Autor: Dave Welmert

  • Mieterstrom vor dem Aus – Gerichtsurteile gefährden dezentrale Energiewende

    Mieterstrom vor dem Aus – Gerichtsurteile gefährden dezentrale Energiewende

    19.05.2025 | Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28.11.2024 zur Einordnung von Kundenanlagen schlägt nun auch der Beschluss des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs (Az.: EnVR 83/20) hohe Wellen. Die Entscheidung, die Rechtsbeschwerde eines Energieversorgers zurückzuweisen, bringt massive Unsicherheiten für Mieterstrom- und Quartiersprojekte mit sich.

    Damit droht zahlreichen Mieterstrommodellen das Aus. Der Hintergrund: Die bisher als Kundenanlagen betriebenen Versorgungsstrukturen könnten künftig als regulierte Netze eingestuft werden – mit weitreichenden Folgen für Betreiber und Mieter:innen. Ohne schnelle politische Klärung droht für viele Tausende Haushalte der Rückfall in die teurere Versorgung über das öffentliche Netz. Allein die Mitgliedsunternehmen des Verbandes für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V. betreiben schätzungsweise 3.000 Kundenanlagen in Deutschland und versorgen damit mehrere zehntausende Haushalte mit günstigem Strom aus Erneuerbaren Energien.
    – Bestandsprojekte brauchen Rechtssicherheit
    Ohne klare Übergangsregelungen drohen Rückbau oder Umstrukturierung bereits bestehender Anlagen – ein erheblicher bürokratischer Aufwand, der dem erklärten Ziel der Bundesregierung widerspricht, Bürokratie abzubauen.
    – Mieterpartizipation gefährdet
    Das politische Ziel, Mieter:innen durch vergünstigten, netzentgeltfreien Strom an der Energiewende teilhaben zu lassen, wird durch die neue Rechtsauslegung ausgebremst.
    – Dezentrale Lösungen erhalten
    Das Hausverteilnetz muss auch künftig als Kundenanlage betrieben werden können. Für gebäudeübergreifende Konzepte, wie Quartiere, braucht es neue, rechtssichere Regelungen.
    Der Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V. fordert klare Übergangsfristen für Bestandsanlagen, neue rechtliche Leitplanken für Quartierslösungen sowie den Erhalt des Kundenanlagenbegriffs für gebäudeinterne Versorgungsstrukturen.


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  • Koalitionsvertrag: So schätzt die Contracting-Branche die Ergebnisse ein

    Koalitionsvertrag: So schätzt die Contracting-Branche die Ergebnisse ein

    09.04.2025 | Union und SPD haben sich auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Die Vorsitzenden der Parteien stellen die Ergebnisse der langen Gespräche vor. Wir ordnen die Ergebnisse für Sie ein. Für die Contracting-Branche finden sich nämlich wichtige Inhalte und Ziele im Papier wieder.

    Unser Vorsitzende Tobias Dworschak bewertet den vorliegenden Koalitionsvertrag: „Als Verband freuen wir uns über die Einigung der Parteien. Der Vertrag enthält für die Contracting-Branche wichtige Inhalte. Nun braucht es ein schnelles und mutiges Umsetzen – für Gespräche über Details stehen wir bereit. Insbesondere das Bekenntnis zur Novellierung der AVBFernwärmeV und der Wärmelieferverordnung unter Berücksichtigung der Interessen des Verbraucherschutzes und der Versorgungsunternehmen begrüßen wir sehr. Auf die Novellierung arbeiten wir schon viele Jahre hin. Bereits in den Sondierungsgesprächen wurden einige unserer Forderungen berücksichtigt, die sich nun auch im Koalitionsvertrag wiederfinden.“

    Für die Erreichung der Klimaziele sei der Gebäudesektor zentral. Bezahlbarkeit, Technologieoffenheit, Versorgungssicherheit und Klimaschutz sind die Ziele für die Modernisierung der Wärmeversorgung, so Union und SPD. 

    KWK-Anlagen sollen langfristig und konsequent genutzt, das KWKG angepasst werden. KWK-Anlagen spielen in Contracting-Projekten eine wichtige Rolle. Sie unterstützen eine sichere Stromversorgung und entlasten die Netze. Die Branche hofft nach dem EuGH-Urteil zur Kundenanlage auf Unterstützung der Bundesregierung. Auch künftig soll ein rechtssicherer Rahmen für die direkte Stromerzeugung und -versorgung aller Kundenanlagen gesichert bleiben. 
    Die Koalitionäre stellen Energieeffizienz als tragende Säule beim Erreichen der Klimaziele heraus. Das Energieeffizienzgesetz und das Energiedienstleistungsgesetz sollen vereinfacht und auf das EU-Recht zurückgeführt werden. Aus Sicht der Contracting-Branche darf das nicht zulasten der bislang zu wenig genutzten Energieeffizienzpotenziale insbesondere im Gewerbe, in der Industrie und in öffentlichen Liegenschaften gehen. Hier bedarf es mehr Verbindlichkeit für umzusetzende Energieeffizienzmaßnahmen. 

    Union und SPD haben sich außerdem darauf geeinigt, eine unbürokratische Schlichtungsstelle aufzubauen, um mehr Transparenz hinsichtlich fairer Preise zu ermöglichen. Darüber hinaus soll die für Energiedienstleister wichtige Bundesförderung für effiziente Wärmenetze gesetzlich geregelt und aufgestockt werden. 

    Jetzt gilt: Die Regierung muss handlungsfähig werden und zügig wichtige Maßnahmen im Energiebereich umsetzen. Union und SPD müssen die richtigen Akzente und Investitionsanreize für die Energiewirtschaft setzen, um die Wohnungswirtschaft wirkungsvoll bei der Dekarbonisierung ihrer Gebäude unterstützen zu können. Gleichzeitig gilt es, einen ausreichenden Verbraucherschutz zu gewährleisten. Dafür setzt sich der Verband weiter ein und führt intensive Gespräche mit den politischen Entscheidungsträger:innen. 


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  • Auswirkungen des EuGH-Urteils auf Kundenanlagen

    Auswirkungen des EuGH-Urteils auf Kundenanlagen

    05.02.2025 | Hintergründe und Maßnahmen

    Mit dem Urteil des EuGH vom 28.11.2024 (C-293/23) wird die Frage eröffnet, ob Kundenanlagen künftig der Netzregulierung unterliegen. Betreiber von Kundenanlagen könnten als Netzbetreiber eingestuft werden. Die EU-Mitgliedstaaten sind laut EuGH zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der EltRL verpflichtet, den Begriff Verteilernetz ausschließlich unter Bezugnahme auf die beiden einzigen in Art. 2 Nr. 28 der Richtlinie vorgesehenen Kriterien zu definieren. Dabei handelt es sich zum einen um das Kriterium der Spannungsebene, zum anderen um das Kriterium der Kategorie von Kund:innen, an die der Strom weitergeleitet wird.

    Folge des Urteils
    Die EU-Mitgliedstaaten dürfen nicht davon ausgehen, dass eine bestimmte Art von Netz aufgrund „zusätzlicher Kriterien“ vom Begriff des Verteilernetzes auszunehmen ist. Das heißt, dass die im deutschen Recht in § 3 Nr. 24a EnWG definierten Kundenanlagen mit dem einheitlich anzuwendenden und auszulegenden europäischen Begriff des Verteilnetzes nicht zu vereinbaren ist.

    Der EuGH geht von einem sehr weiten Netzbegriff aus (rein „technischer“ Netzbegriff). Aus dem Verständnis dieses rein technischen Netzbegriffes folgt, dass ein Unternehmen, das eine Energieanlage betreibt, die zur Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel oder Niedrigspannung zwecks Belieferung von Großhändlern oder Endkunden dient, zwingend ein Verteilernetzbetreiber sei.

    Ausnahmen laut EuGH (u.a.)
    • „Bürgerenergiegemeinschaft“ nach Art. 16 EltRL
    • „kleine Verbundnetze“ oder die „kleinen isolierten Netze“ nach Art. 66 Abs. 1 EltRL
    • bestimmte Einzelfälle nach Art. 32 Abs. 5, 33 Abs. 5, 35 Abs. 4 und 36 Abs. 2 EltRL

    Konsequenz für die Praxis
    Zunächst gilt das nationale Recht (§ 3 Nr. 24a EnWG) in aktueller Fassung. Die Gerichte (EuGH und BGH) haben keine Normenverwerfungskompetenz. Dennoch ist der deutsche Gesetzgeber angehalten, die entsprechenden Normen anzupassen. Erst nach dieser Änderung verlieren die bislang geltenden Normen ihre Regelungsgültigkeit. Eine Kundenanlage ist nach der EltRL eine unzulässige Ausnahme. Es gilt daher zu klären, ob jeder Betreiber einer Kundenanlage auch ein Netzbetreiber ist.

    Relevante Fragen und Aktivitäten
    Wir machen uns dafür stark, dass neben bestehenden auch zukünftige Kundenanlagen von der Regulierungspflicht befreit bleiben. Für den Moment sollten sich Betreiber sogenannter Kundenanlagen unter anderem mit diesen Fragestellungen auseinandersetzen:

    • Versorgt die Kundenanlage nur ein einzelnes Gebäude oder mehrere Gebäude?
    • Handelt es sich um eine Kundenanlage oder um mehrere baulich getrennte Kundenanlagen?
    • Welche Auswirkungen entstehen für den Betreiber, wenn die Kundenanlage als de minimis Micronetz oder als „großes“ Netz eigestuft und damit regulierungspflichtig wird?
     
    Auch einige Referate und Beschlusskammern der BNetzA – sowohl im Zugangs- als auch im Entgeltbereich – setzen sich derzeit mit dem Fortgang der Meinungsbildung und eventuellen Handlungsoptionen auseinander.

    Hier finden Sie den Hinweis der BNetzA: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Aktuelles/Kundenanlagen/start.html


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  • Stellungnahme zur AVBFernwärmeV

    Stellungnahme zur AVBFernwärmeV

    04.12.2024 | Zweiter Referentenentwurf zur AVBFernwärmeV in 2024

    Nachdem wir bereits am 20.08.2024 eine umfangreiche Stellungnahme zur Novellierung der AVBFernwärmeV beim BMWK eingereicht haben, gab es im Dezember erneut die Möglichkeit dazu. Der erste Referentenentwurf hat innerhalb der Bundesregierung keine Mehrheit gefunden. Zu unserem Bedauern ist dieser zweite Entwurf deutlich abgeschwächt. Im Rahmen der aktuellen Verbändeanhörung kommen wir zum Schluss, dass der aktuelle Referentenentwurf übermäßig viel Bürokratie für die umsetzenden Unternehmen aufbaut und die notwendigen Rahmenbedingungen zum Aufbau und Betrieb der regenerativen Wärmeinfrastruktur nicht ernst nimmt.

    Freundlich verweisen wir in unserer aktuellen Stellungnahme auf die beigefügten Lösungsansätze aus unserer am 20.08.2024 eingereichten Stellungnahme zum letzten Referentenentwurf und bitten um Berücksichtigung im weiteren Prozess.
     
    Die Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.


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  • Kommunen im Gespräch

    Kommunen im Gespräch

    17.07.2024 | Die kommunale Wärmeplanung stellt für Kommunen eine gewaltige Aufgabe dar. Energiedienstleister sind daher frühzeitig einzubeziehen, um die Erfolgschancen beträchtlich zu steigern. Neben der Erstellung von Wärmeplänen zählt die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen zu den zentralen Aufgaben der nächsten Jahre. Nur gemeinsam und mit viel Vertrauen in die Kompetenz aller relevanten Akteure gelingt die Wärmewende.
     
    In unserer Kurzreihe „Kommunen im Gespräch“ gehen wir in den Erfahrungsaustausch mit Kommunen, um mehr über den Umgang mit der Wärmeplanung vor Ort zu erfahren. Wir haben mit den verantwortlichen der Städte Hannover, Rostock sowie der Gemeinde Murg gesprochen.
     
    Anja Ritschel, Stadträtin und Wirtschafts- und Umweltdezernentin der Landeshauptstadt Hannover und Uwe Hempfling, Referent Klima und Mobilität im Senatsbereich Stadtplanung, Bau, Klimaschutz und Mobilität der Hanse- und Universitätsstadt Rostock erklären, dass Hannover und Rostock zu den Vorreiter-Kommunen zählen und bereits tief in der kommunalen Wärmeplanung stecken. Adrian Schmidle, Bürgermeister der Gemeinde Murg aus Baden-Württemberg geht Hand in Hand mit den Bürger:innen und der Industrie. Auch er arbeitet auf Hochtouren an der Wärmewende mit unterschiedlichen Versorgungslösungen.
     
    Unser Gespräche hören Sie sich hier an: https://ved.ed.ka.kbit.de/politik/podcast/

    Infos auch bei LinkedIn und in unserem Gastbeitrag, rechts unter Downloads.


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  • WärmeLV Symposium

    WärmeLV Symposium

    19.03.2024 | Gemeinsam die WÄRMElieferverordnungsWENDE gestalten!

    Im Rahmen unseres WärmeLV Symposiums versammelten sich zahlreiche Expertinnen und Experten aus Energiebranche und Politik am 19.03.2024 in Berlin. Sie identifizierten Hemmnisse, entwickelten zielführende Ansätze und definierten nächste Schritte für eine erfolgreiche Novellierung der WärmeLV. Neben spannenden Impulsen haben wir gemeinsam mit den über 40 Teilnehmenden aus Politik, Wissenschaft sowie Energie- und Wohnungswirtschaft kreative Lösungsvorschläge erarbeitet.
     
    Im vergangenen Jahr ist die Wärmelieferverordnung 10 Jahre alt geworden. Bereits bei der Verabschiedung der WärmeLV war absehbar, dass bestimmte Vorgaben die tägliche Arbeit der Energiedienstleister hemmen und die WärmeLV einer Novellierung bedarf. Zu Beginn der Veranstaltung verdeutlichte Tobias Dworschak, Vorsitzender des Vorstandes im vedec die Lage: „Wir leben in einer Zeit, die massiv von der Dekarbonisierung geprägt ist.“ Die WärmeLV muss konsequent auf Erneuerbare Wärme ausgerichtet werden. Nur so lässt sich die Wärmewende erfolgreich umsetzen.
     
    Der Bundestagsabgeordnete und wohnungs- und baupolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, Daniel Föst ordnete in seiner Keynote die wichtige Rolle der Energiedienstleister ein: „Für eine erfolgreiche Wärmewende müssen wir alle Kräfte mobilisieren, die uns zur Verfügung stehen. Dabei sind Contracting-Anbieter wichtig, die auf ein enormes Fachwissen zurückgreifen können.“


    Unserer Speaker:innen auf dem WärmeLV-Symposium:

    Keynote
    Daniel Föst, Mitglied des Deutschen Bundestages, FDP

    Lage der Energiebranche
    Carolin Süß, Geschäftsführerin und Head of Energy Solutions Vattenfall Germany

    Rechtlicher Impuls
    Martin Hack, Rechtsanwälte Günther und Justiziar des vedec e.V.

    Ergebnisse zur Evaluation der WärmeLV
    Friedrich Seefeldt, Partner und Direktor bei der Prognos AG
    MdB Daniel Föst (Baupolitischer Sprecher der FDP) und Tobias Dworschak (Vorsitzender des Vorstandes, vedec)


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  • ContractingCast: Das 1. Quartal 2024 im Überblick

    ContractingCast: Das 1. Quartal 2024 im Überblick

    15.03.2023 | Im ersten Teil dieser Folge setzen wir Ihr Feedback der letztjährigen Mitgliederbefragung um, indem wir quartalsweise über die relevantesten Aktivitäten und Themen sprechen. Wir geben Einblicke in unsere Geschäftsstelle, sprechen über laufende Vorhaben und das, was Sie, liebe Mitglieder am meisten bewegt hat. Das dominierende Thema zum Jahresauftakt ist, und das ist nicht überraschend, das Gebäudeenergiegesetz. In dieser Folge erfahren Sie einiges über erste Erfahrungen im Umgang mit den neuen Anforderungen, erhalten Informationen zu unserer Plattform und vieles Mehr.
    Im zweiten Teil gibt unser Justiziar Martin Hack einen exklusiven Einblick in die Herausforderungen für auf das Jahr 2023 bezogene Preisänderungen. Betroffen sind alle Wärmeversorgungsunternehmen, die Erdgas einsetzen und in ihren Preisgleitklauseln im Kostenelement des Arbeitspreises einen Erdgaserzeugerpreisindex verwenden. Martin Hack ordnet ein und gibt eine Hilfestellung für gewerbliche Wärmelieferanten.
    Wir wünschen viel Spaß beim Reinhören und freuen uns über Ihr Feedback.

    Hier geht es zu unserem Podcast.


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  • WärmeLV Symposium – Jetzt anmelden

    WärmeLV Symposium – Jetzt anmelden

    22.02.2024 | Seien Sie Teil der WÄRMElieferverordnungsWENDE!

    Diskutieren Sie mit uns am 19. März 2024 in Berlin über die Wärmelieferverordnung. Lassen Sie uns gemeinsam fruchtbare Lösungen formulieren.

    Auf der einen Seite sind die Anforderungen des Gebäudeenergie- und Wärmeplanungsgesetzes zu erfüllen, auf der anderen Seite sind Erneuerbare Energieträger in der WärmeLV mit fossilen Energieträgern und deren Preisstrukturen gleichgesetzt. Das passt nicht zusammen und ist für Vermietende, Mietende und Wärmelieferanten nachteilig. Deswegen brauchen wir Ihre Unterstützung. Wir kommen daher bewusst mit allen betroffenen Akteurinnen und Akteuren zusammen, benennen Probleme und arbeiten gemeinsam an Lösungen.

    Es erwarten Sie eine spannende Keynote und inspirierende Impulsvorträge. Im Anschluss haben Sie die Möglichkeit, in kleinen Gruppen Lösungsvorschläge zu erarbeiten.

    Keynote
    Daniel Föst, Mitglied des Deutschen Bundestages, FDP

    Lage der Energiebranche
    Carolin Süß, Geschäftsführerin und Head of Energy Solutions Vattenfall Germany

    Rechtlicher Impuls
    Martin Hack, Rechtsanwälte Günther und Justiziar des vedec e.V.

    Ergebnisse zur Evaluation der WärmeLV
    Friedrich Seefeldt, Partner und Direktor bei der Prognos AG

    Seien Sie beim WärmeLV Symposium dabei und Teil der Wärmewende. Lassen Sie uns gemeinsam Zukunft schaffen.

    Melden Sie sich jetzt an.


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  • Unsere Internetseite zum Gebäudeenergiegesetz

    Unsere Internetseite zum Gebäudeenergiegesetz

    07.02.2024 | Es ist endlich so weit: Unsere Internetseite zum Gebäudeenergiegesetz ist online!

    Unsere neue Internetseite unterstützt Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer bei der Suche nach einer neuen Heizungsanlage. Die Internetseite www.plattform-geg.de bündelt umfassende und leicht zugängliche Informationen für Gebäudeeigentümer:innen, die nach der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) Fragen zur Umrüstung ihrer Heizungsanlage haben. 

    Das novellierte Gebäudeenergiegesetz ist in aller Munde. Zum 01. Januar 2024 in Kraft getreten, stellt das GEG rechtliche Anforderungen an neue Heizanlagen und gewährt verschiedene Optionen, um die Vorgaben zu erfüllen. Besonders Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer stellen sich jetzt viele Fragen. Was ändert sich ab Januar 2024? Wie erfüllen sie die Bedingungen des GEG? Gibt es Unterschiede zwischen Neubauten und Bestandsgebäuden und welche Übergangsfristen gelten im konkreten Fall? Auf diese Fragen gibt unsere Internetseite Antworten und räumt mit Vorurteilen auf. Gleichzeitig können Gebäudeeigentümer:innen über die Internetseite ganz einfach mit Energiedienstleistern in Kontakt treten, weitergehend beraten werden und gemeinsam ihre neue Heizungsanlage realisieren. 

    Die Umrüstung der Heizungsanlage kann Gebäudeeigentümer:innen vor Herausforderungen stellen. Kompetente Unterstützung und die Kooperation mit einem Energiedienstleister sind hier von Vorteil. Für Gebäudeeigentümer:innen, die einer neuen effiziente Heizanlage sorgenfrei entgegenblicken möchten, ist Contracting eine gute Option. Denn, die hohen Kosten für fossile Energieträger und die CO2-Preise steigen kontinuierlich. Das sorgt künftig für steigende Betriebskosten. Gebäudeeigentümer:innen, die ihre Heizungsanlage in Zukunft mit Erneuerbaren Energien betreiben, profitieren hingegen von geringeren Betriebskosten. Gleichzeitig werden sie mit der Umrüstung ihrer Heizungsanlage Teil der Energiewende und senken den CO2-Ausstoß direkt vor Ort. Gebäudeeigentümer:innen profitieren bei Contracting-Lösungen auch von konstanter Energieeffizienz. Der Betrieb der neuen Heizungsanlage wird stetig durch den Energiedienstleister überwacht und ist bei Problemen, Fragen und Wartung stets erreichbar. 


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  • KfW Förderprogramm 432 verlängern

    18.01.2024 | Aus aktuellem Anlass sprechen wir uns als Verband, der sich insbesondere für die Energiewende vor Ort einsetzt, für eine Verlängerung des KfW Förderprogramms 432 aus.

    Gemäß der aktuellen Beschlussunterlage zur Vorbereitung der Sitzung des Haushaltsausschusses am 18. Januar 2024 ist u.a. geplant, die Fördermittel im Bereich energetische Stadtsanierung stark zu kürzen und das Förderprogramm einzustellen. Konkret geht es um das KfW-Programm „Energetische Stadtsanierung – Zuschuss (432)“. Nach der aktuellen Vorlage sollen die Fördermittel für die energetische Stadtsanierung um 30 Mio. Euro gekürzt werden. Damit verbleiben 45 Mio. Euro für das Jahr 2024. Nach unserem Kenntnisstand sollen die Mittel allerdings nur zur Ausfinanzierung der Verpflichtungen und Abwicklung der Programme verwendet werden. Defacto ist mit diesem Vorgehen das Ende, der insbesondere für den ländlichen Raum so entscheidenden Zuschussförderung besiegelt. Das Förderprogramm 432 hat sich indes als Erfolgsrezept bewiesen.

    Diese Programmstreichung hätte mit Blick auf die erforderliche Energiewende in Deutschland fatale Folgen und muss dringend überdacht werden.  

    Wie ein Umgang mit dem Förderprogramm 432 aussehen kann:

    • Verbleib/Verlängerung des Förderprogramms 432
    • Fördersatz auf den Fördermittelstand vor Corona rückführen
    • Aktive Begleitung der Bundesländer mittels einzelner „Co-Förderprogramme“, die eine gewisse Differenz zu den aktuell geltenden Fördermittelhöhen zahlen (einen Ausgleich schaffen).

    Rechts unter Downloads finden Sie die Stellungnahme.
    Im Programm IKU – Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung (202) können daher keine Anträge gestellt werden. Bereits zugesagte Förderdarlehen sind davon nicht betroffen.

    Für die Finanzierung kommunaler energetischer Maßnahmen stehen kommunalen Unternehmen weiterhin die bestehenden Investitionsförderprodukte insbesondere im Bereich Klima und Umwelt ebenso wie die Basisfinanzierung im Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen (www.kfw.de/148) zur Verfügung.

    Quelle: KfW


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