Kategorie: Allgemein

  • Das Contractinglexikon 2020 – Nachschlagewerk für alle Fragen rund ums Contracting

    Das Contractinglexikon 2020 – Nachschlagewerk für alle Fragen rund ums Contracting

    Welche Auswirkungen hat der CO₂-Preis auf die bestehenden Musterverträge und Preisänderungsklauseln? Was müssen Betreiber von Kundenanlagen beachten insbesondere in Bezug auf die aktuellen Urteile des BGH? Welche Möglichkeiten gibt es, die Kostenneutralität nach Wärmelieferverordnung (WärmeLV) im Wohngebäudebestand zu erreichen? Was ist eine Preisänderungsklausel und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgaben müssen beachten werden?

    Antworten auf diese aktuellen und zahlreichen weiteren Fragen rund um das Thema Contracting gibt das jetzt aktualisierte Contractinglexikon des VfW.

    Das Lexikon mit über 180 Stichworten bietet Contractoren und Contracting-Nehmern einen Überblick zu allen relevanten Contracting-Themen. Durch alphabethisch geordnete Stichworte findet der Leser schnell die Antwort auf seine konkreten Fragen. Die Suche im PDF-Dokument nach jedem beliebigen Stichwort ist einfach möglich.

    „Das Contractinglexikon ist das Nachschlagewerk für alle, die sich mit der Effizienzdienstleistung Contracting beschäftigen. Es ist untergliedert in Themen, die uns in über 30 Jahren in der Geschäftsstelle als Fragen erreicht haben. Dadurch erscheint jährlich ein aktuelles Nachschlagewerk mit den wichtigsten Stichworten, die von unserem Justiziar aufgearbeitet werden. Das Lexikon ist für alle unverzichtbar, die sich mit Contracting beschäftigen. Es gibt Sicherheit insbesondere bei rechtlichen Fragen und der praktischen Abwicklung von Projekten.“, erläutert Volker Schmees, Projektleiter des VfW.

    Neue Themen im Jahr 2020 sind u.a. „CO₂-Preis/Zertifikatekosten“, „Endschaftsklauseln“, „PV-Contracting“ und „Wärmemessung- und Abrechnung“.

    Das Lexikon ist in elektronischer Form erhältlich und wird bei Bestellung auf einem USB-Stick geliefert. Weitere Details zum Lexikon sowie Bestellinformationen erhalten Sie hier.

    Ansprechpartner für organisatorische Rückfragen: Marco Schulz, marco.schulz@ved.ed.ka.kbit.de, Tel.: 0511 36590-12
  • Stellungnahme zur elektronischen Datenübermittlung für Verbrauchsteuern & Luftverkehrsteuer sowie Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen

    Stellungnahme zur elektronischen Datenübermittlung für Verbrauchsteuern & Luftverkehrsteuer sowie Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen

    Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte am 4. März 2020 den Referentenentwurf einer Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen. Der VfW hat zusammen mit AGFW, ASUE, B.KWK und DENEFF EDL_Hub bezüglich der Änderungen der Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnungen in Artikel 2 und Artikel 3 des vorliegenden Referentenentwurfs Stellung bezogen.

    Grundlegend begrüßen wir im Sinne der Prozessvereinfachung die Einführung der elektronischen Übermittlung von Daten der Energiesteuer und Stromsteuer für unsere Mitgliedsunternehmen.
  • Positionspapier: Mieterschutz und Effizienzverbesserung mit Kundenanlagen bei der Quartiersversorgung

    Positionspapier: Mieterschutz und Effizienzverbesserung mit Kundenanlagen bei der Quartiersversorgung

    Die Vielzahl der vom Gesetz in den Regelungen zur Kundenanlage in § 3 Nr. 24a EnWG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe hat in der Praxis dazu geführt, dass es immer wieder gerichtliche Streitfälle zu der Frage gibt, ob die Voraussetzungen einer Kundenanlage im konkreten Einzelfall erfüllt sind. Auch die Regulierungsbehörden und Gerichte schaffen es nicht, Planungssicherheit herstellende Kriterien zu formulieren, denn auch das jüngste Urteil des BGH vom 12.11.2019 (EnVR 65/18) überlässt die Entscheidung im Endeffekt einer Gesamtabwägung und Würdigung im Einzelfall. Um die bestehende Rechtslage zu verbessern sowie um die Vorzüge dieses klima- und mieterfreundlichen Energieversorgungsmodell aufzuzeigen, hat der VfW ein Positionspapier veröffentlicht mit konkreten Vorschlägen zur Verbesserung der aktuellen Situation.
  • Stellungnahme zum „Gesetz über ein nationales Emissionshandelssystem für Brennstoffemissionen“ (BEHG)

    Stellungnahme zum „Gesetz über ein nationales Emissionshandelssystem für Brennstoffemissionen“ (BEHG)

    Wir begrüßen die geplante Einführung eines CO2-Preises/Emissionszertifikates durch das BEHG. Im Sinne des Klimaschutzes ist das Gesetz ein wichtiger Baustein für die Verringerung der CO2-Emissionen in Deutschland. Allerdings gibt es einen Punkt, der unbedingt berücksichtigt werden sollte, damit das BEHG nicht zum Stolperstein für die Energiewende in Deutschland wird.

    Die rechtliche Lage hat sich jedoch weiterentwickelt und wir vertreten mittlerweile eine andere Position. Auf Wunsch stellen wir Ihnen gern die ursprüngliche Stellungnahme zu diesem Thema zur Verfügung.
  • Stellungnahme zum Wohnungseigentums-modernisierungsgesetz

    Stellungnahme zum Wohnungseigentums-modernisierungsgesetz

    Der VfW begrüßt in der Stellungnahme die geplante Reform des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes und sieht im aktuellen Referentenentwurf sehr positive Ansätze im Sinne des Klimaschutzes. Insbesondere die in § 20 geplanten Änderungen führen dazu, dass es zukünftig deutlich einfacher sein wird, die dringend notwendigen energetischen Sanierungen in bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaften mit Hilfe von Effizienzdienstleistungen wie dem Contracting umzusetzen. Der VfW begrüßt ebenfalls die unter § 20 Abs. 2 geplanten Änderungen zur vereinfachten Umsetzung von e-Mobilitätslösungen.
  • Energetische Einsparpotentiale im ländlichen Raum

    Energetische Einsparpotentiale im ländlichen Raum

    Contractingverband VfW begleitet Potentialanalyse für das Amt Hürup bei Flensburg zur Ermittlung der energetischen Einsparpotentiale vor Ort.

    Die Potentialanalyse für das Amt Hürup bei Flensburg zeigt deutlich auf: Auch im ländlichen Raum gibt es erhebliche energetische Einsparpotentiale. Neben mehreren veralteten und ineffizienten Öl- und Gaskesseln wurde auch eine stillgelegte Solaranlage vorgefunden. Eine Contracting-Lösung könnte hier Abhilfe schaffen.

    Zusammen mit der Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH (KEA) verloste der Arbeitskreis Energiespar-Contracting im VfW im vergangenen Jahr drei Potentialanalysen – das Amt Hürup zählte zu den Gewinnern. Die Analyse umfasst eine Erst-Analyse des Ist-Zustandes für das Amt Hürup und den dazugehörigen Ortschaften Freienwill, Maasbüll, Großsolt und Tastrup sowie eine Angabe von Empfehlungen, was an sinnvollen Maßnahmen getroffen werden könnte. Durchgeführt wird die Analyse durch das Ingenieurbüro GES Torsten Waldmann.

    Tobias Dworschak, VfW Geschäftsführer: „Die Energiewende darf sich nicht nur auf die Großstädte beschränken. Auch im ländlichen Raum gibt es große Einsparpotentiale. Um diese Potentiale zu heben, werden innovative Lösungen benötigt. Die Energiedienstleistung Contracting bietet hier eine effiziente, klimafreundliche und kostengünstige Chance“

    Ein besonders für den ländlichen Raum geeignetes Modell ist das Energiebudget-Contracting. Dabei werden Energiespar-Contracting und Energieliefer-Contracting miteinander kombiniert. Mit integriert wird ein Vergütungsmechanismus für die gelieferte Energiemenge (Grundpreis und Arbeitspreis) mit gleitenden Energiepreisen. Das Eigentum an den Energieanlagen liegt beim Contractor. Außerdem gibt es eine Garantie für die Obergrenze des Energieverbrauchs und einen Bonus bei besserem Einsparergebnis.

    Torsten Waldmann: „Mischmodelle wie das Energiebudget-Contracting sind für kleinere Kommunen ideal geeignet. Durch die Kombination von Energielieferung mit klimafreundlichen Technologien und Energieeinsparmaßnahmen können die Energiekosten gesenkt und das Klima geschützt werden. Der besondere Anreiz für Kommunen besteht darin, dass der Contractor einen maximalen Energieverbrauch garantiert.“
  • Contractingverband VfW fordert Gleichstellung von Effizienzdienstleistungen und Eigenversorgung

    Contractingverband VfW fordert Gleichstellung von Effizienzdienstleistungen und Eigenversorgung

    Im Rahmen des ersten parlamentarischen Frühstücks des VfW gestern in Berlin diskutierten die Bundestagsabgeordneten Dr. Julia Verlinden (Grüne) und Timon Gremmels (SPD), Mitarbeitern von MdBs und Energiedienstleistern über die wesentlichen Hemmnisse bei der Umsetzung der Effizienzdienstleistung Contracting.

    Mit dezentralen Effizienzdienstleistungen bringen Contractoren die Energiewende dahin, wo sie hingehört: Vor Ort zu den Bürgerinnen und Bürgern, zu Gewerbe und Industrie. Sie versorgen Häuser und Quartiere mit Wärme, Strom, Kälte, Licht, aber auch mit Lösungen rund um Mobilität. Technologieoffen, sicher und mit einem Versprechen für Energieeffizienz. Trotz dieser schlagkräftigen Argumente sind die Rahmenbedingungen für die Umsetzung von Contracting-Lösungen insbesondere im Gebäudebestand nach wie vor unzureichend.

    Tobias Dworschak, VfW Geschäftsführer: „Wir haben uns sehr über das Interesse der Abgeordneten und Mitarbeiter an unserem Contracting-Frühstück gefreut. Im Rahmen eines reichhaltigen Frühstücks konnten wir uns sehr gut und intensiv über die Leistungsfähigkeit des Contracting austauschen und Themen platzieren, die uns am Herzen liegen. Doch diese Leistungsfähigkeit kann sich nur entfalten, wenn die Rahmenbedingungen stimmen.“

    Eines der wesentlichen Hemmnisse bei der Umsetzung ist die Ungleichbehandlung von Energiedienstleistern und Eigenversorgern: Nach aktueller Rechtslage ist die Umlegung der Wärmelieferungskosten nur möglich, solange diese unterhalb oder gleichauf mit den bisherigen Kosten der Wärmeversorgung liegen. Bei einer Modernisierung durch den Vermieter mit Eigenversorgung können jedoch auch höhere Kosten umgelegt werden. Dies führt dazu, dass in vielen Fällen die Durchführung der Modernisierung durch einen Energiedienstleister nicht möglich ist. Es entsteht ein Modernisierungsstau, da die Sanierung oft gar nicht durchgeführt wird.
    Ähnlich ist es bei der EEG-Umlage: Energiedienstleister müssen die volle Umlage zahlen, während Eigenversorger nur 40 % zahlen müssen.

    „Wir fordern eine Anpassung der bestehenden Gesetzeslage. Die energetische Modernisierung der Wärmeversorgung durch einen Energiedienstleister muss umlegbar sein, solange die dabei entstehenden Kosten unterhalb der Kosten liegen, die bei einer Modernisierung durch den Vermieter zu erwarten wären. Außerdem sollten auch Energiedienstleister nur 40 % der EEG-Umlage zahlen müssen“ so Dworschak zur Ungleichbehandlung.
  • Verbände warnen: Kohleausstiegsgesetz behindert Klimaschutz im Gebäudesektor

    Verbände warnen: Kohleausstiegsgesetz behindert Klimaschutz im Gebäudesektor

    Das Bundeskabinett berät heute über das heftig diskutierte Kohleausstiegsgesetz. Nun warnt eine Allianz maßgeblicher Verbände, dass der vorliegende Entwurf auch das Erreichen der Klimaziele im Gebäudesektor gefährde. So äußern sich Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK), die Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz, der DENEFF EDL_HUB, der Verband für Wärmelieferung (VfW), der Bundesverband der Energie- und Klimaschutzagenturen Deutschlands e. V. (eaD) und die Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch, ASUE e.V. in einer gemeinsamen Stellungnahme. Das Kohleausstiegsgesetz verschlechtere massiv die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Quartierslösungen und andere Energiedienstleistungen für die Wärmewende in Gebäuden und Unternehmen, bei denen Strom und Wärme mit effizienter Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) bereitgestellt werden. Durch den Ersatz getrennter Strom- und Wärmeerzeugung durch hochmoderne KWK-Anlagen könne der Primärenergieverbrauch um über ein Drittel gesenkt werden. Die etablierte, flexibel nutzbare Technologie könne zudem helfen, erneuerbare Energien besser in die Strom- und Wärmeversorgung zu integrieren. Sie sei damit kritisch, um die Klimaziele im Gebäudesektor zu erreichen, der für ein Drittel der deutschen CO2-Emissionen verantwortlich ist.

    Dazu Christian Noll, geschäftsführender Vorstand der Deutschen Unternehmensinitiative Energieeffizienz e. V. (DENEFF): „Die Technologien für eine erfolgreiche Energiewende und effektiven Klimaschutz im Gebäudesektor sind längst vorhanden. Doch anstatt diese gezielt voranzubringen, legt die Bundesregierung ihnen mit dem Kohleausstiegsgesetz sogar noch neue Steine in den Weg. So bleibt die vielbeschworene Wärmewende weiterhin eine leere Phrase.“

    Der Entwurf sieht vor, die Vergütung für KWK-Strom auf 3.500 Stunden im Jahr zu begrenzen, um so die Netze in Zeiten hoher Stromeinspeisung aus Wind oder Sonne zu entlasten. Jedoch wird somit nicht nur die jährliche Förderung um fast die Hälfte gekürzt, sondern geschieht dies völlig unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt, an dem eine Abschaltung der Erzeugung sinnvoll sein könnte, kritisieren die Verbände. Für Heizung und Warmwasser in Wohngebäuden würden beispielsweise 6.000 Stunden Wärme im Jahr benötigt. B.KWK, DENEFF, EDL_HUB, eaD, VfW und ASUE fordern die Bundesregierung daher auf, die Kürzung der vergüteten Stunden durch einen höheren Zuschlag je Kilowattstunde Strom zu kompensieren und intelligente Anreize für eine netzdienliche Stromeinspeisung zu schaffen.

    Heinz Ullrich Brosziewski, Vizepräsident im Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK): „Die Bundesregierung hat immer wieder betont, Quartierslösungen voranzubringen. Dafür müssen jetzt die richtigen Weichen auch im KWKG gestellt werden. Mit diesem Gesetz passiert das Gegenteil. Wir fordern eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzentwurfs, dessen Abstimmung mit dem Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes und eine tragfähige Wärmestrategie zur besseren Einhaltung der Klimaschutzziele.“

    Das Gesetz schafft zudem neue Unsicherheiten. So soll die Förderung zwar bis 2025 verlängert werden, jedoch nur unter Vorbehalt einer Revision in zwei Jahren. Die geplanten Verschlechterungen kämen jedoch ohne jegliche Übergangszeit daher. Dies gefährde bereits geplante oder schon im Bau befindliche Projekte. Die unterzeichnenden Verbände bemängeln zudem die plötzliche Umstellung der KWK-Zuschlagsbedingungen. KWK-Projekte, die seit längerer Zeit unter Vertrag oder bereits im Bau sind, stehen plötzlich vor deutlich veränderten Rahmenbedingungen. Damit erweist die Bundesregierung dem Vertrauen in die Planungs- und Investitionssicherheit im Energiesektor einen Bärendienst.

    Rüdiger Lohse, designierter Leiter des neuen DENEFF EDL_HUB: „Statt Planungssicherheit für die Branche zu schaffen, werden Investitionen durch unsinnige Beschränkungen abgewürgt. Gemeinsam könnten KWK und Energiedienstleistungen einen wichtigen Beitrag zur effizienten Energiewende leisten und den politisch beabsichtigten Kohleausstieg flankieren. Dass die Bundesregierung den betroffenen Verbänden dabei Fristen von weniger als 24 Stunden zur Stellungnahme einräumt, bekräftigt den Eindruck, dass die die Bundesregierung Energiepolitik betreibt, ohne dabei nach links und rechts zu schauen.“
    Tobias Dworschak, VfW-Geschäftsführer: „Seit Jahren legt die Bundesregierung modernen Energieeffizienzdienstleistungen immer neue Hürden in den Weg. Und dass, obwohl die Bundesregierung bei ihren ursprünglich für 2020 geplanten Effizienzzielen nach wie vor hinterherhinkt. Ein erneutes Scheitern bei den Zielen wäre eine Blamage für Deutschland. Wir halten daher eine umfassende Überarbeitung des Gesetzentwurfs für dringend erforderlich, um weiteren Schaden im Sinne des Klimaschutzes verhindern zu können.“

    Michael Geißler, Vorstandsvorsitzender des eaD: „Für eine erfolgreiche Wärmewende spielen Quartierslösungen eine entscheidende Rolle. Hierfür braucht es für alle Akteure klare Planungssicherheit. Der vorliegende Entwurf läuft diesem zuwider und muss daher dringend überarbeitet werden.“

    Jürgen Stefan Kukuk, Geschäftsführer der ASUE: „KWK ist eine wichtige Technologie zu Verbesserung der Effizienz im Wärmemarkt und in der Stromerzeugung. Für die Sanierung des Gebäudebestands ist es der wesentliche Weg zur Klimaneutralität. Erneuerbare Gase und Wasserstoff können in Zukunft effizient direkt Vorort eingesetzt werden.“

    Die Stellungnahme der Verbände finden Sie rechts unter Downloads.

    Kontaktdaten: 

    VfW – Verband für Wärmelieferung e.V.
    Tobias Dworschak, Geschäftsführer
    hannover@vfw.de / 0511 36590-0
    www.energiecontracting.de

    DENEFF und DENEFF EDL_HUB
    Christian Noll, geschäftsführender Vorstand
    Mailto:christian.noll@deneff.org / 030 36409701

    B.KWK
    Heinz Ullrich Brosziewski, Vizepräsident im B.KWK e.V.
    Mailto:brosziewski@bkwk.de / 030 2701 9281 0
     
    eaD
    Geschäftsstelle
    baetz@energieagenturen.de / 030 293330–66

    ASUE
    Jürgen Stefan Kukuk
    kukuk@asue.de / 0302 2191349-0
  • BGH stärkt den Begriff der Kundenanlage und damit die Potentiale von KWK- und PV-Mieterstrom

    BGH stärkt den Begriff der Kundenanlage und damit die Potentiale von KWK- und PV-Mieterstrom

    Das für eine regulierungsfreie dezentrale Stromversorgung sowie die Gewährung des Mieterstromzuschlags nach KWKG und auch EEG konstitutiv erforderliche Merkmal des Vorliegens einer Kundenanlage i.S.d. § 3 Nr. 24a EnWG kann auch dann erfüllt sein, wenn die entsprechende elektrische Versorgungsanlage eine öffentliche Straße kreuzt. Das hat der BGH mit Beschluss vom 12.11.2019 (Az: EnVR 66/18) entschieden, dessen Gründe seit heute bekannt sind. „Während alle Vorinstanzen großen Wert auf den Umstand legten, dass die vorliegend die Kundenanlage kreuzende Straße keine Durchfahrtsstraße darstellt, kam es dem BGH darauf gar nicht an. Vielmehr bejahte der BGH das Vorliegen der Kundenanlage unabhängig davon, ob es sich bei der Straße um eine (kleine) Erschließungsanlage handelt oder nicht“, berichtet der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens, Rechtsanwalt Dr. Dirk Legler und ergänzt weiter: „Das bringt aus Sicht der dezentralen Objektversorgung erfreuliche Klarheit und vergrößert die Rechtssicherheit erheblich“

    Zum Hintergrund:
    Das EEG und das KWKG fördern seit einiger Zeit die so genannte dezentrale Stromversorgung aus direkt in den Quartieren installierten Blockheizkraftwerken (BHKWs) oder auch aus Solaranlagen. Voraussetzung für diese Förderung ist aber unter anderem, dass der solchermaßen dezentral produzierte Strom ohne Netzdurchleitung zu den versorgten Letztverbrauchern gelangt. Einen „Mieterstromzuschlag“ nach EEG und KWKG gibt es also nur, wenn keine Netzdurchleitung stattfindet.

    Faktisch ist dies ein großes Problem bei der dezentralen Stromversorgung, denn viele Netzbetreiber sind in den letzten Jahren dazu übergegangen, ein Netz schon dann zu bejahen, wenn das zu versorgende Quartier durch eine größere öffentlich gewidmete Straße gequert wird. Tatsächlich ist dies aber nahezu bei allen Quartieren der Fall (sieht man einmal von den autofreien Siedlungen ab). Die Folge war, dass man sich mit dem Netzbetreiber zu streiten hatte, ob es sich nun um eine große Straße handelt, die Durchgangsverkehr ermöglicht oder auch faktisch stattfinden lässt – oder aber, ob nur eine schmale Anliegerstraße vorliegt. Die BNetzA und auch das OLG Düsseldorf hatten dazu eine feindifferenzierte Kasuistik entwickelt, die es dann von Fall zu Fall „abzuarbeiten“ galt: Und nur in dem Falle, dass tatsächlich eine schmale Anliegerstraße bejaht werden konnte, ließ sich das Vorliegen einer Netzversorgung noch verneinen.

    Diesen unerfreulichen Streitigkeiten, die für die Marktaktuere viel Aufwand bedeuteten und zudem in erheblichem Ausmaße Planungssicherheit zerstörten, sind nun nicht mehr erforderlich, denn der BGH hat alledem eine deutliche Absage erteilt: Das für die Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a lit. a) BGB erforderliche „räumlich zusammengehörende Gebiet“ liegt – so der BGH wörtlich – „auch dann vor, wenn sich die Kundenanlage über mehrere Grundstücke erstreckt und diese Grundstücke so gut wie ausschließlich über die Kundenanlage versorgt werden, sofern die Grundstücke aneinander angrenzen und nicht verstreut liegen und auf diese Weise ein geschlossenes, von den äußeren Grundstücksgrenzen begrenztes Gebiet darstellen. Dabei ist es unschädlich, wenn ein so abgegrenztes Gebiet Straßen, ähnliche öffentliche Räume oder vereinzelte, nicht ins Gewicht fallende andere Grundstücke einschließt, welche nicht durch die Kundenanlage versorgt werden.“

    Zu näheren Einzelheiten zu dieser Thematik siehe hier.

    Das BGH-Urteil vom 12.11.2019 finden Sie hier.

    Bei Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Dirk Legler von der Kanzlei Günther zur Verfügung:
    https://ved.ed.ka.kbit.de/mitglied/rechtsanwaelte-guenther-partnerschaftsgesellschaft/
  • Contractingverband VfW zu sinkenden CO₂-Emissionen: Effizienzdienstleistungen leisten wichtigen Beitrag

    Contractingverband VfW zu sinkenden CO₂-Emissionen: Effizienzdienstleistungen leisten wichtigen Beitrag

    Laut einer Jahresauswertung der Denkfabrik „Agora Energiewende“ sind die Treibhausemissionen in Deutschland 2019 um mehr als 50 Millionen Tonnen gesunken, sie liegen damit etwa 35 Prozent unter dem Niveau von 1990. Damit rückt das Ziel Deutschlands, bis 2020 die Emissionen um 40 Prozent zu mindern, überraschend in greifbare Nähe. Eine der Hauptursachen des Emissionsrückgangs im Stromsystem sind laut Agora die gestiegenen Preise für CO₂-Zertifikate im EU-Emissionshandel. Diese Erfolge konnten jedoch nur erzielt werden, da parallel die Energieeffizienz bei der energetischen Versorgung von Gebäuden verbessert wurde. Einen wichtigen Beitrag dazu leistet die Effizienzdienstleistung Contracting.

    Tobias Dworschak, VfW Geschäftsführer: „Die vorgelegten Zahlen zeigen einen schönen Erfolg. Sie machen deutlich, dass Klimaschutz mit entschiedenen Maßnahmen möglich ist. Wir dürfen uns auf diesem Erfolg aber nicht ausruhen. Im Gegenteil: im Gebäudebestand ist es unbedingt erforderlich, die Rahmenbedingungen für Effizienzdienstleistungen zu verbessern.“

    Hintergrund: Nach aktueller Rechtslage ist die Umlegung der Wärmelieferungskosten nur möglich, solange diese unterhalb oder gleichauf mit den bisherigen Kosten der Wärmeversorgung liegen (Wärmelieferverordnung). Bei einer Modernisierung durch den Vermieter mit Eigenversorgung können jedoch auch höhere Kosten umgelegt werden. Dies führt dazu, dass in vielen Fällen die Durchführung der Modernisierung durch einen Effizienzdienstleister nicht möglich ist. Es entsteht ein Modernisierungsstau, da die Sanierung oft gar nicht durchgeführt wird.

    Dies ist nur eines der vielen Hemmnisse für die Effizienzdienstleistung Contracting. In einem Maßnahmenkatalog hat der VfW die wichtigsten Schritte zur Verbesserung der Defizite zusammengetragen.