Kategorie: Kundenanlage

  • vedec zur Novelle des Energiewirtschaftsgesetz: verpasste Chancen für den Klimaschutz

    vedec zur Novelle des Energiewirtschaftsgesetz: verpasste Chancen für den Klimaschutz

    Die Bundesregierung verpasst bei der kürzlich vom Bundeskabinett verabschiedeten Novelle des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erneut die Chance, die Rahmenbedingungen für klima- und mieterfreundliche Quartierslösungen mit Kundenanlagen zu verbessern.

    Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht beschlossen. Die Bundesregierung verpasst dabei erneut Chancen für eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für klima- und mieterfreundliche Quartiersprojekte mit Kundenanlagen.

    Tobias Dworschak, vedec Geschäftsführer: „Die Novelle des EnWG hätte unbedingt dazu genutzt werden müssen, die rechtlichen Hindernisse für funktionierende Konzepte zur Effizienzverbesserung bei der Quartiersversorgung zu beseitigen. Wie schon bei der EEG-Novelle verpasst die Bundesregierung es erneut, die Rahmenbedingungen für Quartierslösungen zu verbessern“.

    In seiner Stellungnahme hat der vedec sich für die Einführung einer weitere Kategorie „Kundenanlagen zur Quartiersversorgung“ im EnWG eingesetzt, die einen Sondertatbestand für die kleine dezentrale Stromversorgung aus KWK und/oder Erneuerbaren Energien schafft. „Außerdem haben wir vorgeschlagen, bei dem räumlich zusammengehörenden Gebiet auch auf den Quartiersgedanken abzustellen.“ so Dworschak weiter.

    Steigende Mieten gerade in Ballungsräumen belasten die Haushalte der Mieter. Zusätzliche Belastungen durch die notwendigen Veränderungen zur Erreichung der Klimaziele sollten vermieden werden. Dezentrale Versorgungsprojekte in Quartieren mit Kundenanlagen zeichnen sich dadurch aus, dass die Versorgungskosten für die Mieter und anderen Nutzer trotz umfassender Modernisierung der Energieanlagen nicht höher sind als bei klimaschädlichen konventionellen Versorgungskonzepten (Öl-und Gasheizung, Kohlestrom). Dezentrale sektorgekoppelte Energieversorgungskonzepte sind also dann, wenn sie nicht durch das geltende Regulierungsrecht verhindert würden, ein Weg zur sozialverträglichen Erreichung der Klimaziele ohne neue Subventionsregelungen.

    Die vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.
  • Stellungnahme zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetz

    Stellungnahme zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetz

    Die geplante Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im Zuge der unionsrechtlichen Vorgaben sollte unbedingt dazu genutzt werden, die rechtlichen Hindernisse für funktionierende Konzepte zur Effizienzverbesserung bei der Quartiersversorgung zu beseitigen. Das gilt insbesondere für die unklare Rechtslage zum Begriff der „Kundenanlage“, die die Sektorkopplung zwischen Strom und Wärme bei der Versorgung von Wohn- und Gewerbequartieren verhindert.

    Die zur Erreichung der Klimaziele unverzichtbare Sektorkopplung (z.B. PV-Strom und Wärmepumpen, KWK-Strom und Wärmenutzung zur Beheizung, Integration der E-Mobilität in Quartierskonzepte) scheitert regelmäßig – und aus der Sicht der Gebäudeeigentümer und –nutzer verständlich – an einer völlig überzogenen und unkalkulierbaren Regulierung. Viele Immobilieneigentümer und Mieter lassen sich gar nicht erst auf innovative Quartierskonzepte ein, weil sie die Unsicherheiten und den daraus resultierenden Aufwand fürchten. Hinzu kommt, dass die Gegner solcher Projekte wegen der vielen unklaren Regelungen in nicht vorhersehbarer Weise die Projekte erfolgreich behindern können.

    Die vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.
  • Empfehlungsverfahren 2019/8 der Clearingstelle EEG/KWKG – „Kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe im KWKG”

    Empfehlungsverfahren 2019/8 der Clearingstelle EEG/KWKG – „Kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe im KWKG”

    Die Clearingstelle EEG/KWKG hat eine Empfehlung zum „Verfahren 2019/8 – „Kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe im KWKG” veröffentlicht. Wir haben uns mit einer Stellungnahme an dem Verfahren beteiligt. Unsere Vorschläge wurden zum größten Teil in der Empfehlung berücksichtigt:
     
    1. Das Recht auf kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe von in KWK-Anlagen
    erzeugtem Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung besteht insbesondere
    (a) für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu
    100 kW gemäß § 4 Abs. 2 KWKG 20162 (Abschnitt 3.1),
    (b) für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr
    als 1 MW und bis zu 50 MW in der Ausschreibung gemäß § 8a KWKG 2016 (Abschnitt 3.2),
    (c) für innovative KWK-Systeme gemäß § 8b KWKG 2016 (Abschnitt 3.3) sowie
    (d) für KWK-Anlagen in Kundenanlagen oder Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung gemäß § 20 Abs. 1d EnWG3 bzw. § 14 Abs. 2 KWKG 2016 a. F.4
    sowie für KWK-Anlagen, die gemäß § 4 Abs. 3b KWKG 20125 in elektrische Anlagen einspeisen. (Abschnitt 3.4).
     
    2. Weiterhin besteht insbesondere für KWK-Anlagen mit einer elektrischen
    KWK-Leistung von mehr als 100 kW gemäß § 4 Abs. 1 KWKG 2016 das
    Recht auf kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe von in den KWK-Anlagen
    erzeugtem Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung aufgrund
    des generellen Rechts auf kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe für
    KWK-Anlagen gemäß KWKG 2016 und KWKG 2012 (Abschnitt 3.5).
     
    3. Für mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in das Netz der allgemeinen Versorgung mittelbar eingespeisten KWK-Strom besteht gemäß
    §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 KWKG 2016 , 8a Abs. 2 KWKG 2016 ein Zuschlagsanspruch maximal in Höhe der KWK-Nettostromerzeugung (Abschnitt 4.1).
     
    4. Es obliegt Anlagen- und Netzbetreibern, Einigkeit darüber herzustellen,
    wie die zuschlagfähige Strommenge im Hinblick auf tatsächliche und
    rechnerische Transport- und Umwandlungsverluste zu ermitteln ist (Abschnitt 4.2).
     
    5. KWK-Anlagenbetreibern steht die Entscheidungsfreiheit darüber zu, ob
    der gesamte KWK-Nettostrom kaufmännisch-bilanziell weitergegeben
    oder ein Teil zur Eigenversorgung oder Drittbelieferung verwendet
    werden soll („kaufmännisch-bilanzielle Überschusseinspeisung“, Abschnitt 4.3).
     
    6. Grundsätzlich ist die Strommenge, für die der KWK-Zuschlag mittels
    kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe beansprucht wird, auf Grundlage
    messtechnisch ermittelter Werte zu bestimmen (Abschnitt 5). Bei der
    Anwendung der in Abschnitt 5 für unterschiedliche Fallkonstellationen
    dargestellten Messkonzepte ist grundsätzlich bei Berücksichtigung der
    jeweils angegebenen Rechenvorschrift eine korrekte Ermittlung der
    zuschlagfähigen Strommenge möglich.

    Die vollständige Empfehlung finden Sie rechts unter Downloads.
  • Gebäudesektor muss effizienter und regenerativer werden

    Gebäudesektor muss effizienter und regenerativer werden

    Die Energiedienstleistungs-Branche steht vor großen Herausforderungen, wenn sie weiterhin eine wichtige Rolle beim Erfolg der Klima- und Energiewende spielen will. „Wir sind davon überzeugt, dass wir dies sollen und können. Und gleichzeitig müssen wir weiter beherzte Schritte gehen – Schritte auf dem Weg zum klimaneutralen Energiedienstleister und zur Klimaneutralität unserer Kunden. Der drohende Klimakatastrophe kann nur durch Mut und Entschlossenheit begegnet werden; und durch Handeln.“ so Tobias Dworschak, vedec-Geschäftsführer im Rahmen des vedec-Jahreskongress, der aufgrund der Corona-Krise erstmalig digital stattfand.

    „In den vergangenen 30 Jahren, die der Contractingverband nun besteht, hat sich vieles verändert. Es hat sich so vieles verändert, dass wir diesen Veränderungen und insbesondere den künftigen Herausforderungen Rechnung tragen wollen. Wir haben deshalb eine Neugestaltung unserer Marke und damit verbundenen einen neuen Namen auf den Weg gebracht. Aus dem VfW wird vedec, der Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting. Dieser Schritt erfordert auch von uns Mut, denn der VfW hat sich in den vergangenen Jahren erfolgreich als Marke für Contracting etabliert. Dennoch leisten unsere Mitglieder heute so viel mehr als nur Wärme zu liefern.“ so Dworschak weiter.

    Wärmesektor braucht Veränderungen

    Eine der Referentinnen war in diesem Jahr Dr. Simone Peter, Präsidentin des Bundesverband Erneuerbare Energien (BEE). Sie machte deutlich, dass im Wärmesektor die Erneuerbaren Energien deutlich ausgebaut werden müssen. Hier fehle es seit Jahren an Dynamik, obwohl gerade dieser Sektor nach wie vor einen hohen Anteil an fossilen Brennstoffen aufweise.

    Einen Überblick über den Gebäudebereich gab BEE-Referent Nils Weil. Der Gebäudebereich hat insgesamt einen Anteil von 55 % des gesamten Energiebedarfs hierzulande. Das entspricht einer jährlichen Emissionslast von 400 Mio. t CO₂. „Leider gibt es im Gebäudesektor kaum Dynamik, den Einsatz sowie den Anteil erneuerbaren Energien zu erhöhen“, sagte Weil beim Jahreskongress. Dies liege unter anderem auch an regulatorischen Fehlanreizen. Auch das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) sei aus Sicht des BEE enttäuschend. Man hätte sich seitens des Verbands mehrere Punkte gewünscht, unter anderem einen verbindlichen Ausbaupfad für Erneuerbare im Gebäudesektor sowie eine Ausweitung des Betriebsverbots von alten Heizkesseln auf die Niedertemperaturkessel. Die CO₂-Bepreisung ab nächstem Jahr sowie die kommende neue Bundesförderung für effiziente Gebäude sind laut dem BEE hingegen positiv zu bewerten.

    Auch Nils Bormann von der Deutschen Energieagentur betonte auf dem Kongress, dass Gebäude effizienter und klimaschonender werden müssen. „Energiewende ohne den Gebäudesektor funktioniert nicht“, so Bormann. Um die Klimaziele zu erreichen, muss der Primärenergiebedarf im Gebäudesektor um 80 % bis ins Jahr 2050 reduziert werden. Dafür müssten rein rechnerisch ab jetzt täglich 1.000 Wohneinheiten saniert werden. Insgesamt gibt es in Deutschland rund 21 Millionen Gebäude. Das sei eine „Mammutaufgabe“, so Bormann weiter. In diesem Bereich könnten gerade Contractingmodelle den Sanierungsstau erheblich abmildern. Er nannte gerade das Energiespar-Contracting (ESC) für öffentliche Liegenschaften als gute Option, die es gelte, öfter zu nutzen.

    Bei „Quartierskonzepten sind erhebliche Reduktionen beim CO₂-Ausstoß im Gebäude-, Energie- und Verkehrssektor möglich“, betonte Referent und Mitglied des Juristischen Beirats im vedec, Dr. Dirk Legler von der Kanzlei Rechtsanwälte Günther. Hier gäbe es zwar rechtlich Vieles zu beachten. Legler: „Aber wer, wenn nicht die Energiedienstleister, können die technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Herausforderungen der sektorübergreifenden Quartiersversorgung bewältigen und so auf eine effektive Umsetzung der Klimavorgaben hinwirken“.

    „Wir als Verband werden uns auch mit neuem Namen weiterhin intensiv für die Schaffung besserer Rahmenbedingungen für die Energiedienstleistung Contracting einsetzen – sowohl auf Anbieterseite, wie auch auf Mieter- und Kundenseite. Dazu gehören zum Beispiel die Schaffung besserer Bedingungen für die Umsetzung von Contracting-Geschäftsmodellen im Rahmen der Wärmelieferverordnung oder unser Input bei der Diskussion zum Thema Kundenanlage.“ so Dworschak abschließend.
  • Stellungnahme zum EEG 2021

    Stellungnahme zum EEG 2021

    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat in dieser Woche mit einer Frist von wenigen Tagen zu einer Verbändeanhörung zum Referentenentwurf zur Änderung des EEG eingeladen. Der VfW hat sich mit einer Stellungnahme am Prozess beteiligt.
  • VfW zum EEG 2021: Verpasste Chancen für klimafreundliche Quartiersprojekte

    VfW zum EEG 2021: Verpasste Chancen für klimafreundliche Quartiersprojekte

    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat in dieser Woche mit einer Frist von wenigen Tagen zu einer Verbändeanhörung zum Referentenentwurf zur Änderung des EEG eingeladen. Der VfW kritisiert in seiner Stellungnahme u.a. die verpassten Chancen für eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für klima- und mieterfreundliche Quartiersprojekte mit Kundenanlagen.

    Der aktuelle Referentenentwurf zum EEG engt an vielen Stellen klima- und mieterfreundliche Quartiersprojekte mit Kundenanlagen und Mieterstrom unnötig ein. Beispielsweise gibt es den Mieterstromzuschlag nur für Solaranlagen, die an oder in einem Wohngebäude installiert werden und eine installierte Leistung von maximal 100 Kilowatt aufweisen. Größere Wohnquartiere fallen somit aus der Förderung.

    Tobias Dworschak, Geschäftsführer des VfW: „Der Mieterstromzuschlag sollte aus unserer Sicht nicht kleinteilig auf einzelne Wohngebäude beschränkt werden, sondern auch für Quartiersversogungskonzepte zur dezentralen Stromversorgung mit PV-Strom offenstehen .Das hätte den Vorteil, dass auch energetisch sinnvolle Lösungen für gerade sozial schwache Mieter erfasst werden können.“
    Insbesondere sozial schwächere Mieter wohnen meist nicht im selben (kleineren) Gebäude, in dem die PV-Anlage errichtet würde, sondern in Wohnkomplexen, für die ggf. die für die Mieterstrombelieferung einzig in Betracht kommende PV-Anlage notwendig auf dem Nachbarhochhaus stehen müsste.

    Eine Beibehaltung des Begriffes „Wohngebäude“ würde zu neuen Abgrenzungsfragen und damit auch neuen Umsetzungshemmnissen gerade bei den Formen der Mieterstromversorgung führen, bei denen der Mieterstrom teilweise auch aus KWK produziert würde.

    Zudem würden energetisch sinnvolle Zukunftslösungen durch die Begrenzung auf das „Wohngebäude“ unnötig eingeschränkt werden: eine E-Tankstelle in der Wohnanlage/Tiefgarage wäre nicht erfasst, ebenso wenig eine PV-Anlage auf dem Dach der benachbarten Garage. Grundsätzlich würden dadurch neue klimafreundliche Modelle der Sektorenkopplung erschwert werden.

    Die vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.
  • Verbändeempfehlung zum Mieterstromgesetz

    Verbändeempfehlung zum Mieterstromgesetz

    Nach der Verabschiedung von Kohleausstiegsgesetz und dem geänderten KWKG gehört für die zweite Jahreshälfte 2020 nun unter anderem die dringend notwendige Novellierung des Mieterstromgesetzes auf die politische Agenda, damit die Energiewende in der Wohnungswirtschaft und bei Endverbrauchern wirksam, akzeptabel und sozialverträglich vorangetrieben werden kann.

    Der VfW hat hierzu zusammen mit dem Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung B.KWK, der ASUE Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e.V., dem BHKW-Forum e.V., dem Bund der Energieverbraucher, dem Bundesverband der Energie- und Klimaschutzagenturen Deutschlands (eaD) e.V. und der Kampagne KWK.NRW ein Empfehlungsschreiben an die Politik gerichtet.
  • VfW zur Renovierungsstrategie: Verpasste Chancen und Halbherzigkeit

    VfW zur Renovierungsstrategie: Verpasste Chancen und Halbherzigkeit

    Mit der LTRS erfüllt die Bundesregierung die Vorgaben der EU. Nach Artikel 2a EPBD (EU-Gebäuderichtlinie) muss jeder Mitgliedsstatt der Europäischen Kommission eine LTRS vorlegen. Die LTRS soll der Unterstützung der Renovierung des nationalen Bestands sowohl an privaten als auch öffentlichen Wohn- und Nichtwohngebäuden dienen. Der Entwurf der LTRS baut zudem auf den vorhandenen Beschlüssen der Bundesregierung insbesondere dem Klimaschutzgesetz und dem Klimaschutzprogramm 2030 sowie auf den europäischen Zielen auf. Die LTRS ist nicht mutig genug, so der VfW in seiner Stellungnahme.

    Tobias Dworschak, Geschäftsführer des VfW: „Die grundsätzliche Idee einer langfristigen Renovierungsstrategie begrüßen wir. Jedoch ist die konkrete Umsetzung nur halbherzig und nicht mutig genug. Die LTRS ist lediglich eine Zusammenfassung der bereits geplanten Maßnahmen. Aus unserer Sicht hätte die Bundesregierung diese Möglichkeit nutzen müssen, um bestehende Hemmnisse insbesondere im Bereich der Effizienzdienstleistungen zu beseitigen.“

    Konkret fordert der VfW in seiner Stellungnahme u.a. eine Überarbeitung der Wärmelieferverordnung (WärmeLV). In der Kostenneutralitätsberechnung gemäß WärmeLV müssen auch solche Maßnahmen berücksichtigt werden können, die der Energiedienstleister im Bereich der Kundenanlage durchführt und die die Energieeffizienz der Wärmeversorgung des Gebäudes verbessern.

    Die bestehende Gesetzeslage zur Umstellung auf Wärmelieferung stellt ein wesentliches Hemmnis für die Umstellung auf effizientere Technologien und Erneuerbare dar. Dieses besteht darin, dass die Effekte zusätzlicher Investitionen (z.B. hydraulischer Abgleich, Steuerungstechnik), nicht bei dem so genannten Kostenvergleich entsprechend der Vorgaben der WärmeLV angerechnet werden dürfen. Erlaubt ist nur eine Anrechnung von Maßnahmen, die an der Energieversorgungsanlage selbst vorgenommen werden, nicht aber Maßnahmen, die „hinter dem Wärmemengenzähler“ durchgeführt werden. Der VfW fordert daher eine entsprechende Novellierung der WärmeLV.

    Die vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.
  • Das Contractinglexikon 2020 – Nachschlagewerk für alle Fragen rund ums Contracting

    Das Contractinglexikon 2020 – Nachschlagewerk für alle Fragen rund ums Contracting

    Welche Auswirkungen hat der CO₂-Preis auf die bestehenden Musterverträge und Preisänderungsklauseln? Was müssen Betreiber von Kundenanlagen beachten insbesondere in Bezug auf die aktuellen Urteile des BGH? Welche Möglichkeiten gibt es, die Kostenneutralität nach Wärmelieferverordnung (WärmeLV) im Wohngebäudebestand zu erreichen? Was ist eine Preisänderungsklausel und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgaben müssen beachten werden?

    Antworten auf diese aktuellen und zahlreichen weiteren Fragen rund um das Thema Contracting gibt das jetzt aktualisierte Contractinglexikon des VfW.

    Das Lexikon mit über 180 Stichworten bietet Contractoren und Contracting-Nehmern einen Überblick zu allen relevanten Contracting-Themen. Durch alphabethisch geordnete Stichworte findet der Leser schnell die Antwort auf seine konkreten Fragen. Die Suche im PDF-Dokument nach jedem beliebigen Stichwort ist einfach möglich.

    „Das Contractinglexikon ist das Nachschlagewerk für alle, die sich mit der Effizienzdienstleistung Contracting beschäftigen. Es ist untergliedert in Themen, die uns in über 30 Jahren in der Geschäftsstelle als Fragen erreicht haben. Dadurch erscheint jährlich ein aktuelles Nachschlagewerk mit den wichtigsten Stichworten, die von unserem Justiziar aufgearbeitet werden. Das Lexikon ist für alle unverzichtbar, die sich mit Contracting beschäftigen. Es gibt Sicherheit insbesondere bei rechtlichen Fragen und der praktischen Abwicklung von Projekten.“, erläutert Volker Schmees, Projektleiter des VfW.

    Neue Themen im Jahr 2020 sind u.a. „CO₂-Preis/Zertifikatekosten“, „Endschaftsklauseln“, „PV-Contracting“ und „Wärmemessung- und Abrechnung“.

    Das Lexikon ist in elektronischer Form erhältlich und wird bei Bestellung auf einem USB-Stick geliefert. Weitere Details zum Lexikon sowie Bestellinformationen erhalten Sie hier.

    Ansprechpartner für organisatorische Rückfragen: Marco Schulz, marco.schulz@ved.ed.ka.kbit.de, Tel.: 0511 36590-12
  • Positionspapier: Mieterschutz und Effizienzverbesserung mit Kundenanlagen bei der Quartiersversorgung

    Positionspapier: Mieterschutz und Effizienzverbesserung mit Kundenanlagen bei der Quartiersversorgung

    Die Vielzahl der vom Gesetz in den Regelungen zur Kundenanlage in § 3 Nr. 24a EnWG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe hat in der Praxis dazu geführt, dass es immer wieder gerichtliche Streitfälle zu der Frage gibt, ob die Voraussetzungen einer Kundenanlage im konkreten Einzelfall erfüllt sind. Auch die Regulierungsbehörden und Gerichte schaffen es nicht, Planungssicherheit herstellende Kriterien zu formulieren, denn auch das jüngste Urteil des BGH vom 12.11.2019 (EnVR 65/18) überlässt die Entscheidung im Endeffekt einer Gesamtabwägung und Würdigung im Einzelfall. Um die bestehende Rechtslage zu verbessern sowie um die Vorzüge dieses klima- und mieterfreundlichen Energieversorgungsmodell aufzuzeigen, hat der VfW ein Positionspapier veröffentlicht mit konkreten Vorschlägen zur Verbesserung der aktuellen Situation.