Autor: Dave Welmert

  • Verlängerung der Wärmepreisbremse

    Verlängerung der Wärmepreisbremse

    25.10.2023 | Der im Referentenentwurf angegebene Zeitpunkt (30. April 2024) steht im Zusammenhang mit dem absehbaren Ende der Heizperiode und der gewollten Entlastung der Kunden für den gesamten Winter. Jedoch führt dieser gewählte Zeitpunkt insbesondere bei der üblichen Jahresabrechnung zu erheblichen administrativen Aufwänden.

    Schließlich ändern viele Contracting-Anbieter den Arbeitspreis jeweils zum Beginn eines Vierteljahres (Quartals). Oftmals werden dafür in den Preisgleitklauseln die Quartalswerte der Indizes herangezogen oder arithmetische Mittel aus den Monatswerten gebildet. Problematisch ist hierbei die Abgrenzung hinsichtlich der Zählerstände beziehungsweise der Mengen. Enden die Preisbremsen mit Ablauf des 30. Aprils 2024, so ist nicht mehr zum 1. Quartalsende abgegrenzt, sondern mitten im 2. Quartal 2024. Damit entstehen innerhalb eines Quartals zwei Arbeitspreise. Ein Arbeitspreis mit Berücksichtigung der Preisbremse und einer ohne. Das ist unüblich und nicht praktikabel.

    Zudem gehen damit sehr hohe Kosten für die Wärmeversorgungsunternehmen einher, schließlich ist die EDV erneut umzustellen. Zuletzt ist das mit der Einführung der Preisbremsen im letzten Jahr notwendig gewesen. Teilweise sind einige Angaben händisch nachzutragen und zu prüfen. Ein erheblicher wirtschaftlicher Mehraufwand ist die Folge.

    Unsere Kernforderung: Kein Verlängern der Preisbremsen über das 1. Quartal 2024 hinaus.

    Die Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Stellungnahme zum Leitfaden: Wärmeplanung

    Stellungnahme zum Leitfaden: Wärmeplanung

    06.10.2023 | Mit dem Leitfaden zur Wärmeplanung werden Empfehlungen für Kommunen und planungsverantwortliche Stellen zum methodischen Vorgehen bereitgestellt. Der Entwurf verkennt jedoch die Relevanz von Gebäudenetzen und deren Betreibern.

    Dezentrale Wärmeversorgungslösungen sind als gleichberechtigte Lösungsmöglichkeiten in den Planungsprozess zu integrieren. Denn dezentrale Wärmeversorgung kann oftmals ökonomisch sinnvoller und weniger kostenintensiv für angeschlossene Haushalte sein als es zentrale Versorgungslösungen sein können. Im Leitfaden wird pauschal vom Gegenteil ausgegangen. Das ist nicht richtig, wie die Praxis bereits heute zeigt. Oftmals erweisen sich kleine Gebäudenetze gegenüber einem großen Wärmenetz als weniger kostspielig, gerade weil große Netze mit höheren Netzausbaubedarfskosten und Wärmeverlusten im Netz einhergehen.

    Dezentrale Versorgungslösungen reduzieren zudem vielfach durch flexible Gestaltungspotentiale den CO2-Ausstoß und tragen damit maßgeblich zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors bei. Um die Vorteile dieser Energieversorgungslösungen für das Bereitstellen klimaneutraler Wärme sowie weiterer Energieeinsparungen besser nutzen zu können, sind daher insbesondere Quartierslösungen und
    Gebäudenetze zu stärken. Aus diesen Gründen ist es uns ein besonders wichtiges Anliegen nochmals zu verdeutlichen, dass Gebäudenetze konkrete, schnell umsetzbare klimafreundliche Lösungen darstellen, die ergebnisoffen von Beginn an mitzubetrachten und als gleichberechtigte Option zu prüfen sind. Der Entwurf des Leitfadens macht demgegenüber den Eindruck, Gebäudenetze und Quartierslösungen würden einzig nach Beendigung der Planungsüberlegungen als reines Abgrenzungskriterium (zur an sich einzig geprüften) Wärmenetzlösung genutzt werden. Das ist verkürzt und lässt viele Potentiale ungenutzt.

    In der Wärmeplanung gilt es vielmehr, auch diese dezentralen Wärmeversorgungslösungen und ihre Akteure frühzeitig in die Netzplanung einzubinden.

    Unsere Kernforderungen aus der Stellungnahme:

    – Vielfalt der Wärmeversorgungsakteure würdigen: Gebäudenetze als eigenständige Lösung
    – Novelle der WärmeLV (i.V.m. § 556c BGB) in rechtlichen Rahmen einbetten
    – Definition „Wärmenetz“ im Sinne des Leitfadens klären
    – Akteure der Wärmeplanung: Contracting-Anbieter in den Einteilungsprozess integrieren
    – Gleichberechtigtes Integrieren dezentraler Energiedienstleister und Gasnetzbetreiber
    – Einsatz einer Muster-Leistungsbeschreibung als Zusatz im Leitfaden
    – Klarstellung der Definition Gebiet für eine dezentrale Versorgung

    Die Stellungnahme und den Entwurf des Leitfadens finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Wahlprüfsteine zur Landtagswahl in Bayern

    Wahlprüfsteine zur Landtagswahl in Bayern

    04.10.2023 | Am 08.10.2023 wird in Bayern ein neuer Landtag gewählt. Wir haben im Vorfeld die Parteien (CSU, SPD, FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) zu klima- und energiepolitischen Themen befragt. Die Energiedienstleistung Contracting spielt für alle Parteien eine wichtige Rolle bei der Erreichung der Klimaziele in Bayern. Neben den Einsatz von Erneuerbaren Energien mit PV und Wärmepumpen, sehen die Parteien auch Effizienzmaßnahmen als eine wichtige Säule für die Energiewende. Klima- und mieterfreundliche Quartierslösungen sowie die kommunale Wärmeplanung spielen aus Sicht der Parteien eine besonders wichtige Rolle. Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand wird von allen Parteien als elementar angesehen. Contracting wird dabei als eine wichtige Maßnahme zur erfolgreichen Umsetzung genannt.

    Die vollständigen Wahlprüfsteine finden Sie rechts unter Downloads. Außerdem befasst sich die aktuelle Folge unseres Podcast mit der Wahl in Bayern. Im Interview haben wir mit dem Parlamentarischen Geschäftsführer der CSU, Tobias Reiß sowie mit den energiepolitischen Sprechern von Bündnis´90/Die Grünen, Martin Stümpfig und der FDP, Albert Duin über Erfolge und Versäumnisse der aktuellen Legislaturperiode, aber auch über die Pläne für die nächste Legislaturperiode gesprochen.

    MdL Tobias Reiß (Parlamentarischer Geschäftsführer, CSU) (09:47 min)
    MdL Martin Stümpfig (Energiepolitischer Sprecher, Bündnis 90/DIE GRÜNEN) (22:47 min)
    MdL Albert Duin (Energiepolitischer Sprecher, FDP) (39:15 min)


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  • Die neue Tandemfolge des ContractingCasts ist online

    Die neue Tandemfolge des ContractingCasts ist online

    29.09.2023 | Die Tandemfolgen des ContractingCasts zu den Landtagswahlen in Bayern und Hessen sind jetzt online! Die Wahlen finden am 08.10.2023 statt und wir interviewen die energiepolitischen Sprecher der Fraktionen:

    Hessen
    Im Interview haben wir mit den energiepolitischen Sprechern von mit den energiepolitischen Sprechern von Bündnis´90/Die Grünen, Kaya Kinkel und der FDP, Rene Rock über Erfolge und Versäumnisse der aktuellen Legislaturperiode, aber auch über die Pläne für die nächste Legislaturperiode gesprochen.


    Bayern
    Im Interview haben wir mit dem Parlamentarischen Geschäftsführer der CSU, Tobias Reiß sowie mit den energiepolitischen Sprechern von Bündnis´90/Die Grünen, Martin Stümpfig und der FDP, Albert Duin über Erfolge und Versäumnisse der aktuellen Legislaturperiode, aber auch über die Pläne für die nächste Legislaturperiode gesprochen.

    Hier geht zu unserem Podcast.


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  • Die neue Folge des ContractingCast ist online

    Die neue Folge des ContractingCast ist online

    28.07.2023 | 10 Jahre WärmeLV

    Liebe Wärmelieferverordnung, es ist für Dich an der Zeit, Dich weiterzuentwickeln. Dein erster runder Geburtstag ist da. Aus unserer Sicht eine tolle Gelegenheit, Dich den ganzen Juli über zu feiern, auf gemeinsame Jahre zurückblicken und Dir Tipps für Deinen zukünftigen Weg mitzugeben.

    In dieser Epsiode des ContractingCast blickt Tobias Dworschak mit Dave Welmert auf den Monat Juli zurück. Ein Monat voller Eindrücke, Wünsche und Anregungen, wie sich die WärmeLV bis zum nächsten Geburtstag weiterentwickeln kann.

    Unter dem #10JahreWärmeLV haben wir Videobotschaften und Zitate veröffentlicht. Teilgenommen haben nicht nur unsere Mitglieder, sondern auch die Wohnungswirtschaft, Forschungsinstitute und politische Entscheidungsträger. Darauf blicken wir zurück, ordnen ein und sprechen über denkbare Lösungen, wie der Einsatz Erneuerbarer Energieträger stärker in der WärmeLV berücksichtigt werden kann. Gleiches gilt für das Würdigen von Energieeffizienzmaßnahmen im Kostenvergleich.

    Diese und viele weitere Aspekte besprechen wir in unserem Gespräch.

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  • II. Stellungnahme zum Wärmeplanungsgesetz

    II. Stellungnahme zum Wärmeplanungsgesetz

    27.07.2023 | Wärmewende braucht Chancengleichheit & Versorgungsvielfalt!

    Dezentrale Versorgungslösungen reduzieren den CO2-Ausstoß und tragen zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors bei. Um die Vorteile dieser Energieversorgungslösungen für das Bereitstellen
    klimaneutraler Wärme sowie weiterer Energieeinsparungen besser nutzen zu können, sind im Gesetz zur Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze insbesondere Quartierskonzepte und
    Gebäudenetze zu berücksichtigen und zu stärken.

    In Praxis lässt sich bereits heute feststellen, dass es in einigen Gebieten kosteneffizienter und damit auch günstiger für die angeschlossenen Haushalte ist, die Wärmeversorgung nicht über ein großes Netz, sondern über vier kleine Gebäudenetze bereitzustellen.

    Betreiber von Gebäudenetzen oder Wärmenetzen, die sich bspw. im räumlichen Zusammenhang befinden, sind mit Wärmenetzen im Sinne des § 3 Nr. 16 WPG-E gleichzusetzen. Damit lassen sich insbesondere die Potenziale der Sektorenkoppelung (Wärme, Strom, E-Mobilität) in Quartierslösungen erschließen. Um das zu ermöglichen, ist die Abgrenzung zwischen Wärme- und Gebäudenetz zu ändern.

    Mit nachstehenden Vorschlägen setzen wir uns für eine Wärmeplanung ein, die Gebäudenetze und Effizienzmaßnahmen stärkt:

    1. Wärmeversorgung im Zusammenhang sehen

    2. Versorgungsvielfalt ohne Benachteiligungen (§ 3 Nr. 16 WPG-E)

    3. Frühzeitiges und fortlaufendes Beteiligen dezentraler Wärmeversorgungslösungen (§ 7 WPG-E)

    4. Kosten für die Datenerhebung- und Weitergabe erstatten (§ 11 WPG-E)

    5. Kosteneffiziente Gebäudenetze bereits in der Potenzialanalyse würdigen (§ 16 WPG-E)

    6. Gebäudenetze beim Einteilen des beplanten Gebiets berücksichtigen (§ 18 WPG-E)

    7. Gebäudenetze als Alternative zu Wärmenetzen konsequent aufzeigen (§ 19 WPG-E)

    8. Anforderungen an ein Wärmenetz als Quartierslösung klarstellen (§ 29 WPG-E)

    9. Keine Begrenzung von Bioenergie: nachhaltige und wirtschaftliche Wärmenetze ermöglichen (§ 31 WPG-E)


    Unsere vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Stellungnahme zum Solarpaket I: PV-Ausbau steigern

    Stellungnahme zum Solarpaket I: PV-Ausbau steigern

    06.07.2023 | Dezentrale Stromerzeugung stärken!

    Um das Ziel zu erreichen, den Stromsektor bis 2035 nahezu vollständig klimaneutral zu stellen, sind alle verfügbaren Potenziale zur regenerativen Stromerzeugung und -nutzung zu aktivieren und mit den
    Sektoren Wärme und Mobilität zu koppeln. Mit dem Entwurf zum Solarpaket I sehen wir Mieterstrommodelle wieder ein kleines Stück gestärkt. Die Erhöhung der zulässigen Vertragslaufzeit von
    Mieterstromverträgen auf zwei Jahre schafft weitere Planungs- und Investitionskostensicherheit, auch gehen Mieterstrompotenziale künftig nicht verloren, wenn diese bspw. auf Parkdächern im Wohnquartier erzeugt werden.

    Mit nachstehenden Vorschlägen setzen wir uns darüber hinaus für eine noch stärkere dezentrale Stromerzeugung und -versorgung ein:

    1. Mieterstromzuschlag im Quartier stärken (§ 21 Abs. 3 EEG)

    2. Installations- & Verbrauchsort der gem. Gebäudeversorgung erweitern (§ 42b Abs. 1 EnWG)

    3. Solare- und Windanlagen in der Definition der Gebäudestromanlage zulassen (§ 3 Nr. 20a EnWG)


    Unsere vollständige Stellungnahme und den Entwurf zum Solarpaket I finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Happy Birthday: 10 Jahre WärmeLV!

    Happy Birthday: 10 Jahre WärmeLV!

    03.07.2023 | Vor genau 10 Jahren, am 01. Juli 2013 hat die Wärmelieferverordnung das Licht der Welt erblickt. Wir feiern Ihren Geburtstag; und zwar den ganzen Monat. Warum? Weil uns allen so viel an der WärmeLV liegt.

    Liebe Wärmelieferverordnung,

    Herzlichen Glückwunsch zu Deinem Geburtstag! Jetzt bist Du schon 10 Jahre alt. Ich kann mich noch gut an Deine Geburt erinnern – und an die Hoffnungen, die wir in Dich gesetzt haben. Endlich die rechtssichere und gesetzlich verankerte Umlagefähigkeit der Wärmelieferungskosten auf die Mieter:innen. Diese sollten vor steigenden Kosten natürlich geschützt werden. Daher das Erfordernis der Kostenneutralität bei der Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung.

    Die Idee ist an sich ja auch gut: durch die verbesserte Effizienz der neuen Heizungsanlage spare ich Heizkosten wovon ich die Investitionen bezahle.

    Nur: das klappt heute in der Praxis viel zu selten. Auch, weil Energie lange sehr günstig war. So liegt viel Effizienzpotenzial im Wohngebäudebestand brach. Und mit den neuen Anforderungen an mehr Erneuerbare in der Wärme wird kostenneutrale Umstellung noch schwieriger. Das sieht inzwischen auch das Klimaschutzministerium so.

    Deshalb, liebe Wärmelieferverordnung, ist es für Dich an der Zeit, Dich weiter zu entwickeln. Dein erster runder Geburtstag ist da aus unserer Sicht eine tolle Gelegenheit zu: den ganzen Juli über wollen wir Dich feiern, auf gemeinsame Jahre zurückblicken und Dir Tipps für Deinen zukünftigen Weg mitgeben.

    In diesem Sinne, HAPPY BIRTHDAY 🎂

    Rechts unter Downloads ist unser Impulspapier zur WärmeLV abrufbar.


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  • EnEfG: Energieeffizienz steigern!

    EnEfG: Energieeffizienz steigern!

    17.04.2023 | Volles Potenzial bestehender Energiedienstleistungen nutzen!

    Leider verwirklicht der nun vorliegende Entwurf zum Energieeffizienzgesetz dem Ambitionsanspruch fast ausschließlich auf der Ebene der Ziele bis 2030 – während zunächst vorgesehene Maßnahmen, um diese zu erreichen, deutlich aufgeweicht, teilweise sogar entkernt wurden. Es ist jedoch (auch aus EU-rechtlichen Gründen) notwendig, unmittelbar mit dem Gesetz selbst ambitionierte Maßnahmen schnell auf den Weg zu bringen. Geschieht dies nicht, wird die Bundesregierung in Folge der weiteren Zielverfehlung, später härtere Maßnahmen, insbesondere sehr hohe CO2-Preise oder Neuverschuldungen zur Finanzierung von Förderprogrammen und Strafzahlungen für die Verfehlung von EU-Klimaschutzvorgaben verantworten müssen.

    Gemeinsam mit der DENEFF und dem B.KWK setzen wir uns für die folgende Aspekte ein:

    1. Verbindliche Ziele für Primär- und Endenergieeffizienz auch für die Jahre 2040 und 2045 festschreiben

    2. Ausreichende Maßnahmen und Energieeffizienz-Grundsatz verankern

    3. Efficiency Gap durch hochwirtschaftliche Anforderungen an Unternehmen adressieren

    4. Eine echte Vorbildfunktion der öffentlichen Hand verwirklichen

    5. Marktliche Lösungen (Energiedienstleistungen) entfesseln

    6. Abwärmepotenziale ganzheitlich erschließen

    7. Anforderungen für neue Rechenzentren auf Top-Runner Standard


    Unsere vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.
    Energiewendedienstleistungen spielen im Energieeffizienzgesetz weiterhin keine wirkliche Rolle. Dabei investieren Energiewendedienstleister mit mehr als 30.000 geschulten Expertinnen und Experten jährlich zwischen 8 und 10 Mrd. € in die Dekarbonisierung von Gebäuden und Industrie. Sie haben laut dem jährlichen “Marktbericht Energiedienstleistungen” bisher nicht mehr als 25 % ihres Investitionspotentials zum Erreichen der Klimaziele entfaltet. Haupthemmnis sind gesetzliche Hürden, welche das Investitionspotential des EDL-Marktes unnötig beschränken und damit Energiewendedienstleister und deren Kunden wirtschaftlich massiv benachteiligen. Die bisherigen Vorschriften aus dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G), sind bei weitem nicht ausreichend, um die Hürden, die dem Bereich derzeit im Wege stehen, tatsächlich zu beseitigen.

    Auch der aktuelle Entwurf des Energieeffizienzgesetzes, in dem die EDL-G aufgehen soll, löst das Problem des fehlenden “Level-Playing-Fields“ nicht.
    Damit privates Kapital aus dem Markt die knappen staatlichen Anreizprogramme erfolgreich ergänzen kann, braucht es jetzt:

    a) Im Energieeffizienzgesetz ein allgemeines Gleichstellungsgebot und absolutes Diskriminierungsverbot für Energiedienstleistungen bei Gesetzgebungen und Förderprogrammen und durch Energieversorger und Netzbetreiber. Hierzu muss festgelegt werden, dass bestehende Diskriminierungen spätestens bis 31.12.2023 durch den Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene beseitigt werden müssen.

    b) Im Energieeffizienzgesetz ein Gebot, bei dem ein Verfahren zur unabhängigen Prüfung von neuen oder novellierten Gesetzen und Förderprogrammen auf die Gleichstellung der Energiedienstleistung in den Prozess der Gesetzgebungsverfahren verankert wird (siehe auch Energieeffizienzgrundsatz).

    c) Ebenso muss im Energieeffizienzgesetz geregelt werden, dass im Zuge der Gestaltung von Förderprogrammen und Gesetzgebungsverfahren eine unabhängige Bewertung von Gefährdungspotentialen für getätigte und geplante Investitionen in die Dekarbonisierung von Gebäuden, Wärmenetzen und Industrie verankert wird. Hierzu müssen sowohl die Interessen der Nutzenden als auch die der Energiedienstleister gleichermaßen berücksichtigt und abgewogen werden.

    d) Weiter muss im Energieeffizienzgesetz geregelt werden, dass öffentliche Gebäude- und Infrastruktureigentümer sowie Unternehmen mit Liquiditätsengpässen, die unter den Verpflichtungen des Energieeffizienzgesetzes fallen, dazu verpflichtet werden, bei knappen finanziellen und personellen Ressourcen und drohender Verfehlung der festgelegten Zielsetzungen zur Deckung der fehlenden finanziellen und personellen Kapazitäten Angebote von Energiedienstleistern einzuholen.

    e) Weiter muss im Energiedienstleistungsgesetz die Mitteilungspflicht für Energielieferanten so ausgestaltet werden, dass neben Hinweisen auf Energiedienstleister auch konkrete Handlungsanreize entstehen. Hierzu ist es notwendig, den § 32 mit konkreten Vorgaben für die Bereitstellung von Informationen zum Handlungsbedarf und mit konkreten Hinweisen zu Lösungsanbietern und Handlungsempfehlungen zu ergänzen. Formulierungsvorschläge reichen wir gerne in einer der Thematik angemessenen Frist nach.


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  • GEG: Regenerative Wärmeerzeugung stärken!

    GEG: Regenerative Wärmeerzeugung stärken!

    13.04.2023 | Wärmewende braucht Chancengleichheit!

    Ziel und Zweck der Wärmwende ist es, fossil befeuerten Heizungsanlagen den Rücken zu kehren und die regenerative Wärmebereitstellung zu stärken. Das strebt auch die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) an, die wir kommentiert haben. Für den reduzierten Einsatz fossiler Energieträger gilt es unterschiedliche Lösungsansätze im Gebäudebestand anzuerkennen und Chancengleichheit unter allen Formen gewerblicher Wärmelieferanten herzustellen. Die Wärmewende ist zum überwiegenden Teil dezentral, regenerativ und mit anderen Sektoren gekoppelt.

    Dafür setzen wir uns mit nachstehenden Vorschlägen ein:

    1. Dezentrale Energieversorgungslösungen und Wärmenetze gleichbehandeln (§ 71b GEG)

    2. Begriff „Gebäudenetz“ um ein Wärmemengen-Kriterium erweitern (§ 3 Nr. 9a GEG)

    3. Gleiches Berechnungsverfahren für Primärenergiefaktoren von Netzen (§ 22 Abs. 5 GEG)

    4. Einführen von Messausstattungen für Bestands- und neue Heizungsanlagen ab 2024 (§ 71a GEG)

    5. Quartierskonzepte stärken: Änderung des § 23 Abs. 1 GEG

    6. Wärmewende erleichtern (§ 71 und § 71o GEG)

    7. Würdigen tatsächlicher Kosten für Erneuerbare Energien in der WärmeLV i.V.m. § 556c BGB


    Unsere vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.
    Die Gleichbehandlung von Gebäude- und Wärmenetzen ist unser zentrales Anliegen. Denn eines ist klar, die leichte Flucht in fossile Wärmenetze mit geringeren Anteil regenerativer Energieträger und Transformationsanforderungen ist nicht sachgerecht und benachteiligt Contracting-Lösungen. Insbesondere vor dem Hintergrund der kommunalen Wärmeplanung ist das entscheidend. Es ist nur konsequent allen zulässigen Erfüllungsoptionen dieselben Anforderungen an den Anteil einzusetzender Erneuerbarer Energieträger aufzuerlegen.

    Das Abgrenzen von „Gebäude- und Wärmenetzen” in § 3 Nr. 9a des GEG-Entwurfs in Verbindung mit den Regelungen in § 71, § 71a und § 71b, kann für gewerbliche Wärmelieferanten insgesamt zu einer weiteren Ungleichbehandlung führen. Laut Begründung im Gesetzesentwurf soll mit dieser Unterscheidung ein Abgrenzen für Heizungsanlagen ermöglicht werden, die in die Regelung des §71 (65 %-EE-Vorgabe) fallen und derer, die in ein Wärmenetz einspeisen (weiche Vorgabe inkl. Transformationsplan). Ein Wärmenetzbetreiber kann in einigen Projekten als „Gebäudenetz“ durch die deutlich restriktiveren Regeln von § 71 und § 71a (GEG-Entwurf) im Anschluss neuer Gebäude sichtbar ausgebremst werden.
    Im aktuellen Entwurf zeichnet sich ein Gebäudenetz durch die ausschließliche Versorgung von bis zu 16 Gebäuden oder bis zu 100 Wohneinheiten mit Wärme und Kälte über ein Netz aus. Um die unter Punkt 3 geschilderte Thematik zu verhindern und mehr Chancengleichheit unter Wärmelieferanten zu schaffen, ist ein drittes Kriterium einzuführen, dass auf die gelieferte Wärmemenge abstellt.

    Wir schlagen daher folgende Änderung des § 3 Nr. 9a GEG vor:

    Gebäudenetz“ ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von bis zu 16 Gebäuden oder bis zu 100 Wohneinheiten oder dessen tatsächlich gelieferte Wärmewenge pro Heizperiode 500 MWh nicht überschreitet“.


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