Autor: Volker Schmees

  • Stellungnahme zum Verfahren der BNetzA zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes)

    Stellungnahme zum Verfahren der BNetzA zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes)

    30.06.2025 | Die Große Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur hat ein Verfahren zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) nach Außerkrafttreten der StromNEV eröffnet. Wir haben heute eine Stellungnahme bei der BNetzA eingereicht und kritisieren insbesondere die einseitige und fehlerhafte Einschätzung der BNetzA zu dezentralen Einspeisern.

    Die Festlegung soll die Grundsätze der Netzkostenverteilung neu regeln. Ein zentrales Ziel von AgNes ist es, das bestehende System der Netzentgelte Strom in Deutschland zukunftsfähig an die Erfordernisse der Energiewende anzupassen. Die BNetzA hat dazu ein Diskussionspapier erstellt. Dieses analysiert zum einen die zentralen Herausforderungen der Energiewende für die Netzentgeltsystematik Strom. Dazu zählen beispielsweise:

    – eine mögliche Verbreiterung der Finanzierungsbasis durch eine Beteiligung von Einspeisern an den Netzkosten,
    – die Einführung neuer Entgeltkomponenten zur Erhöhung der Kostenreflexivität,
    – die Dynamisierung der Netzentgelte zur Förderung von Flexibilität,
    – ein Ausgleich regionaler Sonderbelastungen durch die vollständige Angleichung der Netzentgelte auf Verteilernetzebene, sowie
    – eine Nachfolgeregelung für Speicherentgelte.

    Die wichtigsten Aussagen unserer Stellungnahme zusammengefasst:

    Grundsatzkritik:
    Dezentrale Erzeugung mit einem funktionierenden Sektorkopplungskonzept leistet einen entscheidenden Beitrag zur Netzstabilität.

    Dezentrale Erzeuger (u.a. PV, Wind und BHKW auf Basis von Biogas, Biomethan oder Erdgas) in Kombination mit Speichern und Wärmeversorgung führen dazu, dass die Lastspitzen im Verbrauch intelligent reduziert und der Rest mit Energie aus den lokalen Speichern bedient werden. Lastanforderungen können in Schwachlastzeiten mit hoher Erzeugung aus fluktuierenden Erzeugern verlegt werden, so dass auch in diesen Zeitfenstern netzdienliches Verhalten realisiert wird.

    Einspeiseentgelte:
    Wir lehnen den Vorschlag ab, Einspeiseentgelte zu zahlen; Einspeiseentgelte führen dazu, dass Kosten aus den Netzentgelten in die Strompreise verlagert werden. Das widerspricht dem Grundsatz, dass die Netzentgelte die Netzkosten decken sollen. Besonders im urbanen Raum wirkt die Netzentlastung durch dezentrale Erzeugung.

    Baukostenzuschüsse:
    Wenn Baukostenzuschüsse (BKZ) erhoben werden, dann nicht für das Vorhandensein von dezentralen Erzeugungsanlagen sondern nur für die tatsächlich über die bestellte Leistung des Letztverbrauchers hinausgehende Inanspruchnahme des Netzes; keine Erhebung, wenn die dezentrale Erzeugung keine höhere Anschlussleistung als der am Erzeugungsort angeschlossene Letztverbraucher in Anspruch nimmt, und zwar unabhängig von der nominellen Leistung der Erzeugungsanlage.

    Einführung eines Grundpreises:
    Ein Grundpreis ist nicht sachgerecht, weil er die konkrete Leistungsinanspruchnahme nicht abbildet und er keinerlei Anreizfunktion für netzdienliches Verhalten enthält. Er bildet deshalb strukturbedingte Kosten nicht sachgerecht ab.

    Einführung eines Leistungspreises
    Der Kapazitätspreis bildet die Inanspruchnahme des Netzes nicht sachgerecht ab. Es kommt nicht auf theoretische Kapazität an, sondern die bestellte und/oder genutzte Leistung.

    Einführung von dynamischen Netzentgelten:
    Wir befürworten das sog „Peak load pricing“, weil dadurch vorhandene oder erschließbare Flexibilitäten besser genutzt werden können. Insbesondere sollte dann dafür gesorgt werden, dass Überschreitungen der bestellten Leistung in Schwachlastphasen ohne Pönale oder zusätzliche Entgelte erfolgen kann.

    Die vollständige Stellungnahme und das Diskussionspapier der BNetzA finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Wahlprüfsteine zur Bürgerschaftswahl in Hamburg

    Wahlprüfsteine zur Bürgerschaftswahl in Hamburg

    25.02.2025 | Parteien setzen sich für eine Novelle der WärmeLV ein und sehen dezentrale Lösungen wichtig für die kommunale Wärmeplanung in Hamburg

    Die Bundestagswahl ist das Thema der Stunde, da kommt schnell zu kurz, dass auch in Hamburg am 02.03.2025 die Wahl zur 23. Bürgerschaft stattfindet, nur eine Woche nach der Bundestagswahl. Wir haben im Vorfeld die Parteien (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD, CDU (von der CDU liegt aktuell noch keine Antwort vor)) zu klima- und energiepolitischen Themen befragt und aus den Antworten Wahlprüfsteine erstellt.

    Sowohl die SPD, als auch die Grünen möchten sich über den Bundesrat für eine auf Erneuerbare Energien ausgerichtete Novelle der WärmeLV einsetzen. Dabei darf aus Sicht der Parteien der Mieterschutz nicht zu kurz kommen. Die SPD sieht außerdem Planungs- und Investitionssicherheiten als unerlässlich an für eine erfolgreiche Wärmewende und möchte die Landesförderung für energieeffiziente Wärme weiter ausbauen.

    Sowohl für die Grünen als auch für die SPD spielen dezentrale Lösungen eine wichtige Rolle bei der kommunalen Wärmeplanung für Hamburg. Die Grünen sehen dafür besonders den Einsatz von Wärmepumpen im Fokus und möchten diese zusätzlich fördern. Die SPD hält einen quartiersbezogenen Ansatz für besonders wichtig bei der kommunalen Wärmeplanung.

    Die vollständigen Antworten finden Sie rechts unter Downloads.

    Quelle Foto: Hamburgische Bürgerschaft/Michael Zapf


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  • Stellungnahme zum Entwurf des Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG-E)

    Stellungnahme zum Entwurf des Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG-E)

    28.11.2024 | Neuer § 11 Absatz 5 KWKG 2024 konterkariert die Energiewende

    Im Zuge des Konsultationsverfahrens zum Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG-E) hat das BMWK einen neuen § 11 Absatz 5 im KWKG 2024 im Entwurf integriert. Dieser verhindert im Falle einer notwendigen Standortänderung einen Wechsel von fossilen Energieträgern auf Erneuerbare Energien für nach dem KWKG geförderte Anlagen und konterkariert damit die Energiewende. Wir fordern daher das BMWK auf, diesen Paragraphen zu streichen.

    Gemäß der Begründung im Gesetzesentwurf darf die KWK-Anlage im Zuge des Standortwechsels nicht verändert worden sein. Dies führt in der Praxis zu erheblichen Problemen von Contracting-Anbietern/Energiedienstleistern, die ihre KWK-Anlagen auf Erneuerbare Energien umrüsten wollen. Einerseits wird zugestanden, dass ein Standortwechsel nicht per se ausgeschlossen sein soll. Andererseits soll jegliche mit dem Standortwechsel verbundene Änderung an der Anlage zum endgültigen Erlöschen der Zulassung führen.

    Das bedeutet, dass der Contracting-Anbieter/Energiedienstleister, der aus egal welchen Gründen vor Ablauf der Förderdauer die Anlage versetzen will oder muss, keine Chance hat, dabei dann auf einen zukunftsfähigen Brennstoff (z.B. Biogas oder Wasserstoff) umzustellen. Denn als Veränderung reicht schon allein die Umstellung der Gasstrecke von Flüssiggas auf Erdgas. In der Praxis führt das dazu, dass der Betreiber seine KWK-Anlagen weiterhin mit fossilen Brennstoffen betreiben muss, um die Förderfähigkeit zu erhalten. Um die Energiewende voranzutreiben, muss der geplante § 11 Absatz 5 im KWKG 2024 unbedingt gestrichen werden.
     
    Die Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Stellungnahme zur Checkliste des BMWK zum Hydraulischen Abgleich

    Stellungnahme zur Checkliste des BMWK zum Hydraulischen Abgleich

    13.11.2024 | Wärmewende beschleunigen, Bürokratie abbauen durch vereinfachtes Verfahren

    Seit dem 01.10.2024 sind gem. § 60 c Abs. 3 GEG alternativ zum Verfahren B der ZVSHK-VdZ-VDMA-Fachregel gleichwertige Verfahren des hydraulischen Abgleichs zulässig. Diese neue Vorgabe bietet die Möglichkeit, durch Digitalisierung und Automatisierung die Effizienz zu steigern und Kosten zu sparen. Um alternative temperaturbasierte Verfahren für die Zwecke der BEG-Förderung nutzen zu können, haben BMWK, BAFA, KfW und dena in den letzten Monaten unter intensiver Abstimmung mit direkt betroffenen Stakeholdern Kriterien für die Anerkennung alternativer, insb. digitalisierter Verfahren entwickelt.
     
    Schon heute ist die am Markt verfügbare Hardware zur Umsetzung alternativen Verfahren in der BEG förderfähig. Bisher sind allerdings zusätzlich die Anforderungen des Verfahren B vollständig zu erfüllen (vgl. TFAQ Nr. 8.03).  Zukünftig soll durch die beiliegende Checkliste die Möglichkeit geschaffen werden, die konventionellen Prozessschritte des Verfahren B ganz oder teilweise durch automatisierte/digitalisierte Anwendungen zu ersetzen, wenn vergleichbare Ergebnisse mit Blick auf Gesundheitsschutz, Effizienz und Komfort erzielt werden. Um das sicherzustellen, sind die alternativen Verfahren nach Maßgabe der Checkliste von einer unabhängigen Prüfstelle zu zertifizieren. 

    Eine fundierte und einheitliche Grundlage für den alternativen und zum Verfahren B gleichwertigen hydraulischen Abgleich zu schaffen und dabei die fortschreitende Digitalisierung zu beachten, begrüßen wir. Durch die schon seit 01.10.2024 gültigen gesetzlichen Regelungen aus § 60 c Abs. 3 GEG sowie der übergreifenden Anforderungen in der Förderung, ist eine schnelle und einheitliche Regelung erforderlich. Zusammen mit den bestehenden Regeln hat die Checkliste eine abschließend regelnde Wirkung sicherzustellen. Bürokratische Hürden sind abzubauen. Maßnahmen des alternativen Verfahren B sind lediglich im technisch notwendigen Umfang umzusetzen. Alle Vorteile verfügbarer Technologien sind vollständig auszuschöpfen. Im Ergebnis gilt es zu vermeiden, höhere Anforderungen an das alternativen Verfahren B und die darin zulässigen Maßnahmen zu stellen. Die Wärmewende braucht praxisnahe und leicht sowie kosteneffizient umzusetzende Lösungen.

    Anbei unsere Stellungnahme.


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  • Wahlprüfsteine zur Landtagswahl in Brandenburg

    Wahlprüfsteine zur Landtagswahl in Brandenburg

    16.09.2024 | Die Energiedienstleistung Contracting spielt für alle befragten Parteien eine wichtige Rolle bei der Energie- und Wärmewende in Brandenburg.

    Am 22.09.2024 wird in Brandenburg ein neuer Landtag gewählt. Wir haben im Vorfeld die Parteien (CDU, SPD, FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) zu klima- und energiepolitischen Themen befragt. Die Energiedienstleistung Contracting spielt für alle befragten Parteien eine wichtige Rolle bei der Energie- und Wärmewende in Brandenburg. Die Grünen äußern sich beispielsweise wie folgt: „Dezentrale Energie-Contracting Lösungen spielen eine wichtige Rolle für das Gelingen der Energiewende…“, die SPD äußert sich ähnlich: „Aus unserer Sicht leisten Contracting-Lösungen einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der Klimaziele.“ Um die Rahmenbedingungen für Contracting zu verbessern, sehen SPD und Grüne insbesondere eine Novelle der Wärmelieferverordnung für dringend notwendig. Ebenfalls einig sind sich die Parteien beim Thema Quartierslösungen sowie der kommunale Wärmeplanung: beides sind wichtige Werkzeuge für eine erfolgreiche Wärmewende.

    Uneinig sind sich die Parteien bei der Frage, ob Energieeffizienz als Kriterium in öffentlichen Ausschreibungen verpflichtend gemacht werden sollte. So sieht die CDU den Vorschlag problematisch, die Grünen sehen das komplett anders und setzen sich dafür ein. Sie haben bereits einen entsprechenden Umsetzungsvorschlag eingereicht, der jedoch von der Regierungskoalition abgelehnt wurde.

    Dezentralen Lösungen behandeln die Parteien gleichberechtigt zur Fernwärme. Insbesondere im ländlichen Raum spielen dezentrale Lösungen eine wichtige Rolle aus Sicht der Parteien. Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand wird von allen Parteien als elementar angesehen. Contracting wird dabei als eine wichtige Maßnahme zur erfolgreichen Umsetzung genannt.

    Die Wahlprüfsteine finden Sie rechts unter Downloads.

    Foto © Landtag Brandenburg / Stefan Gloede


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  • Wahlprüfsteine zur Landtagswahl in Sachsen

    Wahlprüfsteine zur Landtagswahl in Sachsen

    21.08.2024 | Am 01.09.2024 wird in Sachsen ein neuer Landtag gewählt. Wir haben im Vorfeld die Parteien (CDU, SPD, FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) zu klima- und energiepolitischen Themen befragt. Die Energiedienstleistung Contracting spielt für die Parteien eine wichtige Rolle beim Erreichen der Klimaziele in Sachsen, daher setzten sie sich für einen bessere und gleichberechtigte Rahmenbedingungen ein. Dazu gehört insbesondere eine Novelle der Wärmelieferverordnung. Klima- und mieterfreundliche Quartierslösungen sowie die kommunale Wärmeplanung spielen aus Sicht der Parteien eine besonders wichtige Rolle. Dezentralen Lösungen behandeln die Parteien gleichberechtigt zur Fernwärme. Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand wird von allen Parteien als elementar angesehen. Contracting wird dabei als eine wichtige Maßnahme zur erfolgreichen Umsetzung genannt.

    Außerdem haben wir in unserem ContractingCast mit dem Landtagskandidaten Sascha Thümmler von Bündnis´90/Die Grünen über seine energiepolitischen Ziele für die nächste Legislaturperiode gesprochen. Dr. Tilman Zimmermann-Werner, Geschäftsführer der Sächsischen Landesenergieagentur hat uns zudem einen Einblick in die Vorhaben und Arbeit der Agentur gegeben. Den Podcast finden Sie hier.
     
    Rechts unter Downloads finden Sie die vollständigen Wahlprüfsteine. Eine Antwort der FDP in Sachsen liegt noch nicht vor.

    Foto © SLT/Oliver Killig


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  • Stellungnahme zur Novelle der AVBFernwärmeV

    Stellungnahme zur Novelle der AVBFernwärmeV

    20.08.2024 | Wir haben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beigefügten Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der AVBFernwärmeV erhalten. Mit der Novelle strebt das BMWK insgesamt für Kund:innen und Versorger attraktive Rahmenbedingungen für eine Versorgung der Verbraucher:innen mit Fernwärme unter transparenten Preis- und Versorgungsbedingungen an. Zum Teil gelingt dies auch mit dem Entwurf, allerdings gibt es in einigen Passagen dringenden Anpassungsbedarf. Insgesamt wurden mit dem Entwurf viele unserer Kernforderungen umgesetzt. Dazu zählen insbesondere die unter § 3 Abs. 5 und 6 vorgesehenen Ausnahmen für Gebäude- und Kleinstnetze sowie für Wärmenetze mit Gesamtnennleistung von unter 20 Megawatt.

    Folgende Kernforderungen enthält die Stellungnahme:

    – § 1 Abs. 3: Flexibilität für den Abschluss von Verträgen auch mit Verbraucher:innen ermöglichen
    – § 1a Abs. 1 Nr. 4a Kein Zwang zu leistungsabhängigen Grundpreisen
    – § 3 Abs. 5 und 6 Anpassung der Leistung: Dezentrale Projekte schützen – angemessene Entschädigung der noch nicht amortisierten Investitionskosten über den Grundpreis
    – § 24 Abs. 1 und 2, sowie §24a: Bezug auf tatsächliche Kosten für den Einsatz Erneuerbarer Energien, Wärmepreisindex nicht als verpflichtendes Marktelement – zudem muss ein Abweichen von der Hälftigen Gewichtung von Kosten- und Marktelement ermöglicht werden (Abweichen von der Musterklausel 50/50); Berechtigung zur Anpassung auch auf den Basisarbeitspreis und den Basisgrundpreis erweitern
    – § 32: Die Laufzeiten müssen den Investitionsanforderungen entsprechend angepasst werden dürfen
    – § 36 Abs. 2: Keine Fortgeltung des bisherigen § 3
     
    Rechts unter Downloads finden Sie die vollständige Stellungnahme und den Referentenentwurf vom BMWK.


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  • Gesetz zur Förderung von Investitionen von Fonds

    Gesetz zur Förderung von Investitionen von Fonds

    14.06.2024 | Wir haben vom Bundesfinanzministerium (BMF) beigefügten Entwurf für ein Gesetz zur Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur erhalten. Bei den Änderungen geht es insbesondere darum, dass bspw. Immobilienfonds auch Aufdach-Solaranlagen und Ladestationen betreiben dürfen. Sie also gehaltene Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaften und eine gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen. Zudem dürfen Spezialfonds sich auch zu 100 Prozent an Gesellschaften für das Umwandeln, das Transportieren und Speicherern von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien sowie an Infrastrukturgesellschaften beteiligen. Auch das Erzeugen erneuerbarer Energie und der Betrieb von Ladestationen im Zusammenhang mit von ihnen vermieteten Immobilien soll für Spezialfonds erleichtert werden. Bislang dürfen die Fonds höchstens ein Zehntel ihrer Einnahmen daraus erzielen. Diese Begrenzung soll wegfallen.
     
    Im Gesetzesentwurf werden Infrastrukturmaßnahmen und erneuerbare Energien berücksichtigt, jedoch keine Effizienzmaßnahmen. Wir schlagen daher in unserer Stellungnahme vor, das Gesetz auch auf Energieeffizienzmaßnahmen auszuweiten. Des Weiteren sind Energiedienstleister als Umsetzer der Maßnahmen gleichberechtigt zu berücksichtigen im Gesetz.

    Rechts unter Downloads finden Sie die vollständige Stellungnahme und den Diskussionsentwurf vom BMF.


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  • Wahlprüfsteine zur Europawahl 2024

    Wahlprüfsteine zur Europawahl 2024

    31.05.2024 | Die Wahl zum 10. Europäischen Parlament findet in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union zwischen dem 6. und 9. Juni 2024 statt. Deutschland wählt am 09.06.2024. Wir haben im Vorfeld die Parteien (CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) zu klima- und energiepolitischen Themen befragt. Von der FDP haben wir bisher (Stand 03.06.2024) keine Antworten erhalten.

    Energieeffiziente Lösungen sind für die Parteien ein wichtiges Element für den Klimaschutz. Der EED-Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ wird als besonders wichtig erachtet. Klima- und mieterfreundliche Quartierslösungen sowie die kommunale Wärmeplanung spielen aus Sicht der Parteien eine besonders wichtige Rolle. Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand wird als elementar angesehen. Um sie zu stärken setzen sich die Parteien dafür ein, Energieeffizienz als Kriterium in öffentlichen Ausschreibungen verpflichtend umzusetzen.

    Rechts unter Downloads finden Sie die vollständigen Wahlprüfsteine.


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  • Stellungnahme zum EDL-Gesetz

    Stellungnahme zum EDL-Gesetz

    08.04.2024 | Wir haben vom BMWK Entwürfe für eine Novelle des EDL-G sowie einer Energieauditorenfort- und Weiterbildungsverordnung erhalten. Zum EDL-Gesetz haben wir Stellung bezogen.

    Wir freuen uns über die Weiterentwicklung der Energiedienstleistungen, die in diesem Gesetzesvorschlag angelegt ist. Im Hinblick auf die verbindlichen Ziele im Klimaschutz und der Steigerung der Energieeffizienz erscheint uns der vorliegende Vorschlag noch nicht ambitioniert genug. Es gilt, viel mutiger die notwendigen Maßnahmen für eine echte Effizienzverbesserung zu ergreifen.

    Kernforderungen der Stellungnahme:

    1. Vermieter:in und Energiedienstleister bei der Umstellung auf Erneuerbare Energien im Wohngebäudebestand gleichbehandeln – (§559 BGB und § 556c BGB i.V.m. der WärmeLV)
    2. Flexible Laufzeiten für eine mieter- und klimafreundliche Wärmewende (AVBFernwärmeV)
    3. Prüfen ist gut – umsetzen ist besser: garantierte Energieeinsparungen privilegieren!

    Die wesentlichen Punkte des Gesetzentwurfs im Überblick:

    – In Umsetzung der EED werden Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als [2,5 – 2,77] GWh verpflichtet, alle 4 Jahre ein Energieaudit durchzuführen. Hinweis: dieser Schwellwert befindet sich derzeit noch in Abstimmung innerhalb der Ressorts.
    – Die Anforderungen an die das Energieaudit durchführende Person wurden in § 8b EDL-G in Bezug auf die berufliche Bildung präziser ausgestaltet.
    – Um Energieaudits anbieten zu dürfen, müssen Energieauditoren neben einer gewissen Grundqualifikation an einer einmaligen Weiterbildung mit festgelegtem Inhalt und Umfang teilnehmen.
    – Auch die Pflicht zur Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungen wird konkretisiert, insbesondere in Bezug auf den Umfang, Inhalt und Nachweis.
    – Anforderungen und das Verfahren zur Anerkennung der Weiterbildung und Fortbildungen werden in einer Verordnung (EnAuditFoV) näher ausgestaltet.
    – Ebenfalls in Umsetzung der EED wird im EDL-G das ordnungsgemäße Funktionieren des Energiedienstleistungsmarktes durch Beseitigung von rechtlichen und sonstigen Hemmnissen für die Nutzung von Energieleistungsverträgen und anderen Energiedienstleistungsmodellen als Ziel des Gesetzes geregelt.
    – Darüber hinaus wird eine Reihe von Klarstellungen aufgenommen. Diese betreffen den Adressatenkreis, die Bußgeldtatbestände und die Aufgaben der beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichteten Bundesstelle für Energieeffizienz.
    – Im Energieeffizienzgesetz wird die Frist zur Übermittlung von Daten an die Plattform für Abwärme (§ 17) um ein Jahr verschoben, auf den 1.1.2025, zudem wird zur Entlastung der Unternehmen eine Bagatellschwelle für zu erfassende Abwärmequellen eingeführt.

    Rechts unter Downloads finden Sie die vollständige Stellungnahme.


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