer den Versorgungsvertrag übernimmt. Diese Vorgabe erscheint als unverhältnismäßige Last für Verkäufer und sollte durch ein Sonderkündigungsrecht bei Veräußerung einer Immobilie mit angemessener Frist ersetzt werden.“

    Weiterhin mit enthalten sind u.a. folgende Punkte:

    • Veröffentlichungspflichten Internet zwingend, § 5 Abs. 3 FFVAV und § 1a AVBFernwärmeV (S.10) 
    • Leistungsanpassungsanspruch des Kunden, § 3 AVBFernwärmeV neu (S.14/15)
    • § 18 Absatz 1 Satz 2 bis 4 – neu (S.17)
    • Anpassung des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV – öffentliche Bekanntgabe raus, stattdessen nun: „Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.“ (S.19)

    Im Sinne des Klimaschutzes begrüßen wir sehr, dass der Bundesrat insbesondere die Empfehlungen der Ausschüsse zur Vertragslaufzeit und automatischen Verlängerungszeit nicht aufgegriffen hat. 

    Allerdings fordert der Bundesrat im Beschluss insgesamt die Bundesregierung auf, die AVBFernwärmeV weitergehend zu überarbeiten:

    „Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die AVBFernwärmeV weitergehend zu überarbeiten, da insbesondere im Hinblick auf die Änderung von Preisänderungsklauseln, Veröffentlichungspflichten, Preisregelungen und Preiskomponenten, Anpassung der Anschlussleistung, Kündigungsrechte und Vertragslaufzeiten Änderungsbedarf der AVBFernwärmeV gesehen wird.“

    Ggf. werden also auch von Seiten der Bundesregierung noch weitere Änderungsvorschläge kommen.
     
  • Gemeinsame Stellungnahme zur Heizkostenverordnung

    Gemeinsame Stellungnahme zur Heizkostenverordnung

    Gemeinsam mit der DENEFF haben wir Stellung zum Referentenentwurf für eine Verordnung über die Änderung der Heizkostenverordnung im Zuge der Umsetzung der EU-Effizienzrichtlinie (EED) bezogen.

    Wir begrüßen die im Entwurf geplante Einführung der unterjährigen Verbrauchsinformation zur besseren Motivation und transparenten Aufklärung von Mietern mit dem Ziel der größeren Energieeinsparung. Allerdings bleibt der Entwurf sogar noch hinter einer 1:1-Umsetzung der EED und damit weit hinter den Möglichkeiten zur Erzielung von Einspareffekten zurück.

    Nicht zuletzt bleibt unverständlich, warum weit über ein Jahr nach dem Beschluss zur Einführung eines CO2-Preises im Wärmemarkt immer noch keine Regelung zur Begrenzung der Umlagefähigkeit dieser Zusatzkosten vorliegt, um endlich auch Vermietern einen Anreiz zum Energiesparen zu geben. Dies hätte dann rechtzeitig in die Novelle der Heizkostenverordnung einfließen können.

    Den Referentenentwurf und die Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.
  • Gemeinsame Stellungnahme Umsetzung EED bei Fernwärme und Fernkälte

    Gemeinsame Stellungnahme Umsetzung EED bei Fernwärme und Fernkälte

    17.03.2021 | Wir haben zusammen mit dem Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung Stellung zum Referentenentwurf für eine Verordnung zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie 2018/2002/EU
    im Bereich der Fernwärme und Fernkälte Stellung bezogen. Kritisiert wird insbesondere die fehlende Abgrenzung zu kleineren dezentralen Anlagen sowie einer fehlenden Regelung zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit.

    Den Referentenentwurf und die Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.
  • Empfehlungsverfahren 2019/8 der Clearingstelle EEG/KWKG – „Kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe im KWKG”

    Empfehlungsverfahren 2019/8 der Clearingstelle EEG/KWKG – „Kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe im KWKG”

    Die Clearingstelle EEG/KWKG hat eine Empfehlung zum „Verfahren 2019/8 – „Kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe im KWKG” veröffentlicht. Wir haben uns mit einer Stellungnahme an dem Verfahren beteiligt. Unsere Vorschläge wurden zum größten Teil in der Empfehlung berücksichtigt:
     
    1. Das Recht auf kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe von in KWK-Anlagen
    erzeugtem Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung besteht insbesondere
    (a) für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu
    100 kW gemäß § 4 Abs. 2 KWKG 20162 (Abschnitt 3.1),
    (b) für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr
    als 1 MW und bis zu 50 MW in der Ausschreibung gemäß § 8a KWKG 2016 (Abschnitt 3.2),
    (c) für innovative KWK-Systeme gemäß § 8b KWKG 2016 (Abschnitt 3.3) sowie
    (d) für KWK-Anlagen in Kundenanlagen oder Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung gemäß § 20 Abs. 1d EnWG3 bzw. § 14 Abs. 2 KWKG 2016 a. F.4
    sowie für KWK-Anlagen, die gemäß § 4 Abs. 3b KWKG 20125 in elektrische Anlagen einspeisen. (Abschnitt 3.4).
     
    2. Weiterhin besteht insbesondere für KWK-Anlagen mit einer elektrischen
    KWK-Leistung von mehr als 100 kW gemäß § 4 Abs. 1 KWKG 2016 das
    Recht auf kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe von in den KWK-Anlagen
    erzeugtem Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung aufgrund
    des generellen Rechts auf kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe für
    KWK-Anlagen gemäß KWKG 2016 und KWKG 2012 (Abschnitt 3.5).
     
    3. Für mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in das Netz der allgemeinen Versorgung mittelbar eingespeisten KWK-Strom besteht gemäß
    §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 KWKG 2016 , 8a Abs. 2 KWKG 2016 ein Zuschlagsanspruch maximal in Höhe der KWK-Nettostromerzeugung (Abschnitt 4.1).
     
    4. Es obliegt Anlagen- und Netzbetreibern, Einigkeit darüber herzustellen,
    wie die zuschlagfähige Strommenge im Hinblick auf tatsächliche und
    rechnerische Transport- und Umwandlungsverluste zu ermitteln ist (Abschnitt 4.2).
     
    5. KWK-Anlagenbetreibern steht die Entscheidungsfreiheit darüber zu, ob
    der gesamte KWK-Nettostrom kaufmännisch-bilanziell weitergegeben
    oder ein Teil zur Eigenversorgung oder Drittbelieferung verwendet
    werden soll („kaufmännisch-bilanzielle Überschusseinspeisung“, Abschnitt 4.3).
     
    6. Grundsätzlich ist die Strommenge, für die der KWK-Zuschlag mittels
    kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe beansprucht wird, auf Grundlage
    messtechnisch ermittelter Werte zu bestimmen (Abschnitt 5). Bei der
    Anwendung der in Abschnitt 5 für unterschiedliche Fallkonstellationen
    dargestellten Messkonzepte ist grundsätzlich bei Berücksichtigung der
    jeweils angegebenen Rechenvorschrift eine korrekte Ermittlung der
    zuschlagfähigen Strommenge möglich.

    Die vollständige Empfehlung finden Sie rechts unter Downloads.
  • Stellungnahme zum Verfahren 2020/7-IX der Clearingstelle EEG|KWKG zum Thema Messstellenbetriebsgesetz

    Stellungnahme zum Verfahren 2020/7-IX der Clearingstelle EEG|KWKG zum Thema Messstellenbetriebsgesetz

    Der VfW hat zu Fragen zum Thema Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) der Clearingstelle EEG/KWKG Stellung bezogen.
  • Das Contractinglexikon 2020 – Nachschlagewerk für alle Fragen rund ums Contracting

    Das Contractinglexikon 2020 – Nachschlagewerk für alle Fragen rund ums Contracting

    Welche Auswirkungen hat der CO₂-Preis auf die bestehenden Musterverträge und Preisänderungsklauseln? Was müssen Betreiber von Kundenanlagen beachten insbesondere in Bezug auf die aktuellen Urteile des BGH? Welche Möglichkeiten gibt es, die Kostenneutralität nach Wärmelieferverordnung (WärmeLV) im Wohngebäudebestand zu erreichen? Was ist eine Preisänderungsklausel und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgaben müssen beachten werden?

    Antworten auf diese aktuellen und zahlreichen weiteren Fragen rund um das Thema Contracting gibt das jetzt aktualisierte Contractinglexikon des VfW.

    Das Lexikon mit über 180 Stichworten bietet Contractoren und Contracting-Nehmern einen Überblick zu allen relevanten Contracting-Themen. Durch alphabethisch geordnete Stichworte findet der Leser schnell die Antwort auf seine konkreten Fragen. Die Suche im PDF-Dokument nach jedem beliebigen Stichwort ist einfach möglich.

    „Das Contractinglexikon ist das Nachschlagewerk für alle, die sich mit der Effizienzdienstleistung Contracting beschäftigen. Es ist untergliedert in Themen, die uns in über 30 Jahren in der Geschäftsstelle als Fragen erreicht haben. Dadurch erscheint jährlich ein aktuelles Nachschlagewerk mit den wichtigsten Stichworten, die von unserem Justiziar aufgearbeitet werden. Das Lexikon ist für alle unverzichtbar, die sich mit Contracting beschäftigen. Es gibt Sicherheit insbesondere bei rechtlichen Fragen und der praktischen Abwicklung von Projekten.“, erläutert Volker Schmees, Projektleiter des VfW.

    Neue Themen im Jahr 2020 sind u.a. „CO₂-Preis/Zertifikatekosten“, „Endschaftsklauseln“, „PV-Contracting“ und „Wärmemessung- und Abrechnung“.

    Das Lexikon ist in elektronischer Form erhältlich und wird bei Bestellung auf einem USB-Stick geliefert. Weitere Details zum Lexikon sowie Bestellinformationen erhalten Sie hier.

    Ansprechpartner für organisatorische Rückfragen: Marco Schulz, marco.schulz@ved.ed.ka.kbit.de, Tel.: 0511 36590-12
  • Positionspapier: Verpflichtender Einbau von Wärmemengenzählern

    Positionspapier: Verpflichtender Einbau von Wärmemengenzählern

    18.09.2019 | Die nahezu klimaneutrale Energieversorgung im Gebäudebestand bis 2050 ist ein zentrales Ziel der Energie- und Klimapolitik Deutschlands. Um dieses ambitionierte Ziel zu erreichen, werden Instrumente und Lösungen benötigt, die einen effizienten Betrieb von Heizungsanlagen herbeiführen und die Sanierungsrate im Gebäudebestand deutlich beschleunigen. Die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung wie Fernwärme oder Contracting ist ein wichtiger Baustein für den effizienten Anlagenbetrieb und in der Sanierung und Heizungs-modernisierung im Mietwohnungsbestand. Ob die vom Vermieter betriebene Zentralheizung effizient läuft, kann im Regelfall nicht kontrolliert werden, weil man nur die verbrauchte Brennstoffmenge, nicht aber die damit erzeugte Wärmemenge kennt. Ein Wärmemengenzähler, der die im Kessel erzeugte Wärmemenge misst, schafft die nötige Transparenz.