Kategorie: Kundenanlage

  • ContractingCast

    ContractingCast

    Was ist im zweiten Quartal 2025 passiert?

    Im neuen ContractingCast blicken wir auf die wichtigsten Entwicklungen: Von den zentralen Punkten des Koalitionsvertrags über die Neubesetzung der Ausschüsse und Ministerien bis zum Rückblick auf unseren Jahreskongress. Außerdem diskutieren wir die aktuelle Stellungnahme zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik (AgNes) und berichten über die jüngsten Aktivitäten im Bereich Kundenanlage.

    Jetzt reinhören und informiert bleiben!
     
    Teilnehmer: Tobias Dworschak und Dave Welmert

    Länge: 28:10 Minuten

    Themen:
    00:00 Einführung
    00:40 Koalitionsvertrag
    12:15 Neubesetzung Ministerien & Ausschüsse
    14:49 Rückblick Jahreskongress
    22:01 Stellungnahme AgNes
    23:37 Aktivitäten Kundenanlage
    26:09 Ausblick 3. Quartal

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  • Mieterstrom vor dem Aus – Gerichtsurteile gefährden dezentrale Energiewende

    Mieterstrom vor dem Aus – Gerichtsurteile gefährden dezentrale Energiewende

    19.05.2025 | Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28.11.2024 zur Einordnung von Kundenanlagen schlägt nun auch der Beschluss des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs (Az.: EnVR 83/20) hohe Wellen. Die Entscheidung, die Rechtsbeschwerde eines Energieversorgers zurückzuweisen, bringt massive Unsicherheiten für Mieterstrom- und Quartiersprojekte mit sich.

    Damit droht zahlreichen Mieterstrommodellen das Aus. Der Hintergrund: Die bisher als Kundenanlagen betriebenen Versorgungsstrukturen könnten künftig als regulierte Netze eingestuft werden – mit weitreichenden Folgen für Betreiber und Mieter:innen. Ohne schnelle politische Klärung droht für viele Tausende Haushalte der Rückfall in die teurere Versorgung über das öffentliche Netz. Allein die Mitgliedsunternehmen des Verbandes für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V. betreiben schätzungsweise 3.000 Kundenanlagen in Deutschland und versorgen damit mehrere zehntausende Haushalte mit günstigem Strom aus Erneuerbaren Energien.
    – Bestandsprojekte brauchen Rechtssicherheit
    Ohne klare Übergangsregelungen drohen Rückbau oder Umstrukturierung bereits bestehender Anlagen – ein erheblicher bürokratischer Aufwand, der dem erklärten Ziel der Bundesregierung widerspricht, Bürokratie abzubauen.
    – Mieterpartizipation gefährdet
    Das politische Ziel, Mieter:innen durch vergünstigten, netzentgeltfreien Strom an der Energiewende teilhaben zu lassen, wird durch die neue Rechtsauslegung ausgebremst.
    – Dezentrale Lösungen erhalten
    Das Hausverteilnetz muss auch künftig als Kundenanlage betrieben werden können. Für gebäudeübergreifende Konzepte, wie Quartiere, braucht es neue, rechtssichere Regelungen.
    Der Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V. fordert klare Übergangsfristen für Bestandsanlagen, neue rechtliche Leitplanken für Quartierslösungen sowie den Erhalt des Kundenanlagenbegriffs für gebäudeinterne Versorgungsstrukturen.


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  • Auswirkungen des EuGH-Urteils auf Kundenanlagen

    Auswirkungen des EuGH-Urteils auf Kundenanlagen

    05.02.2025 | Hintergründe und Maßnahmen

    Mit dem Urteil des EuGH vom 28.11.2024 (C-293/23) wird die Frage eröffnet, ob Kundenanlagen künftig der Netzregulierung unterliegen. Betreiber von Kundenanlagen könnten als Netzbetreiber eingestuft werden. Die EU-Mitgliedstaaten sind laut EuGH zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der EltRL verpflichtet, den Begriff Verteilernetz ausschließlich unter Bezugnahme auf die beiden einzigen in Art. 2 Nr. 28 der Richtlinie vorgesehenen Kriterien zu definieren. Dabei handelt es sich zum einen um das Kriterium der Spannungsebene, zum anderen um das Kriterium der Kategorie von Kund:innen, an die der Strom weitergeleitet wird.

    Folge des Urteils
    Die EU-Mitgliedstaaten dürfen nicht davon ausgehen, dass eine bestimmte Art von Netz aufgrund „zusätzlicher Kriterien“ vom Begriff des Verteilernetzes auszunehmen ist. Das heißt, dass die im deutschen Recht in § 3 Nr. 24a EnWG definierten Kundenanlagen mit dem einheitlich anzuwendenden und auszulegenden europäischen Begriff des Verteilnetzes nicht zu vereinbaren ist.

    Der EuGH geht von einem sehr weiten Netzbegriff aus (rein „technischer“ Netzbegriff). Aus dem Verständnis dieses rein technischen Netzbegriffes folgt, dass ein Unternehmen, das eine Energieanlage betreibt, die zur Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel oder Niedrigspannung zwecks Belieferung von Großhändlern oder Endkunden dient, zwingend ein Verteilernetzbetreiber sei.

    Ausnahmen laut EuGH (u.a.)
    • „Bürgerenergiegemeinschaft“ nach Art. 16 EltRL
    • „kleine Verbundnetze“ oder die „kleinen isolierten Netze“ nach Art. 66 Abs. 1 EltRL
    • bestimmte Einzelfälle nach Art. 32 Abs. 5, 33 Abs. 5, 35 Abs. 4 und 36 Abs. 2 EltRL

    Konsequenz für die Praxis
    Zunächst gilt das nationale Recht (§ 3 Nr. 24a EnWG) in aktueller Fassung. Die Gerichte (EuGH und BGH) haben keine Normenverwerfungskompetenz. Dennoch ist der deutsche Gesetzgeber angehalten, die entsprechenden Normen anzupassen. Erst nach dieser Änderung verlieren die bislang geltenden Normen ihre Regelungsgültigkeit. Eine Kundenanlage ist nach der EltRL eine unzulässige Ausnahme. Es gilt daher zu klären, ob jeder Betreiber einer Kundenanlage auch ein Netzbetreiber ist.

    Relevante Fragen und Aktivitäten
    Wir machen uns dafür stark, dass neben bestehenden auch zukünftige Kundenanlagen von der Regulierungspflicht befreit bleiben. Für den Moment sollten sich Betreiber sogenannter Kundenanlagen unter anderem mit diesen Fragestellungen auseinandersetzen:

    • Versorgt die Kundenanlage nur ein einzelnes Gebäude oder mehrere Gebäude?
    • Handelt es sich um eine Kundenanlage oder um mehrere baulich getrennte Kundenanlagen?
    • Welche Auswirkungen entstehen für den Betreiber, wenn die Kundenanlage als de minimis Micronetz oder als „großes“ Netz eigestuft und damit regulierungspflichtig wird?
     
    Auch einige Referate und Beschlusskammern der BNetzA – sowohl im Zugangs- als auch im Entgeltbereich – setzen sich derzeit mit dem Fortgang der Meinungsbildung und eventuellen Handlungsoptionen auseinander.

    Hier finden Sie den Hinweis der BNetzA: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Aktuelles/Kundenanlagen/start.html


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  • Stellungnahme zum Entwurf des Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG-E)

    Stellungnahme zum Entwurf des Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG-E)

    28.11.2024 | Neuer § 11 Absatz 5 KWKG 2024 konterkariert die Energiewende

    Im Zuge des Konsultationsverfahrens zum Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG-E) hat das BMWK einen neuen § 11 Absatz 5 im KWKG 2024 im Entwurf integriert. Dieser verhindert im Falle einer notwendigen Standortänderung einen Wechsel von fossilen Energieträgern auf Erneuerbare Energien für nach dem KWKG geförderte Anlagen und konterkariert damit die Energiewende. Wir fordern daher das BMWK auf, diesen Paragraphen zu streichen.

    Gemäß der Begründung im Gesetzesentwurf darf die KWK-Anlage im Zuge des Standortwechsels nicht verändert worden sein. Dies führt in der Praxis zu erheblichen Problemen von Contracting-Anbietern/Energiedienstleistern, die ihre KWK-Anlagen auf Erneuerbare Energien umrüsten wollen. Einerseits wird zugestanden, dass ein Standortwechsel nicht per se ausgeschlossen sein soll. Andererseits soll jegliche mit dem Standortwechsel verbundene Änderung an der Anlage zum endgültigen Erlöschen der Zulassung führen.

    Das bedeutet, dass der Contracting-Anbieter/Energiedienstleister, der aus egal welchen Gründen vor Ablauf der Förderdauer die Anlage versetzen will oder muss, keine Chance hat, dabei dann auf einen zukunftsfähigen Brennstoff (z.B. Biogas oder Wasserstoff) umzustellen. Denn als Veränderung reicht schon allein die Umstellung der Gasstrecke von Flüssiggas auf Erdgas. In der Praxis führt das dazu, dass der Betreiber seine KWK-Anlagen weiterhin mit fossilen Brennstoffen betreiben muss, um die Förderfähigkeit zu erhalten. Um die Energiewende voranzutreiben, muss der geplante § 11 Absatz 5 im KWKG 2024 unbedingt gestrichen werden.
     
    Die Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.


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  • So geht PV-Strategie!

    So geht PV-Strategie!

    27.03.2023 | Dezentrale Energiewende: Photovoltaik ist Klimaschutz

    Mit 13 Vorschlägen stärken wir die dezentrale Energiewende, entlasten Verbraucher:innen und betreiben aktiven Klimaschutz. Eine schnelle und bessere Verzahnung digitaler, technischer und rechtlicher Maßnahmen ist für die solare Stromerzeugung in Deutschland maßgeblich.

    Unsere vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.

    1. Mieterstrom als Begriff im EEG definieren

    2. Einspeiseleistung am Netzverknüpfungspunkt stufenweise regeln

    3. Einheitliches Regeln beim Zusammenfassen von PV-Anlagen im EEG

    4. Erfassen energetisch sinnvoller Lösungen für sozial schwache Mietende (solare Direktlieferung)

    5. Vereinfachen der Überschuss-Einspeiselösungen

    6. Abschaffen (vergütungsseitigen) Zusammenfassens bei Anschluss am selben Anschlusspunkt

    7. Separate Förderung von Mieterstrom in Bestands- & Neubauten

    8. Stromversorgung aus EE: Einführen einer „Kundenanlage zur Quartiersversorgung“

    9. Sonderregelungen für Mieterstromverträge abschaffen

    10. Virtuelle Summenzähler erleichtern: Gebäude Mieterstrom-Ready machen

    11. Photovoltaikanlagen im WEG-Recht privilegieren

    12. Stadtstrommodell streichen: Komplexität und Überbürokratisierung vermeiden

    13. Verpflichtende Direktvermarktung für Aufdach-PV-Anlagen ab 500 kW; pro Netzanschluss
    Schon heute gibt es neben der Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG die Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung nach § 3 Nr. 24b EnWG. Um Unsicherheiten durch die bestehenden stark auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12.11.2019, Az: EnVR 65/18) vorzubeugen, ist es notwendig eine neue Kategorie der Kundenanlage einzuführen.

    Diese schafft einen Sondertatbestand für die kleine dezentrale Stromversorgung aus Erneuerbaren Energien. Es wäre daher eine einfache Ergänzung um einen neuen § 3 Nr. 24c EnWG möglich, für den folgender Gesetzestext vorgeschlagen wird:

    Entwurf eines neuen § 3 Nr. 24c EnWG: Kundenanlagen zur Quartiersversorgung

    Energieanlagen zur Abgabe von Energie,

    a) die sich auf einem räumlich oder funktional zusammengehörenden Gebiet befinden,

    b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,

    c) in denen zur Versorgung der in dieser Anlage angeschlossenen Letztverbraucher Anlagen mit einer elektrischen Leistung von insgesamt höchstens 2 Megawatt angeschlossen sind und diese entweder hocheffiziente KWK-Anlagen i.S.d. § 3 Nr. 14 und 8a KWKG oder Anlagen sind, die mit erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Strom erzeugen, und die

    d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,


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  • Mieterstrom ist Klimaschutz!

    Mieterstrom ist Klimaschutz!

    06.03.2023 | Mit Engagement ans Ziel!

    Wir haben neun Vorschläge für mehr Klimaschutz durch Mieterstrom erarbeitet. Im Zuge der aktuellen Debatte, um eine schnellere und bessere Verzahnung digitaler Maßnahmen im Kontext der solaren Stromerzeugung in Deutschland, erachten wir die folgenden Aspekte als hilfreich:

    1. Bestandsgebäude mit virtuellem Zählerpunkt „Mieterstrom-Ready“ machen

    2. Preisobergrenzen für digitale Zähler beim Mieterstrom garantieren


    3. Komplexität beim Zusammenfassen solarer Anlagen reduzieren


    4. Digitalisierung nutzen: Mehr Geschwindigkeit durch einheitliche PV-Anmeldung


    5. Kundenanlagenbegriff verbessern: für mehr dezentrale und regernative Stromversorgungslösungen


    6. Wirtschaftlichkeit solarer Anlagen bei Einhaltung der Gründachpflicht verbessern


    7. Photovoltaikanlagen im WEG-Recht privilegieren


    8. Abstände zu Brandwänden bundesweit vereinheitlichen


    9. Einführen eines höheren Mieterstromzuschlags beim Umsetzen im Bestand
    Aktuell wird kein Mieterstromzuschlag (§ 21 Abs. 3 EEG) erteilt, wenn eine PV-Anlage auf dem Dach eines Nichtwohngebäudes oder Parkhauses/ einer überdachten Parkfläche installiert ist. Und dass, obwohl der Strom im räumlichen Zusammenhang (Quartier) erzeugt, geliefert und vor Ort von Letztverbrauchern verbraucht wird. Dabei sollte der der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags aus der Definition der Kundenanlagen i.S.d. § 3 Nr. 24a und Nr. 24b EnWG abzuleiten sein. Die Produktion des Mieterstroms sollte daher auch in Gebäuden oder baulichen Anlagen zulässig sein, die keine Wohngebäude sind.

    Der Quartiersbegriff in § 21 Abs. 3 EEG ist aufgrund der subjektiven Auslegung nicht zielführend. Besser sollte für die Gewährung des Mieterstromzuschlags auf die beiden Varianten von Kundenanlagen abgestellt werden: also die „allgemeine“ nach § 3 Nr. 24a EnWG und die „zur betrieblichen Eigenversorgung“ nach § 3 Nr. 24b EnWG. Letztere ist immer auf einem Betriebsgebiet und unabhängig von der Nutzung eines Gebäudes. Das Erfordernis des Wohngebäudes ist deshalb unbedingt zu streichen, um mehr Mieterstromprojekte realisieren zu können.

    Positive Konsequenz:

    • Mieterstrompotenziale werden entfesselt, wenn fortan auf das Betriebsgebiet und nicht auf das Wohngebäude als Erzeugungs- und Verbrauchsort abgestellt wird

    • Auf den Parkdächern und Freiflächen eines Quartiers erzeugter Mieterstrom mit Verbrauch im Wohngebäude wird möglich

    • Mieterstromanlagen können in Kombination mit Speichern die Erzeugung und den Verbrauch zeitlich entkoppeln und damit Systemdienstleistungen erbringen

    • Durchschnittlich min. 10 % gesteigerte Unabhängigkeit vom Netzstrom

    • Die Kombination mit einem Batteriespeicher ermöglicht eine Entlastung des Verteilernetzes

    • Große Potenziale für Sektorenkopplung werden ausgeschöpft (z.B. Power-to-Heat und Elektromobilität) – Mieterstrom als Hebel der Elektromobilität

    • Mieterstromanlagen dekarbonisieren alle Sektoren durch die Kombination mit Wärme- und Verkehrstechnologien


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  • Neustart der Digitalisierung der Energiewende

    Neustart der Digitalisierung der Energiewende


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    14.12.2022 | Wir begrüßen die Einführung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung der Energiewende sehr. Das zukünftige Energiesystem ist maßgeblich durch die Steuerung fluktuierender Energieträger und Verbräuche in den Netzen geprägt. Nur durch eine gleichermaßen leistbare wie zielgenaue und effiziente Beobachtung sowie bedarfsgerechte Steuerung ist eine stabile Versorgungsituation zu gewährleisten. In neuen Wohnquartieren und in alten Bestandsgebäuden spielt eine auf erneuerbaren
    Energien basierende Energieversorgung in Kombination mit digitalen Maßnahmen eine wichtige Rolle und bietet dem Kunden einen großen Mehrwert.

    Wir erachten eine Anpassung des Fahrplans zum SMT-Rollout deshalb für geboten. Vorgaben und Maßnahmen müssen jedoch bürokratiearm umzusetzen sein.
    Daraus folgern wir:

    Ein besserer EEG-Anlagenbegriff führt zu mehr Digitalisierung
    Mit dem aktuellen Entwurf zum GNDEW werden einige Normen im EEG und EnWG geändert. Wir haben uns schon lange für eine Änderung des § 9 und § 24 EEG eingesetzt. Insbesondere der Mieterstrom mit Photovoltaikanlagen profitiert maßgeblich von einer Änderung der aktuellen Regelung zur Anlagenzusammenfassung.

    – Einheitliche Regelung für die Anlagenzusammenfassung

    – Keine (vergütungsseitige) Anlagenzusammenfassung für die Überschussvergütung im Falle des Anschlusses am selben Anschlusspunkt

    – Vereinfachung von Überschuss-Einspeiselösungen

    – Schaffung einer rechtssicheren Alternative zum erlaubten Produktionsort und zum Quartiersbegriff

    Bestandsgebäude mit virtuellem Zählerpunkt sind „Mieterstrom-ready“
    Umfassende Digitalisierungsmaßnahmen sind ohne wirtschaftliche Attraktivität wirkungslose Maßnahmen. Insbesondere im oftmals mit veralteter elektrotechnischer Infrastruktur ausgestatteter Bestandsgebäude können virtuelle Zählpunkte zu mehr Digitalisierung und dem Einsatz Erneuerbare Energien führen, indem sie physische Summenzähler ersetzen. Hohe Kosten für den Einbau und den Zähler selbst bleiben ebenso wie die sonst notwendigen Eingriffe in die Kundenanlage durch den Messstellenbetreiber aus.

    Unsere Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.
  • Stellungnahme zur NELEV

    Stellungnahme zur NELEV

    01.06.2022 | Mit dem uns vorliegenden Entwurf der Bundesregierung zur Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen (NELEV) soll auf die Erreichung der Ziele für den Stromsektor eingezahlt werden. Dies setzte voraus, dass EE-Anlagen zügig in Betrieb genommen und ihr Anschluss an den jeweiligen Netzanschlusspunkten der zuständigen Verteilernetzbetreiber ohne Verzug erfolgen könne. Gegenwärtig verzögere sich die Inbetriebnahme zahlreicher Stromerzeugungsanlagen in der Größenordnung von 135 kW bis 950 kW, die an das Mittelspannungsnetz angeschlossen werden sollen, so das BMWK.
    Die im Koalitionsvertrag und Osterpaket gemachten Ankündigungen zur Anpassung der NAV werden in dieser Änderungs-Verordnung konsequent und in gleicher Linie umgesetzt. Grundsätzlich ist das unserer Ansicht nach begrüßenswert. Hinsichtlich des nachträglichen Trennungsrechts des Netzbetreibers sollte im Kontext der Kundenanlage (dezentraler Stromlieferung) zumindest eine rechtzeitige, vorherige Informationspflicht an den Anschlussnehmer und den Anlagenbetreiber der Erzeugungsanlage aufgenommen werden.

    Unsere Forderung: Auflösung des Zertifizierungsstaus durch Erleichterungen in der Praxis

    1) Die Anhebung der Schwelle für die obligatorische Verwendung von EZA-Reglern ab einer Leistung von 1 MW würde nicht nur den Zertifizierungsstau lösen, sondern auch noch Tempo beim Ausbau solarer Energieerzeugungsanlagen machen.

    2) Eingriffe durch einen Netzbetreiber in das interne Schalt- und Messkonzept einer Energieerzeugungsanlage im Sinne einer Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a und Nr. 24b EnWG überschreiten die zulässigen Befugnisse eines Netzbetreibers und stellen einen derart weitreichenden Eingriff hinter dem Netzverknüpfungspunkt dar, für den keine rechtfertigende Grundlage besteht.
    Weitere Informationen finden Sie in unserer Community.
  • Stellungnahme zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG)

    Stellungnahme zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG)

    22.03.2022 | Mit der Stellungnahmen haben wir uns an das BMWK gewannt.
    Mit der Anpassung des Zwecks und Ziels in § 1 Abs. 1, eine treibhausgasneutrale Elektrizitätsversorgung der Allgemeinheit, unter zunehmenden Einsatz Erneuerbarer Energien zu realisieren, unterstützen wir sehr. Einheitliche Rechtsbegriffe sind insbesondere für ineinandergreifende Regelwerke sowie für die rechtskonforme Umsetzung in der Praxis unerlässlich. § 1 Abs. 1 EnWG steht nun im Einklang mit dem EEG-2023 und KWKG-2023. Dieser methodische Ansatz ist sehr zu begrüßen und sollte an vielen Stellen verfolgt werden.
  • 100 Tage Ampelkoalition: eine Bilanz der Energiedienstleistungsbranche

    100 Tage Ampelkoalition: eine Bilanz der Energiedienstleistungsbranche

    17.03.2022 | Die Ampelkoalition ist seit heute 100 Tage im Amt. Was hat sie in dieser Zeit erreichen können bei der Energiewende und beim Klimaschutz? Der vedec – Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting zieht Bilanz aus Sicht der für die Erreichung der Ziele so wichtigen Energiedienstleistungsbranche.

    Der Koalitionsvertrag und die Eröffnungsbilanz zum Klimaschutz vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sehen eine Vielzahl an Klimaschutzmaßnahmen vor. Diese sollen jetzt in einem Osterpaket umgesetzt werden. Tobias Dworschak, Vorsitzender des Vorstandes im vedec: „Zwar ist mit dem derzeit in der Abstimmung befindenden Osterpaket vom BMWK ein erster wichtiger Schritt getan, allerdings verpasst die Bundesregierung dabei wichtige Möglichkeiten zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für klimafreundliche Energiedienstleistungen.“

    So werden im Rahmen des Osterpakets beispielsweise dezentrale Energieversorgungsmodelle mit Mieterstrom aus Kundenanlagen in Quartieren im Vergleich zur Volleinspeisung benachteiligt. Dabei wäre es in Anbetracht der derzeit angespannten Weltlage umso wichtiger, die dezentrale Energieerzeugung aus Erneuerbaren Energien weiter zu stärken, um eine Energieunabhängigkeit zu erreichen.

    Darüber hinaus sollte der Einsatz von Biomethan entgegen des aktuellen Entwurfs in allen KWK-Anlagen weiterhin möglich sein. Für die Grundlastdeckung in grünen Quartierskonzepten ist dieser Energieträger unerlässlich. „Technologien und Erneuerbare Energieträger sollten nicht gegeneinander ausgespielt werden. Die Energiewende erfordert Technologieoffenheit und individuelle Lösungsansätze unter Einsatz Erneuerbarer Energien.“ so Dworschak weiter.

    Außerdem hat die Bundesregierung es bisher verpasst, Maßnahmen für die Dekarbonisierung des Wohngebäudebestandes zu ergreifen. Gegenwärtig blockiert die bestehende Regulierung durch die Wärmelieferverordnung den Einsatz Erneuerbarer Energieträger im Bestand und begünstigt fossile Energieträger durch einen Kostenvorteil. „Das kann in der aktuellen Klimaschutz-Debatte ganz sicher nicht dem vom Gesetzgeber intendierten Ziel entsprechen. Zu einer logisch konsistenten Gesetzgebung gehört eine sofortige Anpassung dieser klimaunfreundlichen Regulierung. Andernfalls ist die rapide Realisierung einer Erneuerbaren Wärmeversorgung im Bestand nicht umsetzbar.“ appelliert Dworschak an die Bundesregierung.