Kategorie: Kundenanlage

  • BGH stärkt den Begriff der Kundenanlage und damit die Potentiale von KWK- und PV-Mieterstrom

    BGH stärkt den Begriff der Kundenanlage und damit die Potentiale von KWK- und PV-Mieterstrom

    Das für eine regulierungsfreie dezentrale Stromversorgung sowie die Gewährung des Mieterstromzuschlags nach KWKG und auch EEG konstitutiv erforderliche Merkmal des Vorliegens einer Kundenanlage i.S.d. § 3 Nr. 24a EnWG kann auch dann erfüllt sein, wenn die entsprechende elektrische Versorgungsanlage eine öffentliche Straße kreuzt. Das hat der BGH mit Beschluss vom 12.11.2019 (Az: EnVR 66/18) entschieden, dessen Gründe seit heute bekannt sind. „Während alle Vorinstanzen großen Wert auf den Umstand legten, dass die vorliegend die Kundenanlage kreuzende Straße keine Durchfahrtsstraße darstellt, kam es dem BGH darauf gar nicht an. Vielmehr bejahte der BGH das Vorliegen der Kundenanlage unabhängig davon, ob es sich bei der Straße um eine (kleine) Erschließungsanlage handelt oder nicht“, berichtet der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens, Rechtsanwalt Dr. Dirk Legler und ergänzt weiter: „Das bringt aus Sicht der dezentralen Objektversorgung erfreuliche Klarheit und vergrößert die Rechtssicherheit erheblich“

    Zum Hintergrund:
    Das EEG und das KWKG fördern seit einiger Zeit die so genannte dezentrale Stromversorgung aus direkt in den Quartieren installierten Blockheizkraftwerken (BHKWs) oder auch aus Solaranlagen. Voraussetzung für diese Förderung ist aber unter anderem, dass der solchermaßen dezentral produzierte Strom ohne Netzdurchleitung zu den versorgten Letztverbrauchern gelangt. Einen „Mieterstromzuschlag“ nach EEG und KWKG gibt es also nur, wenn keine Netzdurchleitung stattfindet.

    Faktisch ist dies ein großes Problem bei der dezentralen Stromversorgung, denn viele Netzbetreiber sind in den letzten Jahren dazu übergegangen, ein Netz schon dann zu bejahen, wenn das zu versorgende Quartier durch eine größere öffentlich gewidmete Straße gequert wird. Tatsächlich ist dies aber nahezu bei allen Quartieren der Fall (sieht man einmal von den autofreien Siedlungen ab). Die Folge war, dass man sich mit dem Netzbetreiber zu streiten hatte, ob es sich nun um eine große Straße handelt, die Durchgangsverkehr ermöglicht oder auch faktisch stattfinden lässt – oder aber, ob nur eine schmale Anliegerstraße vorliegt. Die BNetzA und auch das OLG Düsseldorf hatten dazu eine feindifferenzierte Kasuistik entwickelt, die es dann von Fall zu Fall „abzuarbeiten“ galt: Und nur in dem Falle, dass tatsächlich eine schmale Anliegerstraße bejaht werden konnte, ließ sich das Vorliegen einer Netzversorgung noch verneinen.

    Diesen unerfreulichen Streitigkeiten, die für die Marktaktuere viel Aufwand bedeuteten und zudem in erheblichem Ausmaße Planungssicherheit zerstörten, sind nun nicht mehr erforderlich, denn der BGH hat alledem eine deutliche Absage erteilt: Das für die Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a lit. a) BGB erforderliche „räumlich zusammengehörende Gebiet“ liegt – so der BGH wörtlich – „auch dann vor, wenn sich die Kundenanlage über mehrere Grundstücke erstreckt und diese Grundstücke so gut wie ausschließlich über die Kundenanlage versorgt werden, sofern die Grundstücke aneinander angrenzen und nicht verstreut liegen und auf diese Weise ein geschlossenes, von den äußeren Grundstücksgrenzen begrenztes Gebiet darstellen. Dabei ist es unschädlich, wenn ein so abgegrenztes Gebiet Straßen, ähnliche öffentliche Räume oder vereinzelte, nicht ins Gewicht fallende andere Grundstücke einschließt, welche nicht durch die Kundenanlage versorgt werden.“

    Zu näheren Einzelheiten zu dieser Thematik siehe hier.

    Das BGH-Urteil vom 12.11.2019 finden Sie hier.

    Bei Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Dirk Legler von der Kanzlei Günther zur Verfügung:
    https://ved.ed.ka.kbit.de/mitglied/rechtsanwaelte-guenther-partnerschaftsgesellschaft/
  • Stellungnahme zum 2. Berichtsentwurf zur Evaluierung der KWK

    Stellungnahme zum 2. Berichtsentwurf zur Evaluierung der KWK

    Der VfW hat gemeinsam mit dem B.KWK, DENEFF und der ASUE Stellung zum 2. Entwurf des Berichts „Evaluierung der Kraft-Wärme-Kopplung – Analysen zur Entwicklung der Kraft-Wärme-Kopplung in einem Energiesystem mit sehr hohem Anteil erneuerbarer Energien“ bezogen.
  • Fortschrittsbericht der Bundesregierung zur Energiewende – Contractingverband VfW kritisiert Vernachlässigung zukunftsfähiger Geschäftsmodelle bei der Umsetzung der Energiewende

    Fortschrittsbericht der Bundesregierung zur Energiewende – Contractingverband VfW kritisiert Vernachlässigung zukunftsfähiger Geschäftsmodelle bei der Umsetzung der Energiewende

    Der Contractingverband VfW kritisiert deutlich den neuen Fortschrittsbericht des Bundeswirtschaftsministeriums. Existierende Geschäftsmodelle werden bei der Zukunftsplanung vernachlässigt. Dazu ist eine Reform des § 556c BGB und der WärmeLV dringend erforderlich.

    Das Bundeswirtschaftsministerium überprüft alle 3 Jahre den Stand der Energiewende und hat jüngst das das Ergebnis der diesjährigen Überprüfung in einem Fortschrittsbericht veröffentlicht. Die von der Bundesregierung zu seiner Bewertung eingesetzte unabhängige Expertenkommission kritisiert diesen Bericht als unzureichend. Er zeige keine langfristigen Perspektiven auf und insgesamt würden die Etappenziele, wenn überhaupt so jedenfalls viel zu langsam erreicht. Dieser Kritik schließt sich der Verband für Wärmelieferung e.V. (VfW) an.

    „Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier betont zwar, dass etwaige Geschäftsmodelle in Zukunft nur dann erfolgreich seien, „wenn sie die Energiewende und den Klimaschutz mitdenken““, verweist Tobias Dworschak, Geschäftsführer des VfW auf die Berichterstattung in der Presse. „Konkrete Vorschläge macht er aber nicht. Unsere Mitglieder bieten mit der Energiedienstleistung Contracting bereits seit geraumer Zeit ein solch zukunftsfähiges Geschäftsmodell für die Realisierung der Energiewende am Markt an.“

    Die vielen Unklarheiten und Hemmnisse in § 556c BGB und der Wärmelieferverordnung erschweren nach Ansicht des VfW eine weitergehende Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung in Wohngebäuden und das Ausschöpfen der dort zum Gelingen der Wärmewende ruhenden Potenziale. „Wir brauchen dringende eine Überprüfung der WärmeLV“, fordert Dworschak weiter und verweist auf die bisherige Arbeit der Energieeffizienzplattformen. Außerdem sei endlich eine Klärung rund um den Begriff der Kundenanlage für die dezentrale Stromlieferung notwendig. „Wir verschenken hier wertvolle Zeit. Viele Handlungsmöglichkeiten liegen auf dem Tisch“, fasst Dworschak zusammen. „Es bedarf nur eines mutigen und entschlossenen Schrittes, sie endlich umzusetzen.“
  • Ohne Klimaschutz in Gebäuden kein dauerhaft bezahlbarer Wohnraum

    Ohne Klimaschutz in Gebäuden kein dauerhaft bezahlbarer Wohnraum

    Verbände kritisieren Seehofers einseitig besetzten Wohngipfel

    Schlüsselakteure aus der Energieeffizienzbranche und Umweltverbände bleiben beim Wohngipfel außen vor – Alarmierender klimapolitischer Stillstand im Gebäudesektor muss jetzt beendet werden – Energieeffizienzmaßnahmen beim Bauen und Wohnen dürfen nicht als Sündenbock für steigende Mieten und Baupreise herhalten – Dringend notwendige Maßnahmen für Energieeffizienz in Neubau und Sanierung müssen endlich kommen.


    Anlässlich des heute stattfindenden Wohngipfels von Bauminister Horst Seehofer kritisieren die Deutsche Umwelthilfe (DUH), die Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz (DENEFF), der Bundesverband energieeffiziente Gebäudehülle (BuVEG), der Bundesverband Wärmepumpe (BWP) und der Verband für Wärmelieferung (VfW), dass keine angemessene Diskussion von Klimaschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen stattfindet. Die einseitige Besetzung der Gipfelteilnehmer spreche dafür, dass die Energieeffizienz in der aktuellen Diskussion um die Wohnungsbaupolitik im Ministerium nur geringen Stellenwert hat. Die Verbände appellieren, dass das Gebäudeenergiegesetz (GEG), wie im Koalitionsvertrag formuliert, am Prinzip „efficiency first“ ausgerichtet werden müsse.

    Im Fokus des Wohngipfels sollen die Wohnraumoffensive und die Sicherstellung von bezahlbarem Wohnraum stehen. Geplant ist der Neubau von 1,5 Millionen Wohnungen. Die Verbände betonen, dass bei der Schaffung von Wohnraum zukunftssicher gebaut werden muss.

    Barbara Metz, Stellvertretende Bundesgeschäftsführerin der DUH kritisiert: „Der kurz vor der Landtagswahl in Bayern angesetzte Wohngipfel von Horst Seehofer soll in der aufgeheizten Diskussion um Wohnungsknappheit und drastische Preissteigerungen, vor allem in den Ballungsgebieten, die Gemüter beruhigen. Es ist zu befürchten, dass Herr Seehofer auf Kosten einer nachhaltigen Wohnungspolitik Wahlkampf betreibt – das ist zu kurz gedacht und fällt letztendlich wieder denjenigen auf die Füße, die aus Kostengründen in nicht ausreichend energetisch ertüchtigten Wohnungen leben, dafür aber perspektivisch viel Geld für Heizkosten einplanen müssen. Bezahlbarer Wohnraum und Energieeffizienz müssen zwingend zusammen gedacht werden.“

    Doch stattdessen heißt es im aktuellen Entwurf des Mietrechtsanpassungsgesetzes, dass eine geringere energetische Sanierungsquote im Namen der Sozialverträglichkeit „hinzunehmen“ sei. Klimaschutz- und Mieterschutz dürfen jedoch nicht gegeneinander ausgespielt werden.

    Dazu Christian Noll, geschäftsführender Vorstand der DENEFF: „Energieeffizienz senkt die Heizkosten, entlastet die Bürger damit dauerhaft und ist somit ein Schlüssel für bezahlbares Wohnen. Und nicht nur das: wenn die Bundesregierung beim Bauen und Sanieren die Energieeffizienz nicht endlich voranbringt, sind sämtliche Energie- und Klimaziele 2030 Makulatur. Deshalb müssen lange versprochene Maßnahmen wie die Steuerförderung für Eigenheimsanierer endlich kommen. Investoren brauchen verlässliche politische Rahmenbedingungen.“

    „Nur auf den Neubau zu schauen, ist nicht zielführend. Um 1,5 Millionen Wohnungen zu schaffen, und dabei gleichzeitig die Klimaschutzziele der Bundesregierung im Blick zu behalten, ist das Augenmerk auf die Sanierung des Bestands und die Nachverdichtung zu richten. Derzeit ist die Sanierung von Bestandsgebäuden die größte Baustelle. Hier muss die Bundesregierung schnellstmöglich ansetzen – es muss neben attraktiveren Anreizen eine langfristige Planungssicherheit für Investitionen geben“,
    ergänzt Jan Peter Hinrichs, Geschäftsführer des BuVEG.

    Der Gebäudesektor ist entscheidend, um die nationalen und internationalen Klimaschutzvereinbarungen zu erfüllen. 35 Prozent des Endenergieverbrauchs und etwa 30 Prozent der Treibhausgasemissionen fallen im Gebäudebereich an. Bis 2050 muss der Gebäudesektor weitestgehend klimaneutral sein. Um diese Ziele zu erreichen, dürfen die geltenden Standards aus der Energieeinsparverordnung im Gebäudeenergiegesetz auf keinen Fall aufgeweicht werden.

    „Von dem Versprechen, die Klimaschutzziele 2030 auf jeden Fall erreichen zu wollen, hatte ich mir ehrlich gesagt ein engagierteres und mutigeres Handeln erwartet. 2030 ist nicht mehr so weit weg. Leider bleibt es hier bisher bei einem Lippenbekenntnis – obwohl es seit Unterzeichnung des Koalitionsvertrages zahlreiche Möglichkeiten zu einer beherzten Klimaschutz- und Energiepolitik gegeben hat. Der Wohngipfel ist eine davon. Entscheidende Akteure hierzu nicht einzuladen und womöglich Anforderungen aufzuweichen oder abzuschaffen, ist der falsche Weg. Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen – und darum geht es beim Klimaschutz letztlich – ist zwar Staatsziel, aber nach allem, was nach außen sichtbar wird, kein dringendes Anliegen dieser Bundesregierung“,
    kritisiert Tobias Dworschak, Geschäftsführer des VfW.

    In der Kritik stehen vor allem die verantwortlichen Minister Horst Seehofer, Peter Altmaier und Olaf Scholz. Die steuerliche Absetzbarkeit energetischer Sanierung ist trotz Vereinbarung im Koalitionsvertrag erneut gescheitert. Darüber hinaus wurde beschlossen, die aktuellen Effizienzanforderungen an Gebäude nicht weiter anzuheben. Auch in der EU tritt Deutschland als Bremser auf, zuletzt bei den Verhandlungen zur Energieeffizienzrichtlinie, der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und der Governance-Verordnung.

    Die Verbände befürchten daher, dass die energetischen Standards im Neubau im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) weiter vernachlässigt und möglicherweise sogar aufgeweicht werden. Als fadenscheinigen Grund führen daran interessierte Kreise an, dass Energieeffizienzanforderungen die größten Kostentreiber im Wohnungsbau seien. Studien zeigen jedoch, dass nur ein kleiner Anteil der Gestehungskosten auf Energieeffizienzanforderungen fallen. Ausschlaggebend sind viel mehr die stark gestiegenen Grundstückspreise sowie die Planungskosten.

    Dazu Martin Sabel Geschäftsführer des BWP: „Bezahlbarkeit und Nachhaltigkeit von Wohnraum sind kein Widerspruch, sondern gehen Hand in Hand. Wir dürfen die energetischen Standards nicht aufweichen und heute die Sanierungsfälle von morgen bauen. Maßnahmen zur Senkung der CO2-Emission und zum Klimaschutz im Gebäudebereich, die wir heute nicht ergreifen, holen uns früher oder später ein und führen dann zu deutlich höheren Kosten durch umfangreiche Sanierungsmaßnahmen“. Werden im Gebäudesektor nicht die in der EU vereinbarten CO2-Emissionen eingespart, wird der Kauf von Emissionsrechten teuer. Eine aktuelle Studie der Denkfabrik Agora Energiewende beziffert die Kosten auf 30 bis 60 Milliarden Euro bis 2030.

    Die Verbände betonen, dass Klimaschutz und Sozialverträglichkeit nicht gegeneinander ausgespielt werden dürfen, sondern viel mehr in Einklang gebracht werden müssen. Ein Absenken der Energieeffizienzanforderungen führe nicht zu mehr bezahlbarem Wohnraum, vielmehr könne ein energetisch ertüchtigter Gebäudebestand durch verringerte Heizkosten sogar einen Beitrag zu bezahlbarem Wohnraum leisten.

    Die steuerliche Förderung für Eigenheimbesitzer darf nicht mehr auf die lange Bank geschoben werden. Eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für Energieeffizienz und Erneuerbare Energien im Neubau und Bestand schafft zudem Planungssicherheit- und Investitionssicherheit, so die Meinung der Verbände.

    Die Verbände fordern, dass in der angekündigten Gebäudekommission alle beteiligten Akteure am Tisch sitzen und Klimaschutz und Energieeinsparziele im Blick behalten werden.
  • Gemeinsame Stellungnahme zum Mietrechtsanpassungsgesetz

    Gemeinsame Stellungnahme zum Mietrechtsanpassungsgesetz

    Zusammen mit der DENEFF und dem GIH hat der VfW zu dem neuen Mietrechtsanpassungsgesetz Stellung bezogen. Um ein noch weitergehendes Verfehlen der Klimaziele zu verhindern, müssen dringend die Rahmenbedingungen innerhalb des Mietrechts, in anderen relevanten Rechtsbereichen sowie die Förderbedingungen verbessert werden.
  • EU verlängert KWK-Ermäßigungen bis Jahresende

    EU verlängert KWK-Ermäßigungen bis Jahresende

    Die EU-Kommission verschafft der Bundesregierung mehr Zeit für eine Neuregelung der EEG-Umlage für KWK-Anlagenbetreiber. Die ursprünglich nur bis Ende 2017 geltende Übergangsregelung werde bis Ende 2018 verlängert, teilte die Kommission jetzt mit.

    Die Fördermaßnahme sei gemäß der EU-Beihilfevorschriften zulässig. Sie betrifft Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die zwischen August 2014 und Dezember 2017 in Betrieb gingen. Für diese fällt demnach bei der Eigenversorgung weiterhin eine ermäßigte und nicht die volle EEG-Umlage an. Der jetzige Beschluss stützt sich auf eine Vereinbarung, die EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) schon im Mai 2018 getroffen hatten.

    Weitere Informationen
  • Kleine Straßen dürfen Kundenanlagen kreuzen

    Kleine Straßen dürfen Kundenanlagen kreuzen

    Aktuelle Entscheidung vom OLG Düsseldorf gibt mehr Sicherheit für Kundenanlagenbetreiber

    Düsseldorf – Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 13.06.2018 dem Betreiber einer Kundenanlage den Rücken gestärkt. Entgegen heftigsten Widerstands seitens des örtlichen Verteilnetzbetreibers und der Landesregulierungsbehörde konnte so erreicht werden, dass das ganze vom Vor-Ort-Stromer versorgte Quartier als Kundenanlage akzeptiert wurde. Der dezentrale Stromlieferant kann seinen Strom weiterhin ohne Netzentgelte anbieten.

    Ein Bauträger hatte ein BHKW für 20 Reihenhäuser errichtet. Sechs davon waren durch eine Straße von den übrigen Häusern sowie der Erzeugungsanlage getrennt, wie der an dem Verfahren beteiligte Hamburger Rechtsanwalt Dr. Dirk Legler von der Kanzlei Rechtsanwälte Günther aus Hamburg sowie Mitglied im Juristischen Beirat des VfW darlegte. Der Bauträger wollte alle Häuser selbst an ein vor Ort auf der einen Seite der Straße installiertes BHKW anschließen. Da dieses wärmegeführt betrieben werden sollte, sei es zudem notwendig gewesen, die Häuser außerdem an das öffentliche Netz anzuschließen. Der zuständige Betreiber des vorgelagerten Verteilernetzes habe daraufhin vom Bauträger verlangt, dass dieser für die Häuser jenseits der Straße als Netzbetreiber auftritt. Alternativ könne er selbst den Anschluss sicherstellen. In beiden Fällen hätten die Kunden Netznutzungsentgelte für den BHKW-Strom zahlen müssen.

    Diesem Ansinnen hat das OLG Düsseldorf nun mit seiner am 13. Juni 2016 getroffenen Entscheidung eine Absage erteilt, indem es den entsprechenden erstinstanzlichen Beschluss der Bundesnetzagentur vom 27. Juli 2017 in vollem Umfang bestätigt hat. Damit kann der Energiedienstleister, der das BHKW betreibt, seinen Mieterstrom netznutzungsfrei an alle Nutzer der 20 Reihenhäuser verkaufen, d.h. auch an die Nutzer, die auf der anderen Seite der Anliegerstraße leben und von dort den hocheffizient und umweltfreundlich erzeugten Strom direkt erwerben. Das Urteil falle erfreulich eindeutig aus und werde „in den meisten Konstellationen helfen“, ist sich Rechtsanwalt Legler sicher, da die angesprochene Konstellation in den meisten Quartieren, die sich für die dezentrale Versorgung aus PV- und/oder KWK-Anlagen anbieten, vorliegen dürfte. Nur bei der Querung größerer Straßen sowie dem Anschluss von weit mehr als 100 Letztverbrauchern würden Einzelfallbetrachtungen nötig bleiben.

    Rechtsgrundlage der Entscheidung ist § 3 Nr. 24a EnWG. Dieser definiert Kundenanlagen als Anlagen, die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden. Legler wies darauf hin, dass dies nicht zu verwechseln sei mit der Definition des „unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs“, den das Gesetz z.B. für die Gewährung des neuen Mieterstromzuschlags für PV-Anlagen vorsieht.
    Informationen zu weiteren Urteilen zum Thema Kundenanlage sind in der VfW-Urteilssammlung erhältlich.

    Ansprechpartner für Rückfragen:
    RA Dr. Dirk Legler , Rechtsanwälte Günther Partnerschaft, Tel. 040 278494-0, legler@rae-guenther.de
  • Notruf der Kraft-Wärme-Kopplung

    Notruf der Kraft-Wärme-Kopplung

    Im neuen Koalitionsvertrag haben CDU, CSU und SPD vereinbart, man wolle „die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) weiterentwickeln und umfassend modernisieren, so dass sie im Rahmen der Energiewende eine Zukunft hat. Wir werden die Kraft-Wärme-Kopplung CO2-ärmer ausgestalten und flexibilisieren. Wir wollen KWK-Anlagen und die Fernwärmeinfrastruktur ausbauen und effizienter machen“. Die unterzeichnenden Verbände begrüßen dieses Bekenntnis zur KWK, appellieren jedoch dringend, dieses vage Vorhaben schnellstmöglich zu konkretisieren und vor allem planungssichere Rahmenbedingungen herzustellen.
  • 10 Punktepapier: VfW veröffentlicht Maßnahmenkatalog zu den Koalitionsverhandlungen

    10 Punktepapier: VfW veröffentlicht Maßnahmenkatalog zu den Koalitionsverhandlungen

    Zu den Koalitionsverhandlungen, die zu Beginn der neuen Regierungsperiode stattfinden, veröffentlicht der VfW sein 10 Punktepapier mit Maßnahmen, welche für das Erreichen der Ziele der Energiewende notwendig sind.

    Nach aktuellen Hochrechnungen wird das Klimaziel, eine 40 prozentige Reduktion des CO2-Ausstoßes bis 2020 um etwa 19 % verfehlt. Wenn keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden, wird bestenfalls eine Reduzierung um 32,5 % erreicht werden.

    Der VfW sieht die Vernachlässigung des Wärmesektors als eine der Hauptursachen, die zu der bisherigen mangelhaften Reduzierung geführt haben. Da der Wärmesektor einen sehr großen Anteil des Gesamtenergieverbrauchs in Deutschland ausmacht, ist dies der ideale Ansatzpunkt um aufzuholen. Der VfW fordert die neue Bundesregierung auf folgende 10 Maßnahmen zur Förderung der Energiewende umzusetzen:

    1. CO2-Emissionen finanziell belasten
    2. Keine Diskriminierung von Effizienzmaßnahmen
    3. Vorbildfunktion des Bundes und der Länder
    4. Verpflichtung zu Wärmemengenzählern und Mindesteffizienzstandards
    5. Harmonisierung von Schnittstellen für Monitoring
    6. Eigenbetrieb und Energiedienstleistungen gleichstellen
    7. Kostenvergleichsrechnung der WärmeLV verbessern
    8. Gleichstellung der Wärmewende
    9. Wärmenetze öffnen
    10. Förderung nur bei wirksamem Effizienznachweis

    Energieeffizienz ist eine der wichtigsten Säulen für die Energiewende. Um ein möglichst hohes Maß an Energieeffizienz zu erzielen, ist es neben der Verwendung einer hocheffizienten und CO2 einsparenden Technologie wesentlich, die Energieerzeugungsanlagen professionell zu betreiben und die Anlagen optimal auszulegen, sowie weitere Einsparmaßnahmen wie z. B. der hydraulische Abgleich vorzunehmen.

    Norbert Krug, Präsident im VfW fordert: „Diese komplexen Vorgänge können nur durch Experten wie Contractoren/Energiedienstleister umgesetzt werden. Es ist daher von großer Bedeutung, dass die zukünftigen politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für Contracting und Energiedienstleistungen verbessert werden. Vorbildlich sollten öffentliche Träger handeln, indem sie Contractoren bei der Sanierung von öffentlichen Gebäuden einbinden.“

    Den gesamten Maßnahmenkatalog finden Sie rechts unter Downloads.
  • VfW unterstützt KWK-Positionspapier: Kraft-Wärme-Kopplung in Nordrhein-Westfalen – Eine Technologie mit Zukunft

    VfW unterstützt KWK-Positionspapier: Kraft-Wärme-Kopplung in Nordrhein-Westfalen – Eine Technologie mit Zukunft

    Der VfW ist Mitunterzeichner des von der der Arbeitsgruppe „Kraft-Wärme-Kopplung“ (AG4) des Netzwerks Kraftwerkstechnik NRW herausgegebenen Positionspapiers „Kraft-Wärme-Kopplung in Nordrhein-Westfalen – Eine Technologie mit Zukunft“. Mit diesem Positionspapier bringen die Stakeholder aus Industrie, Versorgungswirtschaft, Wissenschaft und Verbänden zum Ausdruck, dass der KWK-Ausbau einen unverzichtbaren Bestandteil zur Umsetzung der Energiewende darstellt.

    Das Positionspapier fasst die Bedeutung der KWK für die Energiewende und besonders die Wärmewende, in 9 Thesen zusammen:

    1. KWK ist effizient und innovativ
    2. KWK nutzt vielfältige Energieträger
    3. KWK ist flexibel
    4. KWK ist ein wichtiger Baustein in der Energiewende
    5. KWK ist klimafreundlich
    6. KWK hilft der Industrie und der Umwelt
    7. KWK sichert die Versorgung
    8. KWK ist erzeuger- und verbrauchernah
    9. KWK braucht Rahmenbedingungen

    Als führende Interessenvertretung für Contracting und Energiedienstleistung unterstützt der VfW das Positionspapier. Durch einen stärkeren Einsatz von KWK lassen sich große Einsparpotentiale erschließen, Energiedienstleister sind dafür die idealen Partner, da auch die KWK nur bei professionellem Betrieb die möglichen Einsparungen realisieren kann.

    Das gesamte Positionspapier finden Sie rechts unter Downloads.